Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0340-S/08
Berufung gegen Feststellungsbescheid betreffend Zurechnung von Mieteinnahmen für Sendemasten im Zusammenhang mit Einkünften aus Land - und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-S/08vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vom 3. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
11. Dezember 2007 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 2006 unter Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der Feststellungsbescheid
zusätzlich abgeändert.
Die im
Kalenderjahr für das Jahr 2006 erzielten Einünfte werden gem. §
188 BAO festgestellt.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung € 4.622,07 bisher war vorgeschrieben
€ 3.750,--
Auf C, B ,
entfallen Einkünfte von € 2.311,03 ; Finanzamt St. Johann
Tamsweg Zell am See StNr. 054/7944
Auf D, B ,
entfallen Einkünfte von € 2.311,03 ; Finanzamt St. Johann
Tamsweg Zell am See StNr. 074/6496
Entscheidungsgründe
Aufgrund von
Kontrollmitteilung erlangte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See im Jahr
2003 davon Kenntnis, dass die an der Berufungswerberin (Bw) A beteiligten
Personen (auch Liegenschaftseigentümer genannt) als Miteigentümer
Einkünfte für die Aufstellung von Handymasten bezogen haben. Über
Vorhalt des Finanzamtes gab die Bw weder die Höhe dieser Einkünfte
bekannt noch legte sie die zugrunde liegenden Bestands - bzw.
Dienstbarkeitsverträge vor.
Vorgelegt wurde
jedoch eine Ablichtung des Übergabevertrages der mit 4. Juni 1996
unterfertigt wurde. Darin erfolgte die Übergabe des mit der Liegenschaft E
verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes von den Eltern an die an der Bw
beteiligten Personen, wobei sich die Eltern das Wirtschaftsrecht (neben
Ausgedinge und anderen Rechten) zurückbehalten haben. Über die Nutzung
betreffend Aufstellung von Handymasten enthält dieser Vertrag keine
Regelung. Aus der am 16. Dezember beim Finanzamt eingelangten
Vorhaltsbeantwortung der Bw geht hervor, dass als Betriebsführerin der
Landwirtschaft Frau F fungiert. Die vom Finanzamt angesprochenen aus den
Bestandsverträgen vorliegenden Einnahmen (Ausgedinge) beziehen die
Eltern.
Die zugrunde
liegenden Verträge wurden sodann von den Betreibern der Antennenanlagen
angefordert und von diesen auch übermittelt. Auf die
Berufungsverfahren betreffend die Jahre 1999 bis 2003 zu den Zln. RV/0415-S/04
und RV/0085-S/05 wird verwiesen. Für das Jahr 2006 wurden diese
Einkünfte seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gem.
§ 188 BAO als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund einer
Schätzung in Höhe von € 3.750,-- festgestellt. Die Schätzung
beruht auf den in den Verträgen genannten Beträgen
(einschließlich Indexanpassung) bzw. aufgrund von
Kontrollmitteilungslisten.
Gegen diesen
Feststellungsbescheid erhob der Liegenschaftsmiteigentümer C mit Anbringen
vom 3. Jänner 2008 das Rechtsmittel der Berufung. Hinsichtlich der
Begründung verwies er auf seinen mit gleichem Datum (Anhang) eingebrachten
Feststellungsantrag.
In diesem
Feststellungsantrag wurden folgende Kosten, Instandhaltungsaufwand und
Gefahrenabgeltung seitens der Liegenschaftseigentümer für das Jahr
2006 geltend gemacht:
Für
Instandsetzungsaufwand Zufahrtsweg I, Länge 50 m Breite 2,4 m, sowie
Wasserableitung nach Gewitter und vorsorglich Aufschotterung samt Transport
wurden
€ 400 (für 10 Arbeitsstunden, 5 m³ Schotter und
drei Traktorstunden) geltend gemacht.
Für
Instandsetzungsaufwand Zufahrtsweg H, Länge 80 m Breite 2,4 m, sowie
Wasserableitung nach Gewitter und vorsorglich Aufschotterung samt Transport
wurden
€ 400,-- (für 15 Arbeitstunden, 5 m³ Schotter und
drei Traktorstunden) geltend gemacht.
Das Material
wurde aus der eigenen Liegenschaft entnommen und mit € 200,--
bewertet. Für Gras bzw. Futterreduktion für ein Schaf/Jahr
wurden € 100,-- angesetzt.
Für
Gefahrenabgeltung nur für die Liegenschaftseigentümer berechnet wurden
pauschal für ca. 3-5 Blitzeinschläge im Jahr und für Abgeltung
der Strahlenbelastung jeweils € 1.500,--. Somit € 3.000,-- geltend
gemacht. Insgesamt wurden somit Kosten in Höhe von € 4.100,--
anfallen.
Weiters wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einkünfte aus der Vermietung nur
eine Entschädigung für die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und
ein Beitrag für die Öffentlichkeit seien, damit all - nicht nur
Einsatzkräfte - überall mit dem Handy telefonieren
können. Außerdem befinde sich auf dem Grundstück eine
Sendeanlage des J, wofür keine Kosten in Rechnung gestellt
würden.
Es werde daher
die Berücksichtigung dieser Kosten beantragt.
Im Ersuchen um
Ergänzung des Finanzamtes vom 11. Jänner 2008 wurde die Bw darauf
hingewiesen, dass die Vermietung von Landwirtschaftlichen Flächen für
die Aufstellung von Sendeanlagen zu Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung führen. Die mit den gegenständlichen Einkünften
zusammenhängenden Werbungskosten können nur bei entsprechendem
Nachweis in Abzug gebracht werden. Werbungskosten für
Gefahrenabgeltung stellen keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988
dar, da Werbungskosten Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern
sind, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, welche auf die Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist.
Mangels
vorliegen von Land und Forstwirtschaftlichen Einkünften, (dort wo sich die
Sendeanlagen befinden erfolgt keine landwirtschaftliche Nutzung) können
keine Ausgaben für Gras und Futterreduktion geltend gemacht werden.
Zum
Instandsetzungsaufwand für Zufahrtswege wurde ausgeführt, dass sich
die Antennenanlage der Fa. I auf dem Wirtschaftsgebäude befinde und die
Anlage der Fa. H auf dem Grundstück 405 befindet die über einen
Feldweg erreichbar sei. Zum einen betreffen die Aufwendungen die
Hauszufahrt, die sicherlich nicht überwiegend von den Technikern der
genannten Firmen benutzt würden. Diese Aufwendung für die
Wegeerhaltung erscheinen als rein privat bedingt. Auch Kosten für
die Wegerhaltung des Feldweges würden eher der landwirtschaftlichen Nutzung
der umliegenden Felder zugute komme.
Es werde daher
um genaue Beschreibung ersucht welche Zufahrtswege für die
Vermietungstätigkeit instand gesetzt wurden. Weiters wurde um Bekanntgabe
ersucht in welchem Ausmaß diese Wege von den Firmen bzw.
privat/landwirtschaftlich genutzt werden.
Die Bw wurde
erneut aufgefordert die Höhe der Mieteinnahmen - die bisher mangels
Einreichung von Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt wurden -
bekannt zu geben.
Laut ihren
Angaben befinde sich auf dem Grundstück eine Sendeanlage des J , wobei um
Bekanntgabe ersucht wurde, ob ihnen für diese Nutzung Einnahmen
zufließen und ob es eine vertragliche Vereinbarung gibt.
Laut
Bestandvertrag mit der Fa. H befinde sich auf ihrem Grundstück ein G
Sendemast. Es wurde daher um Bekanntgabe ersucht, ob für diese Nutzung
Einnahmen zufließen und ob es eine vertragliche Vereinbarung gibt.
Dieser Vorhalt
wurde seitens des Miteigentümers C mit Schriftsatz vom 3. Februar 2008 wie
folgt beantwortet.
In einem
Rückblick bekrittelt der Miteigentümer die Ausführungen in
Rechtsmittelbelehrungen, auf deren bekannten Inhalt verwiesen wird.
Weiters wurde
ausgeführt, dass die persönliche Zurechnung von Einkünften in
diesem Fall falsch sei. Weder sein Bruder noch er würden das Anwesen
bewirtschaften. Beide sind im jeweiligen Beruf engagiert und hätten keine
Zeit dafür. Weiters weist der Miteigentümer auf die jeweils bereits
vorliegende Steuerbelastung hin. Auf den Übergabevertrag, wonach die
Liegenschaftseigentümer das Wirtschaftsrecht nicht besitzen wurde
hingewiesen. Da durch die Vermietung wirtschaftliche Nachteile entstehen,
seien diese Einnahmen für den Bewirtschafter wirtschaftlich bestimmend.
Dies sei von Beginn an klar gewesen, dass der die Einnahmen bekommt, der damit
wirtschaftlich disponieren müsse. Und genauso sei es in den letzten Jahren
passiert. Des weiteren wird auf die Ausführungen über die
Besteuerung die sich aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit von Personen ergibt verwiesen.
Für die
Zurechnung von Einkünften sei es entscheidend, ob das Zurechnungssubjekt
über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese
disponieren kann. Das Recht der Bewirtschaftung - ohne Einschränkungen -
wurde sehr bewusst den Übergebern überlassen. Der Übergabsvertrag
wurde notariell verfasst und durchgeführt, die Eintragung im Grundbuch
fixiert. Die Liegenschaftseigentümer würden nicht über diese
Einkunftsquelle verfügen.
Die vom
Finanzamt gewählte Vorgangsweise sei damit falsch. Zusätzlich zum EStG
gäbe es VwGH-Urteile, die eine andere Betrachtungsweise zulassen, wenn
nicht sogar vorgeben.
Diese Berufung
wurde sodann ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt
(aufgrund der Berufungen über die Jahre 1999 -2003) an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens (betreffend auch die Berufungen der Jahre 1999-2003) wurde
der Bw seitens des UFS-Salzburg am 11. Juli 2008 der nachstehende Vorhalt zur
Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Stellungnahme
(einschließlich der Aufforderung allfällige Unterlagen vorzulegen)
übermittelt.
Mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 11. Jänner 2008 betreffend die Feststellung der
Einkünfte 2006 wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück der Bw
ein Sendemast der Fa. Gbefindet. Die Liegenschaftseigentümer wurden um Bekanntgabe ersucht,
ob ihnen für diese Nutzung Einnahmen zufließen. In diesem
Punkt blieb dieser Vorhalt des Finanzamtes unbeantwortet.
Das Finanzamt
hat der Rechtsmittelbehörde eine Ablichtung des Dienstbarkeitsvertrages vom
16.12. 1999 übermittelt, der zwischen den Liegenschaftseigentümern und
der Fa. G abgeschlossen wurde. Daraus ergibt sich dass die
Liegenschaftseigentümer für die zur Verfügung Stellung einer
Fläche von ca. 25 m² zur Errichtung einer Sendestation ein
jährliches Entgelt ab dem Jahr 2000 von S 12.000,-- (€ 872,07)
beziehen. Im Jahr 2000 fällt zusätzlich ein einmaliger
Entschädigungsanspruch in Höhe von S 3.000,-- (€ 218,02)
an. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Dienstbarkeiten ergeben sich
auch aus dem aktuellen Grundbuchsbestand (vom 9. Juli 2008) der E . Dazu
ist anzumerken, dass bereits davor ein dem Grunde nach gleichlautender Vertrag,
mit den Eltern der Liegenschaftseigentümer, ab den Jahr 1992 bestanden
hat.
Dazu wurde auf
die Bestimmungen der §§ 280 und 289 Abs. 2 BAO, wonach für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Verböserungsverbot besteht,
hingewiesen. Weiters wurde im Vorhalt ausgeführt:
"Aufgrund des
oben festgestellten neuen Sachverhaltes und der gegebenen Rechtslage (auch unter
Hinweis auf § 279 Abs. 2 BAO; wonach die Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Berufungsverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den
Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind) sind die
den Liegenschaftseigentümern vom G zufließenden Entgelte aus dem
Dienstbarkeitsvertrag vom 16.12 1999 als Einkünfte zuzurechnen.
Für das
Berufungsjahr 2006 wird eine Erhöhung der festzustellenden Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung um den Jahresbetrag (der bis zum Jahr 2009
wertgesichert ist) von
€ 872,07 vorzunehmen sein. Diese
Erhöhung würde daher eine Verböserung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz darstellen.
Sollte im Jahr
2003 und Folgejahren tatsächlich eine Verpachtung erfolgt sein, wird um
Vorlage des bezughabenden Vertrages ersucht.
Zu den im
Berufungsjahr 2006 geltend gemachten Werbungskosten (Instandhaltung und
Gefahrenabgeltung) wurde ausgeführt, dass sich aus den Verträgen mit
den Mobilfunkbetreibern (H und I ) bzw. dem G kein Hinweis ergibt dass der
Zufahrtsweg zum Hof der Liegenschaft bzw. vom Hof zur den Funkanlagen des G und
der von H durch die Liegenschaftseigentümer zu erhalten ist. Aus den
Verträgen geht lediglich hervor, dass die Liegenschaftseigentümer die
Zufahrt dulden müssen und die Mobilfunkbetreiber ein Zufahrtrecht haben.
Ein positives tun der Liegenschaftseigentümer zur Erhaltung der Wege ist
daher nicht erforderlich. Dies deckt sich auch mit der Rechtslage nach dem
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) wonach gem. § 482 ABGB der
Besitzer der Dienstbaren Sache nicht verbunden ist etwas zu tun sondern nur zur
Duldung und Unterlassung (wie in den Verträgen festgelegt wurde)
verpflichtet ist. Dem Gegenüber regelt § 483 ABGB dass Aufwendungen
für Erhaltung und Nutzung der Sache (Zufahrt zu den Sendemasten) mangels
anders lautender Vereinbarungen vom Berechtigten (den Mobilfunkbetreibern bzw. G
) zu tragen ist. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit dem G ist zudem zu
entnehmen, dass dem G die Herstellung eines 50 Meter langen Weges zum
Sendemasten gestattet wird, wobei die Kosten des Weges einschließlich der
Instandhaltung vom G zu tragen sind (siehe dazu auch die Haftungsbestimmungen
Punkt II. des Vertrages). Dies ist auch aus dem Grundbuch ersichtlich, wonach
aufgrund des Vertrages mit dem G vom 16. 12. 1999 die Dienstbarkeit des
Herstellens und Instandhaltens einer Zufahrt (über die angegebenen
Grundstücke) eingetragen ist. Dieser Wegteil wird auch laut Vertrag
mit der Fa. H von dieser mitbenutzt (Recht den Feldweg vom Hof bis zum
bestehenden G -Masten ... zu benutzen). Eine Herstellung des Weges zum
Hof und vom Hof zu den Sendemasten (G und H ) steht somit in keinem objektiven
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften mit den Mobilfunkbetreibern
und dem G . Ein Erhaltungsaufwand ist der privaten Nutzung als
Liegenschaftseigentümer, die an der Adresse der Liegenschaft auch mit
Hauptwohnsitz gemeldet sind, zuzurechnen.
Hinsichtlich
der Zurechnung von Einkünften, wonach den Liegenschaftseigentümern
keine Einnahmen aus Bestands - oder Dienstbarkeitsverträgen zufließen
würden , sondern dass diese Einnahmen den Eltern als Nutzungsberechtigte
zukommen, ist die vertragliche Ausgestaltung des zugrunde liegenden
Übergabevertrages vom 23. Mai 1996 sowie der Verträge mit der Fa. I
aus dem Jahre 1999 und mit der Fa. H aus dem Jahr 1998, sowie der Vertrag aus
dem Jahr 1999 mit dem G entgegenzuhalten. Aufgrund dieser Verträge sind die
als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzustufenden Einnahmen den
zivilrechtlichen Eigentümern (Liegenschaftsbesitzern), da diese
Vertragspartner der Gesellschaften sind, zuzurechnen. Dies deshalb, da anders
lautende Verträge nicht vorliegen bzw. vorgelegt wurden. Dazu wurde
auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30. 3.2006, Zl.
2003/15/0062 verwiesen.
Dieser Vorhalt
wurde seitens der Bw mit Schriftsatz vom 28. Juli 2008 wie folgt
beantwortet:
Wie aus dem
bereits vorliegenden Übergabsvertrag zu ersehen sei, haben wir zwar die
gegenständliche Liegenschaft übernommen, jedoch nicht das "Recht des
Wirtschaftens". Die Miteigentümer seien beide Berufstätig und
hätten dafür keine Zeit. Weites erfolgte wiederum der Hinweis auf die
von den Liegenschaftseigentümern erfolgten Lohnsteuerzahlungen in Höhe
von € 70.000,--. Außerdem sei der Betrieb seit 1987
ununterbrochen verpachtet.
Die Zurechnung
der angeführten Einkünfte an die Liegenschaftseigentümer sei
schlichtweg falsch. Auf die Ausführungen zu § 2 EStG 1988 wird
verwiesen.
Die
Miteigentümer hätten nie über diese Einkünfte verfügt
und somit auch nie damit wirtschaftlich disponieren können. Dieses kleine
finanzielle Zubrot fließe ausschließlich der Bewirtschaftung der
Liegenschaft zu. Durch eine Vermietung entstehe neben vielen Unannehmlichkeiten
auch wirtschaftliche Nachteile: Reduktion der Weidefläche durch Wege und
Container, dadurch Reduktion des Viehbestandes, Umzäunung und Abgrenzung zu
Weidevieh, Freihalten der Wasserwege für das Weidevieh ... um nur die
wichtigsten zu erwähnen. Es entstehe also ein Mehraufwand bei der
Bewirtschaftung verbunden mit zusätzlichen Gefahren (Strahlung,
Blitzeinschlag, etc.). Deshalb müssten diese Beträge den
Bewirtschaftern auch tatsächlich zugeführt werden.
Bereits im Jahr
1987 sei das Gut an die Schwester der Liegenschaftseigentümer verpachtet
worden. Die Liegenschaftseigentümer hätten diesen Vertrag als
Rechtsnachfolger übernommen. Der Vertrag sei weiterhin gültig. Im
Anhang befinde sich das Faksimile. Ein unterfertigter Vertrag liege bei der
Sozialversicherung. Frau F sei die Betriebsführerin und unterstütze
die Eltern bzw. jetzt nur mehr die Mutter und bewirtschafte gemeinsam mit ihr
den Hof. Wir erhalten keine Pachtentschädigung. Auf die angeführten
Unterlagen aus denen sich die Schwester als Betriebsführerin ergebe wird
verwiesen. Die Bw würde auch keine Direktzahlungen von der EU erhalten.
Dies könne über die Transparenzdatenbank überprüft
werden.
Bei Verpachtung
des Betriebes seien die Einkünfte dem Pächter zuzurechnen. Nicht der
versteuert dem es gehört sondern der, der es bewirtschaftet.
Die
angeführte Verknüpfung (Liegenschaftseigentümer als
Vertragspartner in den Verträgen) sei für die persönliche
Zuordnung der Einkünfte in unserem Fall überhaupt nicht
relevant. Auch würden Entschädigungen für Flurschäden
nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Abschießend
wurde ausgeführt, dass die persönliche Zuordnung der angeführten
Einkünfte an die Liegenschaftseigentümer nicht richtig sei. Auf die
weiters gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Dieser
Vorhaltbeantwortung lag ein mit 1. Juli 1987 datierter Pachtvertrag zwischen den
Eltern der Liegenschaftseigentümer und der Schwester bei. Dieser Vertrag
ist jedoch nicht unterschrieben. Weiters wurden unterlagen vorgelegt,
dass die Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft durch die
Schwester der Liegenschaftseigentümer erfolgt ist und auch noch
erfolgt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Der Vorhalt des
Finanzamtes vom 11. Jänner 2008 blieb hinsichtlich der Ausführungen
betreffend Werbungskosten ebenso unbeantwortet wie die Anfrage betreffend
Einkünfte aus einem Vertrag mit dem G .
Die dem
gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Verträge die als
Bestandsvertrag bzw. als Dienstbarkeitsverträge bezeichnet sind und die
Errichtung von Sendeanlagen bzw. Antennenanlagen zum Inhalt haben wurden in den
Jahren 1998 und 1999 zwischen den Liegenschaftseigentümern D und C sowie
dem G, H und I abgeschlossen. In diesen Verträgen werden die
Nutzungsberechtigen Eltern oder die betriebsführende Pächterin nicht
genannt. Das Entgelt aus diesen Verträgen wird entweder auf ein
Konto lautend auf die Liegenschaftseigentümer oder auf eines von ihnen
bekannt zu gebendes Konto überwiesen. Für die Fa. H wurde dieses Konto
von den Liegenschaftseigentümern am 29.9.1998 bekannt gegeben. Im Vertrag
mit der Fa. G wurde ebenfalls dieses Konto mit der dort angegebenen Kontonummer
angegeben. Aus dem Vertrag mit dem G mit den nunmehrigen
Liegenschaftseigentümern aus dem Jahr 1999 ist zu ersehen, dass ein mit den
Eltern gleichlautender Dienstbarkeitsvertrag ab dem Jahr 1992 bestanden hat, der
mit dem neuen Vertrag ausdrücklich aufgelöst wurde.
Aus dem Vertrag
mit dem G ergeben sich im Jahr 2006 Einkünfte in Höhe von
jährlich
€ 872,07.
Aus dem
Übergabsvertrag aus dem Jahr 1996 ist keine Regelung betreffend die
gegenständlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ersehen.
Dazu ist anzumerken, dass damals bereits ein Vertrag der Eltern mit der Fa.
Gbestanden hat.
Auch aus dem
vorgelegten Pachtvertrag aus dem Jahr 1987, in den die
Liegenschaftseigentümer eingetreten seien, ist keine Regelung
bezüglich von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ersichtlich.
Nachträgliche schriftliche Vereinbarungen betreffend die Regelung der
gegenständlichen Einkünfte mit den wirtschaftsberechtigten Eltern oder
mit der Pächterin wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkraft
gewinnen. Gemäß
§ 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gehören im
Sinne des Abs. 1 auch, Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind
Ausgaben, die durch die auf die Erzeilung außerbetrieblicher
Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (so genannter
"kausaler Werbungskostenbegriff"). Unter Werbungskosten sind daher beruflich
veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in
den Fällen des Abs. 1 (der die Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz betrifft) immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Die dem
gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Höhe der strittigen
Einkünfte - auch die im Berufungsverfahren neu hervorgekommen - blieb
unbestritten.
Im
gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung von Antennen - bzw. Sendeanlagen den
Liegenschaftseigentümern oder den die Landwirtschaft betreibenden Personen
(wirtschaftsberechtigten Eltern oder Pächterin) zuzurechnen sind.
Weiters ist
strittig, ob die in der Berufung angeführten Kosten als Werbungskosten im
Sinne des § 16 EStG 1988 im Zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.
Bezüglich
der strittigen Zurechnung der Einkünfte ist folgendes
auszuführen:
Die
vorliegenden Nutzungsverträge sind als Mietverträge unter § 1091
ABGB zu subsumieren, da Miete lediglich eine Überlassung zum bloßen
Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung
ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen dass Einkünfte aus
Mieteinnahmen dem zivilrechtlichem Eigentümer (Liegenschaftsbesitzer) oder
sonst Nutzungsberechtigen (z.B. Fruchtgenussrecht) zustehen. Aus den
vorliegenden Nutzungsverträgen (Dienstbarkeitsverträgen) mit den die
Sender betreibenden Gesellschaften ergibt sich kein Hinweis, dass die
gegenständlichen Einkünfte anderen Personen als den nunmehrigen
Liegenschaftseigentümern zuzurechen sind. Insbesondere obliegt es den
Liegenschaftseigentümern eine Regelung darüber zu treffen, auf welche
Konten die Entgelte aus diesen Verträgen überwiesen werden. Weder die
Eltern noch die Pächterin sind in diese Nutzungsverträge eingetreten.
Seitens der Bw wurden diesbezüglich keine schriftlichen nachträglichen
Vereinbarungen vorgelegt. Vielmehr wurde sogar der mit den Eltern der
Liegenschaftseigentümer mit der Fa. G abgeschlossene Vertrag mit Ende des
Jahres 1999 aufgehoben und mit den nunmehrigen Liegenschaftseigentümern neu
abgeschlossen. Auch aus dem Übergabevertrag mit den Eltern und aus
dem vorgelegten Pachtvertrag ergibt sich kein Hinweis auf eine die
gegenständlichen Einkünfte erfolgte Regelung, bzw. geht aus diesen
Verträgen nicht hervor, dass die wirtschaftsberechtigten Eltern oder die
Pächterin zur Vermietung von Grundstücksteilen berechtigt sind. Die
rechtliche und somit wirtschaftlich relevante Dispositionsbefugnis lag und liegt
damit bei den nunmehrigen Liegenschaftseigentümern.
Der Ansicht der
Bw könnte nur dann gefolgt werden, wenn die Überlassung von
landwirtschaftlichen Flächen an Betreiber von Mobilfunksendern oder sonst
Sendeanlagen betreibenden Gesellschaften Einkünfte aus Land - und
Forstwirtschaft darstellen würden. Dazu ist jedoch auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30.3. 2006, Zl. 2003/15/0062
zu verweisen, wonach Einnahmen aus der Überlassung von landwirtschaftlichen
Flächen an Mobilfunkbetreiber als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung eingestuft wurden. Dabei stellte der VwGH auch fest, dass diese
Vermietungstätigkeit (bzw. Dienstbarkeit) keinen Nebenbetrieb zur Land-und
Forstwirtschaft darstellt. Diese Rechtsprechung hat auch für den Vertrag
mit dem G Gültigkeit. Die gegenständlichen Einkünfte sind
daher den an der Bw beteiligten Liegenschaftseigentümern zuzurechen und
somit gegenüber der Bw gem. § 188 festzustellen. Im
gegenständlichen Fall hätte daher, wie schon vom Finanzamt
ausgeführt wurde, eine andere vertragliche Gestaltung vorliegen
müssen, um eine andere Zurechnung der Einkünfte vornehmen zu
können.
Sämtliche
von der Bw vorgebrachten Einwendungen wonach die Einkünfte nicht ihnen
sondern aus verschieden Gründen (Sicherung der Existenz der Eltern,
für wirtschaftliche Nachteile oder Gefahrenabgeltung, als Ausgedinge usw.)
den Eltern oder der Pächterin bzw. überhaupt laut Vorhaltsbeantwortung
vom 28. Juli 2008 allgemein dem Betrieb der Landwirtschaft zukommen -
diesbezüglich legte sich die Bw nicht fest - können an der vorgenommen
Zurechnung der Einkünfte nichts ändern. Insofern diese Mieteinnahmen
letztlich somit andern Personen zukommen und nicht bei den
Liegenschaftseigentümern verbleiben, stellt dies eine für die
Zurechnung der Einkünfte unbeachtliche Einkommensverwendung
dar. Für die Zurechnung kommt es demnach auch nicht darauf an ob die
Beteiligten Personen auf die finanziellen Mittel angewiesen sind oder diese
Mittel wirtschaftlich nicht benötigen (da sie mit ihrem Einkommen bereits
einer 50% Steuerprogression unterliegen).
Zu den als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen ist auszuführen, dass die Bw
weder zum Vorhalt des Finanzamtes vom 11. Jänner 2008 noch zu den
diesbezüglichen Ausführungen im Vorhalt des UFS-Salzburg Stellung
genommen hat bzw. Fragen beantwortet hat. Es wurden keine Nachweise über
Zahlungen der geltend gemachten Kosten erbracht.
Da sich aus den
Verträgen mit den Betreiberfirmen der Sendemasten keinerlei Verpflichtung
für die Erhaltung der Zufahrtswege durch die Liegenschaftseigentümer
ergibt, sondern die Liegenschaftseigentümer nur die Zufahrt dulden
müssen und die Sendemastenbetreiber ein Zufahrtsrecht haben, stehen die
geltend gemachten Kosten (überwiegend Eigenleistungen) in keinem objektiven
Zusammenhang mit der gegenständlichen Erzielung von Einkünften. Dies
entspricht auch der Rechtslage nach dem ABGB betreffend Dienstbarkeiten im Sinne
der
§§ 482 und 483 ABGB. Dazu ist auch auf die unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen im Vorhalt des UFS zu verweisen. Ein
Erhaltungsaufwand für Zufahrtswege ist daher der privaten Veranlassung der
Liegenschaftseigentümer, die an der Adresse der Liegenschaft auch mit
Hauptwohnsitz gemeldet sind, zuzurechnen.
Der Ausfall
(ein Zukauf wurde nicht behauptet) für Gras und Futterreduktion stellt sich
nicht als Ausgabe bzw. Wertabfluss dar, der mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung in einem konkreten Zusammenhang steht.
Dem Finanzamt
ist auch beizupflichten, dass die beantragten Werbungskosten für pauschale
Gefahrenabgeltung nicht anzuerkennen sind, da damit ein Wertabfluss von Geld
oder Geldwerten Gütern nicht verbunden ist. Die mit Anbringen vom 3.
Jänner 2008 geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt
€ 4.100,-- können daher nicht als Werbungskosten anerkannt
werden.
Für das
Jahr 2006 sind auch die im Zuge des Berufungsverfahrens hervorgekommen
Einkünfte mit der Fa. G zu erfassen (siehe Vorhalt des UFS sowie die
Feststellungen aus dem Akteninhalt), denen die Liegenschaftseigentümer im
Berufungsverfahrens nicht entgegengetreten sind. Bezüglich der Höhe
wird auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt verwiesen. Diesbezüglich
hat daher eine Verböserung durch die Berufungsentscheidung gegenüber
dem Erstbescheid des Finanzamtes zu erfolgen. Dazu wird auch auf die im Vorhalt
des UFS vom 11. Juli 2008 gemachten Ausführungen Bezug genommen und auf die
Bestimmungen der BAO § 279 Abs. 2, § 280 und insbesondere auf §
289 Abs. 2 verwiesen.
Die für
das Jahr 2006 bisher erfassten Einkünfte in Höhe von € 3.750,--
sind daher um die Einkünfte mit dem G um € 872,07 zu erhöhen und
betragen somit € 4.622,07.
Der Berufung
kommt daher insgesamt gesehen keine Berechtigung zu, wobei der Erstbescheid
abzuändern war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
14. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Feststellung von EinkünftenZurechnung der EinkünfteSendemastenLand - und ForstwirtschaftÜbergabevertragWirtschaftsrechtWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-S/08
- Stammnummer
- 36225
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF