Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0201-W/03
Zurechnung von Kleingärten zum Grundvermögen, Aufhebung nach § 289 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-W/03vom 03.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die gesamte Fläche eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum Grundvermögen, führt dieser Wechsel der Vermögensart zur Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit. Der Einheitswert des Grundvermögens ist im Wege der Art- und Wertfortschreibung oder im Wege der Nachfeststellung festzustellen. Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist auf "Null" fortzuschreiben (siehe VwGH 15.2.1991, 89/15/0011 und BFH vom 4. 2 1987, (II B 33/85) BStBl. 1987 II S.326 ).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom 28. April
1999 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Einheitswert des
Grundvermögens zum 1. Jänner 1993 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens wird aufgehoben.
Bescheid
gemäß
§ 289 Abs 1 BAO
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk vom 1. Juli 1998 betreffend Einheitswert des
Grundvermögens zum 1. Jänner 1993 und Grundsteuermessbetrag
auf den 1. Jänner 1993 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Hinweis
Dieser Bescheid wirkt für
und gegen die gleichen Personen wie die angefochtenen Bescheide.
Mit der Zustellung dieser
Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die
Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen
(§ 101 Abs. 3 BAO)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidungen ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit vorläufigem Bescheid
vom 9. Dezember 1992, gegen welchen bereits am 21. Dezember 1992 wegen der
Grundstücksgröße eine Berufung eingebracht wurde, und
endgültigem Bescheid vom 18. März 1998 wurde gegenüber
der Gemeinschaft der Miteigentümer für den Grundbesitz EZ 229
Grundstück Nr. 726/1, EZ 232 Grundstück Nr. 732/1 und EZ 233
Grundstück Nr. 733/1 KG S. zum 1. Jänner 1988, Hauptfeststellung
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1989, ein gärtnerischer Betrieb mit
einem Einheitswert in Höhe von S 53.000,-- festgestellt.
Dazu ist festzuhalten, dass der
Verwaltungsgerichtshof bezüglich dieser Liegenschaften mit Erkenntnis vom
2. 7. 1979, 2633/77 und 2634/77 zu dem Ergebnis kam, dass das Kleingarten- und
insbesondere das so genannte Dauerkleingartenland grundsätzlich - sofern
nicht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 dritter Satz BewG in der
seinerzeit maßgeblichen Fassung zutreffen - als gärtnerisches
Vermögen zu bewerten ist.
Die Bestimmungen des § 49
Abs. 1 BewG wurden mit Abgabenänderungsgesetz 1977,
BGBl. Nr 320/1977 abgeändert und waren in der abgeänderten
Fassung erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder
Vorgänge nach dem 31. Dezember 1978 anzuwenden.
Mit Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 1993 vom 1. Juli 1998 erfolgte u.a. eine
Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG von
gärtnerischer Betrieb auf Grundvermögen (unbebaute
Grundstücke).
Diese Fortschreibung beruhte
auf einer bereits am 13. Februar 1998 erfolgten Besichtigung der
gegenständlichen Grundstücke durch einen amtlichen Bodenschätzer,
welcher dazu im Wesentlichen festhielt, es sei festgestellt worden, dass die
Grundstücke nicht landwirtschaftlich genützt würden. Die
Parzellen 733/1 und 732/1 seien Teil einer Kleingartensiedlung. Auf ihnen
befänden sich mehrere Ziergärten die von Zäunen umgeben seien, es
befänden sich Gebäude (in einfacher Holzbauweise aber auch
Massivbauweise) darauf, und die Kleingartensiedlung sei seit einigen Jahren am
öffentlichen Stromnetz angeschlossen. Die Parzelle 726/1 liege etwas
abseits der oben erwähnten Kleingartensiedlung und sei von
landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Auf ihr befänden sich zwei
umzäunte Ziergärten mit je einem kleinen Holzhaus (in einem Garten
befände sich auch ein Schwimmbecken). Bei beiden Häusern sei das Jahr
zuvor der Strom eingeleitet worden.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wendete der Bw. sinngemäß ein, die
gegenständlichen Grundstücke seien seinerzeit vom
Verwaltungsgerichtshof als gärtnerisches Vermögen bewertet worden.
Seither sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten, abgesehen von
einer bereits mitgeteilten Änderung der Grundfläche (5.438 m2 an
Stelle von 5.755 m2).
Auf Grund einer Anfrage des
Finanzamtes vom 3. August 1998 teilte der Magistrat der Stadt Wien mit, dass
anlässlich einer Grenzverhandlung das Flächenausmaß der
Grundstücke 732/1 und 733/1 vorerst mit 4.733 m2 festgestellt worden sei,
später nach Verhandlung mit dem Vermessungsamt sei eine Gesamtfläche
von 4.610 m2 festgestellt worden, wobei zwar der Bw. sein Einverständnis
mit dem neuen Grenzverlauf bestätigt habe, jedoch andere Nachbarn vorerst
die Umwandlung der städtischen Grundstücke verhindert
hätten.
Weiters erfolgten im November
1998 Anfragen an die einzelnen Pächter hinsichtlich der Nutzung der
gegenständlichen Liegenschaften, wobei die Anfragen über die Nutzung
auf den Zeitpunkt der Anfrage abgestellt waren.
Nach einer
Säumnisbeschwerde wurde der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
9. April 1999 "teilweise stattgegeben", wobei in dieser
Berufungsvorentscheidung auf den "gesondert zu ergehenden Wiederaufnahmebescheid
hinsichtlich der Grundstücksgröße" verwiesen wurde. Das
Finanzamt erachtete die gegenständlichen Liegenschaften weiterhin als
Grundvermögen, ging aber nunmehr von einer Grundfläche für die
Grundstücke 732/1 und 732/1 von 4.610 m2, somit insgesamt von 5.315 m2
aus. Bei der Wiederaufnahme des dem Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 1993 zugrundeliegenden Feststellungsverfahren wurde an Stelle auf
die gegebene Artfortschreibung auf eine "Nachfeststellung" Bezug genommen und
mit der das Wiederaufnahmeverfahren abschließenden Sachentscheidung wurde
nunmehr an Stelle einer Artfortschreibung eine Nachfeststellung
getroffen. In der Begründung zur Wiederaufnahme wurde auf die oben
erwähnte Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die an die Gemeinschaft der
Miteigentümer gerichtete Berufungsvorentscheidung enthält jedoch
keinen Hinweis gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und gegen die
Wiederaufnahme erhob der Bw. Berufung, welche in der Folge vom Finanzamt der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vorgelegt wurden.
Mit Schreiben der
Finanzlandesdirektion vom 26. August 1999 wurde dem Bw. ua. der
wesentliche Inhalt des Erhebungsberichtes des amtlichen Bodenschätzers vom
13. Februar 1998 sowie die Beantwortungen zu den an die einzelnen
Pächter hinsichtlich der Nutzung der gegenständlichen Liegenschaften
gerichteten Anfragen vom November 1998, wonach als Nutzungszwecke im
Wesentlichen nur Eigenbedarf und Erholung angegeben wurde, mit dem Zusatz "diese
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse werden Ihnen zur
Kenntnis gebracht" bekannt gegeben und zu einem Augenschein
geladen.
Im Protokoll über den am
13. September 1999 stattgefundenen Augenschein wurde u.a. festgehalten, der
Zustand der Kleingartenanlage ließe den Schluss zu, dass die meisten von
ihnen schon seit Jahren existiert haben. Das Alter der ältesten dort
gesetzten Bäume betrage ca. 25 Jahre.
In einer dagegen eingebrachten
Stellungnahme erklärte der Bw. u.a., es ergebe sich nicht, seit wann die
gegebene Beschreibung zutreffe.
Zur Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid erging von der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland eine stattgebende Berufungsentscheidung,
jedoch ohne einen Hinweis gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO.
Zur Berufung gegen die
Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages
erging eine teilweise stattgebende Berufungsentscheidung, ebenfalls ohne Hinweis
gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO.
Die gegen diese
Berufungsentscheidung eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof
mit Beschluss vom 27. 8. 2002, 99/14/0298 zurückgewiesen, da der
angefochtene Bescheid mangels Hinweis gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO,
wonach die Zustellung an alle Mitglieder einer Personenvereinigung oder
Personengemeinschaft mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine nach
§ 81 BAO vertretungsbefugte Person als vollzogen gilt, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird, keine Rechtswirkung entfalten
konnte.
In Folge einer Urgenz des Bw.
erging seitens der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 ein neuerlicher
Vorhalt des Sachverhaltes an den Bw. sowie eine Stellungnahme des Bw. vom
9. Dezember 2002 welche sich im Wesentlichen mit der Zuordnung einer
Teilfläche von 4 bis 6,3 m2 zum öffentlichen Gut und der Frage, ob im
gegeben Fall eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen auseinander
setzen. Über
die Berufung betreffend Wiederaufnahme wurde erwogen:
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. dann
zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Im gegenständlichen Fall
erfolgte eine teilweise Stattgabe mittels einer Berufungsvorentscheidung, welche
jedoch mangels Hinweis gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO keine
Rechtswirkung entfalten konnte und, wie in der Berufungsvorentscheidung
angekündigt, mit einer Wiederaufnahme des Verfahres.
Auch wenn die Wiederaufnahme
sich auf eine "Nachfeststellung" bezieht, so bezieht sich die Wiederaufnahme
doch eindeutig auf den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1993
(Artfortschreibung) vom 1. Juli 1998.
Hinsichtlich der
Begründung wurde aber lediglich auf die teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung vom 9. April 1999 verwiesen, in welcher
sinngemäß aufgeführt wurde, dass die sich aus einer
Neuvermessung der gegenständlichen Grundstücke ergebenden
Flächenberichtigung durch Wiederaufnahme des Feststellungsbescheides
erfolgt.
Eine mit
Berufungsvorentscheidung bereits ausgesprochene Änderung kann aber keinen
Grund mehr für eine spätere Wiederaufnahme darstellen (selbst wenn die
Berufungsvorentscheidung im gegeben Fall keine Rechtswirkung entfalten
konnte).
Der Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens war daher stattzugeben und der Bescheid vom 29.
April 1999 ersatzlos aufzuheben.
Über
die Berufung betreffend Einheitswert des Grundvermögens zum
1. Jänner 1993 und Grundsteuermessbetrag auf den
1. Jänner 1993 wurde erwogen:
Zum gärtnerischen
Vermögen gehören gemäß
§ 49 Abs. 1 BewG alle Teile
einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck
dient (gärtnerischer Betrieb). Ein gärtnerischer Betrieb liegt auch
dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen
Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen
werden. Nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum
Grundvermögen gehören solche Flächen, die vorwiegend der Erholung
dienen bzw. bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten
ist.
Wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten
Art abweicht, wird nach § 21 Abs. 1 Z 2 BewG der Einheitswert neu
festgestellt (Artfortschreibung).
§ 22. BewG
"Nachfeststellung" idF Strukturanpassungsgesetz 1996 lautet:
"(1)
Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein
Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich
festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt
1. die wirtschaftliche Einheit
(Untereinheit) neu gegründet wird;
2. für eine bereits
bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die
Befreiung von einer Steuer wegfällt.
(2) Der Nachfeststellung werden
die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres
ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt
(Nachfeststellungszeitpunkt). Endet in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 die
Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte Frist
galt und diese Frist abgelaufen ist, so ist abweichend von Satz 1
Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem die
Steuerpflicht eintritt. Die Vorschriften im § 65 über die
Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.
(3) Ist in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr
feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als
Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des
maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt."
Unter Bezugnahme auf ein Urteil
des BFH vom 4. 2 1987, (II B 33/85) BStBl. 1987 II S.326
betreffend Zurechnung einer Stückländerei zum Grundvermögen
führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.2.1991,
89/15/0011 aus:
"Beim
Grundbesitz kann sich die Neugründung einer wirtschaftlichen Einheit auch
durch Teilung oder Abtrennung von einer bereits bestehenden wirtschaftlichen
Einheit ergeben (Twaroch-Wittmann-Frühwald, aaO) aber auch, wenn eine
bisher zu einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens gehörende Fläche Grundvermögen wird. Der
Einheitswert der im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen verbleibenden
wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall durch Wertfortschreibung zu
berichtigen.
Ein Wechsel in der
Vermögensart, der den Umfang der bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht
berührt, führt hingegen im allgemeinen nicht zur Nachfeststellung.
Ändern sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse dahin,
daß die gesamte Fläche, die bisher zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörte, Grundvermögen wird,
führt dieser Wechsel der Vermögensart ausnahmsweise trotz
Identität der Fläche zur Entstehung einer neuen wirtschaftlichen
Einheit. Im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen werden andere
Wirtschaftsgüter erfaßt als im Grundvermögen, z.B.
Betriebsmittel, auch wenn sie dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht
gehören. In einem solchen Fall ist nach der Verkehrsauffassung die
Identität des Bewertungsgegenstandes nicht mehr gegeben. Durch die
Umwandlung wird der Fortsetzungszusammenhang der wirtschaftlichen Einheit
durchbrochen."
Wären tatsächlich
sämtliche, bisher dem land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zugerechnete
Grundstücke (Stückländereien) nunmehr als eine wirtschaftliche
Einheit dem Grundvermögen zuzurechnen, so hätte dies je nach dem
Zeitpunkt des Eintrittes der maßgeblichen Verhältnisse im Wege der
Art- und Wertfortschreibung oder im Wege der Nachfeststellung unter
gleichzeitiger Wertfortschreibung des für den Grundbesitz zuvor
festgestellten Einheitswertes erfolgen müssen.
In diesem Zusammenhang ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass schlüssige Feststellungen, welche es
rechtfertigen, die Grundstücke Nr. 732/1, 733/1 und 726/1 trotz
räumlicher Trennung als eine einzige wirtschaftliche Einheit des
Grundvermögens zu sehen, nicht vorliegen.
Das Finanzamt hat seine
Anfragen an die einzelnen Pächter hinsichtlich der Nutzung der
gegenständlichen Liegenschaften lediglich auf den Zeitpunkt der Anfrage
abgestellt und keine klaren Feststellungen getroffen, ob und im welchen Umfang
die Nutzungsänderungen vor dem oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt
erfolgten.
Nach
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können.
Im Hinblick darauf, dass die
Berufungsvorentscheidung mangels Hinweis gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO
keine Rechtswirkung entfalten konnte, war lediglich der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Wien,
3. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 22 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-W/03
- Stammnummer
- 3522
- Gültig
- 03.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF