Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0973-W/04
Voluptuarverdächtiges, fremdfinanziertes Rentenversicherungsmodell (Fremdwährungskredit); Aufhebung nach § 289 Abs.1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0973-W/04vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Contax
WirtschaftstreuhandGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom 1. März 2004 und die
dazu am 13. Mai 2004 ergangene Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz zur Durchführung bisher unterlassener Ermittlungen
zurückverwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Arzt. In
der am 19. Jänner 2004 beim Finanzamt eingelangten
Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte der Bw. negative
sonstige Einkünfte aus einer fremdfinanzierten Rentenpensionsversicherung
in Höhe von € 17.912,47 (Zinsen € 871,25, Spesen €
11.271,99, Versicherungssteuer € 5.769,23).
Mit Vorhalt vom 22. Jänner 2004 forderte das Finanzamt
den Bw. auf Kopien der Rentenversicherung und geeignete Nachweise, aus denen die
Höhe der Zinsen, der Spesen und der Versicherungssteuer ersichtlich ist,
nachzureichen.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2004 übermittelte
der Bw. eine Kopie der fondsgebundenen Lebensversicherungspolizze, eine Kopie
der steuerlichen Bewertung der lebenslangen Rentenversicherung, eine Auflistung
der Spesen und Versicherungssteuer und eine Kopie des Kontoauszuges des
Schweizer Franken-Kredites mit Buchungsspesen und Zinsen sowie deren Umrechnung
in Euro.
Demnach habe der Bw. durch eine Einmalzahlung in Höhe
von € 150.000,00 einen lebenslangen unkündbaren
Rentenversicherungsanspruch erworben. Der Einmalerlag sei durch einen
endfälligen Fremdwährungskredit über eine Bank finanziert worden.
Das Kreditvolumen sei in Form eines Schweizer Franken-Kredites (Verzinsung
2,00%, "derzeit 3,5%") aufgebracht worden, dessen Rückführung nach 15
Jahren erfolgen sollte. Zur Tilgung des endfälligen Kredites habe
der Bw. eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 15 Jahren
abgeschlossen, aus welcher bei Erleben der Geldwert des Anteilguthabens und im
Todesfall € 62.516,00 fließen sollten.
Der Beginn der jährlich um ca. 0,76 % fallenden
Rentenzahlungen sei binnen 4 Wochen ab Vertragsabschluss. Die Rentenzahlung sei
lebenslang garantiert und sollte im Ablebensfall des Bw. über einen
Zeitraum von bis zu 30 Jahren an die Rechtsnachfolger ausgezahlt werden.
Bestandteil der "Steuerlichen Bewertung" waren weiters eine
Prognoserechnung, nach welcher der Bw. einen steuerlichen Gesamtüberschuss
im Jahr 2023 erreichen werde und bei Ablauf des Garantiezeitraumes im Jahre 2032
ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe
von € 75.148,00 erreicht werden würde, sowie ein "Renditevergleich",
welcher eine "Nach-Steuer-Rendite" von 4,78 % einer "Vor-Steuer-Rendite" von
4,95 % gegenüberstellte. In diesen Berechnungen sei die Lebenserwartung des
Bw. "lt. Versicherten-Sterbetabelle der Aktuarsvereinigung Österreichs" mit
83 Jahren angenommen und als Vervielfacher für die Berechnung des
Kapitalwertes der Rente mit dem 14-fachen Jahreswert der Rente kalkuliert
worden. In die steuerliche Beurteilung der Prognoserechung hätten "nicht zu
beurteilende zukünftige Änderungen" innerhalb des
Beurteilungszeitraumes (wie z.B. Änderungen der Gewinnbeteiligung oder der
Kreditzinsen) keinen Eingang zu finden.
Das Finanzamt erließ am 1. März 2004 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 und wertete den geltend gemachten
Verlust aus der fremdfinanzierten Rentenpensionsversicherung in Höhe von
€ 17.912,47 als nichtausgleichsfähige Verlust gemäß
§
2 Abs. 2a EStG 1988 mit der Begründung, das
Rentenversicherungsverträge, bei denen der Abschluss des
Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. Juli 2002 erfolgte, stets als
Beteiligungen im Sinn des § 2 Abs. 2a EStG 1988 anzusehen seien.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 vom 19. April 2004 beantragte der Bw. die Berücksichtigung
der sonstigen Einkünfte in Höhe von € - 17.912,47 als
ausgleichsfähige Verluste und begründete dies wie folgt:
Der Antrag auf Abschluss des Rentenversicherungsvertrages
sei am 26. Juli 2002 unterfertigt worden. Der Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 12. Juli 2002 über fremdfinanzierte
Rentenversicherungsverträge könne nicht zur Anwendung kommen, da
dieser Erlass nur auf Fälle anzuwenden sei, bei denen der Abschluss des
fremdfinanzierten Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. Juli 2002 erfolgt
sei. Auch wenn der Abschluss nach dem 31. Juli 2002 erfolgt wäre, läge
bei diesem fremdfinanzierten Rentenversicherungsvertrag keine Betätigung im
Sinne des § 2 Abs. 2a EStG 1988 vor, da gemäß
§ 2 Abs. 2a
EStG 1988 negative Einkünfte nur dann weder ausgleichsfähig noch
gemäß
§ 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 vortragsfähig seien, wenn
sie aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften stammen, bei der
das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund stehe. Dies sei insbesondere
dann der Fall, wenn der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen
allgemein angeboten werde und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes
aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen
erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden
Renditen vor Steuern betragen würden. Für die Renditeberechnung sei
das aufgenommene Fremdkapital mit einem Zinssatz von zurzeit 3,5% gerechnet auf
den Zeitpunkt des Beginns des Pensionsvorsorgemodells abgezinst worden. Die
Rentenzahlungen seien einmal inklusive der Steuerersparnis und einmal exklusive
der Steuerersparnis auf das Ende der Nutzungsdauer gemäß der
statistischen Lebenserwartung laut Tabelle von "Pagler" mit dem gleichen
Zinssatz von 3,5% aufgezinst worden. Dieser Wert sei dem Kapitaleinsatz, also
dem abgezinsten Kredit gegenüber zu stellen und mit einem internen
Zinsfuß vor und nach Steuer zu berechnen. Den vorliegenden Berechnungen
zufolge, sei die Rendite nach Steuer 4,78%, jene vor Steuer 4,95%. Daraus sei
abzuleiten, dass die Erzielung steuerlicher Vorteile nicht im Vordergrund stehe
und das angeführte Verlustausgleichsverbot nicht zur Anwendung gelangen
könne.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
vom 13. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte in der Begründung dazu aus:
Der dem Finanzamt nachgereichte Lebensversicherungsvertrag
sei im September 2002 mit Versicherungsbeginn 1. Oktober 2002 abgeschlossen
worden. Auch der zugrunde liegende Kredit sei laut der nachgereichten
Bankbestätigung erst Ende September aufgenommen worden. Daher treffe diesen
Rentenversicherungsvertrag das Verlustausgleichsverbot gemäß
§ 2
Abs. 2a EStG 1988.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend aus:
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages erfolge mit
Unterzeichnung des Antrages und nicht mit Ausstellung der Polizze.
Offensichtlich sei es nach Bekanntwerden des Erlasses über die
Änderung der Verwaltungsübung hinsichtlich fremdfinanzierter
Versicherungsverträge noch zu zahlreichen Vertragsabschlüssen knapp
vor dem 31. Juli 2002 gekommen. Dies habe bei den Versicherungsgesellschaften zu
unüblich langen Wartezeiten bei der Ausstellung der Polizzen geführt,
weshalb auch der Bw. seine Polizze erst im September 2002 ausgestellt erhalten
habe. Der Einmalerlag werde erst nach Ausstellung der Polizze fällig,
weshalb der durch Aufnahme des Kredites zu deckende Finanzbedarf erst im
September 2002 vorgelegen sei. Entscheidend für die Anwendung der
geänderten Rechtsansicht der Finanzverwaltung sei allerdings das Datum des
Vertragsabschlusses des Versicherungsvertrages, das jedenfalls vor dem 31. Juli
2002 gelegen sei.
Mit den in der Berufung dargelegten Vorbringen, dass die
Erzielung steuerlicher Vorteile nicht im Vordergrund stehe und das
angeführte Verlustausgleichsverbot nicht zur Anwendung gelangen könne,
habe sich das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
nicht auseinandergesetzt.
Das Finanzamt legte das Rechtsmittel ohne weitere
Erhebungen und ohne Stellungnahme zum Berufungsvorbringen dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Erträge aus einer Rentenversicherung sind
grundsätzlich als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1
EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, anzusehen, für die eine Steuerpflicht erst
ab dem Zeitpunkt entsteht, ab dem die Summe der vereinnahmten Rentenzahlungen
den nach § 16 Abs. 2 bzw. 4 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955,
ermittelten Kapitalwert der Renten übersteigen. Aus dieser
grundsätzlichen Steuerpflicht der Erträge aus der Rentenversicherung
ergibt sich, dass alle mit dieser Komponente in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Ausgaben Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 sind.
Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die
Rentenversicherung eine Einkunftsquelle und keine Liebhaberei darstellt. Der
Abschluss einer privaten Rentenversicherung stellt grundsätzlich eine
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr.
33/1993, idF BGBl. II Nr. 358/1997 und BGBL. Nr. 15/1999 (L-VO) dar, womit von
einer Liebhabereivermutung ausgegangen werden kann und die Beweislast einer
Einkunftsquelleneigenschaft beim Steuerpflichtigen liegt.
Das Bundesministerium für Finanzen hat jedoch mit
Erlass vom 12. Juli 2002, GZ 06 1802/1-IV/6/02 das Einkommensteuerprotokoll 2001
in Ergänzung der EStRL dahingehend geändert, dass für bis
31.7.2002 abgeschlossene fremdfinanzierte Rentenversicherungsverträge bei
Vorliegen der im Einkommensteuerprotokoll 2001 angeführten Voraussetzungen
eine Einkunftsquelle anzunehmen ist und dass die lt. genanntem Erlass
restriktive Beurteilung nach dem Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2 a
EStG 1988 unterbleibt (für nach 31.7.2002 abgeschlossene Verträge wird
demnach ein allgemeines Angebot zur Erzielung von im Vordergrund stehender
steuerlicher Vorteile unterstellt).
Für derartige Rentenversicherungsverträge sind
folgende Bestimmungen der L-VO maßgeblich:
§ 1 Abs. 2:
"Liebhaberei ist bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung im besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen
(....)und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen....
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
ausgeschlossen sein"...
§ 2 Abs. 4: "Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht
vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen ...Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Tätigkeit solange anzunehmen, als die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes
geändert wird."
Nach § 3 Abs. 2 ist als Gesamtüberschuss
"der Gesamtbetrag der Überschüsse
der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der
Verluste zu verstehen."
Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle
setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinns oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung eines
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbaren Gesamtüberschusses hat
nach Lehre und Rechtsprechung durch eine möglichst realistische
Prognoserechnung zu erfolgen, wobei die Einschätzung künftiger
Entwicklungen naturgemäß eine gewisse Unsicherheit in sich birgt. In
der Regel ist aus Erfahrungswerten der Vergangenheit (Beobachtungszeitraum) auf
künftige Entwicklungen zu schließen. Eine Zeitspanne ist dann noch
absehbar, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen
Verkehrskreises als üblicher Rentabilitätszeitraum des geleisteten
Mitteleinsatzes kalkuliert wird (VwGH 22.10.1996, 95/14/0146). Die Länge
des absehbaren Zeitraumes hängt von der Art der Betätigung und den
Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse ab. Ebenso wird die Dauer des
erforderlichen Beobachtungszeitraumes, aufgrund dessen realistischerweise auf
das erzielbare Gesamtergebnis geschlossen werden kann, nach den Umständen
des Einzelfalles unterschiedlich sein.
Das Finanzamt begründet die Nichtanerkennung der
geltend gemachten Verluste aus der fremdfinanzierten Rentenversicherung damit,
dass der Rentenversicherungsvertrag erst nach dem 31. Juli 2002 abgeschlossen
worden sei. Aus der Sicht des unabhängigen Finanzsenates waren im
bisherigen Verfahren jedoch keine hinreichenden Grundlagen für eine
Entscheidung über das Vorliegen einer Einkunftsquelle in Bezug auf das
vorliegende Rentenversicherungsmodell vorgelegen. Die der erstinstanzlichen
Entscheidung zugrunde liegenden, teilweise unvollständigen Beweismittel
ermöglichen keine verlässliche Gesamteinschätzung, ob mit dem
Modell tatsächlich den Erfordernissen der L-VO entsprochen wird.
Die der Abgabenbehörde im erstinstanzlichen Verfahren
zur Verfügung stehenden Unterlagen waren teilweise unvollständig bzw.
sogar gänzlich fehlend. So ermöglichten sie etwa keine Aussage
über die Zulässigkeit einer Rentenablöse, über
Möglichkeiten und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung oder
über den Umfang der Leistungen bzw. allfällige
Leistungseinschränkungen bei einem Todesfall des Bw. vor Ablauf des
Garantiezeitraumes. Der Rentenversicherungsvertrag, der Kreditvertrag und die in
der "steuerlichen Bewertung" angeführte Prognoserechnung wurden vom Bw.
nicht vorgelegt. Es fehlen somit alle wesentliche Daten für ein
Beurteilung, ob die in der "steuerlichen Bewertung" angegebenen
Gesamtüberschüsse tatsächlich auf realistischen Annahmen beruhen.
Auch kann mangels Vorliegens des Versicherungsvertrages der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht ermittelt werden. Die vorgelegte "steuerliche
Bewertung" ist somit hinsichtlich wesentlicher Basisdaten
überprüfungs- bzw. ergänzungsbedürftig. Erst nach diesen
Überprüfungen wird eine Beurteilung dahingehend möglich sein, ob
tatsächlich ein Gesamtüberschuss in einem für diese Art der
Betätigung absehbaren Zeitraum iSd § 2 Abs. 4 L-VO erzielbar
ist.
Nachdem derartige Veranlagungsprodukte erst seit einem
relativ kurzen Zeitraum auf dem Markt angeboten werden, wird außerdem zu
überprüfen sein, ob bereits hinreichende Erfahrungswerte vorhanden
sind, welche eine zuverlässige Beurteilung für die Zukunft
ermöglichen, ob also ein geeigneter Beobachtungszeitraum vorliegt. Das
Finanzamt wird daher nach dem Ergebnis der erforderlichen Erhebungen im
fortgesetzten Verfahren auch zu entscheiden haben, ob ein neuer Erstbescheid
endgültig oder gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 151/1980,
vorläufig zu ergehen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Voluptuarverdächtigesfremdfinanziertes Rentenversicherungsmodell (Fremdwährungskredit)Aufhebung nach § 289 Abs.1 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0973-W/04
- Stammnummer
- 11813
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF