Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0036-G/03
Liebhaberei bei fremdfinanzierter Rentenversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-G/03vom 29.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheidaufhebung
gem. § 289 Abs 1 BAODer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Karl Hammerl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
angefochtene Bescheid vom 25. April 2002 und die dazu am
11. November 2002 ergangene Berufungsvorentscheidung werden gem.
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz zur Durchführung bisher unterlassener
Ermittlungen zurückverwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der am 19. März 1950
geborene Berufungswerber (Bw.) ist hauptberuflich im Dienstverhältnis als
Prokurist eines Unternehmens tätig. In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 wies er neben seinen
nichtselbständigen Einkünften auch negative Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 150.000,-- ATS aus. Aus den Beilagen zur
Abgabenerklärung ging hervor, dass diese aus "sonstige(n) Werbungskosten"
resultierten, welche ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb eines fremdfinanzierten
Rentenversicherungsmodelles erwachsen waren. Konkret war der
Steuererklärung eine Honorarnote einer Vermögens- und
Unternehmensberatungsfirma vom 19.12.2001 beigeschlossen, nach welcher der Bw.
für eine Kreditvermittlung zur Anschaffung eines Rentenstammrechtes "lt.
Angebot" pauschal Ats 150.000,-/Euro 10.900,93 zu bezahlen hatte.
Weiters hatte der steuerliche Vertreter des Bw. im Auftrag des
Vermögensberatungsunternehmens "Steuerlich-rechtliche Erläuterungen"
zu dem vom Bw. erworbenen "V.-Vorsorgekonzept" ausgearbeitet, welche ebenfalls
mit der Abgabenerklärung des Bw. an das Finanzamt (FA) übermittelt
wurden.
Demnach hatte der Bw. durch
eine Einmalzahlung in Höhe von ATS 1.999.999,89
(€ 145.345,66) einen lebenslangen unkündbaren
Rentenversicherunganspruch erworben. Der Einmalerlag zuzüglich
ATS 150.019,47 (€ 10.902,34) zur Abdeckung anfallender, rund
8%iger "Einmalnebenkosten" war nach diesen Unterlagen durch einen
endfälligen Fremdwährungskredit über eine Bank finanziert worden.
Das Kreditvolummen war je zur Hälfte in Form eines Yen-Kredites (Verzinsung
"3-Mo-Libor zuzüglich 1,50% Aufschlag" = "derzeit 1,75%") bzw. eines
Schweizer Franken(CHF)-Kredites (Verzinsung "3-Mo-Libor zuzüglich
1,50% Aufschlag" = "derzeit 3,75%") aufgebracht worden, deren
Rückführung nach 20 Jahren erfolgen sollte. Zur
Finanzierung der Kreditrückzahlung hatte der Bw., diesen Erläuterungen
zufolge, zwei fondsgebundene Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von je 15
Jahren abgeschlossen (sogen. "Tilgungsinstrumente"), aus welchen im Todesfall
ATS 2.050.284,70 (€149.000,-) bzw. ATS 30.217,62,- (€ 2.196,-)
fließen sollten. Mit dem aus diesen Lebensversicherungen lukrierten
Guthaben sollte das Kreditobligo bereits nach 15 Jahren vorzeitig
zurückbezahlt werden. Beginn der jährlich um 0,91% fallenden
Rentenzahlung war nach den an das FA übermittelten Unterlagen binnen
4 Wochen ab Vertragsabschluss und Einzahlung des Einmalerlages. Die
Rentenzahlung war demnach lebenslang garantiert und sollte im Ablebensfall des
Bw. über einen Zeitraum von 23 Jahren ab Vertragsabschluss an dessen
Rechtsnachfolger bzw. das finanzierende Kreditinstitut ausbezahlt werden
("Mindestgarantiezeit").
Bestandteil der
"Steuerlich-rechtlichen Erläuterungen" waren weiters eine
"Totalgewinnberechnung", nach welcher aus dem Modell nach 24 Jahren ein
Gesamtüberschuss lukriert werden würde, sowie ein "Renditevergleich",
welcher eine "Nach-Steuer-Rendite" von 4,75% einer "Vor-Steuer-Rendite" von
4,81% gegenüberstellte. Den Unterlagen war zu entnehmen, dass in diesen
Berechnungen die Lebenserwartung des Bw. "lt. aktueller
Versicherten-Sterbetabelle der Aktuarsvereinigung Österreichs" mit
83 Jahren angenommen und als Vervielfacher für die Berechnung des
Kapitalwertes der Rente nach
§ 16 Abs 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) mit
dem13-fachen Jahreswert der Rente des ersten Jahres kalkuliert
wurde.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2001 berücksichtige das für die Veranlagung des Bw.
zuständige Finanzamt (FA) die erklärten negativen Einkünfte
aus Kapitalvermögen nicht. Begründend führte es dazu aus, bei
einem lt. Unterlagen erst nach 24 Jahren erzielbaren Totalgewinn sei nicht
mehr von einer "übliche(n) Rentabilitätsdauer des geleisteten
Mitteleinsatzes" auszugehen, wie sie den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des
betroffenen Verkehrskreises entspreche. Zudem berücksichtige die
übermittelte Totalgewinnberechnung keine Kursdifferenzen. Es sei daher
"eher damit zu rechnen, dass - durch Berücksichtigung von
Kursdifferenzen- auch nach 24 Jahren noch kein Gesamtüberschuß
erzielt werden kann." Die Rentenversicherung stelle daher "keine sonstigen
Einkünfte dar".
In seiner innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist zeitgrecht eingebrachten Berufung legte der
Bw., unter Hinweis auf die in einem Erlass der BMF vom 27.3.2001 aufgelisteten
Kriterien für die Beurteilung fremdfinanzierter Rentenverischungsmodelle
als steuerliche Einkunftsquelle, dar, dass das von ihm erworbene Vorsorgemodell
alle Vorgaben erfülle. Die Berücksichtigung von Kursverlusten
entspreche nicht "den bisher angewandten Grundsätzen bei bisher veranlagten
Vorsorgemodellen". Die Rentenversicherung sei daher als Einkunftsquelle zu
qualifizieren und die beantragten Werbungskosten somit
abzugsfähig. Festzuhalten ist, dass der Bw. in der Berufung erstmals
von einem 26jährigen Garantiezeitraum ausging.
Im Zuge des erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahrens reichte der Bw. Kopien folgender Unterlagen zum
strittigen Rentenversicherungsmodell nach:
- eine "Beauftragung" des
Vermögensberatungsunternehmens vom 7.11.2001 zur Vertretung "in allen
finanziellen und rechtlichen Belangen";
- einen Antrag auf
Abschluß der "V.-Vorsorge" (ohne AntragsNr.) vom selben Tag. Eine auf dem
Antrag händisch vermerkte "Aufstellung" sowie ein als Beilage
angeführtes (unterfertigtes) Finanzierungsansuchen schloss er allerdings
nicht bei;
- eine "V.-Selbstauskunft" und
einen "Haushaltsplan", beinhaltend eine Darstellung der finanziellen Situation
des Bw. (verfügbares mtl. Einkommen, lfd. mtl. Ausgaben, Vermögen,
lfd. zu bedienende Verbindlichkeiten), beides ebenfalls vom 7.11.2001. Zu zwei
in der Selbstauskunft angeführten Lebensversicherungen (Auszahlungswert in
den Jahren 2003 bzw. 2010 lt. Angaben des Bw. insgesamt rd. 960.000,-, ATS)
waren Polizzenkopien beigefügt;
- Krediturkunden zu den
bezughabenden Yen- bzw. CHF-Krediten der X.-Bank mit den Kredit-Nr. XXXX
bzw. XXXX + Beilagen. Allerdings bestanden die Krediturkunden jeweils lediglich
aus einer Seite, welche auf eine - nicht übermittelte -
Fortsetzung auf Seite 2 verweist. Ebenso fehlten in den - zumindest aus 4 Seiten
bestehenden - Beilagen die Seiten 2 und 4. Weiters wurden eine
in den Kreditunterlagen angeführte "separate Erklärung" über die
Abtretung bzw.Verpfändung der neu abzuschließenden
Tilgungsversicherungen bzw. des Guthabens auf dem Konto Nr. XXXX
("FW-Ansparkonto") dieser Bank nicht mitgeschickt;
- einen
"Verbraucher-Girokontovertrag" zum oa. KtoNr. XXXX vom 6.12.2001
(einseitig);
- eine "Vertragsübersicht"
zur Versicherung Nr. XXXX / Antrag XXXX vom 15.2.2002
betreffend die "Hauptversicherung" des Bw. (Rentenversicherung), in welcher eine
23jährige Rentengarantiezeit ausgewiesen ist (einseitig);
- einen zugehörigen
Versicherungsschein zur selben VersicherungsNr., Bl. 1 - 6
ohne die darin angeführten, einen Bestandteil des Vertrages bildenden
"Besondere(n) Vereinbarungen", "Allgemeinen Versicherungsbedingungen (GKL
AVBA.0002)", "Tarifbestimmungen (GKL RS.0001)" und "weitere(n) Beilagen".
Bl. 6 des Versicherungsscheines weist eine Rentengarantiezeit von 26 Jahren aus.
Ein Ausstellungsdatum der Polizze ist nicht ersichtlich;
- ein Schreiben des
Versicherungsunternehmens, bei welchem der "Hauptvertrag" abgeschlossen wurde,
vom 27.5.2002 an das Vermögensberatungsunternehmen, mit welchem -
unter Bezug auf eine "Nachricht vom 13.05.02" - in der Anlage die geänderte
Polizze mit der Verlängerung der Rentengarantiezeit übermittelt wird.
Der beigeschlossene Versicherungsschein unterscheidet sich vom oa. lediglich
durch ein Blatt 7, in welchem darauf verwiesen wird, dass "gegen diese
Ausfertigung des Versicherungsscheines...die Erstausfertigung gleicher Nummer
außer Kraft (tritt)." Die angeführte Erstausfertigung des
Versicherungsscheines findet sich nicht im Akt;
- die Seiten 2 und 4
eines Dokumentes vom 8.3.2002 mit der Überschrift "Fondsgebundene
Lebensversicherung Nr. XXXX" beinhaltend im wesentlichen den
Laufzeitbeginn des Vertrages (1.3.2002), die mtl. zu leistende Prämie
(750,- €) und die im Erlebens - bzw. Ablebensfall
Begünstigten. Ob es sich dabei tatsächlich um eine Polizze zu einer
der bezughabenden "Tilgungsversicherungen" handelt bzw. welcher sonstige Inhalt
in diesem Vertrag vereinbart wurde, ist nicht ersichtlich, da die Seiten 1
und 3 fehlen;
- ein Angebot der
XX -Versicherung vom 7.12.2001 an den Bw. über eine
fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung ab 1.1.2002 mit einer Laufzeit
von 15 Jahren, getrennt ausgefertigt in ATS (S 1 - 3)
und Euro (S 3 - 6). Ob und ggfs. zu welchen
Bedingungen dieses Angebot vom Bw. tatsächlich angenommen wurde, ist
mangels Vorlage der zugehörigen Polizze (samt allfälliger Beilagen)
nicht ersichtlich;
- ein leeres Bestellformular
der Aktuarsvereinigung Österreichs (AVÖ)/ XX GmbH
betreffend die Bestellung von "Lizenzen für die Nutzung der
Rechnungsgrundlagen AVÖ 1999" für die Pensionsversicherung + eine
Kostenaufstellung über die zu entrichtenden
Lizenzgebühren;
- eine zweite Ausfertigung der
oa. "Steuerlich-rechtlichen Erläuterungen des V.-Vorsorgekonzeptes" incl.
Prognoserechnung und Renditevergleich, nunmehr auf eine Garantielaufzeit von
26 Jahren berechnet. So wie bei Vorlage der ersten Version dieser
Unterlagen fehlten neuerlich die darin angeführten Versicherungsangebote.
Die "Erläuterungen" gehen
davon aus, dass die Erzielung eines Gesamtüberschusses beim vorliegenden
Vorsorgemodell innerhalb eine "absehbaren Zeitraumes" erfolgt, da der
Versicherungsvertrag über den "Garantiezeitraum" unkündbar sei und die
Rentenzahlungen auch im Ablebensfall innerhalb der "Mindestgarantiezeit"
erfolgen würden. In die steuerliche Beurteilung der Prognoserechung
hätten nach Ansicht des Verfassers der Erläuterungen "nicht
beurteilbare zukünftige Änderungen" innerhalb des
Beurteilungszeitraumes,"( wie z.B. Änderungen der Gewinnbeteiligung oder
der Kreditzinsen)" keinen Eingang zu finden.
Nach dem Inhalt dieser
Prognoserechnung ergeben sich für den Bw. in den ersten 15 Jahren
seines Rentenbezuges aufgrund der Steuerfreiheit der Rente nach
§ 29 Z.1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) i.V.m.
§ 16 Abs. 2 BewG einerseits und den zu bezahlenden
Kreditzinsen anderseits (steuerlich) negative Einkünfte aus
Kapitalvermögen, die jährlich zu entsprechenden Lohnsteuererstattungen
führen. Ab dem 16. Jahr des Rentenbezuges entfallen nach den
vorgelegten Berechnungen die Zinsenbelastungen aufgrund der vorzeitigen
Rückzahlung der beiden Fremdwährungskredite (offenbar bezahlt mit den
Mitteln aus den nach 15 Jahren abgelaufenen "Tilgungsversicherungen").
Anderseits setzt mit Überschreiten des nach § 16 BewG
kapitalisierten Rentenwertes gegen Ende des 15. Jahres die Steuerpflicht
der Rentenzuflüsse ein. Ab dem 16. Jahr kommt es daher zu
Einnahmenüberschüssen. Ein (steuerlicher) Gesamtüberschuss
(von 397,37 €) ergibt sich nach diesen Unterlagen erstmals mit
Ablauf des 24. Jahres. Mit Ende des 26jährigen Garantiezeitraumes
beläuft sich der errechnete Gesamtüberschuss auf
17.006,33 €, zum angegebenen voraussichtlichen (statistischen) Ende
der lebenslänglichen Rentenzahlung nach 31 Jahren wird ein
(steuerlicher) Gesamtüberschuss von 64.864,01 €
ausgewiesen.
Die Berechnungen gehen von
betraglich gleichbleibenden Zinsenbelastungen in den Jahren
1 - 15 ("Durchschnittzins f. Prognose 2,63%") und von
einer statistischen Lebenserwartung des Bw. von 83 Jahren aus. Die
Jahresrente reduziert sich, analog den Werten im Versicherungsschein, auf Basis
des für das Jahr 2002 errechneten Rentenbetrages jährlich (nach
den "Erläuterungen" um 0,91% p.a. fallende Rente).
Der ebenfalls auf Basis der oa.
Faktoren durchgeführte Renditevergleich ergibt in der abgeänderten
Version, unter Zugrundelegung eines Auf-/Abzinsungssatzes von 3,5% und eines
gleichbleibenden Steuersatzes von 41%, eine Rendite von
4,77% "vor Steuer" bzw. 4,71% "nach Steuer", wobei diesem
Vergleich, entsprechend der angenommenen Lebenserwartung des Bw. von
83 Jahren, ein Zeitraum von 31 Jahren zugrunde gelegt
wird.
Festzuhalten ist, dass die
statistische Lebenserwartung des Bw. nach den Werten der Statistik Austria
zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei rd. 76 Jahren lag, was einer
Restlebenserwartung von 24 Jahren entspricht.
Nach dem Inhalt des
vorliegenden Rentenversicherungsscheines setzt sich die Rentenzahlung aus zwei
Teilbeträgen zusammen, einer lebenslänglichen, monatlichen Altersrente
in garantierter, gleichbleibender Höhe und einer dem Grunde nach ebenfalls
garantierten Überschussbeteiligung, deren Höhe allerdings nicht
garantiert wird.
Dem Versicherungsschein nicht
zu entnehmen ist, welche Leistung für den Todesfall garantiert wird. Nach
der Leistungsübersicht im Versicherungsschein wird unterstellt, dass die
versichterte Person innerhalb der Garantiezeit von 26 Jahren "zu den
angegebene Terminen lebt". Weiters gehen aus dieser Urkunde der Ausschluss einer
Rentenablöse nicht hervor und ebenso wenig die vereinbarten
Kündigungs-/Vertragsauflösungsbedingungen.
Nach dem Inhalt der vorliegenden Kreditunterlagen werden
die Zinssätze jeweils für sogen."Fixzinstranchen" festgelegt, wobei
aus den vorhandenen Urkundsfragmenten weder die Dauer einer solche "Tranche"
noch die bei Vertragsabschluss aktuelle Höhe des Zinssatzes abgeleitet
werden kann.
Gemäß den
Krediturkunden ist weiters ein 3%iger Aufschlag bei einer Kreditrückzahlung
vor dem vereinbarten Endfälligkeitstermin, somit bei einer Rückzahlung
vor Ablauf von 20 Jahren, vorgesehen. Dieser Aufschlag ist, ebenso wie eine
"einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 %" (Pkt. 3 der
oa. Kreditverträge) und allfällige sonstige, aufgrund der
unvollständigen Unterlagen nicht auszuschließende Nebenkosten, in den
übermittelten Berechnungen nicht berücksichtigt.
Auf Basis der vorgelegten
Unterlagen erging eine vorläufige Berufungsvorentscheidung (BVE), mit
welcher das strittige Rentenversicherungsmodell als Einkunftsquelle anerkannt
und entsprechend die erklärten negativen Einkünfte aus
Kapitalvermögen berücksichtigt wurden. Allerdings vertrat das FA den
Standpunkt, aufgrund der nicht absehbaren Zinsentwicklung bei den Krediten und
des Risikos von Währungsschwankungen sei die konkrete Abgabepflicht noch
ungewiss und erfolge die Veranlagung daher "vorläufig". Weshalb es nunmehr
die im Erstbescheid geäußerten Bedenken gegen das Vorliegen einer
Einkunftsquelle nicht mehr teilte, führte das FA in der BVE nicht
aus.
In seinem fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrag verwehrte sich der Bw. gegen die Vorläufigkeit
seines Einkommensteuerveranlagungsbescheides für 2001 mit dem Hinweis, dass
künftige Zins- und Wechselkkursentwicklungen im vorhinein nie genau bekannt
seien, was einer, nach den bezughabenden BMF-Erlässen erforderlichen,
Glaubhaftmachung des erzielbaren Gesamtüberschusses zur Widerlegung der
Liebhabereivermutung aber nicht entgegen stehe. Da derartige
Rentenversicherungsmodelle bei anderen FÄ endgültig als
Einkunftsquelle behandelt würden, sei im ggstl. Vorgehen des FA
überdies eine Verletzung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu
erblicken.
Das FA legte das Rechtsmittel
ohne weitere Erhebungen und ohne Stellungnahme zum Berufungsvorbringen dem UFS
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 200 Abs. 1, 1. Satz der
Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"Die
Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß
ist."
Nach herrschender Rechtsmeinung
setzt die Annahme einer Wahrscheinlichkeit eine dichtere "Verdachtslage" als
eine bloße Möglichkeit voraus. Die Wahrscheinlichkeit i.S. dieser
Bestimmung wird von Lehre und Rechtsprechung überdies im Sinne einer
vorübergehenden, nicht aber einer dauernden Ungewissheit interpretiert
(VwGH 17.9.1996, 95/14/0052).
In der bekämpften BVE begründete die
Abgabenbehörde die Vorläufigkeit mit der Möglichkeit von
Zinsänderungen und dem Währungsrisiko. Eine Darstellung, bei welchen
Zins- und Wechselkurs-Konstellationen die vorerst bejahte
Einkunftsquelleneigenschaft des Vorsorgemodelles verloren geht, fehlt allerdings
im Akt. Ebenso wurden nach der Aktenlage keine Erhebungen dahingehend
durchgeführt, ob bzw. ggfs. innerhalb welchen Zeitraumes in welchem
Ausmaß nach den Erfahrungen der Vergangenheit solche Konstellationen
realistischerweise zu erwarten sind.
Derartige Feststellungen
wären aber erforderlich, um beurteilen zu können, ob die vom FA
angenommenen Gründe für die Vorläufigkeit des
Veranlagungsbescheides 2001 tatsächlich wahrscheinlich und nicht nur
möglich sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im
ausserbetrieblichen Bereich Wechselkursänderungen, soweit sie die Höhe
des rückzuzahlenden Kapitales beeinflussen, bei der Ermittlung der
Einkünfte in der Regel keine Rolle spielen
(vgl. VwGH 2000/14/0063 vom 28.1.2003).
Um einen vorläufig
erlassenen Bescheid zu rechtfertigen, müßten aus den noch zu
erhebenden Daten auch Anhaltspunkte dafür ableitbar sein, dass nach einem
angemessenen Beobachtungszeitraum tatsächlich mit hinreichender Sicherheit
eine Aussage über die künftige Entwicklung der fraglichen Parameter
getroffen werden kann und damit eine endgültige Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft des strittigen Rentenversicherungsmodelles
möglich wird, dass also die vom FA angenommene Ungewissheit keine dauernde
sondern eine vorübergehende ist.
Abgesehen von den für eine Beurteilung der
Zulässigkeit eines vorläufigen Veranlagungsbescheides für das
Jahr 2001 erforderlichen Feststellungen waren aus Sicht des UFS im
bisherigen Verfahren aber auch keine hinreichenden Grundlagen für eine
Entscheidung zugunsten des Vorliegens einer Einkunftsquelle in Bezug auf das
vorliegende Rentenversicherungsmodell vorgelegen.
Die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden,
teilweise unvollständigen Beweismittel ermöglichen keine
verlässliche Gesamteinschätzung, ob mit dem Modell tatsächlich
den Erfordernissen der Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 idF. der
BGBl II 1997/358 und BGBl II 1999/15 (L-VO)
entsprochen wird.
Für derartige Rentenversicherungsverträge sind
folgende Bestimmungen der L-VO maßgeblich:
§ 1 Abs. 2 :
"Liebhaberei ist bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung im besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen
(....)und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen"....
Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein"...
§ 2 Abs. 4:
"Bei Betätigungen gem.
§ 1 Abs 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
...Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Tätigkeit solange anzunehmen, als die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes
geändert wird."
Nach
§ 3 Abs. 2 ist als Gesamtüberschuß
"der Gesamtbetrag der Überschüsse
der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der
Verluste zu verstehen."
Der Nachweis bzw. die
Glaubhaftmachung eines innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbaren
Gesamtüberschusses hat nach Lehre und Rechtsprechung durch eine
möglichst realistische Prognoserechnung zu erfolgen, wobei die
Einschätzung künftiger Entwicklungen naturgemäß eine
gewisse Unsicherheit in sich birgt. In der Regel ist aus Erfahrungswerten der
Vergangenheit (Beobachtungszeitraum) auf künftige Entwicklungen zu
schließen. Eine Zeitspanne ist dann noch absehbar, wenn sie nach den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als
üblicher Rentabilitätszeitraum des geleisteten Mitteleinsatzes
kalkuliert wird (VwGH 22.10.1996, 95/14/0146). Die Länge des absehbaren
Zeitraumes hängt von der Art der Betätigung und den Besonderheiten der
jeweiligen Verhältnisse ab. Ebenso wird die Dauer des erforderlichen
Beobachtungszeitraumes, aufgrund dessen realistischerweise auf das erzielbare
Gesamtergebnis geschlossen werden kann, nach den Umständen des Einzelfalles
unterschiedlich sein.
Wie dargestellt waren die der Abgabenbehörde im
erstinstanzlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Unterlagen tw.
unvollständig bzw. sogar gänzlich fehlend. So ermöglichten sie
etwa keine Aussage über die Zulässigkeit einer Rentenablöse,
über Möglichkeiten und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung
oder über den Umfang der Leistungen bzw. allfällige
Leistungseinschränkungen bei einem Todesfall des Bw. vor Ablauf des
Garantiezeitraumes. Auf welchen Kalkulationgrundlagen die in der
Leistungsübersicht zum Versicherungsschein ausgewiesene
"Überschußbeteiligung" aufbaut (genannt wird "insbesondere die
Lebenserwartung"), ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Art des/der Fonds,
an welche die Rentenversicherung gebunden ist/sind. Damit fehlen aber ganz
wesentliche Daten für ein Beurteilung, ob die in der Prognoserechnung
angegebenen Einnahmen (bestehend aus Altersrente und
Überschußbeteiligung unter Berücksichtigung einer 6,7%igen
"Gesamtverzinsung") tatsächlich auf realistischen Annahmen beruhen. Selbst
wenn die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert wird,
muß doch deren grundsätzliche Berechnung überprüft werden,
um eine Aussage darüber treffen zu können, ob die darauf aufbauende
Prognoserechnung als realistisch einzustufen ist.
Dies gilt in gleicher Weise für das in der
Leistungsübersicht angeführte "derzeitige Kostenniveau".
Aus aktuellen Medienberichten ist bekannt, dass gerade bei
derartigen Vorsorgemodellen, die anfallenden, v.a. administrativen Kosten/Spesen
i.d.R. beträchtlich sind. In einer aktuellen Untersuchung des Vereines
für Konsumenteninformation (VKI) wurden bei fondsgebundenen
Lebensversicherungen tw. Kosten von 20%-25% festgestellt. Darüberhinaus
sind auch Fremdwährungskredite häufig mit hohen - zum Teil
versteckten - Spesen belastet (Zeitschrift Konsument 2/2003).
Für steuerliche Zwecke
werden derartige Kosten zunächst daraufhin zu untersuchen sein, inwieweit
es sich dabei um Aufwendungen handelt, die dem Vermögensstamm zuzurechnen
sind bzw. um solche, die Werbungskosten i.S.d. § 16 EStG
darstellen. Generell ist etwa der Begriff Schuldzinsen i.S.d.
§ 16 Abs. 1 Z. 1 EStG weit im Sinne von
Geldbeschaffungskosten zu verstehen (vgl. Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Bd I, 5. Auflage § 16 Tz. 49 ff).
In den vorgelegten Berechnungen
werden als Werbungskosten - abgesehen von der Einmalzahlung im Streitjahr
(deren ausschließliche Verursachung durch die steuerlich relevanten Teile
des Vorsorgepaketes ebenfalls nicht untersucht wurde) - nur die mit 2,63 %
berechneten Zinsen für die beiden Fremdwährungskredite
berücksichtigt. Aufgrund der unvollständigen Unterlagen kann keine
Aussage über allfällig darüberhinaus anfallende, in die
Prognoserechnung ebenfalls einzubeziehende Kosten getroffen werden.
Die vorgelegte Prognoserechnung
ist somit hinsichtlich wesentlicher Basisdaten überprüfungs- bzw.
ergänzungsbedürftig. Erst nach diesen Überprüfungen wird
eine Beurteilung dahingehend möglich sein, ob tatsächlich ein
Gesamtüberschuss in einem für diese Art der Betätigung absehbaren
Zeitraum i.S. des § 2 Abs 4 L-VO erzielbar
ist.
Nachdem derartige Veranlagungsprodukte erst seit einem
relativ kurzen Zeitraum auf dem Markt angeboten werden, wird außerdem zu
überprüfen sein, ob bereits hinreichende Erfahrungswerte vorhanden
sind, welche eine zuverlässige Beurteilung für die Zukunft
ermöglichen, ob also ein geeigneter Beobachtungszeitraum vorliegt. Das FA
wird daher nach dem Ergebnis der erforderlichen Erhebungen im fortgesetzten
Verfahren auch zu entscheiden haben, ob ein neuer Erstbescheid endgültig
oder wiederum vorläufig zu ergehen hat.
Graz,
29. September 2003
Die Referentin
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
fremdfinanziertes RentenversicherungsmodellFremdwährungskreditVoluptuarverdachtAufhebung nach § 289 Abs.1 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-G/03
- Stammnummer
- 6355
- Gültig
- 29.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF