…Vermieter überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt. Bezüglich der Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zur Nutzung für sportliche Zwecke, für die Aufstellung von Handymasten oder sonstige Anlagen siehe Rz 2882 und Rz 2884. 22.3.8. Die Überlassung von Grundstücken für Schipisten und…
…Mobilfunkbetreibern überlassen. Gemäß den einzelnen Verträgen werden von den Mobilfunknetzbetreibern die Bauarbeiten für den Handymasten selbst durchgeführt und die dazugehörigen Baulichkeiten selbst errichtet. Es wird das Grundstück EZ 12 Nr. 50 zur Gänze vermietet, wobei vereinbart wird, dass die erforderliche Teilfläche zum Aufstellen des Handymastes…
…Grundstücken vorliegt, nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht steuerfrei oder bei Option nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 mit 20% zu versteuern. Die Einräumung einer Dienstbarkeit ist in diesen Fällen mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern. Dasselbe gilt für das Aufstellen…
…Einerseits Pachteinnahmen in Höhe von € 1.736,03 (plus € 29,07 Einkünfte aus Forstwirtschaft) und andererseits ein Nutzungsentgelt aus der Überlassung von landwirtschaftlichen Grundstücksflächen für die Errichtung und den Betrieb eines Handymastens. Von den letztgenannten Einnahmen in Höhe von insgesamt € 1.759…
…Windrad") samt Transformatorstation anzuwenden, zumal der Grundverbrauch für eine derartige Anlage (hier: bis zu 700 qm) noch größer als für einen Mobilfunksendemast (in den im vom VwGH entschiedenen Fall rund 25 qm) ist. Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Handymasten, Windrädern oder Photovoltaikanlagen…
…Windrad") samt Transformatorstation anzuwenden, zumal der Grundverbrauch für eine derartige Anlage (hier: bis zu 700 qm) noch größer als für einen Mobilfunksendemast (in den im vom VwGH entschiedenen Fall rund 25 qm) ist. Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Handymasten, Windrädern oder Photovoltaikanlagen…
…nicht als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art behandelt werden. Rz 126: Als Betrieb gewerblicher Art gilt auch die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, zB Überlassung zu Wohnzwecken, zum Betrieb eines Schiliftes, eines Golfplatzes, zur Aufstellung von Strommasten oder einer Mobilfunkanlage)…
…Im Weiteren wurde von Seiten der Bf. in diesem Zusammenhang nochmals gerügt, dass das Finanzamt jedenfalls Untersuchungen dahingehend unterlassen habe, inwieweit das Entgelt der S Bergbahnen GmbH in einen steuerpflichtigen Nutzungsanteil einerseits sowie einen nicht steuerpflichtigen Anteil für die Wertminderung der Grundstücke andererseits aufzuteilen sei…
…2009 Wie in der Beschwerde angeführt sind die Einnahmen aus der Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, mit Ausnahme der Vermietung zu Wohnzwecken. Umsatzsteuerpflichtig mit 10% sind demnach lt. obiger Aufstellung € 10.900. Die Vorsteuern sind aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse mit Euro…
…ist das Grundstück EZ 37 Nr. 2579/1, da der Bw. nur Eigentümer des Grundstückes und nicht etwa des Mastes selbst ist. Er kann daher nur über das Grundstück zivilrechtlich verfügen. Dieses Grundstück wird vom Bw. 4 Mobilfunkbetreibern für die Aufstellung von Handymasten zur Gänze…
…und Wirtschaftsgebäudes errichtet worden ist und von dort aus betrieben wird. Die vom Bw. erzielten Einkünfte aus der Überlassung eines bestimmten Flächenausmaßes des Grundstückes D bzw. der Dachfläche eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes zur Aufstellung und zum Betrieb eines Handymasten können aufgrund der oben näher erläuterten…
…Aufgrund von Kontrollmitteilung erlangte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See im Jahr 2003 davon Kenntnis, dass die an der Berufungswerberin (Bw) A beteiligten Personen (auch Liegenschaftseigentümer genannt) als Miteigentümer Einkünfte für die Aufstellung von Handymasten bezogen haben. Über Vorhalt des Finanzamtes gab die…
…und wertgesichertes Einkommen aus der Überlassung der forstwirtschaftlichen Grundstücke für einen Bergbaubetrieb am Markt nachgefragt ist, da diese Erträge, die aus der üblichen Waldbewirtschaftung erzielbaren Deckungsbeiträge wesentlich übersteigen. Dadurch tritt eine erhebliche Steigerung des Ertragswertes der Forste ein, welche die während des laufenden Betriebes verursachte…
…Zl. 2003/15/0062, vor, in dem strittig war, ob die Entgelte für die partielle Überlassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes für die Errichtung und Betreibung eines Handymasten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) oder aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) darstellen. Der…
…und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH vom 12. 6. 2003, Rs C-275/01). Bei der Überlassung von Grundstücken für das Aufstellen von Handymasten wird grundsätzlich von Vermietung und Verpachtung auszugehen sein. Die Leistung des pauschalierten Landwirtes ist daher (falls nicht zur…
…hat die Aufteilung dieser gemischt veranlassten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Vermietung zu erfolgen (VwGH 25.11.2015, Ro 2015/13/0012). Rz 6421: Das Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken, auf die der…
…Aufgrund von Kontrollmitteilung erlangte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See im Jahr 2003 davon Kenntnis, dass die an der Berufungswerberin (Bw) C u. Mitbesitzer beteiligten Personen (auch Liegenschaftseigentümer genannt) Einkünfte für die Aufstellung von Handymasten bezogen haben. Über Vorhalt des Finanzamtes gaben die…
…entscheidet letztlich die Beschwerde die Abklärung der Streitfrage, ob in der entgeltlichen Überlassung von Grundstücken an einen Schiliftbetreiber, an den jeweiligen Betreiber des Bergrestaurants „C“ bzw. des Hotels „E“ und an Handynetzbetreiber ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art (Ansicht der Bf) oder für jede einzelne dieser…
…die diesbezüglichen Ausführungen des Bf. in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung) in X. Den Gewinn aus der Landwirtschaft ermittelte er in den fraglichen Jahren auf Grund der gemäß § 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von…
…berücksichtigen, dass die Waldflächen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betroffenen Grundstücke lediglich ca. 22 % ausmachen. Der Unabhängige Finanzsenat hält daher eine Aufteilung der Zahlungen aus dem Dienstbarkeitsvertrag in einem Verhältnis von 70% für die Duldungsleistung und 30% für Schadenersatz für jedenfalls angemessen. Die Entgelte aus…