…da für volljährige Kinder die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Mit Schreiben vom 11. November 2009 brachte der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein und führte hiezu aus: Ich möchte Sie um Weiterzahlung der Familienbeihilfe bis…
…1 lit. g FLAG 1967 verwies, wonach Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sei. Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte…
…FLAG 1967) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder haben, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl…
…länger sein könne. Es werde auch bewusst übersehen, dass in § 2 FLAG keine Regelung enthalten sei, die den Anspruch auf Familienbeihilfe wegen einer Studentenfunktionärstätigkeit grundsätzlich mit dem 26. Lebensjahr begrenze. Da in ihrem Fall ausschließlich § 2 Abs. 1 lit.b FLAG anzuwenden sei, führe eine…
…bestimmten, hier nicht weiter entscheidenden, Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige studierende Kinder. Dieser Anspruch ist aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut mit der Vollendung des 26. Lebensjahres begrenzt. Eine Ausnahme von dieser altersmäßigen Begrenzung normiert § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 für Kinder, die…
…Studienabschnitt (Mindestdauer 2 Semester). Nachdem das Finanzamt mit Schreiben vom 23. Juni 2009 der Berufungswerberin mitgeteilt hat, dass ab Juli 2009 für ihre Tochter L wegen Vollendung des 26. Lebensjahres keine Familienbeihilfe mehr zustehe, teilte die Bw. dem Finanzamt schriftlich am 30.6.2009 mit…
…Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 am 13. November 2008 beendet und auch das 26. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 hat die Berufungswerberin rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid berufen und hiezu Folgendes ausgeführt: Begründet wird dies damit, dass mein Sohn…
… 2 Abs 1 lit g Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 auf den Gegenstandsfall nicht zutreffen würden, da der Sohn des Bw in dem Monat in dem er das 26. Lebensjahr vollendet hat, weder in Berufsausbildung stand noch den Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat. Gegen obgenannten Bescheid berief…
…Das Studium umfasst demnach sowohl das Diplom, als auch das Doktorat. Die Verlängerung über das 26. Lebensjahr hinaus ist demnach auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, weil die Bewilligung für das damals noch im Aufbau begriffene individuelle Diplom-Studium samt Doktorat erst im Laufe…
…Zudem solle es für Studenten, die nachweislich freiwillig in der Ausbildung von anderen Studenten mitarbeiten eine Verlängerung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr geben. Die oben angeführten Gründe seien eindeutig als Benachteiligung gegenüber anderen Studenten zu sehen und würden somit nicht dem verfassungsrechtlich geforderten…
…Aus diesem Grund hat der Berufungswerber bis einschließlich Dezember 2004, das ist bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendete, Familienbeihilfe bezogen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 stellte der Berufungswerber beim zuständigen Finanzamt den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelten und es bestünde bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis zu dessen vollendetem 26. Lebensjahr. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…dass eine dauernde Untauglichkeit seines Sohnes wahrscheinlich ist. Somit ist seine Ausbildungszeit bis zum 26. Lebensjahr jedenfalls nicht um Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verkürzt. Der BW verkennt auch mit dem Argument die Rechtslage, dass die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie dies die Erkrankung…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter das 26. Lebensjahr bereits überschritten habe. Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass die Tochter weiterhin die Studienberechtigungsprüfung absolviere. Die Tochter sei geringfügig tätig und lebe…
…Belastung darstellt ist unbestritten. Aus dem oben wiedergegebenen Gesetzestext ist aber klar ersichtlich, dass der Bezug von Familienbeihilfe - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes möglich ist. Der unabhängige Finanzsenat ist jedoch nach Art. 18 B-VG…
…Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab 1. Juli 2011 - BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet (...) werden. Bei…
…Dezember 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (ab August 2009) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen im Juli 1983 geborenen Sohn X bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Familienbeihilfe…
…haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…
…1 lit. b FLAG 1967 genannten Zeitpunkt (26. Lebensjahr) hinaus verlängert wird, weil die Präsenz(Zivil)dienstleistung als ein einschneidender Abschnitt in der sonst der Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines Jugendlichen darstellt. In Erfüllung der Leistung des Präsenz(Zivil)dienstes kommt der Jugendliche einer aufgetragenen staatsbürgerlichen…
…ausgeführt, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden. Für K liege ab 1.9.2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr vor. In seiner Berufung gegen den abweisenden Bescheid erklärte der Berufungswerber, die…