Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0106-F/08
Verweis auf die Feststellungen einer Prüfung, welche der Partei nicht bekanntgegeben wurden, ist kein tauglicher Wiederaufnahmegrund.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-F/08vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des a, vertreten durch Dr. Winkler &
Partner, WTH-KEG, 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchlstraße 5, vom
16. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
14. Dezember 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2004, Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2005,
Einkommensteuer 2001 bis 2005 sowie Anspruchszinsen 2001 bis 2004
entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
betrefffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis
2004 wird Folge gegeben. Die Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs.2
BAO ersatzlos aufgehoben.
Der Berufung
gegen den Bescheid über die gemäß
§ 299 BAO verfügte
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 wird Folge gegeben. Der Bescheid
wird gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 wird gemäß
§
273 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung
gegen die Bescheide über Anspruchszinsen 2001 bis 2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuerververfahren
betreffend den Berufungswerber (Bw.) für die Jahre 2001 bis 2004 wurden von
der Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheiden vom 14. Dezember 2006
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen sowie der
Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und neue
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 erlassen. Ebenfalls mit Datum 14.
Dezember 2006 wurden von den geänderten Grundlagen ausgehende
Anspruchszinsenbescheide betreffend die Jahre 2001 bis 2004 erlassen.
In der Berufung wird angeführt, die
Abgabenbehörde habe mit den angefochtenen Bescheiden elementare
Verfahrensvorschriften der BAO verletzt. So seien die Bestimmungen der §
147 ff BAO missachtet worden. Für GPLAs seien alle Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung, die für Prüfungen nach § 147 BAO relevant
seien, anwendbar, demzufolge seien die Bestimmungen nach § 149 BAO
betreffend Schlussbesprechung und nach § 150 BAO betreffend Bericht in
vollem Umfang zu beachten. Durch die Überleitung des § 151 BAO in
§ 147 BAO durch das AbgÄG 2003 würden alle Regelungen betreffend
Außenprüfungen für GPLAs anwendbar. Den angefochtenen Bescheiden
fehle eine Begründung, offensichtlich resultiere die Wiederaufnahme des
Verfahrens sowie die Bescheiderlassung auf Grundlage einer GPLA bei der Firma
"b" mit dem Sitz in 6020 Innsbruck. Das Ergebnis dieser GPLA sei dem Bw. nicht
mitgeteilt worden, ebenso wenig sei dem Bw. die Möglichkeit einer
Stellungnahme gegeben worden. Ein schriftlicher Bericht fehle, ebenso wenig sei
eine Schlussbesprechung abgehalten worden. Die Abgabenbehörde habe daher
ihre Ermittlungspflichten verletzt, gegen den Grundsatz des Parteiengehörs
verstoßen und die Begründungspflicht verletzt. Die Bescheide
würden das Ergebnis der Betriebsprüfung vom 30. Mai 2001, mit welchem
der offensichtlich zugrunde liegende Sachverhalt bereits seitens der
Abgabenbehörde eindeutig überprüft und gewürdigt worden sei,
missachten. Es werde dazu auf die Ausführungen von Tz 16a des Berichtes:
"Das Beteiligungsausmaß von Ehepartnern im Wege des Mitunternehmermodelss
wird von 50 % auf 33 % beginnend ab 1. Februar 2001 reduziert". Diese
Feststellungen seien in der im vergangenen Jahr durchgeführten
Betriebsprüfung beibehalten worden. Entsprechend dieser
Prüfungsfeststellung seien die Ehepartnerbeteiligungen berechnet worden,
insofern die angefochtenen Bescheide das Gebot von Treu und Glauben verletzen
würden. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung der Bescheide
beantragt.
Die Berufung wurde ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen direkt der Abgabenbehörde II. Instanz mit dem
Antrag auf Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs.4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
2001 bis 2004:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Laut Lehre und Rechtsprechung sind die
Wiederaufnahmegründe in der Begründung anzuführen. Dies ist nicht
zuletzt deshalb notwendig, weil nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.5.1991,
90/14/0262; 12.4.1994, 90/14/0044; 21.6.1994, 91/14/0165; 21.7.1998, 93/14/0187,
0188) sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen
Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie kann lediglich beurteilen, ob
die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen. "Neue" Wiederaufnahmegründe könnten
(nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides mit Berufungsentscheidung)
neuerlich zu einer Verfügung der Wiederaufnahme durch die
Abgabenbehörde erster Instanz führen. Die fehlende Angabe der
Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit Berufung angefochtenen
Bescheides ist nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der
Berufungsvorentscheidung nicht "nachholbar" (aM Rauscher, SWK 2003, S 637;
Setina, SWK 2004, S 55). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für
Berufungsvorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis (§ 276 Abs 1)
ident ist mit jener für Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs 2 zweiter
Satz). Weiters ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren für die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und nicht über jene
der Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden. Weiters hat die Begründung
die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu
enthalten (vgl zB BMF, AÖF 1986/155; VwGH 21.3.1996, 94/15/0085; 9.7.1997,
96/13/0185), (Ritz³, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 3 zu § 307
BAO). Es dürfen somit Wiederaufnahmegründe weder im erstinstanzlichen
noch im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren nachgeschoben werden.
Die Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide lautet jeweils wie folgt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen."
Laut Rechtsprechung des VwGH ist zwar der Verweis auf
Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber
aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht grundsätzlich
zulässig, um eine Wiederaufnahme zu begründen, die Feststellungen
müssen dem Bescheidadressaten allerdings auch bekannt gegeben worden sein.
Die Lohnsteuerprüfung (GLPA) hat im Streitfall nicht
beim Bw., sondern bei der Firma b stattgefunden, wobei die
Prüfungsergebnisse unbestrittenermaßen dem Bw. nicht mitgeteilt
wurden. Da die Prüfung bei der Firma b zum Zeitpunkt der Erlassung der
Wiederaufnahmebescheide vom 14. Dezember 2006 noch nicht abgeschlossen war, weil
die Schlussbesprechung erst am 7. März 2007 stattgefunden hat, ist eine
Übermittlung der vollständigen Prüfungsunterlagen von vornherein
auch nicht möglich gewesen. Gesamthaft betrachtet ist daher der Verweis auf
einen für den Bw. nicht zuordnenbaren und nicht bekannt gegebenen bzw. zum
Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides noch gar nicht existenten
Prüfungsbericht nicht ausreichend zur Begründung der
Wiederaufnahmebescheide. Demzufolge kann dahingestellt bleiben, ob nunmehr
tatsächlich taugliche Wiederaufnahmegründe vorliegen bzw. aus welchen
Gründen die Wiederaufnahmebescheide angefochten wurden.
Der Berufung war Folge zu
geben und waren die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis 2004 ersatzlos aufzuheben.
2) Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO des Einkommensteuerbescheides
2005:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 97/2002) auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2
BAO). Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(Abs. 1) befunden hat (§ 299 Abs. 3 BAO).
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der
Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht
richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl.
Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 9 und 10 zu § 299 BAO).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder
ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen
auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung und
Anführung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO
in der Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen.
Ermessensentscheidungen sind weiters nach § 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. Ritz, Aufhebung von
Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (vgl.
Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO,
ÖStZ 2003/240). In der Bescheidbegründung von
Aufhebungsbescheiden müssen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl.zB VwGH 2.7.1998, 98/16/0105) die
Aufhebungsgründe enthalten sein. Nach Maßgabe des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua.
eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder aufgrund eines
Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben
wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 93 BAO). Die
Begründung hat weiters die Gründe für die Ermessensübung
eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).
Den strittigen Aufhebungsbescheid begründete das
Finanzamt wörtlich wie folgt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Die gegenständliche Begründung des
Aufhebungsbescheides erfüllt das Erfordernis einer ausreichenden
Begründung zweifellos nicht, zumal darin keinerlei sachliches Vorbringen
seitens des Finanzamtes, sondern lediglich eine wortwörtliche Wiedergabe
jener gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zulässigkeit einer amtswegigen
Aufhebung an sich normieren, enthalten war. Aus der vorliegenden Begründung
kann sohin nicht entnommen werden, welche konkreten Sachverhalts- bzw.
Tatbestandselemente die Abgabenbehörde zu der streitgegenständlichen
Aufhebung nach § 299 BAO berechtigten. Die Wiedergabe des
Gesetzeswortlautes ohne Darlegung eines die Aufhebung begründenden
konkreten Sachverhaltes stellt keine ausreichende Begründung für das
konkrete Vorliegen der Vorausetzung des § 299 BAO dar. Zudem
fehlt im konkreten Fall auch die Darstellung der Überlegungen zur
Ermessensausübung (der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken,
dass ein Begründungsmangel hinsichtlich der Ermessensentscheidung allein
nicht als wesentlich gilt und für sich allein nicht zur Bescheidaufhebung
geführt hätte; vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Seite 2944).
Als Begründung für eine Aufhebung ist auch ein
bloßer Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides
ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bekannt ist, wenn aus
diesem die Aufhebungsgründe hervorgehen und darin auch Überlegungen
zur Ermessensausübung dargestellt sind (vgl. VwGH 17.12.2002,
97/14/0023; VwGH 25.9.2002, 97/13/0123). Auch ein solcher Verweis liegt
gegenständliche nicht vor.
Aus den angeführten Gründen ist der ergangene
Aufhebungsbescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.
Es hatte daher die Aufhebung des angefochtenen
Aufhebungsbescheides zu erfolgen.
3) Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2005:
Zu den Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer 2001 bis
2004:
Es hatte auf Grund des o.a. die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide zu erfolgen. Dadurch treten die Einkommensteuerverfahren
für die Jahre 2001 bis 2004 nach § 307 Abs 3 BAO in die Lage
zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Somit
scheiden die Wiederaufnahmebescheide und die mit ihnen verbundenen Sachbescheide
für die Jahre 2001 bis 2004 vom 14. Dezember 2006 ex lege aus dem
Rechtsbestand aus; die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 vom 18. Juli 2002,
5. August 2003, 1. Dezember 2004 und 12. Oktober 2005 leben damit wieder auf.
Zum Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2005:
Da der Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß
§
299 Abs. 2 BAO zwingend mit dem Aufhebungsbescheid verbunden ist, scheidet der
Sachbescheid mit der Aufhebung des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand
aus. Das Verfahren tritt dadurch in die Lage zurück, in der es sich vor der
Bescheidaufhebung befunden hat; dh der ursprüngliche
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 9. November 2006 lebt wieder
auf.
Die gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 vom
14. Dezember 2006 gerichtete Berufung war somit gemäß
§ 273 Abs
1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
4) Anspruchszinsen 2001
bis 2004:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten
Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Abs.3 leg.cit. normiert, dass der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben kann. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach
§ 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund der
Behauptung der Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen,
dass der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
ist. Wegen dieser Bindung ist ein Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg)
mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid
sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Die Berufungen gegen die Anspruchszinsenbescheide waren
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 27. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 149 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 151 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-F/08
- Stammnummer
- 35474
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF