Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0084-F/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Ablauf des 26. Lebensjahres bei nur zehntägiger Absolvierung des Präsenzdienstes und anschließender Untauglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-F/04vom 06.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Ablauf des 26. Lebensjahres, wenn das Kind nach zehntägiger Absolvierung des Präsenzdienstes als untauglich entlassen und von der restlichen Absolvierung des Präsenzdienstes befreit wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum vom 1. Feber bis 31. August 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 wurden von der Bw. zu
Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für das Kind G. für die Zeit vom 1. Feber bis 31. August 2003
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz
1988 mit der Begründung rückgefordert, dass keine Berufsausbildung im
Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vorlag.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2003 hat die Bw. rechtzeitig gegen
obgenannten Bescheid berufen und hiezu ausgeführt, dass ihr mit Mitteilung
des Finanzamtes Feldkirch vom 16. Juli 2003 der Bezug der Familienbeihilfe bis
einschließlich September 2003 zugesichert worden sei. Darin sei
festgestellt worden, dass mit Oktober 2003 kein Anspruch mehr bestehe. Daraufhin
sei mit der Beihilfenstelle telefonisch Kontakt aufgenommen und angefragt
worden, weshalb die Familienbeihilfe nicht bis zum 27. Lebensjahr im Jänner
2004 und nur bis September 2003 gewährt wird. Im Zuge dieser
Rückfrages sei nunmehr diese Rückforderung erfolgt. Laut telefonischer
Auskunft der Beihilfenstelle sei die Rückzahlung deshalb erforderlich
gewesen, da der Präsenzdienst zwar abgeleistet, aber aufgrund der
Beendigung nach 10 Tagen (wegen Krankheit untauglich) nicht anerkannt werden
kann. Diese Tatsache sei im Rahmen der Abrechnung von der Beihilfenstelle
übersehen worden, wurde mitgeteilt.
Dazu möchte sie festhalten, dass laut den gesetzlichen
Bestimmungen die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird, wenn
noch Berufsausbildung (innerhalb der vorgesehenen Studienzeiten) bestehe und im
Monat des 26. Geburtstages der Präsenzdienst bereits früher geleistet
worden sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Es gebe keine gesetzliche
Grundlage die besage, dass der Präsenzdienst nur ab einer Dauer von 4
Monaten angerechnet wird. Ihr Sohn habe den Präsenzdienst allerdings nur 10
Tage abgeleistet und sei dann wegen Untauglichkeit vom restlichen
Präsenzdienst gänzlich befreit worden. Es wäre rechtlich
bedenklich und würde dem Gleichheitsgrundsatz sicher widersprechen, wenn
wegen der fehlenden Präsenzdienstzeit von knapp vier Monaten die
Familienbeihilfe für ein gesamtes Jahr nicht gewährt
wird.
Sie müsse klar festhalten, dass ihrerseits
sämtliche Ansuchen und Überprüfungen ordnungsgemäß und
korrekt durchgeführt wurden. Alle gemachten Angaben hätten der
Wahrheit entsprochen. Die Familienbeihilfe werde als Bestandteil der monatlichen
Unterhaltsleistungen herangezogen, da ihr Sohn über kein eigenes Einkommen
verfügt. Nachdem die Vorgaben für den Bezug der Familienbeihilfe bis
zum 27. Lebensjahr erfüllt worden seien, wird die Auszahlung bis
Jänner 2004 beantragt. Bezüglich der Rückzahlung werde
gemäß
§ 26 FLAG 1967 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
jedenfalls die behauptete unrichtige Auszahlung ausschließlich durch die
Beihilfenstelle erfolgt ist. Die Angaben ihrerseits seien immer korrekt und
genau abgegeben worden. In § 26 Abs. 1 FLAG 1967 werde dahingehend
ausgeführt, dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe, wenn dies
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung seitens des Finanzamtes
erfolgt ist, nicht zurückbezahlt werden muss. Laut Abs. 4 leg. cit. seien
die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die
nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen. Sollte die Familienbeihilfe nicht
bis Jänner 2004 (27. Lebensjahr vollendet) gewährt werden, werde
beantragt jedenfalls auf eine Rückzahlung der Familienbeihilfe zu
verzichten, da die Familienbeihilfe zur Gänze für den Unterhalt ihres
Sohnes, der über kein eigenes Einkommen verfügt (aufgrund einer
Augenerkrankung auch keine Teilzeitbeschäftigung möglich), im Rahmen
des Studiums in Gr. verwendet wurde und der behauptete unrechtmäßige
Bezug dann ausschließlich auf eine unrichtige Auszahlung der
Beihilfenstelle zurückzuführen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Zeitdauer der Ableistung des Präsenz-/Zivildienstes nachzuweisen und von
der Beihilfenbehörde in der Kind-Maske ADV-mäßig zu erfassen
sei. Der Präsenzdienst gelte dann als abgeleistet, wenn zumindest der
Grundwehrdienst von sechs Monaten absolviert und eine entsprechende
Entlassungsbescheinigung ausgestellt wurde. Werde die Ableistung des
Präsenzdienstes - aus welchen Gründen auch immer - nach
wenigen Monaten oder - wie im Fall des Sohnes zutreffend - bereits
nach 10 Tagen unter- oder abgebrochen, kann nicht gesagt werden, dass der
Präsenzdienst (ordnungsgemäß) absolviert wurde. Die in § 2
Abs. 1 lit. g FLAG 1967 angeführte gesetzliche Ausnahmebestimmung
könne daher nicht zur Anwendung kommen. Mangels Ableistung des
Präsenzdienstes würden bei G. die Bestimmungen des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 gelten und es bestünde bei Vorliegen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis zu dessen
vollendetem 26. Lebensjahr.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 beantragte die Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hiezu ergänzend aus, dass seitens des Finanzamtes
erklärt worden sei, dass im Zuge der Bearbeitung durch die Beihilfenstelle
ein Fehler passiert ist. Der Präsenzdienst sei nicht unterbrochen, sondern
durch die Feststellung der Untauglichkeit damit zur Gänze abgeleistet
worden (Entlassungsbestätigung liege vor). Es werde in der
Berufungsvorentscheidung erklärt, dass der Präsenzdienst dann als
abgeleistet gilt, wenn zumindest der Grundwehrdienst von sechs Monaten
absolviert und eine entsprechende Entlassungsbescheinigung ausgestellt wurde.
Diese Meinung sei ihres Wissens aber so in keiner gesetzlichen Bestimmung
enthalten. Eine Entlassungsbescheinigung - allerdings nur für den
angegegenen Zeitraum von zehn Tagen, sei der Beihilfenstelle vorgelegt worden.
Weshalb in der Berufungsvorentscheidung angeführt werde, dass eine
Abstandnahme von der Rückforderung wegen Unbilligkeit nicht zur Anwendung
kommen könne, ist für die Bw. nicht nachvollziehbar. Eine
Rückzahlung von bereits für den Unterhalt des Kindes verwendete
Beihilfe durch eine Hausfrau, die über kein eigenes Einkommen verfüge,
stelle sicherlich einen Härtefall dar.
Im Zuge einer am 25. Mai 2004 stattgefundenen Besprechung
mit dem Ehegatten der Bw. wurde der vorliegende Berufungsfall umfassend
durchbesprochen und hiebei auch die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen etc.
erläutert und argumentiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 besteht
ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder die in dem
Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienst leisten oder davor geleistet haben bis längstens zur Vollendung
des 27. Lebensjahres, wenn nach Ableistung des
vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienstes eine weitere Berufsausbildung betrieben wird.
Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar,
dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe
über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder eines
dem gleichzuhaltenden Dienstes ist. Für eine Interpretation des § 2
Abs. 1 lit g FLAG 1967 in dem Sinne, dass eine Befreiung von der Ableistung des
Präsenzdienstes nach 10 Tagen wegen Untauglichkeit dessen vollen Ableistung
gleichzuhalten sei, findet sich im Gesetz entgegen den Ausführungen der Bw.
in sämtlichen Eingaben kein Anhaltspunkt.
Auch lässt sich eine solche Auslegung der oben
zitierten Gesetzesbestimmung nicht mit den Gleichbehandlungserwägungen
untermauern, die die Bw. vorbringt. Es geht nach dem Sinne des § 2 Abs. 1
lit g FLAG 1967 nämlich nicht darum, kranke und gesunde männliche
Jugendliche in Berufsausbildung dergestalt gleich zu behandeln, dass jedem
männlichen Jugendlichen bis zum Ende des 27. Lebensjahres Ansprüche
auf Familienbeihilfe zustehen, egal ob er nun einen Präsenz-, Ausbildungs-
oder Zivildienst im Zeitraum bis zum 26. Lebensjahr voll ableistet oder nicht.
Vielmehr geht es darum, dass der Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe deswegen über den im § 2 Abs. 1
lit b FLAG 1967 genannten Zeitpunkt hinaus verlängert wird, weil ein in
Berufsausbildung befindlicher Jugendlicher mit der Ableistung des Präsenz-
oder Zivildienstes seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachgekommen ist, die
eine Berufsausbildung daneben schwer möglich bzw. unmöglich macht.
Somit stehen zB einem Jugendlichen, der diesen Präsenzdienst bis zum Ende
des 26. Lebensjahr ableistet, zumindest acht Monate weniger für diese
Berufsausbildung zur Verfügung als einem Jugendlichen, der im Zeitraum bis
zur Vollendung des 26. Lebensjahres keinen Präsenzdienst leisten muss (zB
weibliche Jugendliche), leisten kann oder leisten will.
Der Sohn der Bw. ist nach zehn Tagen als für die
Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes gesundheitlich nicht geeignet
eingestuft und daher von der weiteren Ableistung des Präsenzdienstes
befreit worden. Damit ist er jedenfalls über den 27. Geburtstag hinaus als
untauglich für die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes
eingestuft, die Bw. selbst geht davon aus, dass eine dauernde Untauglichkeit
ihres Sohnes wahrscheinlich ist. Aufgrund einer Augenerkrankung sei jedenfalls
auch keine Teilzeitbeschäftigung möglich. Somit ist seine
Ausbildungszeit bis zum 26. Lebensjahr offensichtlich nicht um Zeiten eines
Präsenz- oder Zivildienstes verkürzt, weshalb die im FLAG 1967
geschaffene Ausnahmeregelung auf den hier vorliegenden Fall keine Anwendung
finden kann.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hat derjenige,
der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch den Dienstgeber oder durch "eine in § 46 FLAG 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt"
verursacht worden ist.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung darauf Bezug nimmt und
einwendet, dass die unrichtige Auszahlung und damit der Bezug der
Familienbeihilfe ja auf einem ausschließlich bei der Behörde
liegenden Fehlverhalten zurückzuführen sei, ist zu sagen:
Dienststellen der
Finanzverwaltung , soweit sie Familienbeihilfe zur Auszahlung bringen,
sind keine auszuzahlenden Stellen im Sinne des
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967.
Daraus wird abgeleitet, dass Überzüge von
Familienbeihilfe, die durch eine unrichtige Auszahlung von Dienststellen der
Finanzverwaltung verursacht wurden, sehr wohl gem. § 26 FLAG
rückgefordert werden können,auch dann, wenn die unrichtige Auszahlung
der Familienbeihilfe durch ein aussschließlich bei der Behörde zu
suchendes Fehlverhalten erfolgt ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit dem Hinweis
abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht
worden sind. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo sich ein
Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen Rechtes als
Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH
3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68). Die Verpflichtung zur
Rückzahlung ist sehr weitgehend und beruht ausschließlich auf
objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Elemente - wie oben
angeführt - keine Rücksicht (vgl. Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar, P. 1 zu § 26).
Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen
Rechtsstandpunkt in seinem Erkenntnis vom 13. März 1991, 90/13/0241, in dem
er auf die objektive
Erstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG verweist und feststellt,
dass derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne
Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen
worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese
rückzuerstatten hat. Die Rückerstattungspflicht besteht daher auch
dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer
Fehlleistung der Behörde besteht (siehe Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183).
Soweit sich das gegenständliche Berufungsbegehren
zusätzlich noch auf § 26 Abs. 1 erster Nebensatz FLAG 1967 idgF
stützt, konnte es aus den vorstehenden Erwägungen nicht unter die
bezeichnete Norm subsumiert werden, und war daher das Rechtsmittel
diesbezüglich ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Über den Antrag, gemäß
§ 26 Abs. 4
FLAG 1967 idgF von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen,
hat noch keine der im Gesetz genannten Oberbehörden entschieden. Wegen
Unzuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates wäre dieser Antrag
für sich betrachtet zurückzuweisen.
Es musste somit die objektiv zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Feber bis
31. August 2003 rückgefordert werden und es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
6. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Anspruch auf Familienbeihilfe nach Ablauf des 26. Lebensjahresnur zehntägige Absolvierung des Präsenzdienstesanschließende Untauglichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-F/04
- Stammnummer
- 10956
- Gültig
- 06.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF