Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0103-F/08
1) Befristung des Rechtes zur Aufhebung gemäß § 299 BAO 2) Begründungsmängel 3) Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-F/08vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., I., M.-Straße 28,
vertreten durch Dr. Winkler & Partner, Wirtschaftstreuhand KEG,
6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 5, vom 13. Jänner
2007, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 19. Dezember 2006
betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 1999, 2000 und 2005, Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2004, Einkommensteuer für die Jahre
1999 bis 2005 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2004
entschieden:
Berufung
gegen die Bescheide über die gemäß
§ 299 BAO
verfügten Aufhebungen der Einkommensteuerbescheide 1999, 2000 und 2005 wird
Folge gegeben. Die Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO ersatzlos aufgehoben.
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2004 wird Folge gegeben. Die Bescheide
werden gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos
aufgehoben.
Die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2005 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2000,
2001 und 2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2003
und 2004 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (nachfolgend abgekürzt Bw.)
erklärte in den Jahren 1999 bis 2001 ausschließlich und in den Jahren
2002 bis 2005 neben geringfügigen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Letzteren lag ein Mitunternehmerbeteiligungsmodell des Arbeitgebers des Gatten
der Bw., der Fa. SISKG, zu Grunde, wobei die dabei erzielten Erträge zu
einem kleineren Teil der Bw. und zu einem größeren Teil deren Gatten
zugewiesen wurden.
Das Finanzamt veranlagte die Bw. in den Streitjahren
zunächst erklärungsgemäß. In der Folge fand bei der Fa.
SISKG eine Lohnsteuerprüfung (GPLA) statt. Dabei wertete das
Prüfungsorgan die Praxis, die aus der Mitarbeiterbeteiligung erhaltenen
Kapitaleinkünfte nicht zur Gänze den Mitarbeitern, sondern teilweise
auch deren Ehegatten zuzuweisen, als unzulässiges
Einkommenssplitting.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfungsorgans
und hob die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO ersatzlos auf. Die Einkommen-steuerverfahren der
Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 wurden gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und gleichzeitig gemäß
§ 307 Abs. 1 leg.cit. neue Sachbescheide erlassen. Für das
Jahr 2005 erging ein Aufhebungsbescheid verbunden mit einem diesen ersetzenden
Einkommensteuerbescheid. Zudem erließ das Finanzamt für die Jahre
2000, 2001 und 2002 Anspruchszinsenbescheide.
In der fristgerecht erhobenen Berufung wurde die ersatzlose
Aufhebung sämtlicher obig angeführter Bescheide wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Im
Wesentlichen wurde das Fehlen von Bescheidbegründungen bemängelt sowie
der Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs, der darauf
beruhe, dass der Bw. das Prüfungsergebnis nicht mitgeteilt worden sei, sie
keine Möglichkeit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme gehabt habe,
ein schriftlicher Prüfungsbericht fehle und auch keine Schlussbesprechung
abgehalten worden sei. Beanstandet wurde weiters die gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben verstoßende Missachtung der Ergebnisse einer bereits im
Jahr 2001 bei der Fa. SISKG durchgeführten Betriebsprüfung. Im Rahmen
dieser Prüfung sei derselbe Sachverhalt einer Beurteilung unterzogen
worden, wobei als Resultat das Beteiligungsausmaß der Ehepartner der
Mitarbeiter die Firma beginnend mit 1.2.2001 von 50% auf 33,33% reduziert worden
sei. Unrichtig sei auch die Steuerberechnung, da die vom Auszahler der
Kapitaleinkünfte im Namen und auf Rechnung der Bw. einbehaltene
Kapitalertragsteuer nicht angerechnet worden sei.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
gemäß
§ 299 BAO betreffend Einkommensteuer der Jahre 1999, 2000 und
2005
Vorweg wird festgehalten, dass sich die Berufung unter
anderem gegen den Einkommensteuerbescheid 1999, gegen den Bescheid betreffend
die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2000 sowie den (neuen)
Einkommensteuerbescheid 2000 - alle vom 19. Dezember 2006 - richtet.
Tatsächlich wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 der am
14. Februar 2001 ergangene Einkommensteuerbescheid 1999
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO ersatzlos behoben und für
das Jahr 2000 erging am 19. Dezember 2006 kein Wiederaufnahmebescheid,
sondern ebenfalls ein Aufhebungsbescheid. Für 2000 wurde des weiteren auch
kein neuer Sachbescheid erlassen. Da jedoch nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates aus dem gesamten Berufungsinhalt klar erkennbar
ist, dass sich die Berufung unter anderem gegen die obig angeführten
Aufhebungsbescheide richtet, wird diese als ausreichend konkretisiert im Sinne
des § 250 Abs. 1 BAO angesehen.
Die maßgeblichen Rechtsnormen lauten:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idgF kann
die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO idgF ist
mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid
zu verbinden.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO idgF tritt
durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO idgF sind
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist,
Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden der am
14. Februar 2001 erlassene Einkommen-steuerbescheid 1999, der am
12. Dezember 2001 erlassene Einkommensteuerbescheid 2000 sowie der am
9. November 2006 erlassene Einkommensteuerbescheid 2005 aufgehoben.
§ 299 BAO und § 302 leg.cit. in der derzeit geltenden
Fassung sind zwar erst am 1. Jänner 2003 (BGBl I 2002/97) bzw. am
20. Dezember 2003 (AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124) und somit nach
Erlassung der behobenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 in
Kraft getreten; da es sich dabei aber um Verfahrensvorschriften handelt, ist
für die anzuwendende Fassung der angeführten Normen lediglich der
Zeitpunkt des jeweiligen Aufhebungsbescheides von Bedeutung.
§ 302 Abs. 1 BAO legt fest, dass Aufhebungen
gemäß
§ 299 leg.cit. grundsätzlich nur bis zum Ablauf
eines Jahres ab Bekanntgabe (i.d.R. Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides
zulässig sind. Gegenständlich wurden die mit
14. Februar 2001 bzw. 12. Dezember 2001 datierten
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 ohne Zustellnachweis durch
Organe der Post zugestellt. In solchen Fällen gilt gemäß
§ 98 BAO iVm § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am
dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Sofern
also davon ausgegangen wird, dass die betreffenden Bescheide mit
Ausstellungsdatum an das Zustellorgan übergeben wurden - und für eine
gegenteilige Annahme gibt es keine Anhaltspunkte - begann die einjährige
Frist des § 302 Abs. 1 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 am 19. Februar 2001 bzw.
17. Dezember 2001 zu laufen (der 17. Februar bzw. der
15. Dezember fallen auf einen Samstag und der 18. Februar bzw. der
16. Dezember auf einen Sonntag). Da die Aufhebungsbescheide erst am 19.
Dezember 2006 und damit lange nach Ablauf der Jahresfrist ergangen sind,
war ihre Erlassung unzulässig. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge
zu geben und die betreffenden Bescheide waren aufzuheben. Durch diese Aufhebung
tritt das Verfahren gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat; d.h. die
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom 14. Februar 2001 bzw.
12. Dezember 2001 leben wieder auf.
Die mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 erfolgte
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 9. November 2006 war
zwar zeitgerecht iSd § 302 Abs. 1 BAO, allerdings wurde als
Begründung lediglich der Gesetzeswortlaut des § 299 Abs. 1
BAO wiedergegeben.
Wie bei Ritz, BAO-Kommentar³, § 93,
Tz 10ff sowie § 299, Tz 40, ausgeführt wird, muss eine
Bescheidbegründung, um einen effizienten Rechtsschutz zu
gewährleisten, bestimmte Erfordernisse erfüllen. So hat sie jenen
Sachverhalt anzuführen, den die Behörde als Ergebnis ihrer
Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. Weiters hat sie
die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen schlüssig
darzulegen und eine Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu enthalten. Bei
Ermessensentscheidungen - dazu gehört die Aufhebung nach § 299
BAO - sind überdies die Gründe für die Ermessensübung
eingehend darzustellen. Dadurch soll ein Bescheid für den Abgabepflichtigen
nachvollziehbar und kontrollierbar werden. Denn der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum seinem Anbringen nicht Rechnung getragen wird
bzw. warum ein Bescheid von Amts wegen erlassen wird.
Die Begründung des Bescheides vom 19.
Dezember 2006, mit dem die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 vom
9. November 2006 erfolgt ist, enthält weder Sachverhaltselemente
noch eine Beweiswürdigung. Das Fehlen dieser Elemente ist als wesentlicher
Verfahrensmangel anzusehen. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt Folge zu
geben und der Bescheid aufzuheben. Durch diese Aufhebung scheidet der
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Dezember 2006 aus dem Rechtsbestand
aus und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2005 vom
9. November 2006 lebt wieder auf.
Wiederaufnahme
der Verfahren 2001 bis 2004
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
§ 307 Abs 1 BAO bestimmt, dass mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene
Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist.
Ein Wiederaufnahmsbescheid ist nur dann nicht mit einem
wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, wenn seine Begründung bestimmten
Mindestanforderungen gerecht wird. In der Begründung anzuführen sind
jedenfalls die Wiederaufnahmsgründe (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 307, Tz 3). Die Notwendigkeit dazu ergibt sich daraus, dass sich die
Berufungsbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH
14.5.1991, 90/14/0262; 12.4.1994, 90/14/0044; 21.6.1994, 91/14/0165; 21.7.1998,
93/14/0187, 0188) bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe
stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen. Da die für Berufungsvorentscheidungen
bestehende Änderungsbefugnis (§ 276 Abs. 1 BAO) ident ist mit jener
für Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO), ist die
fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des mit
Berufung angefochtenen Bescheides nicht nur in der Berufungsentscheidung,
sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht nachholbar. Zudem ist im
zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides und nicht über jene der
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Daher ist einer Berufung gegen einen
Wiederaufnahmsbescheid, der in seiner Begründung keine tauglichen
Wiederaufnahmsgründe anführt, zweckmäßigerweise bereits mit
Berufungsvorentscheidung stattzugeben (durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides). Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat
weiters nicht nur je Bescheid die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe
anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der
maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen. Darüber hinaus
hat die Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden
Überlegungen zu enthalten (siehe dazu auch UFS 2.4.2008, RV/0085-F/08; UFS
18.4.2008, RV/0119-F/08 und UFS 27.5.2008, RV/0112-F/08).
In den Begründungen der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide wurde ausgeführt, "die Wiederaufnahme der Verfahren
sei gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien, erfolgt. Daraus sei
auch die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden
zu ersehen".
Wie der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung
vom 18.4.2008, RV/0119-F/08, unter Hinweis auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes richtigerweise ausgeführt hat, wird der Verweis
auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber
aufgenommene Niederschrift und den Prüfbericht zwecks Begründung einer
Wiederaufnahme grundsätzlich als zulässig erachtet. Die in einer
Prüfung getroffenen Feststellungen können jedoch nur dann eine
Verfahrenswiederaufnahme begründen, wenn sie dem Bescheidadressaten auch
bekannt gegeben werden.
Die Lohnsteuerprüfung (GPLA) fand im Streitfall nicht
bei der Bw., sondern bei der Fa. SISKG statt. In den Begründungen wurde
aber weder angeführt, bei welchem Abgabepflichtigen die
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt wurde, noch in welchem
Zeitraum sie erfolgt ist. Die Prüfungsergebnisse wurden der Bw.
unbestrittenermaßen auch nicht mitgeteilt. Da die Prüfung bei der Fa.
SISKG zum Zeitpunkt der Erlassung der Wiederaufnahmsbescheide
(19. Dezember 2006) noch nicht abgeschlossen war (die
Schlussbesprechung fand erst am 7. März 2007 statt), wäre
allerdings eine Übermittlung der vollständigen Prüfungsunterlagen
auch nicht möglich gewesen. Gesamthaft betrachtet ist daher der Verweis auf
einen für die Bw. nicht zuordnenbaren und nicht bekannt gegebenen bzw. zum
Zeitpunkt der Erlassung der betreffenden Bescheide noch gar nicht existenten
Prüfungsbericht nicht ausreichend zur Begründung der
Wiederaufnahmebescheide. Der Mangel der Nachvollziehbarkeit der
Wiederaufnahmsgründe ist - wie obig dargelegt wurde - auch nicht sanierbar.
Somit war der Berufung auch in diesem Punkt Folge zu geben und waren die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
2001, 2002, 2003 und 2004 aufzuheben.
Einkommensteuerbescheide
1999 und 2000
Die Berufung richtete sich unter anderem gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 sowie den Einkommensteuerbescheid 2000, beide vom
19. Dezember 2006. Solche Bescheide existieren jedoch nicht, da die
Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO für diese Jahre ersatzlos
erfolgten. Somit war die Berufung, soweit sie sich gegen diese nicht bestehenden
Bescheide richtet, gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
als unzulässig zurückzuweisen.
Einkommensteuerbescheide
2001 bis 2005
Durch die Aufhebung der Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2001, 2002, 2003 und
2004 sowie des Aufhebungsbescheides die Einkommensteuer 2005 betreffend sind die
neuen Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung
richtete sich daher insofern gegen rechtlich nicht mehr existente Bescheide und
war als unzulässig zurückzuweisen.
Anspruchszinsen
Berufung wurde auch gegen die Anspruchszinsenbescheide
2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 erhoben. Zwar wurde der Anspruchszinsenbescheid
2000 nicht ausdrücklich erwähnt; aus dem gesamten Berufungsinhalt war
aber erkennbar, dass nach dem Willen der Bw. auch jener Anspruchszinsenbescheid
angefochten werden sollte, der Folge der sich aus der gemäß
§ 299 BAO verfügten Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000
ergebenden Einkommensteuernachforderung war. Für 2003 und 2004 sind
allerdings keine Anspruchszinsenbescheide ergangen, sodass die Berufung insofern
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen war.
Bezüglich der Anspruchszinsenbescheide 2000, 2001 und
2002 wurde kein gesondertes Vorbringen erstattet. Aus dem Berufungsschriftsatz
war jedoch ableitbar, dass diese Zinsenbescheide deshalb bekämpft wurden,
weil sie nach Rechtsmeinung der Bw. Resultat von unrichtigen
Einkommensteuerbescheiden waren.
Hierzu ist anzumerken, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind, weshalb sie auch nicht erfolgreich
mit der Begründung anfechtbar sind, der zu Grunde liegende
Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (Ritz, BAO-Kommentar³, § 205, Tz
32ff). Wird ein sich als rechtswidrig erweisender Stammabgabenbescheid
nachträglich abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit
einem an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen neuen
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Eine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides erfolgt nicht. Die Berufung war daher bezüglich der
Anspruchszinsenbescheide 2000, 2001 und 2002 als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 13. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-F/08
- Stammnummer
- 35260
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF