Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0065-S/04
Für die Bescheidaufhebung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung relevant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-S/04vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Europa Treuhand
Ernest & Young, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
m.b.H., 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, vom 17. Dezember 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 18. November 2003, StNr. 053/3858,
ErfNr. 306.439/2002, betreffend Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299
BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid vom 18. November 2003 wird gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO abgeändert und in Entsprechung des Antrages vom 16. Juli 2003
wird der Gesellschaftsteuerbescheid vom 11. Juli 2002 gemäß
§
299 Abs 1 BAO aufgehoben, weil sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig
erweist.
Entscheidungsgründe
Mit Steuererklärung vom 8.7.2002, ErfNr. 306.439/2002,
hat die Bw der Abgabenbehörde I. Instanz angezeigt, dass sie einen
Gesellschafterzuschuss in Höhe von € 3,240.000,00 erhalten
hat.
Mit Bescheid vom 11.7.2002, StNr. 053/3858, schrieb die
Abgabenbehörde I. Instanz Gesellschaftsteuer in Höhe von €
32.400,00 vor.
Mit Antrag vom 16.7.2003 beantragte die Bw die Aufhebung
dieses Bescheides gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO mit der
Begründung, dass dieser Gesellschafterzuschuss als sogenannter
"Großmutterzuschuss" zu verstehen sei, da die Bw vom den Zuschuss
gewährenden Gesellschafter angewiesen worden sei, den Zuschuss an ihre
Tochtergesellschaft weiterzuleiten.
Aufgrund der im Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2002,
C-339/99, angewendeten wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei daher der
Gesellschafterzuschuss deswegen nicht gesellschaftsteuerpflichtig, weil er nach
Anweisung durch den den Zuschuss gewährenden Gesellschafter von vorneherein
für die Weiterleitung an die Tochtergesellschft vorgesehen
war.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies den Antrag nach
§ 299 BAO ab, da der Bescheid vom 11.7.2002 nicht rechtswidrig gewesen und
somit eine Aufhebung nach § 299 unzulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw am 17.12.2003
Berufung.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufung unter
Hinweis auf die Bescheidbegründung ohne eine Berufungsvorentscheidung zu
erlassen an die Abgabenbehörde II. Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen eine Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufheben.
Diese Neufassung des § 299 BAO trat mit 1. Jänner
2003 in Kraft (§ 323 Abs. 10 BAO).
§ 299 BAO ist eine Verfahrensvorschrift. Sie ist daher
ab 1. Jänner 2003 auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Bescheid vor
dem 1. Jänner 2003 erlassen wurde.
Seit dem AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, kann die
Abgabenbehörde erster Instanz nach § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
"aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist".
§ 299 Abs. 1 BAO i. d. F. AbgÄG 2003, BGBl I
2003/124 gestattet Aufhebungen vorerst wegen Rechtswidrigkeit des
Bescheidinhaltes, was dann gegeben ist, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem
Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer
unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes), ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Die Aufhebung setzt weder ein
Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. ein
Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus. Die Rechtswidrigkeit muss nicht
offensichtlich sein. Die Aufhebung setzt allerdings die Gewissheit der
Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch, Seite 246).
Die im Zuge des AbgÄG 2003 erfolgte sprachliche
Neufassung des § 299 Abs. 1 BAO (bisher: "... wegen Rechtswidrigkeit des
Inhalts aufheben ..."; nunmehr: "... aufheben, wenn der Spruch des Bescheides
sich als nicht richtig erweist ...") verfolgte u.a. den Zweck einer Klarstellung
dahingehend, dass innerhalb der für Aufhebungen gem. § 299 Abs. 1 BAO
relevanten Fristen eine Aufhebung auch dann zulässig sein kann, wenn die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder für eine
Berichtigung gem. § 293 BAO oder gem. § 293 b BAO vorliegen (vgl.
Erläuternde Bemerkungen zum AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124).
Somit kann der Abgabepflichtige auch noch im
Berufungsverfahren hinsichtlich einer beantragten Bescheidaufhebung alles
geltend machen, was aus seiner Sicht die Unrichtigkeit des Bescheides bewirkt
hat. Die Unrichtigkeit des Abgabenbescheides kann auf die Verletzung von
Verfahrensvorschriften, auf unterlassene Erklärungen des Abgabepflichtigen
und damit auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung oder auf die
inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zurückzuführen sein. Im
Ergebnis muss die Aufhebung eines Bescheides daher nicht unbedingt wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erfolgen (vgl. Tina Ehrke, Verlängerung
der Berufungsfrist auf ein Jahr?, Pkt. 2.4.3 in Steuer- und Wirtschaftskartei
2003, S 447 ff).
Aufhebungsmaßnahmen nach § 299 Abs. 1 BAO sind
also auch dann möglich, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen oder
Beweismittel nicht berücksichtigt wurden und zwar auch dann, wenn die
Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (zB.
als folge mangelnder Offenlegung durch die Partei) ist. Die bislang von Teilen
der Lehre vertretene Auffassung (vgl. Tina Ehrke a.a.O.), derartige durch
mangelnde Offenlegung der Partei bestehende Mängel im Tatsachenbereich
seien nicht durch Maßnahmen gem. § 299 Abs. 1 BAO sondern durch
solche gem. § 303 Abs. 4 BAO zu beheben, erscheint jedenfalls durch die ab
20. Dezember 2003 wirksam gewordene Änderung des § 299 Abs. 1 BAO
(siehe obige Ausführungen zum AbgÄG 2003) überholt.
Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 299 Abs.
1 BAO ist nicht, ob der aufzuhebende Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung
inhaltlich rechtswidrig war. Für die Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Aufhebungsantrag maßgebend (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, Seite 248). § 299 Abs. 1 gilt auch für "dynamische",
also erst später erweisliche Unrichtigkeiten (vgl. Ritz, BAO³, §
299, Tz 10)
Im vorliegenden Fall stützt die Bw. ihre
Berufungsbegehren auf den Umstand, dass dem Finanzamt im Zuge der strittigen
Bescheiderstellung nicht bekannt war, dass die Bw. die Verpflichtung hatte, den
Gesellschafterzuschuss an ihre Tochtergesellschaft weiterzuleiten.
Die vom EuGH vertretene Rechtsansicht (vgl. das Urteil des
EuGH vom 17. Oktober 2002, C-339/99) hat für die Tatbestände des
§ 2 KVG, insbesondere für Gesellschafterzuschüsse
Bedeutung.
Nach Aussage des EuGH (vgl. das Urteil des EuGH vom 17.
Oktober 2002, C-339/99) ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer
formalen Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Leistung - unabhängig von
deren tatsächlichen Herkunft - zuzurechnen ist bzw wer -
unabhängig vom letztlich tatsächlichen Empfänger - der
eigentliche Empfänger der Leistungen ist.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 Abs 1
BAO tritt zwar im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund,
weil das Gesetz an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Eine solche
Betrachtungsweise gilt aber auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann,
wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein
formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem
Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden
(vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1975,
Zlen 607-633/74, und vom 14. Mai 1975, Zlen 531, 532/74). So ist auch nach der
jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein
auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem
die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden Einlagen -
tatsächlich zuzurechnen ist (vgl Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2002,
C-339/99, Randnummern 37 und 38).
Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise bedeutet im Sinne
des Umkehrschlusses, dass dann wenn zwar nach der formalen Situation ein
Gesellschafterzuschuss vorliegt, dieser aber letztlich nicht der Gesellschaft
zugutekommt, weil er an die Tochtergesellschaft weitergeleitet werden muss,
keine Gesellschaftsteuerpflicht gegeben ist.
Es liegt daher in dem Falle, dass die
Großmuttergesellschaft A den Zuschuss an ihre Tochtergesellschaft B mit
der Verpflichtung hingibt, diesen an die Gesellschaft C weiterzuleiten,
ebenfalls ein steuerfreier Großmutterzuschuss vor. Es handelt sich dabei
um eine freiwillige Leistung der Großmuttergesellschaft A an ihre
Enkelgesellschaft C, an der die Gesellschaft A nicht unmittelbar beteiligt ist.
Gesellschaftsteuerpflicht löst auch die Weitergabe des Zuschusses durch die
Gesellschaft B an die Gesellschaft C mangels Freiwilligkeit nicht
aus.
Nach dem Vorbringen im Aufhebungsantrag und den vorgelegten
Unterlagen liegt genau dieser Sachverhalt vor. Wie oben dargestellt sind
Bestimmungen des Verfahrensrechtes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entscheidung
in Geltung sind soferne nicht eine abweichende Regelung hinsichtlich des
Inkrafttretens festgelegt ist.
Der Bw kommt daher die Rechtsprechung des EuGH aufgrund der
zweimaligen Änderung der Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO zugute.
Insbesonders die ab 20.12.2003 geltende Fassung des § 299 Abs. 1 BAO
"aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist"
ermöglicht, dass zwei im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtsrichtige Bescheide
(Gesellschaftsteuerbescheid und Abweisungsbescheid) dennoch im Zeitpunkt der
Berufungsentscheidung über den Aufhebungsbescheid sich nunmehr als nicht
richtig erweisen.
Die Ermessensübung hat insbesondere den Vorrang des
Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, also den Vorrang des
Pronzipes der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu
beachten. Dabei ist es grundsätzlich für die Ermessensübung
bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden (der
Abgabenbehörde und/oder der Partei) zurückzuführen ist. Es ist
daher für die Bw nicht schädlich, dass sie den Sachverhalt erst im
Zuge des Aufhebungsantrages vollständig dargelegt hat.
Ein neuer Sachbescheid im Sinne des § 299 Abs. 2 BAO
hat nicht zu ergehen.
Salzburg, am
7. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-S/04
- Stammnummer
- 19296
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF