Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102714/2021
Einkünfte aus der Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage (eines Windrads)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102714/2021vom 11.09.2023Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Literatur wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die - gesamte - Grundfläche weiterhin land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen bleibt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung der einzelnen Liegenschaft weiterhin aufrecht und die dauerhaft anderweitig verwendete Grundfläche nur von untergeordneter Bedeutung bleibt, wie das bei Handy-, Sende-, Strom- und Telefonmasten oder Windrädern der Fall ist (vgl. Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 21 Tz 2/1). Diese auch vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS 6. 6. 2003, RV/3347-W/02) vertretene Ansicht hat der Verwaltungsgerichthof aber im Erkenntnis VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062 nicht geteilt.
Die zu einem Mobilfunksendemast ("Handymast") vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist auch auf eine hier verfahrensgegenständliche Windkraftanlage ("Windrad") samt Transformatorstation anzuwenden, zumal der Grundverbrauch für eine derartige Anlage (hier: bis zu 700 qm) noch größer als für einen Mobilfunksendemast (in den im vom VwGH entschiedenen Fall rund 25 qm) ist.
Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Handymasten, Windrädern oder Photovoltaikanlagen führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 6. A. Stand 1. 1. 2022, 345).
"Auf Dauer" i. S. d. Erkenntnis VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062 bedeutet nicht "auf Ewigkeit". In Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung wird bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstückes aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen und führt die Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Anm 34 m. w. N.).
Im hier gegenständlichen Fall betrug die Nutzung für die Windkraftanlage wesentlich mehr als fünf Jahre, nämlich rund 20 Jahre. Es liegt daher eine "dauernde" Nutzung im Sinne der dargestellten Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung vor.
Einnahmen aus der (teilweisen) Überlassung eines landwirtschaftlichen Grundstückes für die Aufstellung eines Windrads auf einer Betonfläche zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und nicht aus Land- und Forstwirtschaft) dar (vgl. Lenneis in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 28 Anm 2 m. w. N.).
Keine land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung
Da die Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücksteils zum Betrieb einer Windkraftanlage nach dem Vorgesagten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, kommt die Anwendung von für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden Pauschalierungsregelungen von vornherein nicht in Betracht.
Die Beschwerden stützen sich im Wesentlichen auf die direkte oder sinngemäße Anwendung von land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungen oder Schätzungen nach der Verwaltungspraxis.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach § 1 Abs. 4 Satz 2 LuF-PauschVO 2015 nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge gesondert zu erfassen und nicht mit den Durchschnittssätzen abgegolten sind.
So sind Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten ebenso wie Entschädigungen für Bodenwertminderung von der Pauschalierung nicht umfasst (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 96).
Da keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, kann der Argumentation der Beschwerden nicht gefolgt werden.
Soweit sich die Beschwerden auf eine Verwaltungspraxis stützen, ist zu sagen, dass aus Richtlinien der Bundesfinanzverwaltung über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können (siehe etwa die Einleitung zu den EStR 2000). Darüber hinaus stehen aber die angefochtenen Bescheide mit der Verwaltungspraxis, siehe im Folgenden, im Einklang.
Bodenwertminderung
Im Entgelt für die Einräumung eines Servituts können mehrere Komponenten enthalten sein, und zwar neben dem Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens allenfalls auch eine Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz oder ein Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
Bis zum 1. StabG 2012 waren Entschädigungen für Bodenwertminderungen (vgl. VwGH 1. 6. 2006, 2003/15/0093) als Entgelt für den "nackten" Grund und Boden gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 i. d. F. vor dem 1. StabG 2012 steuerfrei. Soweit Entschädigungen anlässlich von Servitutsbegründungen als Ersatz für Bodenwertminderung gewährt wurden, unterlagen sie - außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 - nicht der Einkommensteuer (vgl. VwGH 28. 9. 1962, 0588/63; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0038).
Seit dem 1. StabG 2012 sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse steuerfrei.
Die Steuerbefreiung für Wertminderungen gilt unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Abgeltung zuzurechnen wäre (vgl. Kuprian in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 3 Anm 160b).
Eine Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft (vgl. VwGH 1. 6. 2006, 2003/15/0093). Es handelt sich um eine Wertminderung der Liegenschaft durch die Einräumung einer Dienstbarkeit (vgl. VwGH 7. 7. 2011, 2008/15/0142).
Die Verwaltungspraxis (EStR 2000 Rz 6409) führt zur Bodenwertminderung aus:
Auch das Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit fällt unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VfGH 08.10.1968, B 26/68; VwGH 29.07.2010, 2006/15/0317). Ist im Entgelt eine Abgeltung der durch eine Dienstbarkeitseinräumung eintretenden Wertminderung des Grundstückes enthalten, unterliegt dieser Teil nicht der Einkommensteuer, wenn die Ausgestaltung der Dienstbarkeit in ihrer Gesamtheit eine über die Wirkung eines gewöhnlichen Bestandvertrages hinausgehende Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über das Grundstück bewirkt (VwGH 31.01.2018, Ro 2016/15/0034; VwGH 26.02.1969, 0115/68). Dies erfordert eine zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumte Nutzung eines Grundstückes (VwGH 26.02.1969, 0115/68; VwGH 30.05.1972, 2245/71); eine Wertminderung ist jedoch auch dann gegeben, wenn die durch die Dienstbarkeit verursachte Beeinträchtigung der Verfügungsmacht auch nach Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages bestehen bleibt (vgl. VwGH 31.01.2018, Ro 2016/15/0034).
Die Verwaltungspraxis sieht in EStR 2000 Rz 5172 ff Schätzungen in Bezug auf Leitungsrechte vor. Diese Schätzungen können nach der Verwaltungspraxis auch bei einem Grundstück angewendet werden, das keinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen ist, sofern es für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird (vgl. EStR 2000 Rz 5175a).
EStR 2000 Rz 5175a lautet:
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 Euro wie folgt vorgegangen werden:
1. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht übersteigt, gilt:
a. Befindet sich auf der Fläche kein Maststandort (zB Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (30% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
b. Befindet sich auf der Fläche ein Maststandort, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
2. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10%, nicht aber 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
3. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (60% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
Die in Punkt 1 bis 3 angesprochenen Flächenverhältnisse betreffen sämtliche durch den Servitutsvertrag erfassten Grundstücke (im Sinne eines Teiles einer Einlagezahl) eines Steuerpflichtigen.
Beispiel:
Erfasst der Vertrag zwei Grundstücke und befindet sich nur auf einem ein Mast, muss die Entschädigung nicht auf die Grundstücke aufgeteilt und unterschiedlich in Bodenwertminderung und Nutzungsentgelt aufgeteilt werden. Vielmehr ist das Entgelt einheitlich zu 45% steuerfrei (siehe oben Punkt 1b).
Die vom Servitutsvertrag nicht erfassten Grundstücke einer Einlagezahl sind nicht zu berücksichtigen.
Beispiel:
Eine EZ umfasst drei Grundstücke; vom Servitutsvertrag erfasst sind die Nr. 1 und 2, nicht jedoch die Nr. 3. Das Ausmaß des Waldes auf den Grundstücken 1 und 2 liegt unter 10% und es befindet sich kein Mast darauf. Der Anteil des Waldes an der gesamten Einlagezahl beträgt 15%. Die Entschädigung ist gemäß Punkt 1a zu 30% steuerfrei.
Selbiges gilt auch, wenn der Vertrag mehrere Einlagezahlen betrifft.
Bei laufend ausbezahlten Entgelten ist die Aufteilung in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil für das jährlich zufließende Entgelt vorzunehmen.
Bei umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten (§ 22 UStG 1994) sind die pauschalen Prozentsätze von den Bruttoeinnahmen (einschl. USt) in Abzug zu bringen.
Die dargestellte Vorgangsweise kann auch bei einem Grundstück angewendet werden, das keinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Voraussetzung ist aber, dass das Grundstück für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird (zB durch Verpachtung an einen Land- und Forstwirt).
Bei höheren Beträgen ist hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Anteils grundsätzlich eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. Es bestehen keine Bedenken, auch bei höheren Beträgen von einer Feststellung im Einzelfall abzusehen und jedenfalls einen Betrag steuerfrei zu belassen, der den oben angeführten steuerfreien Anteilen bezogen auf 30.000 Euro bzw. 50.000 Euro entspricht.
Woraus die Verwaltungspraxis einen steuerfreien Anteil von 30% oder 45% des Gesamtentgelts im Allgemeinen ableitet, ist nicht ersichtlich.
Ein Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens ist ebenso wie ein allfälliges Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich steuerpflichtig (vgl. EStR 2000 Rz 5174).
Gegenstand des hier zu beurteilenden Nutzungsvertrags sind jedoch nicht Leitungsrechte für eine über eine Vielzahl von Grundstücken durchgehende Leitung, sondern die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage. Mit dieser Anlage sind zwar auch Leitungsrechte für die entsprechenden Anschlüsse der Anlage verbunden, aber primärer Vertragsgegenstand ist die Nutzung durch die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage.
Die Verwaltungspraxis geht bei der Einräumung des Bestandrechts für einen Handymast oder ein Windrad auf einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen, zB Stallgebäude, Maschinenhallen, Silos) davon aus, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wobei allfällige "damit zusammenhängende Werbungskosten" "nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden" können. Das pauschale Ausscheiden einer Bodenwertminderung von 70% des Nutzungsentgelts nach EStR 2000 Rz 4245 komme bei Handymasten und Windrädern nicht in Betracht (EStR 2000 Rz 4245a).
Abgesehen davon, dass die EStR 2000 keine für die Gerichtsbarkeit beachtliche Rechtsquelle darstellen, kann sich die Bf für ihre Ansicht nicht auf die Verwaltungspraxis berufen, da EStR 2000 Rz 4245a ausdrücklich keine pauschalen steuerfreien Beträge oder Werbungskosten kennt, sondern den entsprechenden Nachweis von allfälligen Werbungskosten verlangt.
Besteht eine Verpflichtung zur Rekultivierung in Anspruch genommener Flächen nach Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages, liegt keine über die Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit hinausgehende Bodenwertminderung vor, die eine allenfalls wiederaufgenommene land- und forstwirtschaftliche Nutzung der belasteten Liegenschaft erschweren würde (vgl. VwGH 31. 1. 2018, Ro 2016/15/0034).
Laut Nutzungsvertrag ist die Mieterin verpflichtet, nach Beendigung der Nutzung den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies geschah dann auch. Eine Bodenwertminderung ist somit nicht ersichtlich.
Die Bebauung mit der Windkraftanlage erhöhte vielmehr für die Zeit des Bestandes der Anlage und des Nutzungsvertrags den Grundstückwert, da ein bebautes Grundstück, das zufolge der Bebauung regelmäßig Mieterträge liefert, grundsätzlich wertvoller als ein unbebautes ist. Dass sich das Grundstück im Bauland befunden hätte und die Windkraftanlage einer anderen Bebauung im Wege gestanden wäre, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft die Bf (vgl. VwGH 1. 6. 2006, 2003/15/0093).
Diese hat eine steuerfreie Bodenwertminderung konkret nicht einmal behauptet, geschweige dann nachgewiesen. Davon, dass "allgemein einsichtig und anerkannt ist, dass mit derartigen Entschädigungen zwangsläufig Bodenwertminderungen einhergehen" (Beschwerden) kann keine Rede sein.
Leitungsrechtepauschalierung
Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG 1988 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung beantragt wird.
Wie sich aus § 107 Abs. 3 EStG 1988 ergibt, bezieht sich diese Pauschalregelung auf die Nutzung von Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes.
Hingegen sind Zahlungen für Energieerzeugungsanlagen einschließlich damit zusammenhängende Zahlungen wie Luftraumnutzungsrechte bei Windkraftanlagen von § 107 EStG 1988 nicht umfasst (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 107 Anm 73 m. w. N.).
Gemäß § 124b Z 334 EStG 1988 ist § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 (Bemessungsgrundlage im Falle der Regelbesteuerungsoption) auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten anzuwenden. Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am 14. August 2018.
Betroffen sind alle Veranlagungsfälle, in denen zum 14. August 2018 keine rechtskräftige (Jahres)Veranlagung vorliegt. Dabei ist nicht bedeutsam, um welches Veranlagungsjahr es sich handelt oder ob eine Erklärung schon eingebracht wurde oder nicht (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 107 Anm 88).
Am 14. August 2018 waren die Einkommensteuerveranlagungen nicht offen, da rechtskräftige Bescheide vorlagen (Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17. Juni 2016, Einkommensteuerbescheid 2015 vom 24. März 2017 und Einkommensteuerbescheid 2016 vom 29. Jänner 2018).
Die neuen Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 datieren mit 6. März 2020, also lange nach dem 14. August 2018. § 124b Z 334 EStG 1988 zweiter Satzteil ("... auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle...") ist daher nicht anwendbar.
Da es sich um Zahlungen handelt, die vor dem 1. Jänner 2019 erfolgt sind, kommt auch die Regelung des § 124b Z 334 EStG 1988 erster Satzteil ("... § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen ...") nicht zum Tragen.
§ 107 EStG 1988 ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar.
Wäre § 107 EStG 1988 anwendbar, so fällt die Zahlung für die Errichtung einer Windkraftanlage nicht unter diese Bestimmung.
Werbungskosten
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Das Finanzamt hat die Bf in den Beschwerdevorentscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige Werbungskosten von ihr nicht geltend gemacht worden sind.
Dessen ungeachtet hat die Bf in ihren Vorlageanträgen keine konkreten Werbungskosten angegeben, sondern sich auf die Regelungen der EStR 2000 Rz 5174 ff berufen. Wie oben ausgeführt, sind diese auf Windkraftanlagen (Windräder) nicht anwendbar (EStR 2000 Rz 4245a).
Es ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Werbungskosten in Zusammenhang mit den vereinnahmten Bestandsentgelten angefallen wären.
Daher sind bei den Einnahmen in Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks für den Betrieb einer Windkraftanlage keine Werbungskosten zu berücksichtigen.
Diese Einnahmen stellen zur Gänze Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
Keine Doppelbesteuerung
Nach Ansicht der Bf hat das Finanzamt die Einkünfte in Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks für den Betrieb einer Windkraftanlage doppelt angesetzt:
Der Entschädigungsbetrag des Windparkbetreibers betrug 2014 tatsächlich € 3.365,18. Davon sind in der Steuererklärung bzw. im ursprünglichen Steuerbescheid 2014 €2.355,63 (d.s. 70% von€ 3.365,18) in den Einkünften aus Landwirtschaft erfasst. Die Entschädigung für Servituts- und Dienstbarkeitsduldung ist somit jedenfalls mit € 2.355,63 bereits versteuert.
Mit der Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt daher eine Doppelbesteuerung vor.
Der Entschädigungsbetrag des Windparkbetreibers betrug 2015 tatsächlich € 3.388,26. Davon sind in der Steuererklärung bzw. im ursprünglichen Steuerbescheid 2015 € 2.371,78 {d.s. 70% von € 3.388,26) in den Einkünften aus Landwirtschaft erfasst. Die Entschädigung für Servituts- und Dienstbarkeitsduldung ist somit jedenfalls mit € 2.371,78 bereits versteuert.
Der Entschädigungsbetrag des Windparkbetreibers betrug 2016 tatsächlich € 3.388,26. Davon sind in der Steuererklärung bzw. im ursprünglichen Steuerbescheid 2016 € 2.371,78 (d.s. 70% von € 3.388,26) in den Einkünften aus Landwirtschaft erfasst. Die Entschädigung für Servituts- und Dienstbarkeitsduldung ist somit jedenfalls mit € 2371,78 bereits versteuert.
Mit der Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt daher eine Doppelbesteuerung vor.
Mit der Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt daher eine Doppelbesteuerung vor.
Das Finanzamt hat in den Beschwerdevorentscheidungen dem entgegengehalten:
In Ihrer Beschwerde vom 12.03.2020, eingelangt am 12.03.2020, geben Sie an, dass Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades doppelt erfasst wurden. Tatsächlich wurden die ursprünglich erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Bescheid vom 06.03.2020 um die von Ihnen erwähnten 2.355,63 Euro gekürzt. Es liegt keine Doppelbesteuerung der Einkünfte vor.
In Ihrer Beschwerde vom 12.03.2020, eingelangt am 12.03.2020, geben Sie an, dass Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades doppelt erfasst wurden. Tatsächlich wurden die ursprünglich erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Bescheid vom 06.03.2020 um die von Ihnen erwähnten 2.371,78 Euro gekürzt. Es liegt keine Doppelbesteuerung der Einkünfte vor.
In Ihrer Beschwerde vom 12.03.2020, eingelangt am 12.03.2020, geben Sie an, dass Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades doppelt erfasst wurden. Tatsächlich wurden die ursprünglich erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Bescheid vom 06.03.2020 um die von Ihnen erwähnten 2.371,78 Euro gekürzt. Es liegt keine Doppelbesteuerung der Einkünfte vor.
In den Vorlageanträgen wurde der Darstellung des Finanzamts nichts entgegengehalten.
Den wiederaufgenommenen Erstbescheiden lagen diesbezüglich folgende Einkünfte zugrunde:
2014: Land- und Forstwirtschaft: 6.983,72 €, Vermietung und Verpachtung: 1.659,80 €.
2015: Land- und Forstwirtschaft: 7.640,82 €, Vermietung und Verpachtung: 1.659,80 €.
2016: Land- und Forstwirtschaft: 5.791,64 €, Vermietung und Verpachtung: 1.871,00 €.
Den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden liegen diesbezüglich folgende Einkünfte zugrunde:
2014: Land- und Forstwirtschaft: 4.934,43 € Vermietung und Verpachtung: 4.971,09 € (BVE: 5.024,98 €).
2015: Land- und Forstwirtschaft: 5.577,37 €, Vermietung und Verpachtung: 5.024,98 € (BVE: 5.048,06 €).
2016: Land- und Forstwirtschaft: 3.728,20 €, Vermietung und Verpachtung: 5.259,26 €.
Das sind folgende Änderungen:
2014: Land- und Forstwirtschaft: -2.049,29 € Vermietung und Verpachtung: +3.311,29 € (BVE: +3.365,18 €).
2015: Land- und Forstwirtschaft: -2.063,45 €, Vermietung und Verpachtung: +3.365,18 € (BVE: +3.388,26 €).
2016: Land- und Forstwirtschaft: -2.063,44 €, Vermietung und Verpachtung: +3.388,26 €.
Laut Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 6. Dezember 2019 wurde das Servitutsentgelt in den Jahren 2014 bis 2016 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt berücksichtigt:
2014 : € 2.355,63 (70% v. 3.365,18)
2015 : € 2.371,78 (70% v. 3.388,26)
2016: € 2.371,78 (70% v. 3.388,26).
Dem Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung lässt sich zu den Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen in den angefochtenen Bescheiden entnehmen (linke Spalte Erstbescheid, rechte Spalte Änderungen):
2014:
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BVE:
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2015:
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BVE:
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2016:
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Hieraus lässt sich ersehen, dass die laut Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 6. Dezember 2019 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft angesetzten 70% der Servitutsentgelte vom Finanzamt zur Gänze ausgeschieden wurden und die in diesem Schreiben bekanntgegebenen Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2014 (Beschwerdevorentscheidung), 2015 (Beschwerdevorentscheidung) und 2016 (angefochtener Bescheid) angesetzt worden sind.
Es liegt daher in den Jahren 2014, 2015 und 2016 keine Doppelbesteuerung vor.
Abweisung der Beschwerden und teilweise Abänderung der Bescheide
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich hinsichtlich der Entscheidung dem Grunde nach nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die gegen sie gerichtete Beschwerden sind gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Jahre 2014 und 2015 sind jedoch hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der daraus resultierenden Abgabenfestsetzung rechtswidrig, sodass diese gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu Ungunsten der Bf wie in den diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom 2. September 2021 abzuändern waren.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich insbesondere dem Erkenntnis VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062, und dem Erkenntnis VwGH 31. 1. 2018, Ro 2016/15/0034, folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 11. September 2023
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Normen und Schlagworte
- § 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 Satz 2 LuF-PauschVO 2015, Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 125/2013
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102714/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102714.2021
- Stammnummer
- 142275
- Gültig
- 11.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF