…nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Bei Bedarf kann im Falle eines Rückfalles des Finanzstraftäters das…
…wenn der Finanzstraftäter beispielsweise schon zweimal (oder wie im gegenständlichen Fall öfters) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG bestraft wurde und die Strafen (hier die jeweils verhängten Geldstrafen) wenigstens zum Teil vollzogen worden sind. Die Vorstrafen wären gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG lediglich dann nicht rückfallqualifizierend…
…Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person, bspw. die eine Gastwirtschaft betreibende Unternehmerin, einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der…
…vor (siehe nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; im Falle einer gewerbsmäßigen Tatbegehung erhöht…
…einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person, bspw. ein wie der Beschuldigte Montageleistungen erbringende Unternehmer, einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn er (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne…
…Ein neuerlicher Rückfall des A liegt vor, weil er nach den Bestrafungen mit Strafverfügung vom 9. Februar 1998, StrLNr. 31/97, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Entrichtung der Geldstrafe bis zum 25. Juli 1998 (Pkt. A.) und mit Erkenntnis des…
…Verhältnisse und nimmt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise in Bezug auf die bereits auch tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) einen Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung vor…
…rechtskräftig am selben Tage, wurde KK wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz - wiederum als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen seines Vaters FK - vorsätzlich a.) durch eine nicht bzw. verspätet erfolgte Abgabe von…
… 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend). 17.4. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und damit auch diesbezügliche Verantwortlichkeiten eines belangten Verbandes…
…vor (siehe nachstehend). Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet; im Falle einer gewerbsmäßigen Tatbegehung erhöhte…
…werden. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person allenfalls einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung…
…von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2012 ist mit Bescheid vom 10. März 2014 zu StrNr. 046/2013/00349-001 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet worden (Finanzstrafakt II, Bl. 22 ff)…
…verschaffen, und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen im Rückfall nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 und § 41 FinStrG [Fakten Pkt. A)] und gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen im Rückfall nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 und § 41 FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm …
…der nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (im Vergleich zu den als endgültig geplanten Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG) mit einem Abschlag um ein Drittel (gerundet € 14.000,00) und hielten sich im Übrigen die Erschwerungs- und…
…Hingegen macht sich derjenige - anstelle von derartigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt…
…somit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Der Strafrahmen reiche bis zu einer Geldstrafe von € 69.808,90, daneben könnte auch auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten erkannt werden. Als erschwerend liege eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall…
…Abgabenhinterziehungen [ergänze: im Rückfall] nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm § 41 FinStrG begangen, sowie b.) seine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des § 119 BAO durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2007, 2008, 2010 bis 2012 verletzt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit…
…den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 FinStrG bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden (hier: mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. FSRV/0040-S/07, vom 30. September 2008 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und mit Straferkenntnis des Einzelbeamten vom 25. Juni 2009…
…Oktober bis Dezember 2011 im Zweifel lediglich € 4.683,69 betragen. Sämtliche strafrelevanten Abgabenbeträgen sind nunmehr entrichtet worden (Kontoabfrage). Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen: Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis…
…insgesamt € 635,14 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiemit "ein" Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Abgabenhinterziehung] in Form eines Rückfalles (Fakten laut Pkt. a) und "eine" Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten laut Pkt…