Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0415-S/04
Berufung gegen Feststellungsbescheid betreffend Zurechnung von Mieteinnahmen für Sendemasten im Zusammenhang mit Einkünften aus Land - und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-S/04vom 12.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der C u. Mitbesitzer, in B, vom
6. August 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell
am See vom 9. Juli 2004 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 - 2002 und vom 4 April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 23.
März 2005 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003 unter Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2
BAO wie folgt entschieden:
Der Berufung
für das Jahr 1999 wird teilweise Folge gegeben. Die Berufung
für die Jahre 2000 bis 2002 wird abgewiesen und die Feststellungsbescheide
zusätzlich abgeändert. Die Berufung für das Jahr 2003 wird
abgewiesen und der Fesstellungsbescheid zusätzlich abgeändert.
Die
im Kalenderjahr 1999 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO
festgestellt.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung € 2.325,53 (S 32.000,--) bisher war
vorgeschrieben € 3.633,64 (S 50.000,--)
Auf
D, B, entfallen Einkünfte von € 1.162,76 (S 15.999,93);
Finanzamt St. JohannTamsweg Zell am See StNr. 054/7944
Auf
C, B, entfallen Einkünfte von € 1.162,76 (S 15.999,93);
Finanzamt St. JohannTamsweg Zell am See StNr. 074/6496
Die
im Kalenderjahr 2000 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO
festgestellt.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung € 4.578,39 (S 63.000,--) bisher war
vorgeschrieben € 3.488,30 (S 48.000,--)
Auf
D, B, entfallen Einkünfte von € 2.289,19 (S 31.499,94);
Finanzamt St. JohannTamsweg Zell am See StNr. 054/7944
Auf
C, B, entfallen Einkünfte von € 2.289,19 (S 31.499,94);
Finanzamt St. JohannTamsweg Zell am See StNr. 074/6496
Die
im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO
festgestellt.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung € 4.360,37 (S 60.000,--) bisher war
vorgeschrieben € 3.488,30 (S 48.000,--)
Auf
D, B, entfallen Einkünfte von € 2.180,18 (S 29.999,93);
Finanzamt St. JohannTamsweg Zell am See StNr. 054/7944
Auf
C, B, entfallen Einkünfte von € 2.180,18 (S 29.999,93);
Finanzamt St. JohannTamsweg Zell am See StNr. 074/6496
Die
im Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO
festgestellt.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung € 4.461,83 bisher war vorgeschrieben
€ 3.789,76
Auf
D, B, entfallen Einkünfte von € 2.230,91 ; Finanzamt St.
JohannTamsweg Zell am See StNr. 054/7944
Auf
C, B, entfallen Einkünfte von € 2.230,91 ; Finanzamt St.
JohannTamsweg Zell am See StNr. 074/6496
Die
im Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO
festgestellt.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung € 4.360,36 bisher war vorgeschrieben
€ 3.488,30
Auf
D, B, entfallen Einkünfte von € 2.180,18 ; Finanzamt St.
JohannTamsweg Zell am See StNr. 054/7944
Auf
C, B, entfallen Einkünfte von € 2.180,18 ; Finanzamt St.
JohannTamsweg Zell am See StNr. 074/6496
Entscheidungsgründe
Aufgrund von
Kontrollmitteilung erlangte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See im Jahr
2003 davon Kenntnis, dass die an der Berufungswerberin (Bw) C u. Mitbesitzer
beteiligten Personen (auch Liegenschaftseigentümer genannt) Einkünfte
für die Aufstellung von Handymasten bezogen haben. Über Vorhalt des
Finanzamtes gaben die Bw weder die Höhe dieser Einkünfte bekannt noch
legten sie die zugrunde liegenden Bestands - bzw. Dienstbarkeitsverträge
vor. Vorgelegt wurde jedoch eine Ablichtung des Übergabevertrages
der mit 4. Juni 1996 unterfertigt wurde. Darin erfolgte die Übergabe des
mit der Liegenschaft E verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes von den Eltern
an die an der Bw beteiligten Söhne, wobei sich die Eltern das
Wirtschaftsrecht (neben Ausgedinge und anderen Rechten) zurückbehalten
haben. Über die Nutzung betreffend Aufstellung von Handymasten enthält
dieser Vertrag keine Regelung. Aus der am 16. Dezember beim Finanzamt
eingelangten Vorhaltsbeantwortung der Bw geht hervor, dass als
Betriebsführerin der Landwirtschaft Frau F fungiert. Die vom Finanzamt
angesprochenen aus den Bestandsverträgen vorliegenden Einnahmen
(Ausgedinge) beziehen die Eltern.
Die zugrunde
liegenden Verträge wurden sodann von den Betreibern der Antennenanlagen
angefordert und von diesen auch übermittelt. Daraufhin wurden diese
Einkünfte seitens des Finanzamtes mit Bescheiden jeweils vom 9.
Juli 2004 gem. § 188 BAO als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für die Jahre 1999 bis 2002 aufgrund einer Schätzung gegenüber
der Bw in Höhe von € 3.633,64 für 1999, von 3.488,30 für
2000, von 3.488,30 für 2001 und von € 3.789,76 für 2002
festgestellt. Die Schätzung beruht auf den in den Verträgen genannten
Beträgen bzw. aufgrund von Kontrollmitteilungslisten.
Die
Einkünfte wurden je zur Hälfte den Liegenschaftseigentümern C und
D zugerechnet. Für das Jahr 2003 erfolgte die Feststellung dieser
Einkünfte nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
mit Bescheid vom 23. März 2005 in Höhe von € 3.488,29, dem
ebenfalls eine Schätzung zugrunde lag.
Gegen die
Feststellungsbescheide der Jahre 1999 -2002 wurde durch die
Liegenschaftseigentümer am 6. August 2004 das Rechtsmittel der Berufung
erhoben. Das im Übergabevertrag den Eltern gegenüber
eingeräumte Wirtschaftsrecht sei nicht eingeschränkt (allumfassend)
dh., dass auch allfällige Einnahmen aus Miet - und Pachtverträgen den
Übergebern zufließen, um deren wirtschafl. Überleben zu sichern
(kein Ausgedinge). An dieser Rechtssituation habe sich bis dato nichts
verändert.
Gegen die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 -2002 wurde mit Schriftsatz vom
9. August 2004 auch vom Miteigentümer D das Rechtsmittel der Berufung
erhoben, wobei auf die in etwa gleichlautende Begründung (wie oben
dargestellt) verwiesen wird.
Gegen den
Feststellungsbescheid des Jahres 2003 wurde mit Schriftsatz vom 4. April 2005
das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In der Begründung wurde
ausgeführt,
dass den
Besitzern keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2003
erzielt hätten.
Eine
Steuererklärung konnte aufgrund der fehlenden Einnahmen nicht abgegeben
werden.
Die
Liegenschaft sei verpachtet.
Das
Wirtschaftsrecht liege nicht bei den Besitzern.
Die geringen
Einkünfte aus der Vermietung müssen als Entschädigung des
wirtschaftlichen Ertrages deshalb der Landwirtschaft zugerechnet werden
(Ernteausfall, Freihalten der Anfahrtswege, Fernhalten der Tiere, Abgeltung der
hohen Strahlenbelastung.
Die wiederum
angeführten Tatsachen seien dem Finanzamt nachweislich bekannt wobei die
daraus resultierenden Verfahren noch lange nicht abgeschlossen seien.
In einer
Anmerkung wurde angeführt, dass gleiches auch für 2004 und 2005
gelte.
Die Berufung
betreffend die Jahre 1999 - 2002 wurde seitens des Finanzamtes St. Johann
Tamsweg Zell am See mit Berufungsvorentscheidung vom 7. September 2004 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass sich das Wirtschaftsrecht der Eltern lediglich auf die
betrieblichen Einkünfte aus der Landwirtschaft beziehe. Die Vermietung von
Grundflächen an die Mobilfunkbetreiber stelle aber Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung dar. Diese seien jedenfalls den
grundbücherlichen Eigentümern zuzurechnen. Mieteinkünfte seien
jedenfalls vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsrecht nicht umfasst.
Daraufhin wurde
seitens der Bw mit Schriftsatz vom 14. September 2004 der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
In der
Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass sich an den
bisherigen Fakten nichts geändert habe. Gemäß ABGB hätten
mit Handschlag getroffene Vereinbarungen Vertragsgültigkeit und anstatt
eines Austrages wegen wurde anlässlich der Übergabe vereinbart, dass
alle Einkünfte den Übergebern überlassen werden, solange diese
das Wirtschaftsrecht ausüben. (2 Personen - 1 Mindestpension). An diesem
Zustand habe sich bis heute nichts geändert.
Diese Berufung
wurde sodann seitens des Finanzamtes an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt. Die spätere Berufung betreffend das Jahr
2003 wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
vorgelegt.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde der Bw seitens des UFS-Salzburg am 11. Juli 2008 der
nachstehende Vorhalt zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen
Stellungnahme (einschließlich der Aufforderung allfällige Unterlagen
vorzulegen) übermittelt.
Auf die
Ausführungen betreffend die Höhe der Einkünfte im Jahr 1999 wird
verwiesen.
Mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 11. Jänner 2008 betreffend die Feststellung der
Einkünfte 2006 wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück der Bw
ein Sendemast der Fa. Gbefindet. Die Liegenschaftseigentümer wurden um Bekanntgabe ersucht,
ob ihnen für diese Nutzung Einnahmen zufließen. In diesem
Punkt blieb dieser Vorhalt des Finanzamtes unbeantwortet.
Das Finanzamt
hat der Rechtsmittelbehörde eine Ablichtung des Dienstbarkeitsvertrages vom
16.12. 1999 übermittelt, der zwischen den Liegenschaftseigentümern und
der Fa. G abgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich dass die
Liegenschaftseigentümer für die zur Verfügung Stellung einer
Fläche von ca. 25 m² zur Errichtung einer Sendestation ein
jährliches Entgelt ab dem Jahr 2000 von S 12.000,-- (€ 872,07)
beziehen. Im Jahr 2000 fällt zusätzlich ein einmaliger
Entschädigungsanspruch in Höhe von S 3.000,-- (€ 218,02)
an. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Dienstbarkeiten ergeben sich
auch aus dem aktuellen Grundbuchsbestand (vom 9. Juli 2008) der E . Dazu
ist anzumerken, dass bereits davor ein dem Grunde nach gleichlautender Vertrag
mit den Eltern der Liegenschaftseigentümer, ab den Jahr 1992 bestanden
hat.
Dazu wurde auf
die Bestimmungen der §§ 280 und 289 Abs. 2 BAO, wonach für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Verböserungsverbot besteht,
hingewiesen. Weiters wurde im Vorhalt ausgeführt:
"Aufgrund des
oben festgestellten neuen Sachverhaltes und der gegebenen Rechtslage (auch unter
Hinweis auf § 279 Abs. 2 BAO; wonach die Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Berufungsverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind) sind die
den Liegenschaftseigentümern vom G zufließenden Entgelte aus dem
Dienstbarkeitsvertrag vom 16.12 1999 als Einkünfte zuzurechnen.
Die
Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2000 wird daher um (€
218,02 +872,07)
€ 1.090,09 zu erhöhen sein. Für die
weiteren Berufungsjahre 2001-2003 und für das Berufungsjahr 2006 wird eine
Erhöhung der festzustellenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
um den Jahresbetrag (der bis zum Jahr 2009 wertgesichert ist) von € 872,07
vorzunehmen sein. Diese Erhöhung würde daher eine Verböserung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz darstellen.
Hinsichtlich
der vom Finanzamt festgestellten Einkünften für das Jahr 2002 liegt
ein Rechenfehler zugrunde, sodass die Einkünfte von den Mobilfunkbetreibern
H und I für dieses Jahr mit € 3.589,76 (bisher € 3.789,76)
festzustellen sein werden. In diesem Punkt wird der Berufung somit teilweise
Folge zu geben sein".
Weitere
Zweifelsfragen ergeben sich aus der Berufung für das Jahr 2003 vom 4. April
2005.
Darin
führen die Liegenschaftseigentümer aus, dass die Liegenschaft (gemeint
E ) verpachtet ist. Das Wirtschaftrecht liege nicht bei den Besitzern.
Die
Rechtsmittelbehörde gehe bis dahin davon aus, dass das Wirtschaftsrecht
aufgrund des Übergabevertrages vom 23. Mai 1996 den Eltern zusteht. Auch in
der Vorhaltsbeantwortung vom 3. Februar 2008 gaben die
Liegenschaftseigentümer wiederum an, dass das Wirtschaftsrecht - wie aus
dem Übergabsvertrag - ersichtlich nicht ihnen zusteht (Anmerkung sondern
den Eltern). Um Aufklärung des Sachverhaltes bezüglich "Verpachtung"
der Liegenschaft im Jahr 2003 wird daher ersucht. Sollte im Jahr 2003 und
Folgejahren tatsächlich eine Verpachtung erfolgt sein, wird um Vorlage des
bezughabenden Vertrages ersucht.
Auf die
weiteren Ausführungen dieses Vorhaltes betreffend Werbungskosten die die
Berufung für das Jahr 2006 betreffen wird verwiesen.
Hinsichtlich
der Zurechnung von Einkünften, wonach den Liegenschaftseigentümern
keine Einnahmen aus Bestands - oder Dienstbarkeitsverträgen zufließen
würden , sondern dass diese Einnahmen den Eltern als Nutzungsberechtigte
zukommen, ist die vertragliche Ausgestaltung des zugrunde liegenden
Übergabevertrages vom 23. Mai 1996 sowie der Verträge mit der Fa. I
aus dem Jahre 1999 und mit der Fa. H aus dem Jahr 1998, sowie der Vertrag aus
dem Jahr 1999 mit dem G entgegenzuhalten. Aufgrund dieser Verträge sind die
als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzustufenden Einnahmen den
zivilrechtlichen Eigentümern (Liegenschaftsbesitzern), da diese
Vertragspartner der Gesellschaften sind, zuzurechnen. Dies deshalb, da anders
lautende Verträge nicht vorliegen bzw. vorgelegt wurden. Dazu wurde
auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30. 3.2006, Zl.
2003/15/0062 verwiesen.
Dieser Vorhalt
wurde seitens der Bw mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 wie folgt
beantwortet:
Wie aus dem
bereits vorliegenden Übergabsvertrag zu ersehen sei, haben wir zwar die
gegenständliche Liegenschaft übernommen, jedoch nicht das "Recht des
Wirtschaftens". Die Miteigentümer seien beide Berufstätig und
hätten dafür keine Zeit. Weites erfolgte wiederum der Hinweis auf die
von den Liegenschaftseigentümern erfolgten Lohnsteuerzahlungen in Höhe
von € 70.000,--. Außerdem sei der Betrieb seit 1987
ununterbrochen verpachtet.
Die Zurechnung
der angeführten Einkünfte an die Liegenschaftseigentümer sei
schlichtweg falsch. Auf die Ausführungen zu § 2 EStG 1988 wird
verwiesen.
Die
Miteigentümer hätten nie über diese Einkünfte verfügt
und somit auch nie damit wirtschaftlich disponieren können. Dieses kleine
finanzielle Zubrot fließe ausschließlich der Bewirtschaftung der
Liegenschaft zu. Durch eine Vermietung entstehe neben vielen Unannehmlichkeiten
auch wirtschaftliche Nachteile: Reduktion der Weidefläche durch Wege und
Container, dadurch Reduktion des Viehbestandes, Umzäunung und Abgrenzung zu
Weidevieh, Freihalten der Wasserwege für das Weidevieh ... um nur die
wichtigsten zu erwähnen. Es entstehe also ein Mehraufwand bei der
Bewirtschaftung verbunden mit zusätzlichen Gefahren (Strahlung,
Blitzeinschlag, etc.). Deshalb müssten diese Beträge den
Bewirtschaftern auch tatsächlich zugeführt werden.
Bereits im Jahr
1987 sei das Gut an die Schwester der Liegenschaftseigentümer verpachtet
worden. Die Liegenschaftseigentümer hätten diesen Vertrag als
Rechtsnachfolger übernommen. Der Vertrag sei weiterhin gültig. Im
Anhang befinde sich das Faksimile. Ein unterfertigter Vertrag liege bei der
Sozialversicherung. Frau F sei die Betriebsführerin und unterstütze
die Eltern bzw. jetzt nur mehr die Mutter und bewirtschafte gemeinsam mit ihr
den Hof. Wir erhalten keine Pachtentschädigung. Auf die angeführten
Unterlagen aus denen sich die Schwester als Betriebsführerin ergebe wird
verwiesen. Die Bw würde auch keine Direktzahlungen von der EU erhalten.
Dies könne über die Transparenzdatenbank überprüft
werden.
Bei Verpachtung
des Betriebes seien die Einkünfte dem Pächter zuzurechnen. Nicht der
versteuert dem es gehört sondern der, der es bewirtschaftet.
Die
angeführte Verknüpfung (Liegenschaftseigentümer als
Vertragspartner in den Verträgen) sei für die persönliche
Zuordnung der Einkünfte in unserem Fall überhaupt nicht
relevant. Auch würden Entschädigungen für Flurschäden
nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Abschießend
wurde ausgeführt, dass die persönliche Zuordnung der angeführten
Einkünfte an die Liegenschaftseigentümer nicht richtig sei. Auf die
weiters gemachten Ausführung wird verwiesen.
Dieser
Vorhaltbeantwortung lag ein mit 1. Juli 1987 datierter Pachtvertrag zwischen den
Eltern der Liegenschaftseigentümer und der Schwester bei. Dieser Vertrag
ist jedoch nicht unterschrieben. Weiters wurden unterlagen vorgelegt,
dass die Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft durch die
Schwester der Liegenschaftseigentümer erfolgt ist und auch noch
erfolgt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Die dem
gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Verträge die als
Bestandsvertrag bzw. als Dienstbarkeitsverträge bezeichnet sind und die
Errichtung von Sendeanlagen bzw. Antennenanlagen zum Inhalt haben wurden in den
Jahren 1998 und 1999 zwischen den Liegenschaftseigentümern C und D sowie
dem G, H und I abgeschlossen. In diesen Verträgen werden die
Nutzungsberechtigen Eltern oder die Betriebsführende Pächterin nicht
genannt. Das Entgelt aus diesen Verträgen wird entweder auf ein
Konto lautend auf die Liegenschaftseigentümer oder auf eines von ihnen
bekannt zu gebendes Konto überwiesen. Für die Fa. H wurde dieses Konto
von den Liegenschaftseigentümern am 29.9.1998 bekannt gegeben. Im Vertrag
mit der Fa. G wurde ebenfalls dieses Konto mit der dort angegebenen Kontonummer
angegeben. Aus dem Vertrag mit dem G mit den nunmehrigen
Liegenschaftseigentümern aus dem Jahr 1999 ist zu ersehen, dass ein mit den
Eltern gleichlautender Dienstbarkeitsvertrag ab dem Jahr 1992 bestanden hat, der
mit dem neuen Vertrag ausdrücklich aufgelöst wurde.
Aus dem Vertrag
mit dem G ergeben sich im Jahr 2000 Einkünfte in Höhe von €
10.90,09, in den Folgejahren Einkünfte in Höhe von jährlich
jeweils € 872,07.
Aus dem
Übergabsvertrag aus dem Jahr 1996 ist keine Regelung betreffend die
gegenständlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ersehen.
Dazu ist anzumerken, dass damals bereits ein Vertrag der Eltern mit der Fa.
Gbestanden hat.
Auch aus dem
vorgelegten Pachtvertrag aus dem Jahr 1987, in den die
Liegenschaftseigentümer eingetreten seien, ist keine Regelung
bezüglich von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ersichtlich.
Nachträgliche schriftliche Vereinbarungen betreffend die Regelung der
gegenständlichen Einkünfte mit den wirtschaftsberechtigten Eltern oder
mit der Pächterin wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung von Antennen - bzw. Sendeanlagen den
Liegenschaftseigentümern oder den die Landwirtschaft betreibenden Personen
(wirtschaftsberechtigten Eltern oder Pächterin) zuzurechnen sind.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkraft
gewinnen. Gemäß
§ 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gehören im
Sinne des Abs. 1 auch, Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in
den Fällen des Abs. 1 (der die Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz betrifft) immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Die dem
gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Höhe der strittigen
Einkünfte - auch die im Berufungsverfahren neu hervorgekommen - blieben
unbestritten.
Zur teilweisen
Stattgabe der Berufung ist auf den Vertrag mit der Fa. I zu verweisen, wonach im
Jahr der Errichtung der Mobilfunkanlage 1999 nicht das gesamte Entgelt sondern
nur der aliquote Jahresbetrag zur Auszahlung gelangte. Über Anfrage bei der
Fa. I gab diese bekannt, dass im Jahr 1999 nur der halbe Jahresbetrag in
Höhe von € 1.308,11 zur Auszahlung gelangte. Es kann daher nur dieser
Betrag den Liegenschaftseigentümern im Jahr 1999 als Einkünfte der Fa.
I zugerechnet werden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für
das Jahr 1999 betragen daher € 2.325,53 (bisher waren es
€
3.633,44).
Ab dem Jahr
2000 sind auch die im Zuge des Berufungsverfahrens hervorgekommen Einkünfte
mit der Fa. G zu erfassen (siehe Vorhalt des UFS sowie die Feststellungen aus
dem Akteninhalt), denen die Liegenschaftseigentümer im Berufungsverfahrens
nicht entgegengetreten sind. Bezüglich der Höhe wird auf die
Feststellungen aus dem Akteninhalt verwiesen. Diesbezüglich hat daher eine
Verböserung durch die Berufungsentscheidung gegenüber den
Erstbescheiden des Finanzamtes zu erfolgen. Dazu wird auch auf die im Vorhalt
des UFS vom 11. Juli 2008 gemachten Ausführungen Bezug genommen und auf die
Bestimmungen der BAO § 279 Abs. 2, § 280 und insbesonders auf §
289 Abs. 2 verwiesen.
Die für
das Jahr 2000 bisher erfassten Einkünfte in Höhe von € 3.488,30
sind daher um die Einkünfte mit dem G um € 10.90,09 zu erhöhen
und betragen somit € 4.578,39.
In den
Folgejahren sind die ursprünglich festgestellten Beträge um
jährlich € 872,07 zu erhöhen. Die bisher festgestellten
Einkünfte im Jahr 2001 von € 3.488,30 sind daher um € 872,07 zu
erhöhen und betragen somit € 4.360,37. Bezüglich der
Einkünfte im Jahr 2002 ist zunächst ein offensichtlicher Rechenfehler
Des Finanzamtes (der von der Bw nicht beeinsprucht wurde) zu berichtigen und
sind die bisher festgestellten Einkünfte in Höhe von € 3.789,76
um € 200,-- auf € 3.589,76 zu verringern. Diesbezüglich liegt
eine betragsmäßige teilweise Stattgabe vor. Zuzüglich der
Einkünfte aus dem G -Vertrag in Höhe von € 872,07 ergeben sich
Einkünfte in Höhe von € 4,461,83. Die bisher
festgestellten Einkünfte im Jahr 2003 von € 3.488,29 sind ebenfalls um
€ 872,07 zu erhöhen und betragen somit € 4.360,36.
Bezüglich
der Zurechnung der Einkünfte, die alleine strittig geblieben ist, ist
folgendes auszuführen:
Die
vorliegenden Nutzungsverträge sind als Mietverträge unter § 1091
ABGB zu subsumieren, da Miete lediglich eine Überlassung zum bloßen
Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung
ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen dass Einkünfte aus
Mieteinnahmen dem zivilrechtlichem Eigentümer (Liegenschaftsbesitzer) oder
sonst Nutzungsberechtigen (z.B. Fruchtgenussrecht) zustehen. Aus den
vorliegenden Nutzungsverträgen (Dienstbarkeitsverträgen) mit den die
Sender betreibenden Gesellschaften ergibt sich kein Hinweis, dass die
gegenständlichen Einkünfte anderen Personen als den nunmehrigen
Liegenschaftseigentümern zuzurechen sind. Insbesondere obliegt es den
Liegenschaftseigentümern eine Regelung darüber zu treffen, auf welche
Konten die Entgelte aus diesen Verträgen überwiesen werden. Weder die
Eltern noch die Pächterin sind in diese Nutzungsverträge eingetreten.
Seitens der Bw wurden diesbezüglich keine schriftlichen nachträglichen
Vereinbarungen vorgelegt. Vielmehr wurde sogar der mit den Eltern der
Liegenschaftseigentümer mit der Fa. G abgeschlossene Vertrag mit Ende des
Jahres 1999 aufgehoben und mit den nunmehrigen Liegenschaftseigentümern neu
abgeschlossen. Auch aus dem Übergabevertrag mit den Eltern und aus
dem vorgelegten Pachtvertrag ergibt sich kein Hinweis auf eine die
gegenständlichen Einkünfte erfolgte Regelung, bzw. geht aus diesen
Verträgen nicht hervor, dass die wirtschaftsberechtigten Eltern oder die
Pächterin zur Vermietung von Grundstücksteilen berechtigt sind. Die
rechtliche und somit wirtschaftlich relevante Dispositionsbefugnis lag und liegt
damit bei den nunmehrigen Liegenschaftseigentümern.
Der Ansicht der
Bw könnte nur dann gefolgt werden, wenn die Überlassung von
landwirtschaftlichen Flächen an Betreiber von Mobilfunksendern oder sonst
Sendeanlagen betreibenden Gesellschaften Einkünfte aus Land - und
Forstwirtschaft darstellen würden. Dazu ist jedoch auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30.3. 2006, Zl. 2003/15/0062
zu verweisen, wonach Einnahmen aus der Überlassung von landwirtschaftlichen
Flächen an Mobilfunkbetreiber als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung eingestuft wurden. Dabei stellte der VwGH auch fest, dass diese
Vermietungstätigkeit (bzw. Dienstbarkeit) keinen Nebenbetrieb zur Land-und
Forstwirtschaft darstellt. Diese Rechtsprechung hat auch für den Vertrag
mit dem G Gültigkeit. Die gegenständlichen Einkünfte sind
daher den an der Bw beteiligten Liegenschaftseigentümern zuzurechen und
somit gegenüber der Bw gem. § 188 festzustellen. Im
gegenständlichen Fall hätte daher, wie schon vom Finanzamt
ausgeführt wurde, eine andere vertragliche Gestaltung vorliegen
müssen, um eine andere Zurechnung der Einkünfte vornehmen zu
können.
Sämtliche
von der Bw vorgebrachten Einwendungen wonach die Einkünfte nicht ihnen
sondern aus verschieden Gründen (Sicherung der Existenz der Eltern,
für wirtschaftliche Nachteile oder Gefahrenabgeltung, als Ausgedinge usw.)
den Eltern oder der Pächterin bzw. überhaupt laut Vorhaltsbeantwortung
vom 28. Juli 2008 allgemein dem Betrieb der Landwirtschaft zukommen -
diesbezüglich legte sich die Bw nicht fest - können an der vorgenommen
Zurechnung der Einkünfte nichts ändern. Insofern diese Mieteinnahmen
letztlich somit andern Personen zukommen und nicht bei den
Liegenschaftseigentümern verbleiben, stellt dies eine für die
Zurechnung der Einkünfte unbeachtliche Einkommensverwendung dar.
Der Berufung
war daher nur hinsichtlich der Höhe der Beträge teilweise Folge zu
geben. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren neu hervorgekommen Einkünfte
(G ) waren die Erstbescheide abzuändern. Hinsichtlich der Frage der
Zurechnung der gegenständlichen Einkünfte war die Berufung jedoch
abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
12. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Feststellung von EinkünftenZurechnung der EinkünftenSendemastenLand - und ForstwirtschaftÜbergabevertragWirtschaftsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-S/04
- Stammnummer
- 36161
- Gültig
- 12.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF