Findok · Erlässe & Informationen
09 4501/11-IV/9/01
Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001 am 17. und 18. Mai 2001 in Salzburg
geltende FassungErlass09 4501/11-IV/9/01vom 19.11.2001
Wortlaut laut Findok
Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001
Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen
Vorgangsweise erfolgte erstmals im Jahr 2001 eine Umsatzsteuertagung des
Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzlandesdirektionen
und den Finanzämtern, bei der in der Praxis auftretende Zweifelsfragen im
Bereich der Umsatzsteuer behandelt wurden. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde
das nachstehende Umsatzsteuerprotokoll erstellt, das Ergänzungen und
Klarstellungen zu den bestehenden Erlässen enthält. Die einzelnen
Punkte dieses Umsatzsteuerprotokolls sind nach Paragraphen des
Umsatzsteuergesetzes aufsteigend geordnet. Über die gesetzlichen
Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht
abgeleitet werden.
Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001
17. und 18. Mai 2001 in Salzburg
§ 1 UStG 1994
§
1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994
Umsatzsteuerpflicht von
Entschädigungszahlungen (Rz 8 UStR 2000)
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit
Verordnung vom 17. Dezember 1999, LGBl. 5505/3, Grundflächen mit
Wirkung 1. Jänner 2000 zum Nationalpark erklärt. Für
die Einbeziehung der Grundflächen in diese Verordnung und die daraus
resultierenden Einschränkungen des Eigentümerrechtes der
Grundeigentümer zahlt das Land Niederösterreich eine einmalige
Entschädigung laut Gutachten in der Größenordnung von netto
xxx S zuzüglich Umsatzsteuer (Entschädigung für
Ertragsminderung, Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse,
Entschädigung für Bodenwertminderung). Für die Kosten der
fachlichen Beratung und rechtsfreundlichen Vertretung zahlt das Land
Niederösterreich einen Betrag von xxx S. Sohin zahlt das Land
Niederösterreich einen Gesamtbetrag von xxx S zuzüglich
Umsatzsteuer an die Grundeigentümer.
Liegt echter Schadenersatz oder Leistungsaustausch
vor?
Die Entschädigungen
sind als Entgelte für die Einschränkung von Rechten der
Grundstückseigentümer anzusehen. Sie sind kein echter Schadenersatz
und daher umsatzsteuerbar (in diesem Sinne VwGH v 8.2.1963, 0126/62: Die
Entschädigung, die ein Grundstückseigentümer von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen dafür erhält, weil er die
Aufstellung von Masten und die Führung von Stromleitungen auf seiner
Liegenschaft dulden muss, ist kein echter Schadenersatz; weiters
Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum UStG, Tz 1072 zu § 1 Abs. 1:
Leistungsaustausch bei Entzug - bzw Eigentumsbeschränkung - von
landwirtschaftlichen Grundstücken gegen Entgelt für Zwecke des
"Allgemeinwohls").
Die
Entschädigungszahlung ist infolge der Einheitlichkeit der Leistung zur
Gänze als umsatzsteuerbar zu behandeln; hinsichtlich des Steuersatzes
wäre ua § 22 UStG 1994 zu beachten. Im Rahmen des § 22 UStG
1994 kommt bei Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer (zB Land
Niederösterreich im Hoheitsbereich) grundsätzlich (insbesondere sofern
keine Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 bis 26 UStG 1994 zur
Anwendung gelangt) der Steuersatz von 10% zur Anwendung.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994
Leasingraten nach Untergang
des Leasinggegenstandes - Schadenersatz oder Leistungsaustausch
(Rz 8, 9 UStR 2000)
Ein Leasingvertrag enthält folgende
Bestimmung:
"Der Kunde trägt die Gefahr für (auch
unverschuldeten) Untergang, Verlust(Diebstahl) und Beschädigung des
Fahrzeuges, sodass er auch in diesen Fällen von seinen vertraglichen
Pflichten nicht entbunden ist."
Es sind somit alle restlichen Leasingraten und der
vereinbarte Restwert zu entrichten.
Liegt in so einem Fall (Restzahlungen nach Untergang des
Fahrzeuges) ein Leistungsaustausch oder Schadenersatz vor?
Der VwGH (Erk. vom 12. 11.
1990, Zl. 88/15/0081) sieht einen nicht steuerbaren Schadenersatz dann gegeben,
wenn ein Leasingvertrag durch Verschulden des Leasingnehmers vorzeitig
aufgelöst wird und der Leasingnehmer eine Entschädigung an den
Leasinggeber für den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen
Vertragsdauer zu leisten hat.
Der gegenständliche
Sachverhalt ist mit dem des VwGH-Erkenntnisses nicht
vergleichbar.
Im gegenständlichen
Fall ist von einem Leistungsaustausch auszugehen (in diesem Sinne Egger/Krejci,
Das Leasinggeschäft, S 552).
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994
Werbung - Zuschuss oder
Leistungsaustausch (Rz 24 UStR 2000)
Die Fachgruppe einer Landeskammer vergibt an einen Verein
einen Zuschuss zur Durchführung einer Werbekampagne. Der (nicht
gemeinnützige) Verein, der ein Handelsgewerbe ausübt, und in der
gleichen Branche wie das beworbene Gewerbe tätig ist, führt aufgrund
dieses Zuschusses eine Imagewerbung für dieses Gewerbe durch. Der Zuschuss
deckt genau die Kosten der Werbekampagne.
Handelt es sich bei diesem Zuschuss um ein Entgelt von
dritter Seite?
Gemäß
§ 43
Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz 1998 haben die Fachgruppen im eigenen
Wirkungskreis die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als
fachliche Angelegenheit gilt unter anderem die Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit.
Erfolgt die Zahlung an den
Verein in Höhe des Aufwandes der Werbekampagne, so stellt der Zuschuss
Entgelt für die Durchführung der Werbung dar.
§
1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994
Sachzuwendungen an
Arbeitnehmer - Dienstwohnung (Rz 66 UStR 2000)
Eine AG möchte ihren Vorständen A und B je eine
Dienstwohnung im neu errichteten Bürogebäude zur Verfügung
stellen. Auf die Errichtung der Wohnungen entfallen je 200.000 S
Vorsteuern. A ist seit 15 Jahren bei der AG beschäftigt und soll die
Wohnung unentgeltlich benutzen können, B wurde neu angestellt und in seinem
Dienstvertrag wurde eine Dienstwohnung ausdrücklich
ausbedungen.
Hängt die steuerliche Beurteilung der Überlassung
einer Dienstwohnung als tauschähnlicher Umsatz ausschließlich von der
arbeitsvertraglichen Vereinbarung ab?
Kommt einem Arbeitnehmer
durch eine Sachzuwendung ein erheblicher Vermögensvorteil zugute, so wird
jedenfalls von einem Leistungsaustausch (tauschähnlicher Umsatz) auszugehen
sein.
Wird daher einem
Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so liegt
grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor, unabhängig davon, ob die
Überlassung der Dienstwohnung ausdrücklich im Dienstvertrag ihren
Niederschlag gefunden hat oder ob dies nicht der Fall ist.
Dem Unternehmer steht
somit der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Dienstwohnung in beiden Fällen zu
und als Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz sind die
lohnsteuerlichen Sachbezugswerte heranzuziehen. Bezüglich der
lohnsteuerlichen Sachbezugswerte bei der Überlassung einer eigenen bzw
einer angemieteten Wohnung siehe Rz 149 ff LStR.
§ 1 Abs. 1 Z 2,
§ 4 Abs. 8 UStG
1994
Unentgeltliche
Verköstigung von Dienstnehmern - Eigenverbrauch (Rz 66, 70, 71,
672 UStR 2000)
Die Abgabepflichtige betreibt Schilifte (Schlepp- und
Sessellifte, Kabinenbahnen).
Die Abgabepflichtige verköstigt ihre Dienstnehmer
unentgeltlich. Die Verabreichung der Verpflegung ist nicht Lohnbestandteil der
Dienstnehmer. Die Verpflegung der Dienstnehmer wird im Auftrag des Arbeitgebers
von Dritten vorgenommen. Die Bereitstellung der Verpflegung wird im Einzelnen
wie folgt durchgeführt:
Lift(aufsichts)personal:
Die Verpflegung wird in Warmhaltebehältnissen zu den Berg- bzw.
Talstationen der Schilifte angeliefert. Der Verzehr der Verpflegung durch die
Dienstnehmer erfolgt in den dort befindlichen Stationsgebäuden.
Raupenfahrer,
Kassiere, Mitarbeiter in der Verwaltung: Die Verabreichung der Verpflegung
erfolgt in unmittelbar in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen
Gastronomiebetrieben (Anmerkung: weitläufiges
Gelände).
Stellt die unentgeltliche
Verköstigung der Dienstnehmer Eigenverbrauch dar oder liegt - entsprechend
der EuGH-Judikatur (Filibeck) - zumindest im Fall 1 kein Eigenverbrauch
vor?
In beiden Fällen
liegt steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. Als Bemessungsgrundlage sind die
lohnsteuerlichen Sachbezugswerte heranzuziehen (vgl. Rz 672
UStR 2000). Die für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe
geltende Erleichterung (kein Eigenverbrauch, siehe Rz 71 UStR 2000)
kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen. Auch die
Zwei-Drittel-Regelung (vgl Rz 672 UStR 2000) ist nicht anwendbar, da die
Essensabgaben nicht in einer vom Unternehmer in eigener Regie geführten
Kantine erfolgen.
Die Bemessungsgrundlage
pro Mittagessen ermittelt sich somit wie folgt:
Der Wert der vollen freien
Station beträgt 2.700 S monatlich (siehe Verordnung BGBl. Nr. 642/1992
und Rz 143 LStR). Dieser Betrag ist für die tageweise Berechnung durch 30
zu dividieren, ergibt 90 S Wert der vollen freien Station pro Tag, davon
entfallen 3/10 auf das Mittagessen (Rz 143 LStR), ergibt 27 S. Aus diesem Betrag
ist noch die Umsatzsteuer in Höhe von 10% herauszurechnen, sodass die
USt-Bemessungsgrundlage pro Mittagessen 24,55 S und die darauf entfallende
Umsatzsteuer 2,45 S beträgt.
§ 2
UStG 1994
§
2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994
Privatstiftung mit
Fruchtgenussrecht des Stifters und einzigem Begünstigten und nachfolgenden
Investitionen der Stiftung (Rz 206, 1803 UStR 2000)
Der Stifter A widmet einer Privatstiftung, deren einziger
Begünstigter er selber ist, Barmittel sowie einen landwirtschaftlichen
Betrieb gegen Einräumung folgender Dienstbarkeit im Stiftungsvertrag: "Die
Stiftung räumt A sowie dessen Gattin die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an sämtlichen
Liegenschaften ein." Eine Verbücherung erfolgt nicht.
In weiterer Folge investiert die Stiftung ihre Barmittel ua
in folgende Bereiche, die dem Fruchtnießer (= Stifter =
Begünstigter) unentgeltlich zur Verfügung gestellt
werden:
Sie errichtet Bauten, die Wohnzwecken des Stifters sowie
dessen Familie dienen und trägt sämtliche Kosten für Einrichtung,
Hausrat, Lebenshaltung etc für die Familie des Stifters.
Faktisch werden alle Einnahmen, Ausgaben und Investitionen
in den Büchern der Privatstiftung erfasst. Es erfolgt keine Dokumentation,
was und in welcher Größenordnung dem Begünstigten (Stifter)
tatsächlich zugewendet wurde.
1) Steht der Stiftung der Vorsteuerabzug für
Investitionen und Aufwendungen, die ausschließlich dem Begünstigten
der Stiftung und seiner Familie zu Gute kommen, zu?
2) Wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung bejaht wird, ergibt
sich die Frage, in welcher Höhe der Vorteil der Nutzung des Gebäudes
durch den Begünstigten und seine Familie umsatzsteuerlich zu erfassen
ist.
Bezüglich der
Behandlung der Frage aus ertragsteuerrechtlicher Sicht wird auf das
Einkommensteuerprotokoll zu § 2, § 27 EStG 1988 verwiesen. Daraus
ergibt sich, dass die Stiftung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht
unternehmerisch tätig wird. Die Investitionen und Aufwendungen für den
Privatbereich des Stifters und seiner Angehörigen werden unentgeltlich zur
Verfügung gestellt, so dass auch aus dieser Tätigkeit eine
Unternehmereigenschaft der Stiftung nicht resultiert.
Umsatzsteuerrechtlich
kommt es somit hinsichtlich der gegenständlichen Investitionen und
Aufwendungen zu keinem Leistungsaustausch zwischen der Stiftung und dem
Begünstigten. Ein Vorsteuerabzug steht der Stiftung daher nicht
zu.
§
2 Abs. 3 UStG 1994
Überlassung
von Veranstaltungssälen und Mehrzweckhallen (Rz 265 UStR 2000)
Eine Gemeinde errichtet ein Kulturhaus. Dieses wird
teilweise für hoheitliche Zwecke verwendet aber auch an Vereine und
Unternehmer gegen ein die laufenden Betriebskosten deckendes Entgelt
überlassen.
Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor? In welcher
Höhe ist der Vorsteuerabzug zulässig?
Die Überlassung des
Kulturhauses durch die Gemeinde an Vereine und Unternehmer kann im Rahmen einer
Vermietung und Verpachtung oder eines Betriebes gewerblicher Art erfolgen. Bei
der Vermietung und Verpachtung erstreckt sich die Tätigkeit der Gemeinde
auf die bloße Überlassung des Bestandsobjektes. Nach Rz 265 UStR 2000
ist bei der Vermietung und Verpachtung durch Körperschaften
öffentlichen Rechts eine weitere Voraussetzung, dass das Entgelt für
die Überlassung des Kulturhauses die Betriebskosten für den Zeitraum
der Gebrauchsüberlassung deckt.
Ein Betrieb gewerblicher
Art liegt vor, wenn von der Gemeinde zB zusätzlich
Einrichtungsgegenstände und Anlagen mitvermietet und Nebenleistungen wie
Reinigung, Wartung etc. erbracht werden. Damit ein Betrieb gewerblicher Art
vorliegt, müssen ua die Umsätze im Durchschnitt der Jahre
40.000 S übersteigen. Eine Betriebskostendeckung ist nicht
erforderlich.
Vorsteuern sind nur
abzugsfähig insoweit diese mit steuerpflichtigen Umsätze im
Zusammenhang stehen. Die Aufteilung kann im Verhältnis der zeitlichen
unecht steuerbefreiten Nutzung (Eigenverbrauch durch die Gemeindenutzung bzw
unecht steuerbefreite Überlassung) zur steuerpflichtigen Überlassung
an Vereine und Unternehmer erfolgen.
§ 2 Abs. 3
und
§ 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994
Bereitstellung
von Tierkörperentsorgungseinrichtungen durch Gemeinden; Vorsteuerabzug
für von privaten Unternehmen an Gemeinden verrechnete Entsorgungsentgelte
(Rz 261 ff und 1321 ff UStR 2000)
In vielen Gemeinden werden eigene Gebäude bzw
sonstige Einrichtungen geschaffen, in denen Tierkadaver bis zur
turnusmäßigen Abholung durch das private Entsorgungsunternehmen
zwischengelagert werden können. Die mit der Errichtung derartiger
Einrichtungen verbundenen Kosten sowie die vom Abholunternehmen verrechneten
Entsorgungsentgelte werden vielfach von den Gemeinden getragen, ohne dass eine
konkrete Weiterverrechnung an die Landwirte bzw Gemeindebürger
erfolgt.
Seitens der Gemeinden wird für die oa. Vorleistungen
der Vorsteuerabzug begehrt, wobei argumentiert wird, dass diese Leistungen im
Zusammenhang mit dem Betrieb gewerblicher Art "Entsorgung" stünden und eine
indirekte Weiterverrechnung an die Gemeindebürger im Rahmen der allgemeinen
Müllentsorgungsbeiträge erfolge.
Ist die Bereitstellung von Einrichtungen zur
Zwischenlagerung bzw Abholung von Tierkadavern auch ohne gesonderte
Kostenverrechnung an die Gemeindebürger als Teilleistungsbereich des
Betriebes gewerblicher Art "Abfallentsorgung" anzusehen und steht den Gemeinden
für die damit zusammenhängenden Vorleistungen der Vorsteuerabzug
zu?
Wäre bei einer gesonderten Entgeltverrechnung durch
die Gemeinde der ermäßigte Steuersatz gemäß
§ 10
Abs. 2 Z 13 UStG 1994 anzuwenden?
Wenn die Gemeinde
hinsichtlich der Müllbeseitigung bereits unternehmerisch tätig ist
(Betrieb gewerblicher Art), können auch die beschriebenen Leistungen
(Errichtung von Gebäuden für Tierkadaver, Abholung der Tierkadaver u.
dgl.) dieser unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet und somit der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Ob die diesbezüglichen Kosten
den Gemeindebürgern direkt weiterverrechnet werden oder ob die Kosten durch
die allgemeinen Müllgebühren abgedeckt werden, ist hiebei ohne
Bedeutung.
Im Falle der direkten
Weiterverrechnung können die Entgelte - da auch Tierkadaver als
Müll im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 angesehen werden
können - dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterworfen
werden.
§ 2 Abs. 3
UStG 1994
Überlassung des
Schulgebäudes einer Gemeinde an einen Schulerhalterverband (Rz 265 UStR
2000)
Gemeinden in Vorarlberg vermieten an neugegründete
schulerhaltende Gemeindeverbände bereits bestehende Schulen.
Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der
öffentlichen Pflichtschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Der
gesetzliche Schulerhalter hat die Kosten zu tragen. Gesetzlicher Schulerhalter
ist eine Gemeinde. Erstreckt sich der Schulsprengel über mehrere Gemeinden
so sind Schulerhalter diese Gemeinden. Sofern die dem gesetzlichen Schulerhalter
obliegenden Pflichten die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde
übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der Aufgaben des
gesetzlichen Schulerhalters zweckmäßig ist, kann als gesetzlicher
Schulerhalter ein Gemeindeverband gegründet werden. Die Bildung eines
Gemeindeverbandes erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. In der
Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Verhältnis die beteiligten
Gemeinden den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten
Aufwand zu tragen haben. Die Überlassung der Schulen durch Vermietung und
Verpachtung ist nicht vorgesehen.
Liegt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vermietung und
Verpachtung vor?
Nach den gesetzlichen
Bestimmungen sind die Kosten der Schule auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen.
Die Kostenaufteilung ist nicht als Vermietung und Verpachtung zu beurteilen
(siehe VwGH vom 11. 12. 1996, Zl. 94/13/0025). In diesem Fall liegt keine
unternehmerische Tätigkeit der die Schule überlassenden Gemeinde
vor.
§ 3a UStG 1994
§ 3a Abs. 12 UStG 1994
Telefon-Sex-Hotline
(Rz 630 UStR 2000)
Eine AG mit Sitz in der Schweiz erbringt Dienstleistungen
im Wege einer Telefon-Sex-Hotline. Die Abrechnung der Entgelte erfolgt durch die
Telecom vereinbarungsgemäß durch Gutschriften (mit USt). Die
"Telefonsexleistungen" werden über einen gemieteten Server (Voice
Computer), der sich in Österreich befindet, erbracht.
Fällt die Erbringung von "Telefonsexleistungen" unter
§ 3a Abs. 12 UStG 1994? Stellt der Server eine
Betriebsstätte dar?
Es liegt keine
Telekomleistung, sondern eine sonstige Leistung vor, welche unter die
Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Rz 629 UStR 2000)
fällt. § 29 BAO ist bei der Frage, ob der Server eine
Betriebsstätte in Österreich darstellt, anzuwenden. Dies ist (nach
überwiegender Meinung der deutschen Literatur) selbst bei einem gemieteten
Server der Fall. Die Leistung ist daher in Österreich
steuerbar.
§ 4
UStG 1994
§ 4 Abs. 1 UStG
1994
Umsatzsteuerliche Behandlung
von üblicherweise im Vieh- und Fleischhandel anfallenden Kosten (Rz 657
UStR 2000)
Bei Ankauf von Vieh durch Wursterzeugungsbetriebe werden
in den Gutschriften über den Viehverkauf dem Landwirt Kosten wie
AMA-Beiträge, Klassifizierungskosten, Provisionen an Zuchtverbände
angelastet. Die Gutschrift hat folgenden Inhalt:
Beispiel:
|
Nettopreis für Vieh
|
S
|
27.600,00
|
Klassifizierungskosten
|
S
|
- 90,00
|
AMA-Gebühr
|
S
|
- 150,00
|
Provision
|
S
|
-
500,00
|
Netto:
|
S
|
26.860,00
|
12 % USt
|
S
|
3.223,20
|
Rechnungsbetrag
|
S
|
30.083,20
Liegen im Zusammenhang mit den weiterverrechneten Kosten
durchlaufende Posten vor?
Klassifizierungskosten,
AMA-Gebühr und Provisionen sind keine durchlaufenden Posten. Sie mindern
das Entgelt des Landwirts. Die Rechnung ist richtig.
§ 6 UStG 1994
§ 6
Abs. 1 Z 9 lit. a und
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 - Rechtslage vor 19.
6. 1998
Unecht steuerfreie
Grundstückslieferungen (Rz 801 UStR 2000)
Es liegen Fälle vor, in denen jeweils Anteile am
reinen Grund und Boden von Immobilien- firmen verkauft wurden. In diesen
Fällen war bei Verkauf des Grundstückes die vertragliche Auflage
fixiert, dass für bereits fertig geplante Reihenhäuser der
Errichtungsauftrag an einen bestimmten Baumeister zu einem bereits fixierten
Errichtungspreis vergeben wird. Die Aufträge wurden vom jeweiligen
Käufer des Grundstücksanteiles an die Baufirma vergeben und auch
unmittelbar mit dieser abgerechnet.
Der Kaufpreis für Grund und Boden wurde an die
Immobilienfirma bezahlt; die Errichtungskosten des Gebäudes wurden von der
Baufirma an den Erwerber verrechnet.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
ging davon aus, dass in diesen Fällen kein Bauherrnmodell vorlag, sondern
die einzelnen Eigentümer ein bereits fertig geplantes und genehmigtes
Objekt erworben haben, und unterwarf nicht nur den Erwerb des Grundstückes,
sondern auch den Erwerb des Gebäudes der Grunderwerbsteuer.
Liegt auch hinsichtlich des Gebäudes eine unecht
steuerfreie Grundstückslieferung in Sinne des § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 vor?
Nach der ständigen
Rechtsprechung ist der Begriff des "Bauherrn" für die Grunderwerbsteuer und
die Umsatzsteuer einheitlich auszulegen. Das bedeutet jedoch
umsatzsteuerrechtlich nicht, dass Leistungen des
Grundstücksveräußerers und Leistungen Dritter zu einem
einheitlichen Grundstückserwerb zusammengefasst werden können. Nur die
Grundstückslieferung ist daher gem § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 von
der USt befreit (Rz 801 UStR 2000; vgl dazu auch Kolacny/Mayer, UStG
94
2
,
Anm 23 h zu § 6).
Zur Bestätigung
dieser Auffassung ist unter der Zl. 00/14/0050 eine Präsidentenbeschwerde
beim VwGH anhängig.
§ 6 Abs. 1 Z 19,
§ 10 Abs. 2 Z
15 UStG 1994
Steuerliche
Behandlung von ärztlichen Untersuchungen, die von den Gesellschaftern einer
KEG für diese erbracht werden (Rz 949, 950 und 958 und 964 UStR
2000)
Durch eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) wird ein
Ambulatorium für elektrophysikalische Medizin und Hydrotherapie betrieben.
Gesellschafter der KEG sind zwei ausgebildete Ärzte sowie eine
Nichtärztin.
Durch die beiden Ärzte werden vor und nach der
Therapie selbständig Untersuchungen durchgeführt, welche jedoch nicht
in eigenem Namen sondern für die KEG abgerechnet werden und bisher
umsatzsteuerfrei belassen wurden.
Wurden die ärztlichen Untersuchungen bisher zu Recht
steuerfrei belassen oder sind diese unter Berücksichtigung des
§ 22 EStG 1988 dem ermäßigten Steuersatz von 10 %
zu unterwerfen?
Nach dem Ärztegesetz
in der bis 10. August 2001 geltenden Fassung kann eine ärztliche Leistung
gegenüber dem Patienten nicht von einer Gesellschaft erbracht werden (vgl.
Rz 958 UStR 2000). Sind daher die Untersuchungsleistungen umsatzsteuerrechtlich
der KEG zuzurechnen, kommt für diese Leistungen die unechte Steuerbefreiung
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 nicht zur
Anwendung.
Der ermäßigte
Steuersatz von 10% gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994
kann angewendet werden, wenn die KEG eine Bewilligung zum Betrieb einer
Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes besitzt; ansonsten kommt
der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung.
Nach der mit 11. August
2001 in Kraft getretenen 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001,
ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als
Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG)
zulässig. Die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG
1994 findet daher nunmehr auch auf eine derartige Gesellschaft Anwendung. Eine
Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist jedoch von dieser Neuregelung nicht betroffen,
sodass in der Beurteilung des gegenständlichen Falles keine Änderung
eintritt.
§ 10 UStG 1994
§
10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG
1994
Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von
Wärme (Rz 1192 ff UStR 2000)
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 ist
eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme von dem für die
Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke vorgesehenen
ermäßigten Steuersatz ausgenommen und unterliegt daher dem
Normalsteuersatz.
Nach Rz 1196 erster Satz UStR 2000 gehören zum Entgelt
für die Wärmelieferung grundsätzlich auch die anteiligen Kosten
der Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang
stehen.
Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage bezüglich der
anteiligen Kosten für die Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der
Wärme in Zusammenhang stehen? Welche Nutzungsdauer der Anlagen ist
anzunehmen?
Diese Frage ist derzeit
beim VwGH (Zl. 1999/15/0128) anhängig. Bis zu einer Entscheidung kann
entweder die ertragsteuerliche Abschreibungsdauer (diese beträgt bei
Wohngebäuden 66,67 Jahre; siehe § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988) oder
eine Nutzungsdauer von 20 Jahren (vgl. Rz 1196 UStR 2000) oder ein dazwischen
liegender Zeitraum angenommen werden.
11 UStG 1994
§ 11 und
§ 19
UStG 1994
Errichtung von
Eigentumswohnungen - Kaufvertrag als Rechnung, Versteuerung von
Anzahlungen (Rz 793 ff, 1557, 2606 UStR 2000)
Ein Bauträger weist in den Kaufverträgen die
Umsatzsteuer offen aus. Die Käufer der Wohneinheiten machen aufgrund der
Kaufverträge bereits während der Bauphase die Vorsteuer geltend. Der
Bauträger anderseits entrichtet während der Bauphase keine USt, obwohl
auch laufend Anzahlungen vereinnahmt werden.
Im vorliegenden Fall wird die Umsatzsteuer vom
"Pauschalfixpreis" in den Verträgen offen ausgewiesen. Die Verträge
enthalten den Hinweis, dass die Erwerber Unternehmer im Sinne des UStG und als
solche berechtigt seien, die im Pauschalfixpreis enthaltene Umsatzsteuer vom
zuständigen FA zurückzufordern. Zugleich ermächtigen und
beauftragen die Erwerber die Vertragsverfasser unwiderruflich zur Geltendmachung
der Rückerstattung der 20%-igen Mehrwertsteuer und zur Empfangnahme der
vergüteten Beträge. Die Verträge enthalten keinen Hinweis auf
eine noch auszustellende Rechnung. Die Käufer haben auf Grund der
Verträge den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Hat der Bauträger auf Grund des Steuerausweises in den
Kaufverträgen oder auf Grund der erhaltenen Anzahlungen eine Umsatzsteuer
zu entrichten? Sind die Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Auch ein Kaufvertrag kann
eine Rechnung sein, wenn ihm nach dem Willen der Parteien bereits die Funktion
einer Abrechnung beigemessen wird (vgl Kolacny-Mayer, UStG
1994
2
,
§ 11 Anm. 2). Wird bereits in der Bauphase der Kaufvertrag erstellt,
kann es sich nur um eine Vorausrechnung handeln, in der keine Angaben über
den Zeitpunkt der Lieferung enthalten sind (bzw sein können). Diese
Rechnung berechtigt somit beim Leistungsempfänger nicht zum
Vorsteuerabzug.
Zur
Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 hat der VwGH im
Erkenntnis vom 22. 2. 2000, Zl. 99/14/0062 judiziert, dass bei Fehlen des
Zeitpunktes der Lieferung es der Urkunde an den formalen Voraussetzungen des
§ 11 UStG 1994 für eine Rechnung mangelt und die Erstellung einer
solchen Rechnung daher auch nicht den Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG
1994 erfüllt.
Zur Anzahlungsrechnung
wird in Rz 1524 der UStR 2000 ausgeführt: "... Um eine Steuerschuld
auf Grund der Inrechnungstellung hintanzuhalten, muss aus der vor
Ausführung der Leistung erstellten Abrechnungsurkunde zweifelsfrei
ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet
wird. ...". Ein solcher Hinweis findet sich offensichtlich nicht. Es ist
aber auch schon deshalb eine Anzahlungsrechnung auszuschließen, da
gemäß
§ 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz UStG 1994 eine Steuerschuld
bzw ein Vorsteuerabzug vor der Option nicht möglich ist. Dieselben
Überlegungen gelten für einen Vorsteuerabzug seitens des
Rechnungsempfängers.
Es ist daher auch aus dem
Gesichtspunkt einer Anzahlungsrechnung weder eine Steuerschuld auf Grund der
Inrechnungstellung noch ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfänger
gegeben.
§ 12 UStG
1994
§ 12 Abs. 2 Z 2
lit. b UStG 1994
Definition
Vorführkraftfahrzeug (Rz 1940 ff UStR 2000)
Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug für PKW,
die im Anlagevermögen zu bilanzieren sind, ausgeschlossen. Autohändler
haben sogenannte Vorführkraftfahrzeuge, die dem Umlaufvermögen
zuzurechnen sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen. Im Steuerrecht gibt
es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge bzw ab welchem
Zeitpunkt ein sogenannter Vorführ-PKW ins Anlagevermögen
überführt werden muss und damit ua Umsatzsteuerpflicht ausgelöst
wird.
Ab welchem Zeitpunkt ist ein Vorführkraftfahrzeug,
insbesondere eines der Luxusklasse, dem Anlagevermögen
zuzurechnen?
Im Steuerrecht ist kein
diesbezüglicher Zeitraum vorgesehen. In der Verwaltungspraxis geht man bei
gängigen Modellen (zB VW Golf) von einer Dauer von ca 6 Monaten aus. Bei
Vorführkraftfahrzeugen der Luxusklasse (zB Bentley), da hier meist kein so
gravierender Unterschied zum Vorgängermodell gegeben ist, wird auch ein
längerer Zeitraum (zB
1 bis 2
Jahre) akzeptiert werden können.
Hiebei handelt es sich
jedoch nur um Indizien für das Vorliegen eines Vorführkraftfahrzeuges;
maßgebend ist immer - unabhängig von der Bezeichnung des Fahrzeuges
als Vorführkraftfahrzeug und unabhängig von den Vorgaben des
Herstellers (Importeurs) - der tatsächliche Verwendungszweck des
Fahrzeuges (überwiegende Verwendung für Vorführzwecke, siehe Rz
1940 UStR 2000).
§
12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, § 3
NoVAG
Kraftfahrzeuge, die der
gewerblichen Personenbeförderung dienen (Hotelwagen)
(Rz 1946 UStR 2000)
Der Abgabepflichtige betreibt ein Hotel.
Im Jahr 1996 wurde vom Abgabepflichtigen ein VW Sharan
geleast. Dieses Fahrzeug ist in der Liste der Kleinautobusse (im Sinne der
Verordnung BGBl. Nr. 273/1996) nicht enthalten. Der Abgabepflichtige
begehrt dennoch den Abzug der im Zusammenhang mit der Miete (Leasingraten) und
dem Betrieb (Treibstoff) des genannten Kraftfahrzeuges angelaufenen
Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern. Begründet wird dies damit, dass
das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 % der gewerblichen Personenbeförderung
(Beförderung von Hotelgästen) dient.
Der Abgabepflichtige ist Inhaber einer Konzession für
das Hotelwagengewerbe gemäß
§ 3 Z 4 des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl. Nr. 85/1952, die ihn zur
"gewerbsmäßigen Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und
der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von
Heilanstalten, von Erholungsheimen und dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser
Unternehmer vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen
Verkehrs und umgekehrt, beschränkt auf die Verwendung von einem PKW"
(Gästewagen - Gewerbe) befugt. Der Abgabepflichtige preist dieses
Fahrzeug in Werbeprospekten als "Haustaxi für Ausflugsfahrten"
an.
Das Kraftfahrzeug wird vom Abgabepflichtigen
tatsächlich für die Beförderung von Hotelgästen verwendet.
Der Abgabepflichtige führt jedoch auch von der ihm erteilten, oben
genannten Konzession nicht umfasste Fahrten (beispielsweise "Ausflugsfahrten"
mit Hotelgästen, Transport von Hotelgästen zu Schiliften, Bädern)
durch.
Das Kraftfahrzeug wird zwar zu weniger als 80 %
für Beförderungsfahrten, die vom Inhalt der oben genannten Konzession
gedeckt sind, eingesetzt. Insgesamt (unter Einbeziehung der durchgeführten,
von der Konzession nicht umfassten Fahrten) dient das Fahrzeug zu mehr als
80 % dem Zwecke der Beförderung von Hotelgästen.
Dient das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung im Sinne des
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b des UStG 1994 und ist
demzufolge der Abzug der im Zusammenhang mit der Miete und dem Betrieb des
Fahrzeuges anlaufenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern zulässig?
Sind Vorgänge in Bezug auf dieses Fahrzeug gemäß
§ 3 Z 3
NoVAG von der Normverbrauchsabgabe befreit?
Zur gewerblichen
Personenbeförderung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zählen bei einem
sog. Hotelwagen (Gästewagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 4 des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes) auch die Ausflugsfahrten mit Hotelgästen, die
Beförderung der Hotelgäste zu Schiliften, Bädern etc. Der
Vorsteuerabzug ist somit im gegenständlichen Fall
zulässig.
Die Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Z 3 NoVAG ist auf Vorgänge in Bezug auf das
gegenständliche Fahrzeug anwendbar.
§ 12 Abs. 3 und
Abs. 10 UStG 1994
Entnahme von
Gegenständen, die teilweise für unecht befreite Umsätze verwendet
wurden (Rz 1991, 1995 und 2031 UStR 2000)
Ein Versicherungsvertreter vermittelt Versicherungen und
hält Vorträge. 70% der Umsätze erzielt er aus
Vermittlungsprovisionen und 30% aus Honoraren für die
Vortragstätigkeit. Ein PC wird für das Unternehmen angeschafft und in
der Rechnung werden 3.000 S an Umsatzsteuer ausgewiesen.
Im Jahr nach der Anschaffung ergibt sich folgendes
Umsatzverhältnis: Versicherungsprovisionen 60%, Honorare aus
Vortragstätigkeit 40%.
Der PC wird zwei Jahre im Unternehmen verwendet und im
dritten Jahr (gleiches Umsatzverhältnis wie im 2. Jahr) entnommen
(Bemessungsgrundlage für den gesamten PC 5.000 S).
Ist der Eigenverbrauch nur im Ausmaß des
vorangegangenen Vorsteuerabzuges umsatzsteuerbar? Wie ist vorzugehen, wenn sich
die Umsatzverhältnisse im Laufe der Jahre ändern?
1. Jahr (Jahr der
Anschaffung):
Der PC wird
ausschließlich unternehmerisch genutzt. Die Vermittlung von Versicherungen
ist nach § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreit.
Anlässlich der Anschaffung sind trotz der ausschließlichen
unternehmerischen Nutzung nur 30% der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als
Vorsteuer abzugsfähig. Vorsteuerabzug 900 S (3.000 S x
30%).
2.
Jahr:
Im Jahr nach der
Anschaffung ändert sich das Umsatzverhältnis (40%
Vortragstätigkeit) und der Vorsteuerabzug ist nach § 12 Abs. 10 UStG
1994 zu berichtigen. Der Beobachtungszeitraum beträgt fünf Jahre und
zu berichtigen ist jeweils ein Fünftel des
Vorsteuerabzuges.
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Anteiliger Vorsteuerabzug
2. Jahr
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3.000 : 5 = 600 x 40% =
240 S
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bisher
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3.000 : 5 = 600 x 30% =
180
S
|
Berichtigung nach §
12 Abs. 10 UStG 1994 (zusätzlicher Vorsteuerabzug)
|
60 S
3.
Jahr:
Im dritten Jahr wird der
PC entnommen. Es liegt hinsichtlich des gesamten Gegenstandes Eigenverbrauch
(§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994) vor. Bemessungsgrundlage für den
Eigenverbrauch: 5.000 S, ergibt 1.000 S USt.
Weiters ergibt sich
folgende
Vorsteuerberichtigung:
Der PC
wird durch die Entnahme zur Gänze zur Ausführung steuerpflichtiger
Umsätze verwendet. Es ist daher nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 der
Vorsteuerabzug zu berichtigen. Im Falle der Entnahme ist die Berichtigung
für den restlichen Berichtigungszeitraum im Jahr der Entnahme,
spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes der
Entnahme, und zwar in Höhe von drei Fünfteln (drittes bis fünftes
Jahr) vorzunehmen.
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Anteiliger Vorsteuerabzug
3. bis 5. Jahr
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3.000 : 5 = 600 x 3 =
1.800 S
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bisher
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3.000 : 5 = 600 x 30% =
180 x 3 =
540 S
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Berichtigung nach
§ 12 Abs. 10 UStG 1994
|
(zusätzlicher
Vorsteuerabzug)
1.260 S
Es liegt Eigenverbrauch hinsichtlich des gesamten
Gegenstandes (kein Fall des partiellen Eigenverbrauchs) vor, denn die
Anschaffung des PC hat zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt (§ 1
Abs. 1 Z 2 letzter Absatz UStG 1994).
§ 22
UStG 1994
§ 22 Abs. 1 UStG
1994
Pauschalierte Land- und
Forstwirtschaft - Aufstellung von Handymasten (Rz 2881 UStR
2000)
Handymasten werden im Bereich pauschalierter Land- und
Forstwirte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und
Betriebsgebäuden, auf dem Wohngebäude oder auf gewerblich genutzten
Grundstücken aufgestellt.
1. Handymasten auf land-
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden und auf
dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnenden
Wohngebäuden:
Zu unterscheiden ist, ob
das Aufstellen der Handymasten im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken oder im Rahmen einer Dienstbarkeit
erfolgt.
Erfolgt die Aufstellung im
Rahmen einer Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, so ist der Umsatz
steuerfrei und es besteht keine Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht
(§ 22 Abs. 1 zweiter Absatz UStG 1994).
Liegt eine Dienstbarkeit
vor, kommt der Durchschnittssteuersatz von 12% gemäß
§ 22
Abs. 1 UStG 1994 zur Anwendung. In einer Rechnung an den Handybetreiber kann
daher eine 12%ige Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
2. Handymasten auf dem
Grundvermögen zuzurechnenden Wohngebäuden und auf gewerblich genutzten
Grundstücken; weiters auf grundsätzlich land- und
forstwirtschaftlichen Flächen, die jedoch land- und forstwirtschaftlich
nicht mehr nutzbar sind:
Das Aufstellen von
Handymasten auf dem Grundvermögen zuzurechnenden Wohngebäuden oder
gewerblich genutzten Grundstücken ist, wenn Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken vorliegt, nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht
steuerfrei oder bei Option nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 mit 20% zu versteuern.
Die Einräumung einer Dienstbarkeit ist in diesen Fällen mit dem
Normalsteuersatz von 20% zu versteuern.
Dasselbe gilt für das
Aufstellen von Handymasten auf grundsätzlich land- und
forstwirtschaftlichen Flächen, die jedoch durch das Aufstellen der
Handymasten land- und forstwirtschaftlich nicht mehr nutzbar sind. In diesem
Fall liegen nach Rz 5072 EStR 2000 einkommensteuerrechtlich nicht mehr
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, sodass § 22 UStG 1994
nicht anwendbar ist.
§ 22 Abs. 6 UStG
UStG 1994
Pauschalierter Land- und
Forstwirt - Antrag auf Regelbesteuerung (Rz 2916 UStR 2000)
Gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 kann bis Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres schriftlich der Antrag gestellt werden, dass die
Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG versteuert werden. Im
Zuge der Erstveranlagung wird festgestellt, dass kein Antrag auf Option
vorliegt. Im Jahr des Beginns der landwirtschaftlichen Tätigkeit wurden
Voranmeldungen mit Gutschriften abgegeben und diese Beträge wurden
über Antrag (bei Beträgen unter 20.000 S) auch
ausbezahlt.
Gilt die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder
Umsatzsteuererklärung als Antrag auf Regelbesteuerung?
Die Abgabe einer
Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung gilt grundsätzlich nicht als
Erklärung im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG 1994. Ohne Erklärung nach
§ 22 Abs. 6 UStG 1994 sind aufgrund von Voranmeldungen oder
Jahreserklärungen keine Umsatzsteuerzahllasten oder
Umsatzsteuergutschriften zu verbuchen.
§ 23 UStG
1994
§ 23 Abs. 1 UStG
1994
Reiseleistungen -
Betriebsausflug (Rz 2967 UStR 2000)
Ein Unternehmer veranstaltet alljährlich einen
Betriebsausflug, an dem alle Mitarbeiter unentgeltlich teilnehmen können.
Die Kosten in Höhe von 4.000 S pro Mitarbeiter sind angemessen und
ertragsteuerlich voll abzugsfähig (vgl Rz 1500 EStR 2000)
und bei den Dienstnehmern gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei
(vgl Rz 78 LStR).
Ist aus den Kosten ein Vorsteuerabzug
möglich?
Es wird eine Reiseleistung
von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer erbracht. Die Regelung des
§ 23 UStG 1994 kommt somit grundsätzlich und auch im
gegenständlichen Fall zur Anwendung. Die steuerbare Bemessungsgrundlage
beträgt 0 S und Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind nicht
abzugsfähig.
Liegt eine Reisebewegung
im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG 1994 nicht anzuwenden.
Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen
(Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr und pro
Arbeitnehmer 1.350 S (ab 2002 100 Euro) nicht
übersteigen.
Art. 1 UStG
1994
Art. 1 Abs. 2 UStG
1994
Innergemeinschaftlicher Erwerb
durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt (Rz 3581 ff UStR
2000)
Ein österreichischer Landwirt erwirbt von einem
deutschen Landwirt eine gebrauchte landwirtschaftliche Maschine zum Preis von
27.250 DM (Entgelt 25.000 DM zuzüglich 9% Umsatzsteuer 2.250
DM).
Ist der Erwerb in Österreich steuerbar und
steuerpflichtig?
Der Erwerb der gebrauchten
landwirtschaftlichen Maschine unterliegt der Erwerbsbesteuerung (Art. 1 Abs. 2
UStG 1994). Die Erwerbsschwelle nach Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 wird
überschritten. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt
(Art. 4 Abs. 1 UStG 1994; 25.000 DM). Das Entgelt ist mit
dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern.
Die in Deutschland in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nach den Vorschriften der 6. EG-Richtlinie
erstattet werden (Art. 25 Abs. 6 Buchstabe a zweiter Unterabsatz
erster Gedankenstrich, Art. 28a Abs. 1 Buchstabe a
Unterabsatz 2 und Abs. 1a Buchstabe a der
6. EG-Richtlinie).
Art. 1,
Art. 3 UStG 1994 , VO BGBl Nr.
800/1974
Warenverkäufe durch
italienische Unternehmer auf inländischen Messen
(Rz 3601 ff UStR 2000)
Ein italienischer Unternehmer nimmt an einer
internationalen Messe in Klagenfurt teil und stellt hier seine Waren zum Verkauf
aus. Im Verlauf der Messe werden Waren zum Teil an Unternehmer, zum Teil an
private Abnehmer verkauft.
Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich
für den italienischen Messeteilnehmer?
Die Verbringung von Waren
von Italien nach Österreich zum Zwecke des Verkaufs auf einer Messe ist als
fiktive innergemeinschaftliche Lieferung
(Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) bzw fiktiver
innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG
1994) des italienischen Unternehmers zu behandeln (eine vorübergehende
Verwendung ist hier nicht gegeben, da der beabsichtigte Verkauf eine
endgültige Verfügung ist - vgl Kolacny-Mayer, UStG
1994
2
,
745). Der Verkauf auf der Messe stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige
Lieferung in Österreich dar. Ist der Käufer Unternehmer, der die Waren
für sein Unternehmen erwirbt, so kann der Lieferer den Umsatz nach
Maßgabe der VO BGBl. 800/74 steuerfrei belassen, verliert dann jedoch den
Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer.
Im Zuge einer diesbezüglichen Anfrage wurde jedoch von
einem italienischen Steuerberater eine Anfragebeantwortung der italienischen
Finanzbehörde vorgelegt, wonach diese die Auffassung vertritt, dass
Lieferungen durch einen italienischen Unternehmer an Private auf Messen in einem
anderen Mitgliedstaat der italienischen Umsatzsteuer unterliegen würden,
während Lieferungen an Unternehmer als (steuerfreie) innergemeinschaftliche
Lieferungen angesehen werden.
Diese Auffassung hält
das BMfF für nicht vertretbar.
Art. 3a UStG 1994
Art.
3a Abs. 6 UStG
1994
Reparaturleistungen an
Fahrzeugen ausländischer Leasingfirmen
(Rz 3911 UStR 2000)
In österreichischen Werkstätten werden Fahrzeuge
deutscher Leasingfirmen repariert. Bei den Leasingnehmern handelt es sich um
Inländer, die Fahrzeuge haben ein inländisches Kennzeichen. Der
deutsche Auftraggeber (Leasingunternehmer) tritt mit deutscher UID-Nummer
auf.
Kann in diesem Fall der Leistungsort gemäß
Art. 3a Abs. 6 UStG 1994 verlagert werden?
Der im Inland gelegene
Leistungsort kann nicht verlagert werden, da davon auszugehen ist, dass das
Fahrzeug nach Erbringung der Leistung (im Rahmen der vorübergehenden
Verwendung - Vermietung - in Österreich) im Inland verbleibt. In diesem
Sinn auch die Protokollerklärung zu Artikel 1 Nummer 7 der RL 95/7/EG: "Der
Rat und die Kommission erklären: Wenn die Dienstleistung mit einem
Beförderungsmittel im Zusammenhang steht, das in dem Mitgliedstaat
zugelassen ist, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden,
können die Mitgliedstaaten annehmen, dass die Gegenstände nicht aus
diesem Staat versandt oder befördert werden."
19. November
2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 09 4501/11-IV/9/01
- Stammnummer
- 1224
- Gültig
- 19.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF