Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0047-F/08
Einkommensteuerpflicht von Entschädigungszahlung aus einem Dienstbarkeitsvertrag, der einer Schiliftgesellschaft das Recht einräumt, über landwirtschaftliche Grundstücke eine Lifttrasse zu führen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-F/08vom 02.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.W., Adr., vertreten durch die
Prodinger & Prodinger Wirtschaftstreuhand GmbH, 5760 Saalfelden,
Leopold-Luger-Straße 1, vom 24. November 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 4. Oktober 2007 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
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Die Einkommensteuer wird
für das Jahr 2002 festgesetzt mit:
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22.883,64 €
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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51.266,17 €
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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13.129,20 €
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Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
|
1.379,37 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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65.774,74 €
|
Sonderausgaben
|
-75,00 €
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Einkommen
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65.699,74 €
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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24.200,17 €
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Steuer sonstige Bezüge
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94,09 €
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Einkommensteuer
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24.294,26 €
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Anrechenbare
Lohnsteuer
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-1.410,62 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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22.883,64 €
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Die Einkommensteuer wird
für das Jahr 2003 festgesetzt mit:
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38.297,40 €
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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81.917,60 €
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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13.399,06 €
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Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
|
1.458,13 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
96.774,79 €
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Sonderausgaben
|
-75,00 €
|
Einkommen
|
96.699,79 €
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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39.700,20 €
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Steuer sonstige Bezüge
|
96,28 €
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Einkommensteuer
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39.796,48 €
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Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-1.499,08 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
38.297,40 €
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Die Einkommensteuer wird
für das Jahr 2004 festgesetzt mit:
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12.892,46 €
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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-412,15 €
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Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
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13.227,60 €
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Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
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1.377,08 €
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Veranlagungsfreibetrag
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-495,07 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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13.697,46 €
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Sonderausgaben
|
-805,00 €
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Einkommen
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12.892,46 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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1.058,19 €
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Steuer sonstige Bezüge
|
95,08 €
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Einkommensteuer
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1.153,27 €
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Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-1.259,20 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-105,93 €
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der SN wurde u.a.
festgestellt, dass diese in den Jahren 2002 bis 2004 Provisionszahlungen
aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages in Höhe von 1.970,51 €
(2002), 2.083,05 € (2003) und 1.967,27 € (2004) an die
Berufungswerberin bezahlt hat.
Mit diesem Dienstvertrag, der im April 1985 zwischen der
SN, vormals SNGmbH, und der Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin
geschlossen wurde, räumte diese der SNGmbH laut Punkt I. des Vertrages
folgende Dienstbarkeiten ein:
Eine Einseil-Umlaufbahn
samt den erforderlichen Masten zu erstellen, ungestört zu betreiben, die
Liegenschaft mit den für die Anlage notwendigen Drahtseilen und
Steuerleitungen zu überspannen, diese Anlage instandzuhalten und jederzeit
nach den neuesten technischen Möglichkeiten zu erneuern.
Das für die
Erhaltung und den Betrieb notwendige Betreten oder Befahren der Liegenschaft,
wobei die entstehenden Flurschäden von der "Gesellschaft" gesondert
vergütet werden.
Die Schlägerung des
Baumbestandes in der Trassenachse in einer Breite von 12 m auf der Gp. 1323/1+2,
1342, 1344, 1345.
Da diese Provisionen von der Berufungswerberin in den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 nicht
erklärt worden waren, nahm das Finanzamt am 4. Oktober 2007 die
Einkommensteuerverfahren für diese Jahre wieder auf und unterzog mit
gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheiden diese Provisionen als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer.
Dagegen erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom
24. November 2007 Berufung, die ihre steuerliche Vertretung wie folgt
begründete: Bei den Zahlungen der SN handle es sich nicht um Provisionen,
sondern um Entschädigungszahlungen für eine Dienstbarkeit im
Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Liegenschaft. Durch diese
Dienstbarkeit sei eine starke Wertminderung des Grund und Bodens eingetreten und
seien die Bewirtschaftungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt worden. Die
Entschädigungszahlungen stellten daher eine Abgeltung für die
Bodenwertminderung der Liegenschaft dar. Das berufungsgegenständliche
Grundstück sei ein landwirtschaftliches Grundstück und
bewertungsrechtlich auch so definiert. Die Liegenschaft werde auch
landwirtschaftlich genutzt, insbesondere durch die Beweidung durch Schafe. Laut
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2000, Zl. 98/15/0032,
zählten Entschädigungen betreffend Schipisten und Lufttrassen zu den
land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, wenn diese Flächen
weiterhin als Weide zumindest für Schafe und Ziegen dienten. Ob die
landwirtschaftliche Nutzung durch die Eigentümerin selbst oder einen
Pächter erfolge, könne für die Einkünftequalifikation nicht
von Bedeutung sein. Es lägen somit Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft vor, die nicht durch die Vollpauschalierung abgegolten seien.
Entschädigungen, die Landwirten für die Wertminderung des Bodens
gewährt würden, blieben jedoch bei der Gewinnermittlung außer
Ansatz, da auch Wertänderungen des Grund- und Bodens gemäß
§ 4 Abs 1 EStG nicht zu berücksichtigen seien (so EStRL 2000, Rz 5010
und Doralt, EStG3,
§ 2 Tz 20/2). Die Einkünfte aus dem Dienstbarkeitsvertrag
unterlägen daher nicht der Einkommensteuer.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Dezember 2007 teilweise statt: Entgegen der Meinung der
steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin sei es sehr wohl von Bedeutung, ob
die landwirtschaftliche Nutzung durch den Eigentümer oder einen
Pächter erfolge, um von Einkünften von Land- und Forstwirtschaft
sprechen zu können. Nur wenn die Vermietung ein Hilfs- oder
Nebengeschäft eines tätigen Landwirtes sei, das mit dem Betrieb seiner
Landwirtschaft in engem Zusammenhang stehe und diesem diene bzw diesen
ergänze, lägen noch Vorgänge im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes vor. Stehe bei der Vermietung
landwirtschaftlicher Nutzflächen hingegen wirtschaftlich eine
Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer Objekte im Vordergrund,
so werde der land- und forstwirtschaftliche Bereich verlassen. Zu diesen
landwirtschaftlichen Nutzungen von Grund- und Boden (einschließlich
Baulichkeiten) gehöre auch die Vermietung von Grundflächen für
Liftanlagen. Auch Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen
für die Einräumung des Rechts auf Duldung des Bestandes und der
Benützung eines Handymastens auf land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen stellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Das
zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 98/15/0032 vom 30.10.2000
spreche nicht über die Qualifikation von Einkünften ab, sondern
beschäftige sich mit der bewertungsrechtlichen Behandlung des
gegenständlichen Grundstückes. Nur wenn in ein land- und
forstwirtschaftliches Gebiet eingebettete Schipisten und Lifttrassen einer
landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt würden, seien sie bei einem
tätigen Land- und Forstwirt dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
zuzurechnen.
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse und
Ertragsausfälle, die aus der Einräumung einer Dienstbarkeit
resultierten, seien nicht durch die Vollpauschalierung abgegolten und daher
gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erklären.
Dies habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. Es sei
daher mit dem Argument, die Provisionen seien nicht als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, sondern aus Land- und Forstwirtschaft einzustufen,
für die Berufung nichts gewonnen, weil diese dann eben als Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen wären. Die Provisionen seien aber
zweifellos den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iSd
§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzurechnen, da die
Berufungswerberin, wie sie selber dem Finanzamt gegenüber telefonisch
bestätigt habe, gar keine Landwirtschaft betreibe. Es liege daher
wirtschaftlich eine Vermögensverwaltung wie bei einer Vermietung anderer
Objekte vor, nicht jedoch eine betriebliche oder gewerbliche Tätigkeit oder
ein Nebenbetrieb einer Land- und Forstwirtschaft (vgl. VwGH 30.10.2000,
2000/15/0109). Das Entgelt für die Gewinnermittlung (Ertragsausfall oder
Wirtschaftserschwernisse) sei grundsätzlich steuerpflichtig. Als reines
steuerpflichtiges Nutzungsentgelt würden 70 % der Einnahmen angesetzt,
womit der Berufung teilweise stattgegeben werde.
Mit Schreiben vom 7. Jänner
2008 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Durch den
Vorlageantrag galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist zunächst, unter welche Einkunftsart die
Einnahmen, die die Berufungswerberin in den Jahren 2002 bis 2004 aus dem
Dienstbarkeitsvertrag bezogen hat, fallen: unter jene für Land- und
Forstwirtschaft gemäß
§ 21 EStG oder unter die Einkünfte
für Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 28 EStG.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 EStG 1988
sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte aus dem
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe
der Naturkräfte gewinnen (Z. 1). Werden Einkünfte auch aus
zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum
Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des
Bewertungsgesetzes 1955.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 EStG 1988
gehören zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 u.a. auch
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb
(Z. 1). Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gehören gemäß
§ 28 EStG 1988 Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen (§ 28 Abs 1 Z 1), Einkünfte aus der Vermietung und
Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichen
Betriebsvermögen (Z 2), Einkünfte aus der Überlassung von Rechten
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Verwertung von Rechten (Z 3)
und Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und
Pachtforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im
Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten sind (Z
4).
Die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft gehört zu
den betrieblichen Einkunftsarten, d.h. sie setzt eine Tätigkeit voraus, die
selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Die Verpachtung von
Grundflächen zur Nutzung als Lifttrassen und Schipisten schadet nur dann
der Qualifikation dieser Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlich nicht,
wenn diese innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
ausgeübt wird, der landwirtschaftliche Betrieb im Übrigen also etwa
dadurch aufrecht bleibt, dass Grundflächen im Sommer landwirtschaftlich
genutzt werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
5. März 1981, 1404/80 und vom 19. Februar 1985,
84/14/0107).
Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin in den
Streitjahren 2002 bis 2004 selbst keine land- oder forstwirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt. Nach den nicht weiter belegten Aussagen der
Steuervertretung wurden aber Teile der Grundstücke im Sommer für
Zwecke der Schafweide an Dritte verpachtet. Da sie keine derartige
Pachteinkünfte erklärt hat, ist aber nicht klar ersichtlich, ob diese
Grundflächen nun wirklich entgeltlich und mit Gewinnerzielungsabsicht zur
Weidenutzung an Dritte überlassen wurde oder ob diese Nutzung im Rahmen der
Zugehörigkeit der in Rede stehenden Grundstücke zur Ziegenweide
Interessentschaft T. erfolgt ist. Nur im Falle einer entgeltlichen Verpachtung
zur landwirtschaftlichen Nutzung (Weide) wären die davon betroffenen
Grundstücke Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes und diese
Tätigkeit als landwirtschaftlich einzustufen.
Diese Frage kann aber offen bleiben, da sie für die
Berufungsentscheidung ohne Relevanz ist. Sind nämlich die in Rede stehenden
Einnahmen nicht der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, so sind
sie jedenfalls als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzustufen.
Die entgeltliche Einräumung eines Servituts begründet nämlich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern das Servitut zur Nutzung
des Grundstückes berechtigt (vgl. in diesem Sinn Doralt,
EStG9, § 28 Tz
28). Die in Rede stehende Dienstbarkeit berechtigt die SN fraglos zur Nutzung
der gegenständlichen Grundstücke der Berufungswerberin und wären
die aus dieser Dienstbarkeit resultierenden Einkünfte daher der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung im Sinne des
§ 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen.
Andererseits sind Einnahmen aus Vermietungen und
Verpachtungen im Zusammenhang mit Land- und Forstwirtschaft nicht von der
Gewinnpauschalierung für Land- und Forstwirte gemäß
Pauschalierungsverordnung 2001, BGBl II 2001/54 erfasst und daher
grundsätzlich gesondert anzusetzen (vgl. Doralt,
EStG9, § 21 Tz
141/1). Einnahmen aus einer Dienstbarkeit im Zusammenhang mit einem Land- und
Forstbetrieb unterliegen daher, wie das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, im Rahmen der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich der Einkommensteuer.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, es handle sich bei
den fraglichen Einkünften um solche aus Land- und Forstwirtschaft, kann
daher aus verfahrensökonomischen Gründen gefolgt werden, auch wenn
dies nur für die landwirtschaftliche genutzten Grundflächen zutreffen
kann, nicht aber von der Weidennutzung nicht betroffen Waldgrundstücken Gp.
1344 und 1345.
Fraglich ist aber, in welcher Höhe die Einkünfte
der Berufungswerberin der Besteuerung zu unterziehen sind. Entschädigungen
für Dienstbarkeiten enthalten meist mehrere Komponenten, z.B. für die
Benützung von Grund und Boden oder die Wertminderung des Bodens, im Bereich
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Entschädigung für
Flurschäden oder Ertragsausfälle. Die Entgeltsteile, die sich auf die
Duldungsleistung, den Ersatz von Flurschäden und Wirtschaftserschwernisse
bezieht, ist steuerpflichtig, jener für die Wertminderung hingegen ist
nicht steuerbar. Dementsprechend ist in solch einem Fall das Entgelt in einen
steuerpflichtigen Teil und einen nicht steuerpflichtigen Teil aufzuteilen (vgl.
Doralt/Renner, EStG8,
§ 2 Tz 20/2 und 20/3).
Laut Punkt II. des Dienstbarkeitsvertrages hat die
dienstbarkeitsberechtigte SN an die Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer,
die durch die Errichtung und den Betrieb der Einseilumlaufbahn betroffen sind,
jährlich im Nachhinein 2% des Jahresumsatzes aus dem Betrieb der
Einseilumlaufbahn zu bezahlen. Dieser Gesamtbetrag ist im Verhältnis der
Überspannungslänge der jeweiligen Liegenschaft zur gesamten Länge
der Einseilumlaufbahn aufzuteilen.
In welchem Verhältnis das jeweilige Entgelt sich auf
eine Duldungsleistung und/oder auf Schadenersatz für den Eingriff in die
Liegenschaft verteilt, ist aus dem Vertrag nicht abzuleiten. Eindeutig ergibt
sich aus diesem nur, dass Flurschäden, die im Zuge des für die
Erhaltung und den Betrieb notwendige Betreten und Befahren der Liegenschaft
entstehen, nicht davon betroffen sind, weil diese laut Vertrag gesondert zu
vergüten sind (Punkt II 2. Fall des Vertrages). Der Umstand, dass das
Entgelt aber in einer Umsatzbeteiligung besteht, die jedes Jahr im Nachhinein zu
bezahlen ist und schon seit mehr als zwanzig Jahren auch bezahlt wird, spricht
für das Vorliegen eines Benützungsentgelts. Für den Ersatz einer
Bodenwertminderung wäre doch eher die Bezahlung eines einmaligen und
entsprechend ermittelten Betrages zu erwarten gewesen als eine
Umsatzbeteiligung, die eher für Pachtverträge üblich ist.
Keinesfalls ist aber der Meinung der Steuervertretung der Berufungswerberin zu
folgen, wonach das gesamte Entgelt für die Bodenwertminderung geleistet
werde. Es ist völlig unglaubwürdig und widerspricht den
Gepflogenheiten im gewöhnlichen Wirtschaftverkehr, dass eine
Nutzungsgewährung eines Grundstückes ohne Gegenleistung erfolgen soll
(siehe dazu auch die eben zitierte Stelle aus Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz
20/3). Dies müsste aber unterstellt, werden, wollte man die gesamten
Entgelte als Ersatz für die Wertminderung ansehen.
Da nun Entgelte für Dienstbarkeiten üblicherweise
sowohl für die Wertminderung als auch für die Duldung geleistet
werden, eine Aufteilung aus dem Vertrag aber nicht abzuleiten ist und auch im
Nachhinein (24 Jahre seit Vertragsabschluss) nicht mehr ermittelt werden kann,
ist diese Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen.
Die in Rede stehende Dienstbarkeit beinhaltet v.a. das
Recht, eine sog. Einseil-Umlaufbahn auf den Grundstücken der
Berufungswerberin zu errichten und zu betreiben. Bei dieser Bahn handelt es sich
um eine 6er Gondelbahn, die sog. V I von der Talstation in Gaschurn zur
Mittelstation mit einer Länge von 1376 m.
Die Trasse dieser Bahn, d.h. die Liftstützen, das
Förderseil sowie die erforderliche Steuer-, Strom- und Fernsprechleitung,
führt u.a. über die Grundstücke der Berufungswerberin Gp.
1323/1+2, 1342, 1344 und 1345 (von unten nach oben). Das Grundstück 1323/1
hat laut Grundbuch eine Fläche von 1597 m², Grundstück 1323/2
1458 m², davon 218 m² Wald. Grundstück 1342 weist eine
Fläche von 1414 m² auf, davon 108 m² Wald, Grundstücke 1344
und 1345 sind Waldgrundstücke mit Flächen von 493 m² und 313
m².
Die Trassenführung betrifft somit überwiegend
Grundflächen, die landwirtschaftlich genutzt wurden bzw jetzt als
Weideflächen von Dritten genutzt werden (vgl. auch die Eintragungen in der
digitalen Katastralmappe oder die Aufnahmen der betroffenen Grundstücke im
Vorarlberger Geografischen Informationssystem). Inwieweit durch diese
Trassenführung eine Bewirtschaftung dieser Grundstücke unmöglich
sein soll, wie die Steuervertretung der Berufungswerberin behauptet, ist
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Landwirtschaftliche
Nutzung von Grundstücken beschränkt sich in einer Höhenlage wie
im vorliegenden Fall (zwischen 1000 m und 1450 m) und Region wie dem Montafon
traditioneller Weise auf Alpwirtschaft (Viehwirtschaft, Viehweide,
Heugewinnung), da sich die Böden für Ackerbau nur wenig eignen. Eine
derartige Nutzung (Alpwirtschaft) wird durch die in Rede stehende Dienstbarkeit
zwar etwas eingeschränkt, ist keineswegs aber unmöglich (und
tatsächlich dienen einzelnen Grundstücke ja auch weiter der
Viehweide), zumal mit gegenständlichem Dienstbarkeitsvertrag etwa das
Recht, die Bodenqualität weiter beeinträchtigende Schipisten über
die betreffenden Grundstücke zu führen, nicht eingeräumt wurde.
Auch auf den Einheitswert hat sich berufungsgegenständliche Dienstbarkeit
nicht mindernd ausgewirkt. Der Hektarsatz für die landwirtschaftlich
genutzten Flächen betrug mit Einheitswertbescheid zum 1. Jänner
1979, also vor Errichtung der Einseilumlaufbahn 1.765 S
(128,27 €) und stieg mit Einheitswertbescheid zum 1. Jänner
1988 aus 2.023 S (147,02 €), um dann mit Einheitswertbescheid zum
1. Jänner 1991 auf 1.960 S (142,44 €) geringfügig
zu fallen. Auch dies spricht gegen eine Wertminderung im Sinne des Vorbringens
der Steuervertretung.
Stärker eingeschränkt ist ohne Zweifel die
Waldwirtschaft, da für die Trassenführung eine 12 m breite Schneise
durch den Wald führt und bestehen bleiben muss. Die Waldnutzung wäre
aber auch in diesem Fall nicht ausgeschlossen, sieht doch Punkt II. des
Dienstbarkeitsvertrages doch das uneingeschränkte Holzbringungsrecht des
Grundeigentümers vor. In diesem Fall ist weiters zu berücksichtigen,
dass die Waldflächen im Verhältnis zur Gesamtfläche der
betroffenen Grundstücke lediglich ca. 22 % ausmachen.
Der Unabhängige Finanzsenat hält daher eine
Aufteilung der Zahlungen aus dem Dienstbarkeitsvertrag in einem Verhältnis
von 70% für die Duldungsleistung und 30% für Schadenersatz für
jedenfalls angemessen. Die Entgelte aus dem Dienstbarkeitsvertrag unterliegen
daher in einem Umfang von 70% der Einkommensteuerpflicht.
Der Berufung war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Feldkirch,
am 2. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-F/08
- Stammnummer
- 39595
- Gültig
- 02.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF