Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2327-W/08
Aufhebung eines Bescheides betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe wegen unterlassener Ermittlungen gemäß § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2327-W/08vom 18.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AB, geb. GebDat, Adresse, vom
22. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom
26. September 2007 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe
ab Jänner 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid und
die erlassene Berufungsvorentscheidung werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Herr AB, in der Folge mit Bw.
bezeichnet, hat am 6.2.2006 beim Finanzamt einen Antrag auf Differenzzahlung
für das Jahr 2005 eingebracht und die Formulare E 401 und E 411 am
12.4.2006 nachgereicht. Die Formulare wurden unvollständig ausgefüllt,
eine Verzichtserklärung der Kindesmutter wurde nicht abgegeben.
Das Finanzamt hat den Antrag
mit der Begründung abgewiesen, die vom Bw. auf Basis des gelösten
Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit sei nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt als Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) zu beurteilen und wäre daher nach dem AuslBG
bewilligungspflichtig. Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme nicht nachgewiesen habe, übe er in Österreich weder
eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer aus noch
könne von einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71
ausgegangen werden. Die angeführte Verordnung sei daher nicht
anwendbar.
Gegen diesen Bescheid hat der
Bw. berufen und unter Anführung einer Reihe von Argumenten eingewendet, er
übe eine selbständige Tätigkeit als Einzelunternehmer aus.
Das Finanzamt forderte den Bw.
auf, Kopien der Steuerbescheide der letzten Jahre vorzulegen bzw. bekannt zu
geben, wo er steuerlich erfasst sei. Die auf der Berufung angegebene
Steuernummer sei nicht ident mit dem Namen des Bw. und wurde um schriftliche
Stellungnahme hiezu ersucht. Zustellnachweise für diese Aufforderungen
befinden sich nicht im Akt.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, der Bw. habe trotz
mehrmaliger Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht erbracht bzw. die
gestellten Fragen nicht beantwortet, es müsse daher angenommen werden, dass
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.
Der Bw. brachte eine "Berufung
Nr. 2" ein, die vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde und
erklärte, er habe am 29.1.2008 persönlich im Info Center des
Finanzamtes ein Schreiben mit allen von ihm verlangten Antworten abgegeben. Er
habe die Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 nachweislich an das
Finanzamt 6/7/15 abgeschickt. Der Bw. ersuchte daher um nochmalige Bearbeitung
seines Antrages und um Anerkennung seines Anspruches auf Familienbeihilfe
für seine Kinder.
Den vom Finanzamt vorgelegten
Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:
Der Bw. dürfte im Jahr
2004 nach Österreich eingereist sein und war im Dezember 2004 erstmals
polizeilich gemeldet. Er war zunächst in einem gegen das
Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßenden
Arbeitsverhältnis für die Firma in der Zeit vom 1.10.2004 bis
30.11.2004 auf einer Baustelle dieses Unternehmens in Linz
beschäftigt.
Der Bw. hat in der Folge die
nachstehenden Gewerbe angemeldet:
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ab
Datum
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Gewerbeart
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Dat1
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Montage von
mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig
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bezogener
Profilteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die
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in einfacher
Technik ohne statische Funktionen Räume variabel
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unterteilen
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Dat2
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Heben, Senken
und Befördern von Lasten mittels Einsatz von
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mechanischen
oder maschinellen Einrichtungen unter Ausschluss
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der
Beförderung mittels Kraftfahrzeugen
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Dat2
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Verschließen
von Bauwerksfugen mittels plastischer und dauerelastischer Kunstoffmassen und
Kunststoffprofilen
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Dat2
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Abdichter
gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
|
Dat2
|
Schwarzdecker
Seit 1.1.2006 besteht eine
Versicherung als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Am 6.6.2006 hat der Bw. einen
Fragebogen zur Eröffnung eines Gewerbebetriebes ausgefüllt und die Art
der Tätigkeit mit "Spachtelarbeiten, Isolierungen, Montagen" und den Beginn
der Tätigkeit mit 2.12.2004 angegeben. Dieser Fragebogen wurde beim
Infocenter des Finanzamtes abgegeben.
Am 12.6.2006 hat der Bw. die
Steuererklärungen für 2005 abgegeben. Diese wurden am 22.6.2006
unterfertigt.
Am 14.9.2006 ist beim Finanzamt
ein ausgefüllter Fragenkatalog des Bw. zur Selbständigkeit von
EU-Ausländern eingelangt, wobei als Standort des Gewerbes Adresse1
angegeben wurde. Laut Bw. werden dort die Belege und Arbeitsmittel aufbewahrt.
Zu den Aufträgen komme der Bw. über Empfehlungen und Telefonmarketing.
Die Frage, wie viele Kunden der Bw. pro Monat habe, beantwortete dieser dahin
gehend, dies sei je nach Auftragslage ganz verschieden.
Die Frage "Mit welchen
Auftraggebern haben Sie Verträge abgeschlossen?" wurde wie folgt
beantwortet: Person1 Gesellschaft Person2
Der Bw. war laut
Zentralmelderegister war an folgenden Adressen gemeldet, wobei als
Unterkunftgeber die nachstehenden Personen aufscheinen:
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von
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bis
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Adresse
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Unterkunftgeber
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02.12.2004
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06.12.2004
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Adresse2
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NN
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06.12.2004
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14.01.2005
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Adresse3
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NN2
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18.01.2005
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26.02.2007
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Adresse1a
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NN3
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26.02.2007
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24.01.2008
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Adresse4
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NN4
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24.01.2008
|
laufend
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letzteAdresse
|
NN5
Der Bw. hat die Adresse in
Österreich als Hauptwohnsitz angegeben. Ob er noch einen Wohnsitz in Polen
hat, ist aus dem Formular E 401 nicht ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Gegenständlich wurde der
Abgabepflichtige laut Angaben des Finanzamtes aufgefordert, Kopien der
Steuerbescheide der letzten Jahre vorzulegen bzw. bekannt zu geben, wo er
steuerlich erfasst sei. Die auf der Berufung angegebene Steuernummer sei nicht
ident mit dem Namen des Bw. und wurde um schriftliche Stellungnahme hiezu
ersucht. Zustellnachweise für diese Aufforderungen befinden sich jedoch
nicht im Akt, weshalb unklar ist, ob der Bw. von der Aufforderung des
Finanzamtes Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus hätte der Bw. der
Aufforderung des Finanzamtes nicht nachkommen können, weil das Finanzamt
für ihn weder eine Steuernummer vergeben noch Steuerbescheide erlassen hat.
Aufgrund des Inhaltes der Berufung ist davon auszugehen, dass der Bw. fremde
Hilfe in Anspruch genommen hat und kann die Anführung einer falschen
Steuernummer mit der Verwendung eines Musters erklärt werden.
Das Finanzamt hat keine
weiteren Ermittlungshandlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes gesetzt, wodurch Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren
Durchführung die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides
nicht ausgeschlossen werden kann. Ob tatsächlich ein anders lautender
Bescheid zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nunmehr
durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ab.
Der Bw. hat zu seiner
Tätigkeit sowohl in der Berufung als auch im Fragebogen konkrete
Behauptungen aufgestellt, die seiner Ansicht nach für das Vorliegen einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Wenn daher, allenfalls auch
aufgrund der bei der Firma konkret ausgeübten Art der Beschäftigung
vermutet wird, dass der Bw. auch in der Folge in einem gegen die Bestimmungen
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßenden
Arbeitsverhältnis beschäftigt war, müssten aufgrund
entsprechender Ermittlungen Feststellungen getroffen werden, die eine
Beurteilung der Tätigkeit des Bw. ermöglichen. Insbesondere wird zu
erheben sein, welche konkreten Tätigkeiten der Bw. in welchen
Zeiträumen für welche Auftraggeber durchgeführt hat und ob er
seine Tätigkeiten selbst organisierte und in nicht bloß geringem
Ausmaß eigene Betriebsmittel verwendete, oder ob diese Tätigkeiten
nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt, v.a. aufgrund eines
Verhältnisses der persönlichen Abhängigkeit und der
organisatorischen Einbindung in einen Betrieb des Arbeitgebers als
Dienstverträge zu beurteilen waren (vgl. VwGH vom 19.9.2007,
2007/13/0071).
Sollte das Finanzamt nach
Durchführung der ergänzenden Ermittlungen zu der Ansicht gelangen,
dass der Bw. eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat,
wäre festzustellen, ob dieser mit der Frau und den Kindern im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat, weil er seine österreichischen Adressen jeweils als
Hauptwohnsitz bezeichnet hat. Sollte kein gemeinsamer Haushalt geführt
werden, ist ein Anspruch des Bw. gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG nur
denkbar, wenn dieser überwiegend die Kosten des Unterhaltes für seine
Söhne getragen hat. Es besteht dann aber möglicherweise ein eigener
Anspruch der Mutter der Kinder (vgl. VwGH vom 25.6.2008, 2005/15/0154), die
(noch) nicht darauf verzichtet hat.
Ob der Unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Möglichkeit
einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem
Ermessen. Aus nachstehenden Gründen wird eine Aufhebung nach § 289
Abs. 1 BAO als zweckmäßig erachtet (vgl. GZ. RV/0496-G/08 vom
22.10.2008):
Der Gesetzgeber hat ein
zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen vorgesehen. Es würde die
Anordnungen des Gesetzgebers unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines
ausreichenden Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zur Verlagerung eines
wesentlichen Teiles des Ermittlungsverfahrens vor die Berufungsbehörde
käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur
bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die
Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu
können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen
Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO³,
§ 289 Tz 5 unter Hinweis auf VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Will der
Unabhängige Finanzsenat der ihm zugedachten Rolle eines unabhängigen
Dritten gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines
Kontroll- und Rechtsschutzorganes beschränken (vgl. Beiser, SWK 3/2003,
S 102 ff).
Würde der Unabhängige
Finanzsenat im berufungsgegenständlichen Fall die Ermittlungen erstmals
durchführen, müsste dies auch zu einer nicht unbeträchtlichen
Verfahrensverzögerung führen, weil alle Ermittlungsergebnisse immer
der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw.
Gegenäußerung unter Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115
Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht werden müssten, was bei der
Ermessensübung iSd § 289 Abs. 1 BAO jedenfalls Beachtung zu finden
hat.
Im übrigen erscheint es
zweckmäßig, dass die nunmehr durchzuführenden Ermittlungen von
der Abgabenbehörde erster Instanz, die auch über einen entsprechenden
Erhebungsapparat (Betriebsprüfung, Erhebungsorgane) verfügt,
nachgeholt werden (vgl. GZ. ZRV/0145-Z3K/03 vom 29.6.2006).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2327-W/08
- Stammnummer
- 38311
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF