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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102714/2021

Einkünfte aus der Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage (eines Windrads)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102714/2021vom 11.09.2023Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Auch wenn die Nutzung des gesamten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch die Aufstellung eines Mobilfunksendemasts ("Handymasts") oder einer Windkraftanlage ("Windrad") nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist doch der hierfür vermietete Teil des Grundstückes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen und gehört dieser Teil nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der entsprechende Grundstücksteil ist als durch die Dauervermietung entnommen anzusehen, hinsichtlich der Mieteinnahmen liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
In Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung wird bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstückes aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen und führt die Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Besteht eine Verpflichtung zur Rekultivierung in Anspruch genommener Flächen nach Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages, liegt keine über die Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit hinausgehende Bodenwertminderung vor, die eine allenfalls wiederaufgenommene land- und forstwirtschaftliche Nutzung der belasteten Liegenschaft erschweren würde.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden der ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch finanzen & mehr FM Steuerberatung GmbH, 2460 Bruckneudorf, Lindenbreite 19, vom 12. März 2020 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, 2460 Bruck an der Leitha, Stefaniegasse 2, vom 6. März 2020 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016, Steuernummer ***6***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015 sind den diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom 2. September 2021, die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 sind dem diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid vom 6. März 2020 zu entnehmen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Erstbescheide Einkommensteuer Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17. Juni 2016 Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** Einkommensteuer für das Jahr 2014 von 3.480,00 € fest, wobei es unter anderem von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 6.983,72 € und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 1.659,80 € ausging. [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuerbescheid 2015 vom 24. März 2017 Mit Bescheid vom 29. Jänner 2018 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf Einkommensteuer für das Jahr 2015 von 4.770,00 € fest, wobei es unter anderem von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 7.640,82 € und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 1.659,80 € ausging. [Grafik]   [Grafik]   Einkommensteuerbescheid 2016 vom 29. Jänner 2018 Mit Bescheid vom 29. Jänner 2018 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf Einkommensteuer für das Jahr 2016 von 4.017,00 € fest, wobei es unter anderem von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 5.791,64 € und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 1.871,00 € ausging. [Grafik]   [Grafik]   Wiederaufnahmebescheide vom 6. März 2020 Mit Bescheiden vom 6. März 2020 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Neue Einkommensteuerbescheide vom 6. März 2020 Einkommensteuerbescheid 2014 vom 6. März 2020 Mit Bescheid vom6. März 2020 setzte das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren gegenüber der Bf die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit 4.041,00 € fest, wobei es unter anderem von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 4.934,43 € und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 4.971,09 € ausging. [Grafik]   [Grafik]   Zur Begründung führte das Finanzamt unter anderem aus: Die Wiederaufnahme gem. §303 BA0 war erforderlich da Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades auf land- und forstwirtschaftlich Flächen (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen) bisher als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Dabei wurden 30% der Entschädigungssumme als pauschale Betriebsausgaben angenommen. Die betroffenen Entschädigungen stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (VwGH 2003/15/0062 vom 30.03.2006). Der Ansatz von pauschalen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Dem Finanzamt liegen Unterlagen über die Höhe der ausbezahlten Entschädigung vor. Dieser Betrag wurde als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Ansatz gebracht. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden um die bisher erklärten Entschädigungszahlungen gekürzt. Einkommensteuerbescheid 2015 vom 6. März 2020 Mit Bescheid vom6. März 2020 setzte das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren gegenüber der Bf die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit 5.348,00 € fest, wobei es unter anderem von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 5.577,37 € und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 5.024,98 € ausging. [Grafik]   [Grafik]   Zur Begründung führte das Finanzamt unter anderem aus: Die Wiederaufnahme gem. §303 BA0 war erforderlich da Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades auf land- und forstwirtschaftlich Flächen (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen) bisher als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Dabei wurden 30% der Entschädigungssumme als pauschale Betriebsausgaben angenommen. Die betroffenen Entschädigungen stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (VwGH 2003/15/0062 vom 30.03.2006). Der Ansatz von pauschalen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Dem Finanzamt liegen Unterlagen über die Höhe der ausbezahlten Entschädigung vor. Dieser Betrag wurde als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Ansatz gebracht. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden um die bisher erklärten Entschädigungszahlungen gekürzt. Einkommensteuerbescheid 2016 vom 6. März 2020 Mit Bescheid vom 6. März 2020 setzte das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren gegenüber der Bf die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit 4.589,00 € fest, wobei es unter anderem von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 3.728,20 € und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 5.259,26 € ausging. [Grafik]   [Grafik]   Zur Begründung führte das Finanzamt unter anderem aus: Die Wiederaufnahme gem. §303 BA0 war erforderlich da Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades auf land- und forstwirtschaftlich Flächen (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen) bisher als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Dabei wurden 30% der Entschädigungssumme als pauschale Betriebsausgaben angenommen. Die betroffenen Entschädigungen stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (VwGH 2003/15/0062 vom 30.03.2006). Der Ansatz von pauschalen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Dem Finanzamt liegen Unterlagen über die Höhe der ausbezahlten Entschädigung vor. Dieser Betrag wurde als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Ansatz gebracht. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden um die bisher erklärten Entschädigungszahlungen gekürzt. Beschwerden Beschwerde Einkommensteuer 2014 Die Bf erhob mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 12. März 2020 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 6. März 2020: Der Entschädigungsbetrag des Windparkbetreibers betrug 2014 tatsächlich € 3.365,18. Davon sind in der Steuererklärung bzw. im ursprünglichen Steuerbescheid 2014 € 2.355,63 (d.s. 70% von € 3.365,18) in den Einkünften aus Landwirtschaft erfasst. Die Entschädigung für Servituts- und Dienstbarkeitsduldung ist somit jedenfalls mit € 2.355,63 bereits versteuert. Mit der Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt daher eine Doppelbesteuerung vor. Die Entschädigung erfolgte für die Einräumung des Rechtes bzw. der Duldung der Errichtung und des Betriebes eines Windrades, die Verlegung der entsprechenden Stromzuleitungen, die Errichtung von Zufahrtswegen und die Duldung der Benützung der Zufahrten durch das Servicepersonal, für Schall- und Strahlungsemissionen, Gefahr durch herabgeschleuderte Vereisungsteile auf den Rotorblättern, Optionsentgelte, etc. Da allgemein einsichtig und anerkannt ist, dass mit derartigen Entschädigungen zwangsläufig Bodenwertminderungen einhergehen, erfolgte der Ansatz der Entschädigung richtlinienkonform mit 70% des Entschädigungsbetrages von € 3.365,18, sohin mit € 2.355,63. Da es sich bei der Inanspruchnahme von Grund und Boden durch den Windparkbetreiber um landwirtschaftliche Flächen und einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, erfolgte die Zuordnung der Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Feststellung in der Bescheidbegründung vom 06.03.2020, dass der Entschädigungsbetrag um 30% pauschale Betriebsausgaben gekürzt wurde ist unrichtig. Der Ansatz des Entschädigungsbetrages erfolgte nämlich in den Einkünften aus Landwirtschaft in der Kennziffer (9770) "Sonstige nicht von der Pauschalierung erfasste Einkünfte", wobei zufolge EStR Rz 5172ff der Entschädigungsbetrag um den nicht steuerpflichtigen Teil der Bodenwertminderung gekürzt wurde. Die Versteuerung erfolgte u.a. auch deswegen auf Basis der EStR zu § 21 EStG, RZ 5172ff, da die Servituts- und Dienstbarkeitsbelastungen iZm der Errichtung eines Windrades jedenfalls mit jenen von einem Maststandort iZm dem Bau von Hochspannungsleitungen vergleichbar sind, wobei u.E. die Bodenwertminderungen als erheblicher einzustufen sind. Ich beantrage daher die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu streichen, ausserdem beantrage ich, in Anlehnung an die Info - BMF-010203/0341-IV/2018 iZm dem Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018, BGBL 62/2018, anzuwenden auf alle Veranlagungsfälle, in denen zum 14.08.2018 keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, den Ansatz von sogenannten Leitungs- bzw. Servitutsentschädigungen mit 33% von € 3.365,18, somit mit dem Betrag von €1.110,51, und daher eine Reduzierung der ursprünglichen Einkünfte aus Landwirtschaft von €6.983,82 auf € 5.738,70. Beschwerde Einkommensteuer 2015 Die Bf erhob mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 12. März 2020 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 6. März 2020: Der Entschädigungsbetrag des Windparkbetreibers betrug 2015 tatsächlich € 3.388,26. Davon sind in der Steuererklärung bzw. im ursprünglichen Steuerbescheid 2015 € 2.371,78 {d.s. 70% von € 3.388,26) in den Einkünften aus Landwirtschaft erfasst. Die Entschädigung für Servituts- und Dienstbarkeitsduldung ist somit jedenfalls mit € 2.371,78 bereits versteuert. Mit der Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt daher eine Doppelbesteuerung vor. Die Entschädigung erfolgte für die Einräumung des Rechtes bzw. der Duldung der Errichtung und des Betriebes eines Windrades, die Verlegung der entsprechenden Stromzuleitungen, die Errichtung von Zufahrtswegen und die Duldung der Benützung der Zufahrten durch das Servicepersonal, für Schall- und Strahlungsemissionen, Gefahr durch herabgeschleuderte Vereisungsteile auf den Rotorblättern, Optionsentgelte, etc. Da allgemein einsichtig und anerkannt ist, dass mit derartigen Entschädigungen zwangsläufig Bodenwertminderungen einhergehen, erfolgte der Ansatz der Entschädigung richtlinienkonform mit 70% des Entschädigungsbetrages von € 3.388,26, sohin mit € 2.371,78. Da es sich bei der Inanspruchnahme von Grund und Boden durch den Windparkbetreiber um landwirtschaftliche Flächen und einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, erfolgte die Zuordnung der Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Feststellung in der Bescheidbegründung vom 06.03.2020, dass der Entschädigungsbetrag um 30% pauschale Betriebsausgaben gekürzt wurde ist unrichtig. Der Ansatz des Entschädigungsbetrages erfolgte nämlich in den Einkünften aus Landwirtschaft in der Kennziffer (9770) "Sonstige nicht von der Pauschalierung erfasste Einkünfte", wobei zufolge EStR Rz 5172ff der Entschädigungsbetrag um den nicht steuerpflichtigen Teil der Bodenwertminderung gekürzt wurde. Die Versteuerung erfolgte u.a. auch deswegen auf Basis der EStR zu § 21 EStG, RZ 5172ff, da die Servituts- und Dienstbarkeitsbelastungen iZm der Errichtung eines Windrades jedenfalls mit jenen von einem Maststandort iZm dem Bau von Hochspannungsleitungen vergleichbar sind, wobei u.E. die Bodenwertminderungen als erheblicher einzustufen sind. Ich beantrage daher die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu streichen, ausserdem beantrage ich, in Anlehnung an die Info - BMF-010203/0341-IV/2018 iZm dem Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018, BGBL 62/2018, anzuwenden auf alle Veranlagungsfälle, in denen zum 14.08.2018 keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, den Ansatz von sogenannten Leitungs- bzw, Servitutsentschädigungen mit 33% von € 3.388,26, somit mit dem Betrag von €1.118,13, und daher eine Reduzierung der ursprünglichen Einkünfte aus Landwirtschaft von € 5.577,37 auf € 4.323,72. Beschwerde Einkommensteuer 2016 Die Bf erhob mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 12. März 2020 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 6. März 2020: Der Entschädigungsbetrag des Windparkbetreibers betrug 2016 tatsächlich € 3.388,26. Davon sind in der Steuererklärung bzw. im ursprünglichen Steuerbescheid 2016 € 2.371,78 (d.s. 70% von € 3.388,26) in den Einkünften aus Landwirtschaft erfasst. Die Entschädigung für Servituts- und Dienstbarkeitsduldung ist somit jedenfalls mit € 2371,78 bereits versteuert. Mit der Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt daher eine Doppelbesteuerung vor. Die Entschädigung erfolgte für die Einräumung des Rechtes bzw. der Duldung der Errichtung und des Betriebes eines Windrades, die Verlegung der entsprechenden Stromzuleitungen, die Errichtung von Zufahrtswegen und die Duldung der Benützung der Zufahrten durch das Servicepersonal, für Schall- und Strahlungsemissionen, Gefahr durch herabgeschleuderte Vereisungsteile auf den Rotorblättern, Optionsentgelte, etc. Da allgemein einsichtig und anerkannt ist, dass mit derartigen Entschädigungen zwangsläufig Bodenwertminderungen einhergehen, erfolgte der Ansatz der Entschädigung richtlinienkonform mit 70% des Entschädigungsbetrages von € 3.388,26, sohin mit € 2.371,78. Da es sich bei der Inanspruchnahme von Grund und Boden durch den Windparkbetreiber um landwirtschaftliche Flächen und einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, erfolgte die Zuordnung der Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Feststellung in der Bescheidbegründung vom 06.03.2020, dass der Entschädigungsbetrag um 30% pauschale Betriebsausgaben gekürzt wurde ist unrichtig. Der Ansatz des Entschädigungsbetrages erfolgte nämlich in den Einkünften aus Landwirtschaft in der Kennziffer (9770) "Sonstige nicht von der Pauschalierung erfasste Einkünfte", wobei zufolge EStR Rz 5172ff der Entschädigungsbetrag um den nicht steuerpflichtigen Teil der Bodenwertminderung gekürzt wurde. Die Versteuerung erfolgte u.a. auch deswegen auf Basis der EStR zu § 21 EStG, RZ 5172ff, da die Servituts- und Dienstbarkeitsbelastungen iZm der Errichtung eines Windrades jedenfalls mit jenen von einem Maststandort iZm dem Bau von Hochspannungsleitungen vergleichbar sind, wobei u.E. die Bodenwertminderungen als erheblicher einzustufen sind. Ich beantrage daher die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu streichen, ausserdem beantrage ich, in Anlehnung an die Info - BMF-010203/0341-IV/2018 iZm dem Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018, BGBL 62/2018, anzuwenden auf alle Veranlagungsfälle, in denen zum 14.08.2018 keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, den Ansatz von sogenannten Leitungs- bzw. Servitutsentschädigungen mit 33% von € 3.388,26, somit mit dem Betrag von €1.118,13, und daher eine Reduzierung der ursprünglichen Einkünfte aus Landwirtschaft von € 5.577,37 auf € 4.323,72. Beschwerdevorentscheidungen Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2014 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. September 2021 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2014 dahingehend ab, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 5.024,98 € angesetzt wurden, woraus eine Nachzahlung von 24,00 € resultierte: [Grafik]   [Grafik]   Begründung: In Ihrer Beschwerde vom 12.03.2020, eingelangt am 12.03.2020, geben Sie an, dass Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades doppelt erfasst wurden. Tatsächlich wurden die ursprünglich erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Bescheid vom 06.03.2020 um die von Ihnen erwähnten 2.355,63 Euro gekürzt. Es liegt keine Doppelbesteuerung der Einkünfte vor. In Ihrer Beschwerde führen Sie weiters aus: "Da es sich bei der Inanspruchnahme von Grund und Boden durch den Windparkbetreiber um landwirtschaftliche Flächen und einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, erfolgte die Zuordnung der Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. ... Die Versteuerung erfolgte u.a. auch deswegen auf Basis der EStR zu § 21 EStG, RZ 5172ff, da die Servituts- und Dienstbarkeitsbelastungen iZm der Errichtung eines Windrades jedenfalls mit jenen von einem Maststandort iZm dem Bau von Hochspannungsleitungen vergleichbar sind, wobei u.E. die Bodenwertminderungen als erheblicher einzustufen sind." Dem ist zu entgegnen: Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062). Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt jedenfalls bei Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre. Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Handymastes auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen, zB. Stallgebäude, Maschinenhallen, Silos) stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (VwGH 30.3.2006, 2003/15/00621 Gleiches gilt für Windräder. Allfällige damit zusammenhängende Werbungskosten können nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden. Derartige Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht. Ihr Antrag, die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu streichen war daher abzuweisen. Die tatsächlich erhaltene Entschädigung im Jahr 2014 beträgt laut Ihren Angaben in der Beschwerde 3.365,18 Euro. Dieser Betrag wird bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Ihr Antrag, den § 107 Abs. 11 EStG 1988 zur Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Leitungs- und Servitutsentschädigungen anzuwenden war abzuweisen. Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist die Bestimmung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte auch schon auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten, anzuwenden. Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am 14. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Einkommensteuerbescheid 2014 rechtskräftig veranlagt, was eine Anwendung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 ausschließt. Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2015 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. September 2021 änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2015 dahingehend ab, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 5.9048,06 € angesetzt wurden, woraus eine Nachzahlung von 10,00 € resultierte: [Grafik]   [Grafik]   Zur Begründung wurde ausgeführt: In Ihrer Beschwerde vom 12.03.2020, eingelangt am 12.03.2020, geben Sie an, dass Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades doppelt erfasst wurden. Tatsächlich wurden die ursprünglich erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Bescheid vom 06.03.2020 um die von Ihnen erwähnten 2.371,78 Euro gekürzt. Es liegt keine Doppelbesteuerung der Einkünfte vor. In Ihrer Beschwerde führen Sie weiters aus: "Da es sich bei der Inanspruchnahme von Grund und Boden durch den Windparkbetreiber um landwirtschaftliche Flächen und einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, erfolgte die Zuordnung der Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Versteuerung erfolgte u.a. auch deswegen auf Basis der EStR zu § 21 EStG, RZ 5172ff, da die Servituts- und Dienstbarkeitsbelastungen iZm der Errichtung eines Windrades jedenfalls mit jenen von einem Maststandort iZm dem Bau von Hochspannungsleitungen vergleichbar sind, wobei u.E. die Bodenwertminderungen als erheblicher einzustufen sind." Dem ist zu entgegnen: Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062). Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt jedenfalls bei Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre. Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Handymastes auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen, zB. Stallgebäude, Maschinenhallen, Silos) stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (VwGH 30.3.2006, 2003/15/00621 Gleiches gilt für Windräder. Allfällige damit zusammenhängende Werbungskosten können nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden. Derartige Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht. Ihr Antrag, die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu streichen war daher abzuweisen. Die tatsächlich erhaltene Entschädigung im Jahr 2015 beträgt laut Ihren Angaben in der Beschwerde 3.388,26 Euro. Dieser Betrag wird bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Ihr Antrag, den § 107 Abs. 11 EStG 1988 zur Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Leitungs- und Servitutsentschädigungen anzuwenden war abzuweisen. Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist die Bestimmung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte auch schon auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten, anzuwenden. Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am 14. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Einkommensteuerbescheid 2015 rechtskräftig veranlagt, was eine Anwendung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 ausschließt. Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2016 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. September 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Einkommensteuern 2016 als unbegründet ab: In Ihrer Beschwerde vom 12.03.2020, eingelangt am 12.03.2020, geben Sie an, dass Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades doppelt erfasst wurden. Tatsächlich wurden die ursprünglich erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Bescheid vom 06.03.2020 um die von Ihnen erwähnten 2.371,78 Euro gekürzt. Es liegt keine Doppelbesteuerung der Einkünfte vor. In Ihrer Beschwerde führen Sie weiters aus: "Da es sich bei der Inanspruchnahme von Grund und Boden durch den Windparkbetreiber um landwirtschaftliche Flächen und einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, erfolgte die Zuordnung der Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. ..... Die Versteuerung erfolgte u.a. auch deswegen auf Basis derEStR zu § 21 EStG, RZ 5172ff, da die Servituts- und Dienstbarkeitsbelastungen iZm der Errichtung eines Windrades jedenfalls mit jenen von einem Maststandort iZm dem Bau von Hochspannungsleitungen vergleichbar sind, wobei u.E. die Bodenwertminderungen als erheblicher einzustufen sind." Dem ist zu entgegnen: Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062). Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt jedenfalls bei Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre. Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Handymastes auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen, zB. Stallgebäude, Maschinenhallen, Silos) stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (VwGH 30.3.2006, 2003/15/00621 Gleiches gilt für Windräder. Allfällige damit zusammenhängende Werbungskosten können nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden. Derartige Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht. Ihr Antrag, die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu streichen war daher abzuweisen. Die tatsächlich erhaltene Entschädigung im Jahr 2016 beträgt laut Ihren Angaben in der Beschwerde 3.388,26 Euro. Dieser Betrag wird bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Ihr Antrag, den § 107 Abs. 11 EStG 1988 zur Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Leitungs- und Servitutsentschädigungen anzuwenden war abzuweisen. Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist die Bestimmung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte auch schon auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten, anzuwenden. Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am 14. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Einkommensteuerbescheid 2016 rechtskräftig veranlagt, was eine Anwendung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 ausschließt. Vorlageanträge Vorlageantrag Einkommensteuer 2014 Die Bf stellte durch ihre steuerliche Vertretung am 13. September 2021, Postaufgabe 22. September 2021, Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2014: Namens und auftrags unserer Mandantschaft beantrage ich die Entscheidung über die Beschwerde vom 12.03.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 06.03.2020 durch das Bundesfinanzgericht. Replizierend auf die Entgegnung des Finanzamtes ist festzustellen, dass die Entschädigungszahlung der Energie Burgenland Windpark GmbH laut Servitutsvereinbarung geleistet wird für die Bodeninanspruchnahme für die Errichtung eines Windrades samt Trafostation, die Verlegung von Starkstromleitungen und Steuerkabel, die Erlaubnis das Grundstück zu begehen und befahren und die Errichtung von Zufahrtswegen. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auch von einer entsprechenden Bodenwertminderung auszugehen. Es ist auch festzuhalten, dass die Windkraftanlage im Mai 2021 wieder abgebaut wurde und das das Bezug habende Grundstück Nr ***11*** EZ ***13*** KG ***8***, Gesamtfläche (44.925m2), nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wird und ich verweise auf die Ausführungen in der BFG-Entscheidung GZ.RV/7102220/2011, wonach Auszahlungsbeträge im Sinne von § 107 Abs 4 EStG grundsätzlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzuzurechnen sind. Für bis zum Zeitpunkt der Kundmachung des JStG 2018 am 14.08.2018 rechtskräftig veranlagte Fälle (bis inkl. 2017) sind für die Einkünfteermittlung die EStR RZ 5174 bis 5175 c maßgeblich. Sofern keine durch ein entsprechendes Gutachten festgestellte Aufteilung des Entschädigungsbetrages vorliegt, ist der Ansatz des Pauschalwertes laut EStR heranzuziehen. Vorlageantrag Einkommensteuer 2015 Die Bf stellte durch ihre steuerliche Vertretung am 13. September 2021, Postaufgabe 22. September 2021, Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2015. Inhaltlich entsprechen die Ausführungen jenen im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2014. Vorlageantrag Einkommensteuer 2016 Die Bf stellte durch ihre steuerliche Vertretung am 13. September 2021 über FinanzOnline Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2016: Ergänzung zur Beschwerde vom 12.03.2020 gegen den E-Bescheid bzw. Stellungnahme zur Bescheidbegründung zur BVE vom 03.09.2021: Die Bescheidbegründung lautet wie folgt: Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH 30.3.2006,2003/15/0062). Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt jedenfalls bei Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre. Diese Begründung des Finanzamtes ist insofern unzutreffend, als das Bezug habende Grundstück nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wird. Das Grundstück Nr. ***11*** umfaßt eine Fläche von 44.925 qm. Im Übrigen wurde die Windkraftanlage im Mai 2021 wieder abgebaut. Der Dienstbarkeitsvertrag umfaßt neben der Errichtung einer Windkraftanlage samt Trafostation auch die Verlegung von Starkstromleitungen und Steuerkabeln auf dem Grundstück. Weiters das Recht das Grundstück jederzeit zu betreten und zu befahren, sowie die Errichtung von Zufahrtswegen und Abstellplätzen. Insofern ist jedenfalls auch eine entsprechende Bodenwertminderung vorliegend und im Pauschalwert It. EStR zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen in der BFG-Entscheidung GZ.RV/7102220/2011 zu verweisen, wonach Auszahlungsbeträge im Sinne des Par. 107 Abs.4 EStG grundsätzlich den Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft hinzuzurechnen sind. Für bis zum Zeitpunkt der Kundmachung des JStG 2018 am 18.08.2018 rechtskräftige Veranlagungen bis 2017 sind für die Einkünfteermittlung die EStR Rz 5174 bis Rz 5175c maßgeblich. Vorlagen Vorlage Einkommensteuer 2016 Mit Bericht vom 18. Oktober 2021 legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 21 u. § 107EStG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Strittig ist die Zuordnung des Nutzungsentgelts für die Aufstellung einer Windkraftanlage zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Beweismittel: Nutzungsvertrag Stellungnahme: Die Abweisung des Vorlagebegehrens wird beantragt. Vorlage Einkommensteuer 2014, 2015 Mit Bericht vom 19. Oktober 2021 legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 21 EStG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Strittig ist die Zuordnung des Nutzungsentgeltes für die Aufstellung einer Windenergieanlage zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Beweismittel: Nutzungsvertrag Erhebungen der Behörde Stellungnahme: Die Abweisung des Vorlagebegehrens wird beantragt. Vorlage Einkommensteuer 2013 Mit Bericht vom 31. Jänner 2022 legte das Finanzamt unter Hinweis auf die bisher erfolgten Vorlagen die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 dem Bundesfinanzgericht vor. Dieses Verfahren wurde beim Bundesfinanzgericht zu RV/7100252/2022 erfasst. Weiterer Akteninhalt Dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt lässt sich weiters entnehmen: Schreiben vom 6. Dezember 2019 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 teilte die steuerliche Vertretung dem Finanzamt in Beantwortung eines Ergänzungsersuchens mit: Das Servitutsentgelt der Energie Burgenland Windkraft GmbH wurde in den Steuererklärungen 2014-2017 unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in der Kz 9770 mit jeweils 70% der Einnahmen gemäß EStR Absch.15 Rz 5172 iVm Rz 5174;wie folgt erfaßt: 2014 : € 2.355,63 (70% v. 3.365,18) 2015 : € 2.371,78 (70% v. 3.388,26) 2016 : €2.371,78 (70% v. 3.388,26) 2017 : € 2.400,51 (70% v. 3.429,30) Beigefügt war eine Gutschrift für das Jahr 2017. Nutzungsvertrag vom 24. März 2001 Am 24. März 2001 wurde zwischen ***1*** ***2*** und ***14*** ***2*** einerseits (Nutzungsgeber, NG) und ***16*** GmbH andererseits (Nutzungsberechtigte, NB) ein Nutzungsvertrag wie folgt abgeschlossen: I. Vertragsgegenstand: NG ist Eigentümer der Liegenschaft ***9***, Grundbuch ***8*** ***4*** ***7***, Bezirksgericht ***10***. Gegenstand des Bestandvertrages ist die Einräumung des Nutzungsrechtes durch Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage(n) auf dem Grundstück ***11*** und der Zuleitung der erforderlichen Anschlüsse auf angrenzenden, NG eigentümlichen Gründen. Der Grundverbrauch beträgt maximal 700 m2 je Anlage. Sollte jedoch mehr Grund benötigt werden ist eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 75,- öS(Schilling) / m2 zu bezahlen. Die vom Rotor der Windkraftanlage überstrichene Fläche wird nicht zum zusätzlichen Grundverbrauch berechnet und ist im monatlichen Nutzungsentgelt inkludiert. II. Umfang und Zweck der Nutzung: [Kein Text vorher ersichtlich] und im Rahmen der jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben. NB nützt diese NG räumt der NB das Recht ein. auf dem Vertragsgegenstand, eine Windkraftanlage samt allen sonstigen erforderlichen und nützlichen technischen Anlagen bzw. den erforderlichen Zuleitungen und Zuwegungen zu errichten Windkraftanlage(n) als Teil eines Windparkes. NG gestattet ausdrücklich jede gewerbliche Nutzung der Anlage insoweit, als diese Nutzung keine negativen Auswirkungen auf den Grund und Boden, auf dem die Anlage gelegen ist, bewirken und gesetzlich bzw. behördlich gestattet sind. III. Dauer der Vereinbarung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Nach Beendigung des Vertrages wird NB den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. IV. Nutzungsentgelt. Beginn der Zahlungen, Wertsicherung: 1. Das Nutzungsentgelt für den Vertragsgegenstand beträgt monatlich öS 3000,- (Schilling dreitausend) je Windkraftanlagenstandort und monatlich öS 1500,- (Schilling eintausendfünfhundert) für einen Halben inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Anschluss-, Leitungs- und Energiekosten trägt NB und verrechnet letztere direkt mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen. 2. Die Zahlungen erfolgen monatlich im voraus auf ein vom NG bekanntzugebendes Konto. Die Zahlungen beginnen mit Baubeginn der Windkraftanlage. 3. Sollte NB nicht bis längstens 31.Dezember 2010 auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaften Windkraftanlage(n) samt Zubehör gemäß Punkt I. errichtet und in Betrieb genommen haben, so ist NB verpflichtet das Nutzungsentgelt gemäß Punkt IV/1 zu bezahlen. Erfolgt trotz schriftlicher Aufforderung binnen 14 Tagen keine Zahlung so gilt der Vertrag als aufgelöst. 4. Für Zeiten einer vorübergehenden und über die Dauer von einem Monat währenden Unbenutzbarkeit des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die NG aus grober Fahrlässigkeit zu verantworten hat. gebührt kein Nutzungsentgelt. 5. Das Nutzungsentgelt ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient einerseits der Strompreis (Abgeberentgelt des jeweiligen NB) und andererseits der vom Österreichischen Statischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder der an dessen Stelle tretender Index. 6. Als Berechnungsgrundlage wird zu 50% der Strompreis (Abgeber = jener Preis, der dem NB für die erzeugten kWh vergütet wird. Der Vertrag ist jährlich vorzulegen.) und zu 50% der VPI 1996 herangezogen und dient in ebendiesem Verhältnis zur Wertsicherungserrechnung. Wird der VPI 1996 in dieser Form nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Index für die w eitere Berechnung heranzuziehen, der dem Verbraucherpreisindex 1996 = 100 am meisten entspricht. Sollte auch ein solcher Index nicht mehr verlautbart werden, so hat die Berechnung der Kaufkraftänderung in Österreich durch einen Sachverständigen nach den Kriterien, welche dem in diesem Vertragspunkt bezeichnetem Index zugrunde liegen, je zur Hälfte auf Kosten der Vertragsteile zu erfolgen und der Valorisierung zugrunde gelegt zu werden. Die Vertragsteile haben den Sachverständigen gemeinsam auszuwählen. Kommt keine Einigung hinsichtlich der Person des Sachverständigen zustande, so hat jeder Vertragsteil einen Sachverständigen zu nominieren. Zwischen diesen entscheidet sodann das Los. 7. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist der 31 Marz 2001.(VPI) Nach Baubeginn erfolgt die Berechnung der Wertsicherung gemäß Punkt IV /5. 8. Das Nutzungsentgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der gesamte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Eine Veränderung der Indexzahl bis 5% bleibt unberücksichtigt. Wird die Grenze jedoch überschritten oder unterschritten, so wird die gesamte Änderung in voller Höhe ab dem Monat der Über-/Unterschreitung der Grenze automatisch wirksam. Die erste außerhalb des Spielraumes von 5% liegende Indexzahl bildet in weiterer Folge die Grundlage der Neuberechnung des Nutzungsentgelt. V. Eigentumsrechte: Die Windkraftanlage(n) samt Zubehör bleibt(en) im Eigentum von NB. VI. Wechsel der/Hinzukommen von Vertragspartner/m 1. Lm Fall des Eigentümerwechsels hinsichtlich des Grundes oder der Anlage werden die Vertragsteile dieser Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten auf ihre Rechtsnachfolger überbinden. Von der Übertragung des Eigentums an Dritte wird der Übertragende unverzüglich berichten. 2. Ein Entgelt für eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der Anlagen an Dritte steht NB zu. 3. Der NG erklärt schon jetzt sein Einverständnis, das der NB die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte auf ein seriöses Windkraftunternehmen, insbesondere auf eine Betriebsgesellschaft, überbinden darf ohne das hierdurch die sonstigen Punkte dieses Vertrages eine Veränderung erfahren. VII. Pflichten des Nutzungsgebers: NG ist verpflichtet. 1. NB und von NB dazu autorisierten Personen die erforderlichen Bau-, Installations-, Unterhaltungsarbeiten für Einrichtung und Betrieb der beschriebenen Anlagen zu gestatten und unentgeltlich, aber hinsichtlich der Aufwendung nicht auf eigene Kosten die erforderliche Zuwegung und Zuleitung zu dulden: 2. NB bei allen erforderlichen Behördenfragen zu unterstützen, die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage notwendigen Vollmachten auszustellen und Erklärungen abzugeben; 3. NB und von NB dazu autorisierten Personen den Zutritt zu den Anlagen zu gewähren. VIII. Pflichten der Nutzungsberechtigten: NB ist verpflichtet. 1. den Vertragsgegenstand unter größtmöglicher Schonung der Interessen von NG zu behandeln, dies betrifft insbesondere den minimalen möglichen Grundverbrauch; 2. NG von geplanten Bauarbeiten an der Anlage, die über die laufende Erhaltung hinausgehen. 14 Tage vorher zu verständigen; 3. NG hinsichtlich aller Ansprüche, die sich aus Errichtung und Betrieb der Anlage gegen ihn ergeben, schad- und klaglos zu halten, sowie anfallende Verfahrenskosten und Abgaben, welcher Art auch immer, zu tragen; 4. eine getrennte Verrechnung der Energieversorgungskosten der Windkraftanlage sicherzustellen; 5. für die Laufzeit des Vertrages eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die gewährleistet, das alle Schäden, die durch den Ein- und Ausbau oder den Betrieb der Anlage - aus wessen Verschulden (außer dem von NG) auch immer - entstehen., NG ersetzt werden und die Polizze NG vor Beginn der Bauarbeiten vorzuweisen; 6. sämtliche (Um)Bauarbeiten vor Baubeginn mit den zuständigen Behörden abzusprechen und alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. 7. die Kosten für die Löschung der im Auftrag von NB im Grundbuch von NG erfolgten Eintragungen und Einverleibungen zu tragen. IX. Umbauarbeiten, Erhaltungsarbeiten: NG und NB von geplanten Bau- und Erhaltungsarbeiten, welche die vereinbarte Nutzung beeinträchtigen, unverzüglich - außer bei Gefahr in Verzug - jedoch spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten, in Kenntnis setzen, die nötigen Informationen zur Verfügung stellen und den Weiterbetrieb der Anlage bestmöglich sicherstellen. X. Ordentliche Kündigung: 1 Beide Seiten sind unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jenes Monates berechtigt, diesen Bestandvertrag mittels eingeschriebenen Briefes aufzukündigen. 2. Für Dauer des Bestehen der Anlage(n) verzichtet NG aufdie ordentliche Kündigung dieses Vertrages. 6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch die Bestimmung zu ersetzten, die dem Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt. 7. Der Vertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet. Beiden Vertragsparteien gebührt ein Original. Die dritte Ausfertigung ist zur Gebührenbemessung bestimmt, die von NB durchgeführt wird. 8. Das Recht. die aus diesem Vertrag resultierende Rechte und Pflichten auf Energieversorgungsunternehmen zu überbinden, wird demjeweiligen NB ausdrücklich eingeräumt. 9. Sämtliche Kosten und Abgaben im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages gehen zu Lasten von NB. Die Aufw endungen alläalliger rechtlicher Beratung trägt jede Vertragspartei aus eigenem. 10. Vor Baubeginn ist eine Bankgarantie in der Höhe von 200.000.- öS ( zweihunderttausend Schilling) für einen ganzen Standort bzw. 100.000.- öS ( einhunderttauschend Schilling ) für einen 1/2 Standort vorzulegen. Die Bankgarantie dient zur Sicherstellung für die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. 11. NB verpflichtet sich alle zur Genehmigung des Projekts notwendigen Schritte zügig durchzuführen und wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ( z.B. Einspeisevergütung) sowie alle notwendigen Bewilligungen vorliegen, ist binnen 18 Monaten das Projekt fertig zu stellen. Bei Nichteinhaltung ist der NG berechtigt den Pachtzins zu begehren. 12. Alle NG des von der Fa. ***16*** durchgefuhrten Windkraftprojektes ***4*** erhalten den gleichen Vertrag, sollte ein NG ein höheres Entgelt erhalten ist NB verpflichtet dieses auch allen anderen NG zu bezahlen. Ergänzungsersuchen vom 18. Jänner 2016 Mit Ergänzungsersuchen vom 18. Jänner 2016 ersuchte das Finanzamt unter anderem betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Um Vorlage einer Überschussrechnung wird ersucht. Laut Beilage E1b verpachten Sie ein unbebautes Grundstück. Warum wird eine AfA beantragt? Um Stellungnahme sowie Vorlage eines Anlagenverzeichnisses (wenn vorhanden) wird ersucht. Ergänzungsersuchen vom 2. Dezember 2019 Mit Ergänzungsersuchen vom 2. Dezember 2019 ersuchte das Finanzamt unter anderem um Ergänzung wie folgt: Die von der Energie Burgenland Windkraft GmbH bezahlten Entschädigungen für die Aufstellung der Windräder auf landwirtschaftlichen Flächen sind als Einkünfte aus Verpachtung steuerlich zu behandeln. Bei der Ermittlung der Überschüsse können keine pauschalen Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Es können nur tatsächlich bezahlte Werbungskosten bei der Überschussermittlung abgezogen werden. Laut Kontrollmitteilung haben sie im Zeitraum 2013 bis 2017 Zahlungen für Entschädigungen von der Energie Burgenland Windkraft GmbH erhalten. Die Belege 2013 bis 2017 sind vorzulegen; sollten sie die Umsatzsteuer am Beleg ausgewiesen haben, schulden sie die Ust kraft Rechnungslegung und die Einnahmen aus Verpachtung sind zu berichtigen. [...] Sollten sie daneben noch ihre landwirtschaftlichen Flächen It. Einheitswert verpachten, sind die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Landwirtschaft ebenfalls anzuführen. Sollte der Grund im Alleinbesitz sein, werden sie daher ersucht eine entsprechende Erklärung über die landwirtschaftlichen Einkünfte ( Formular E 1 c ) und / oder eine Überschussermittlung für die Einkünfte aus Verpachtung ( Formular E1b ) für die Jahre 2014 bis 2018 vorzulegen. Sie werden daher ersucht Belege vorzulegen, in welchem Jahr die Einnahmen aus diesen Vertrag versteuert wurden bzw sofern nicht eine korrigierte Erklärung für das betroffene Jahr vorzulegen. Beantwortung vom 6. Dezember 2019 Die steuerliche Vertretung beantwortete das Ergänzungsersuchen vom 2. Dezember 2019 mit Schreiben vom 6. Dezember 2019: Das Servitutsentgelt der Energie Burgenland Windkraft GmbH wurde in den Steuererklärungen 2014-2017 unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in der Kz 9770 mit jeweils 70% der Einnahmen gemäß EStR Absch.15 Rz 5172 iVm Rz 5174;wie folgt erfaßt: 2014 : € 2.355,63 (70% v. 3.365,18) 2015 : € 2.371,78 (70% v. 3.388,26) 2016: € 2.371,78 (70% v. 3.388,26) 2017 : € 2.400,51 (70% v. 3.429,30) Ergänzungsersuchen vom 20. Februar 2020 Mit E Ergänzungsersuchen vom 20. Februar 2020 ersuchte das Finanzamt unter anderem um Ergänzung wie folgt: In Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 06.12.2019 betreffend Zahlungen von Energie Burgenland Windkraft GmbH in den Jahren 2014-2017 führen sie aus, dass 70% der Einnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst wurden. Für das Jahr 2013 wurden keine Einkünfte aus den Zahlungen erklärt. Laut uns vorliegenden Informationen handelt es sich bei den Zahlungen um Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes eines Windrades. Solche Entschädigungen stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und es können keinen pauschalen Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Übermitteln sie, zur eindeutigen Feststellung des Sachverhaltes, den Vertrag, der den Zahlungen zugrunde liegt. Laut Gutschrift ist das Vertrag Nr. ***12***. Übermitteln sie weiters Belege aus denen der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlungen hervorgeht. Beantwortung vom 20. Februar 2020 In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 20. Februar 2020 wurde dem Finanzamt am 26. Februar 2020 ein Schreiben der Austrian Wind Power an die Bf vom 19. Oktober 2011 vorgelegt: Wir haben vom Bezirksgericht ***10*** ein Schreiben über die Einverleibung des 1/2 Anteils der Liegenschaft EZ ***13*** KG ***8*** ***4*** ***7*** von ***2*** ***14*** an ***2*** ***1*** erhalten. Für das Grundstück Nr. ***15***/1 wurde mit der Austrian Wind Power GmbH ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, aus dem jährliche Zahlungen resultieren. Bitte um Bekanntgabe, ob sich Ihre Kontoverbindung geändert hat. Wir bitten um Retournierung des ausgefüllten Datenblattes per Post bzw. per Fax ... Angemerkt wird, dass laut Nutzungsvertrag vom 24. März 2001 die ***9*** und nicht ***13*** heißt. Nachtrag - Anerkenntnis Ein von einem öffentlichen Notar errichtetes Anerkenntnis wurde teilweise (Seiten 1 - 9, ohne Datum und Unterschriften) vorgelegt. Auszüge: II. DIENSTBARKEIT-AUFSANDUNGSERKLÄRUNG: Der Nutzungsgeber ist grundbücherlicher Miteigentümer je zur Hälfte des in der ***9*** ***4*** ***7*** vorgetragenen dienenden Grundstückes: ***11*** Landw. genutzt ................................................................. 44925 m2 Die Nutzungsberechtigte beabsichtigt, eine Windkraftanlage samt Transformatorenstation mit einer Nennleistung von 0,5 bis 2 MW auf einer Teilfläche des dienenden Grundstückes samt Zu- und Abfahrt zu dieser Anlage laut dem beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Lageplan zu errichten und auf diesem Grundstück Starkstrom- und Steuerkabel (kurz: "elektrische Leitungsanlage") zu verlegen. Jede Steigerung der Nennleistung dieser Anlage über 2,0 MW bedarf der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümer. Der Grundeigentümer räumt hiemit für sich und seine anfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum des dienenden Grundstückes der Berechtigten und ihren allfälligen Rechtsnachfolgern im Eigentum der elektrischen Leitungsanlage das dingliche Recht der Dienstbarkeit ein, auf dem dienenden Grundstück gemäß angeschlossenem Lageplan unter Bedachtnahme auf Punkt l. des vorgenannten Nutzungsvertrages eine Windkraftanlage samt der erforderlichen Schalt-, Mess- und Transformatorenstation ("Windkraftanlage") zu errichten, sowie auf diesem Grundstück Starkstrom- und Steuerkabel zu verlegen. Weiters räumt der Grundeigentümer der Berechtigten das Recht ein, die fertiggestellte Windkraftanlage und die elektrische Leitungsanlage zu betreiben, zu überprüfen, teilweise zu erneuern (das bedeutet nicht die Errichtung einer neuen Anlagengeneration nach Ablauf der Lebensdauer der fertiggestellten Windkraftanlage) und umzubauen und daran alle erforderlichen Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, ferner die diese Maßnahmen oder den sicheren Betrieb und Bestand der elektrischen Leitungsanlagen hindernden oder gefährdenden Boden- oder Pflanzenhindernisse (insbesondere tiefwurzelnde Pflanzen) zu entfernen und zu diesem Zweck dieses Grundstück auf der Servitutsfläche jederzeit zu betreten und soweit notwendig und zweckmäßig auch mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren. Die Berechtigte hat weiters das Recht zur Verlegung der erforderlichen (elektrischen) Anschlussleitungen und das Anlegen erforderlicher Nebenanlagen, wie Zufahrtsweg, Kranstellplatz u. dgl. auf der in Beilage 1./ markierten Teilfläche. Die Berechtigte nimmt die ihr mit diesem Vertrag eingeräumten Dienstbarkeiten ("Dienstbarkeit") vertraglich an. Der Grundeigentümer erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages, ohne sein weiteres Einvernehmen, jedoch nicht auf seine Kosten, im Lastenblatt der Liegenschaft ***9*** ***4*** ***7*** auf dem dienenden Grundstück Nr. ***11*** zu Gunsten der Berechtigten und deren Rechtsnachfolger im Eigentum der elektrischen Leitungsanlage grundbücherlich einverleibt werden: a) die Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes und Betriebes einer Windkraftanlage und einer Transformatorenstation gemäß Punkt II. dieses Vertrages über die grün markierte Teilfläche, b) die Dienstbarkeit des Verlegens und Betreibens von Starkstrom- und Steuerkabeln gemäß Punkt II. dieses Vertrages über die rot markierte Teilfläche,

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102714/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102714.2021
Stammnummer
142275
Gültig
11.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF