Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104261/2014
1. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104261/2014vom 02.06.2026Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
|
Keine
|
keine
(Tabelle 16)
Die erhaltenen Einmalzahlungen für die Errichtung der o.a. Förderanlagen und Leitung von gesamt € 118.000 im Jahr 2006 wurden vom Bf. durch passive Rechnungsabgrenzung über 10 Jahre verteilt. Ebenso wurde die 2007 erhaltene Einmalzahlung für die Errichtung der Sonde Pill. 4 von € 70.000 mit PRAP auf 10 Jahre verteilt.
2. Beweiswürdigung
Der vorstehend dargelegte Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Ergebnissen der im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren aufgenommenen Beweise, insbesondere den Begutachtungsakten der Bezirksverwaltungsbehörde, den Niederschriften über die Befragung der Zeugen Dr. NN3 und Dr. NN1 sowie den von den Parteien vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen. Wie vorstehend bereits dargelegt, erachtet das BFG die Zeugenaussage des DI NN2, soweit sie mit der zweifelsfrei den Tatsachen entsprechenden Aktenlage der Begutachtungsakte der BH Z. in Widerspruch steht für nicht glaubwürdig. Betreffend die Schadholznutzung wegen Mistelbefalls ist eine eindeutige Beweislage gegeben.
Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die laufenden OMV-Zahlungen für den Betrieb der Ölförderanlagen und die Einmalzahlungen für die Errichtung von Fördersonden und Leitungen stützen sich insb. auf die Verträge 2001 und 2006, die aktenkundigen Jahresabschlüsse und Buchhaltungsunterlagen, die von den Parteien vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen sowie die Niederschrift der Auskunftsperson DI VN5 NN5. Soweit zu einzelnen Sachverhaltselementen widersprüchliche Beweise vorliegen, ist in der rechtlichen Beurteilung dargetan aus welchen Gründen das Bundesfinanzgericht zu der subsumierten Tatsachenfeststellung gekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
3.1.1. Nachweis der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt
Die Bestimmung des § 173 Forstgesetz 1975 lautet:
"(1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere
a) Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen, […]
sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, dass der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. […]
(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen."
Die Forstbehörde hat unter den Voraussetzungen des § 173 ForstG auf Antrag ein forstfachliches Gutachten über Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu erstatten. Die Bescheinigungen der Bezirksverwaltungsbehörde über Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt haben kraft gesetzlicher Anordnung des § 173 BAO in der Form forstfachlicher Gutachten zu erfolgen und müssen daher auch den Anforderungen eines Gutachtens entsprechen. Der Befund eines Schadholzgutachtens muss daher nachvollziehbar darlegen, wann, wo und wie die Erhebung der Art und des Ausmaßes des durch ein Ereignis höhere Gewalt verursachten Schadholzes eines konkreten Wirtschaftsjahres (1.1. bis 31.12.) erfolgt ist. Die Befundaufnahme muss vor Beginn der Schadholznutzung erfolgen, weil, wie im gegenständlichen Fall, nach der Aufarbeitung eine Beurteilung, ob Schadholz vorgelegen ist, nicht mehr möglich ist (u.a. EStR 2000 Tz 7326; Haingartner in Trauner/Wakounig, Handbuch der Land- und Forstwirtschaft 6/258, Seite 401).
Maßgebend für die Beweiskraft eines Gutachtens sind die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverhaltsaufnahme (VwGH 05.11.2009, 2009/16/0169). Ein Gutachten, aus dem nicht hervorgeht, wie die zugrundegelegten Tatsachen beschafft wurden, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH, 28.05.1998, 96/15/0220; E. 24.10.2012, 2008/17/0122). Ein Urteil eines Sachverständigen, das mangels Darlegung des vom Sachverständigen erhobenen Befundes nicht auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann, darf die Behörde ihren Sachverhaltsannahmen nicht zu Grunde legen (VwGH, 14.10.1991, 90/15/0178 mit Hinweis auf 26.1.1970, 114/69, VwSlg 7714 A/1970).
Der VfGH weist im Erkenntnis, 18.09.2024, G 3317/2023, Punkt 2.4.3.3. auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass der Steuerpflichtige bei der Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Begünstigung einer erhöhten Mitwirkungspflicht, die auch die Verpflichtung zur Beweisvorsorge umfasst, unterliegt (VwGH, 1.09.1999, 98/16/0232; 31.03.1999, 98/16/0321). Das Vorliegen der Verwirklichung des begünstigten Tatbestandes muss vom Steuerpflichtigen zweifelsfrei nachgewiesen werden (VwGH, 1.02.1960, 1990/56; 9.10.1991, 90/13/0007). Ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Begünstigung nicht nachweisbar, weil der Steuerpflichtige seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, steht die Begünstigung nicht zu.
In der obigen Sachverhaltsfeststellung (II. 1. Sachverhalt) wurde der genaue Ablauf und die Beschaffenheit der Schadholzbegutachtungen durch die Forstbehörde und die diesen Vorgängen anhaftenden Mängel bereits im Detail beschrieben. Zusammenfassend wurden folgende Mängel bei den Schadholzbegutachtungen festgestellt: Weder die Schadholzvoranmeldungen noch die Schadholzbesichtigungen enthielten einen Bezug und eine Zuordnung der Schadholznutzung zu einem bestimmten Wirtschaftsjahr. Eine Feststellung der Schadholznutzung in den einzelnen Kalenderjahre (1.1. - 31.12.), wie nachfolgend in den Gutachten bescheinigt worden ist, war daher überhaupt nicht möglich. Die in den Gutachten angeführten Begehungen dienten auch als Feststellungsgrund für in der Vergangenheit gelegene Schadholznutzungen, die bereits durchgeführt worden waren, obwohl rückblickend der Begutachter keine Aussage über das Vorliegen von Schadholz treffen konnte (z.B. Wj. 2009: Begehung 19.10.2009; Wj. 2010: Begehung 2.8.2010, Wj. 2011: Begehung 1.12.2011). Bei der Schadholzbegutachtung 2007 wurde als Kenntnisgrund "Stichprobenerhebung" angegeben, obwohl bei der Zeugeneinvernahme vom Forstorgan eingeräumt wurde, dass er keine Stichprobenerhebungen vorgenommen habe. Der Gutachter hat nach seinen Angaben auf Grund eines Plausibilitätsurteils, welches sich auf seine langjährige Kenntnis des Forstbetriebes stützte, die gutachtlichen Feststellungen über Art und Ausmaß der Schadholznutzungen getroffen. Die Schadensvoranmeldungen enthielten keine annäherungsweise übereinstimmenden Angaben über Art und Ausmaß sowie den Nutzungsorten der Schadhölzer, wie nachfolgen in den Anträgen und Bescheinigungen enthalten. Dies stellt einen gravierenden Widerspruch und Mangel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Begutachtungen dar. Die Zeugenbefragungen brachten weitere Widersprüchlichkeiten bei der Schadholzbescheinigung zu Tage (u.a. in den Schadholznutzungen sei keine Brennholznutzung/Jungbäume enthalten), wobei am schwerwiegendsten die eindeutig und bewusst wahrheitswidrige Zeugenaussage des Betriebsleiters wiegt. Die Erklärung des Betriebsleiters, dass der ihm bekannte Erlass der Bezirkshauptmannschaft über den Ablauf der Schadholzbescheinigungen genau eingehalten worden wäre, steht in offenen Widerspruch zur den vollständigen - ihm vorgelegenen - Begutachtungsakten der BH. Diese geben den tatsächlichen Sachhergang bei den Schadholzbefundungen zweifelsfrei richtig wieder und entspricht deshalb die Zeugenaussage des Betriebsleiters nicht der Wahrheit.
Die Eichenkomplexkrankheit ist seit Mitte der 80er Jahre in der Forstwirtschaft bekannt und unterscheidet sich im Krankheitsbild und Krankheitsverlauf von einem bloßen Mistelbefallschaden. Erst in den Gutachten von Dr. NN1 wird diese Schadensursache für die Kalamitätsnutzung im FB-A angeführt. In den Schadensvoranmeldungen, Befundungen, Anträgen und Bescheinigungen sind jedoch keine Angaben über Schadholznutzungen wegen Eichenkomplexkrankheit enthalten. Retrospektive kann dazu keine nachweistaugliche Feststellung erfolgen.
Trotz Kenntnis des Bf., seines Betriebsleiters und des Forstinspektors, wie der verbindliche Ablauf für die Ausstellung der Schadholzbestätigungen hätte sein müssen, damit ihnen die Qualität eines forstfachlichen Gutachtens zukommt, wurden diese Anforderung jahrelang auf das gröblichste nicht eingehalten. Der Stpfl. verfügte auf Grund der laufenden Erfassung der Schadenssituation über die Daten und es wäre in seiner Möglichkeit und Pflicht gelegen, bereits durch rechtzeitige und hinreichend genaue Schadholzvoranmeldungen über Art und Ausmaß der geplanten Schadholznutzungen eines bestimmten Zeitraumes eines Wirtschaftsjahres eine brauchbare Grundlage für eine vollständige und schlüssige Befundaufnahme der begutachtenden Forstbehörde zu schaffen. Ohne die rechtzeitige und vollständige Darlegung der Art und des Ausmaßes an Schadhölzern eines Jahres (vor ihrer erfolgten Nutzung) ist auch eine nachfolgende Befundung einschließlich einer - auf Grund des Umfanges des Schadensausmaßes - allenfalls anzustellenden aussagekräftigen Stichprobenprüfung nicht möglich gewesen.
Die Forstbehörde hat die offenkundigen Fehlerhaftigkeiten und Versäumnisse im Antragsprozess unkritisch bestehen lassen und im Wesentlichen die nachfolgenden Angaben über die erfolgten Schadholznutzungen eines Jahres im Antrag bescheinigt, ohne diesen Sachverhalt hinreichend überprüft haben zu können. Die Bestätigungen der Forstbehörde beruhten bloß auf der allgemeinen Kenntnis des Forstbetriebes mit einem langjährigen Mistelproblem sowie allgemeinen Plausibilitätserwägungen. Dies stellt aber keine taugliche Befundaufnahme in den gutachtlichen Schadholzbestätigungen dar und begründet keinen geeigneten Nachweis für das Vorliegen der geltend gemachten Steuerbegünstigung gemäß § 37 EStG. Dem Bf. wäre es im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht eindeutig möglich gewesen, seiner Nachweispflicht über das Vorliegen der geltend gemachten Steuerbegünstigung wegen Waldnutzung infolge höherer Gewalt nachzukommen. Da der Bf. dieser notwendigen Nachweispflicht nicht entsprochen hat, muss im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Steuerbegünstigung versagt werden.
3.1.2. Waldnutzung infolge höherer Gewalt bei Dauerschäden durch Mistelbefall
Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungsarten und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen.
§ 37 Absatz 6 EStG 1988, BGBl. I 400/1988 idF BGBl. I 180/2004 lautet:
"Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 7 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1."
Der unbestimmte Rechtsbegriff der höheren Gewalt (vis major) wird in zahlreichen Gesetzen des öffentlichen und privaten Rechts und auch im internationalen Recht verwendet ohne eine Legaldefinition dafür aufzustellen. Die höhere Gewalt wird in der Rechtsprechung und Lehre in allen Rechtsgebieten im Wesentlichen einheitlich ausgelegt, als ein
- von außen einwirkendes elementares Ereignis, dass
- so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen und
- auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war.
Mit anderen Worten aber gleichem Bedeutungsinhalt wird höhere Gewalt in der Rsp des EuGH (zB Agrarrecht) als
- außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände,
- die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und
- trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, definiert.
Auch in der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird höhere Gewalt als ein von außen einwirkendes Ereignis, dass auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist, verstanden (z.B. E. 24.11.1976, 1255/76; 24.01.1984, 83/14/0081, 0082). Nach VwGH, 20.05.2009, 2007/05.2009 ist das Vorliegen höherer Gewalt dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt, bzw. zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Diese Definition der höheren Gewalt enthält objektive Elemente (von außen einwirkendes und außergewöhnliches Ereignis) und subjektive Elemente (angemessene Sorgfalt und zumutbare Mittel).
Von Adametz, Waldnutzung infolge höherer Gewalt, in ÖStZ 2021/731 557f wird zum Tatbestandskriterium des "Vorliegens keiner typischen Betriebsgefahr" Folgendes ausgeführt:
"Außergewöhnliche Betriebsgefahr liegt dann vor, wenn die üblicherweise bestehenden Gefahren durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegenen Umstände, vergrößert werden. Der Unterschied zwischen typischer und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Momente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht gegeben sind. Außergewöhnlich ist das Ereignis dann, wenn es nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist."
Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen und bildet eine Tatfrage. Das BFG vertritt die Auffassung, dass auch bei der Waldnutzung infolge höherer Gewalt jedem der drei Tatbestandselemente ein maßgebender Anwendungsbereich zukommt und daher Fällungen auf Grund außergewöhnlicher und gewöhnlicher Betriebsgefahr voneinander abzugrenzen sind.
Unbestritten ist, dass der Befall mit Eichenmisteln in den Eichen-Mittelwälder des Forstbetriebes weit in die Vergangenheit zurückreicht. Dieser übliche Befall wurde daher auch als ein bis in die 70er Jahre bestehender Normalzustand beschrieben. Die früher regelmäßige kostenlose oder kostengünstige Entmistelung der Eichenbestände durch Brennholzwerber und Bejagung der Misteldrosseln hat die Population und die Attraktivität für den Anflug gering gehalten. Diese Änderung der ständigen Bewirtschaftungssituation wird als ein für die Ausbreitung der Eichenmisteln bedeutsamer Faktor gesehen (Gutachten C-D- 2022, Seite 47). Stattdessen ist lt. Gutachten Dr. NN1 2014 (Seite5) in späteren Jahren die Fällung stark befallener Eichen die effizienteste Methode geworden die Verbreitung der Mistel zu bremsen.
Feststeht auch, dass die Eichen-Mittelwaldbewirtschaftung mit Eichen als Hauptbaumart auf 90 bis 80% der Waldflächen des Forstbetriebes stets der fachlich empfohlenen Bewirtschaftung entsprach, wobei der Forstsachverständige der Finanzverwaltung C-D- in dem Gutachten 2022 (Seite 41. 45f) zu dem Ergebnis gelangte, dass zumindest 50% der Mittelwaldstandorte in die Betriebsklasse "Mittelwald mit langer Umstriebszeit" fallen würde. Bei diesen "Ungunststandorten" sei seit jeher ein erhöhtes, betriebsgewöhnliches Risiko vorgelegen und sei mit den Ausfällen wegen Mistelbefalls zu rechnen gewesen.
Zweifelsfrei ist der Mistelbefall in den Forstrevieren des Bf. ein von außen einwirkendes, schädigendes Ereignis, dass auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war.
Einem Schadensereignis, das ein ständiger üblicher Begleiter einer bestimmten Waldbewirtschaftung in einer bestimmten Region (Eichenmistelbefall der Eichen-Mittelwälder im Osten Österreichs) ist, haftet jedoch das Merkmal des Betriebstypischen an.
Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen ist glaubhaft, dass seit Mitte der 70er Jahre der Eichenmistelbefall und seine schädigenden Auswirkungen im B-Wald massiv angestiegen sind und dieses hohe Schadensausmaß bis gegenwärtig - also seit rund 50 Jahre - im Forstbetrieb andauert. Ursache der sprunghaften Schadenszunahme durch die Eichenmisteln im Eichenmittelwald sind Umwelteinflüsse und Klimaveränderung.
Mitte der 80er Jahre sind mit hohen Kosten 130.000 Eichen im Forstbetrieb "entmistelt" worden, wobei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu erwartende Erfolg nicht eingetreten ist. Nach Auffassung des Gutachters sei die Ausbreitung der Eichenkomplexkrankheit in den Eichenwäldern des Forstbetriebes die Ursache für die rasche neuerliche Ausbreitung der Eichenmisteln gewesen.
Feststeht, dass - obwohl die Eichenbestände des Bf. intensiv Gegenstand der Waldforschung waren und seit Ende der 90er Jahre Kenntnis von dem Auftreten der Eichenkomplexkrankheit in den Forstrevieren hat bestehen müssen, im gesamten Begutachtungsverlauf der Streitjahre dazu keine Tatsachenfeststellung erfolgt ist. Festgestellt wurde in den Schadholzbescheinigungen - überdies ohne eine schlüssige und nachvollziehbare Befundung - ausschließlich die Nutzung wegen Mistelkalamität. Das BFG vermeint jedoch, dass im Krankheitsbild und Krankheitsverlauf ein relevanter im Begutachtungsverfahren festzustellender Unterschied einer Eichenkomplexkrankheit zu einem bloßen Mistelbefall bemerkt hätte werden müssen. Der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens einer Schadholznutzung wegen Eichenkomplexkrankheit seit den 80er Jahren, fehlt die Möglichkeit einer nachweisbasierten Feststellung über Art und Ausmaß einer solchen Schadholznutzung in den Streitjahren. Rückblickend ist ein solches Sachverhaltsgeschehen entsprechend den steuerrechtlichen Erfordernissen auch nicht mehr nachweisbar.
Vom Gutachter Dr. NN1 wurde die Auffassung der Abgabenbehörde bestätigt, dass bei einer Umstellung auf Niederwaldbewirtschaftung die Mistelkalamitäten - wie vom Bf. erklärt und ohne Angaben über Befallsgrad und Baumklassen von der Forstbehörde befundet - nicht mehr auftreten. Die Niederwaldwirtschaft ist zwar ein effektives natürliches Mittel gegen den Mistelbefall, da die Lebensgrundlage der Mistel auf Grund der kurzen Umtriebszeiten und Fehlen herausragender hoher Altbäume regelmäßig beseitigt wird, allerdings kann mit einem Niederwald nur ein Fünftel des Ertrages eines Mittelwaldes erzielt werden (€ 40 : € 200 pro Hektar Wald und Jahr). Eine Schadensvermeidung durch Umstellung des Wirtschaftswaldes auf Niederwald ist rein forstwirtschaftlich betrachtet unrentabel, weil der Ertragsausfall höher ist als die verursachten Mistelschäden.
Nach Auffassung des BFG erfordert auch eine Waldnutzung infolge höherer Gewalt das Vorliegen einer außergewöhnliche Ausnahmesituation. Bei einer schädlichen Dauerbelastung - wie beim gegenständlichen Mistelbefall - deren zeitliches Ende nicht absehbar ist, liegt aber nach Ansicht des BFG ein Normalzustand vor. Die im Laufe der Jahre aus verschiedenen Gründen eingetretene Veränderung der Intensität des Schadensverlaufes und Schadensausmaßes führt bei der Verwirklichung eines betriebstypischen Risikos - wie bei einem absehbaren Mistelbefall an gefährdeten Eichenmittelwald-Standorten in Ostösterreich - nicht bereits zum Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt. Es liegt nämlich in der Natur der Sache, dass sich das verwirklichte Schadensausmaß einer gewöhnlichen Betriebsgefahr aus verschiedenen Ursachen innerhalb einer großen Schwankungsbreite bewegen kann. Feststeht, dass seit rund 50 Jahren (1975 bis 2025) Mistelschäden, wie im Streitzeitraum erklärt, in den Forstrevieren des Bf. auftreten. Für die Verwirklichung eines betriebstypischen Risikos spricht auch der Umstand, dass nach dem Urteil der Zeugen Dr. NN1 und Dr. NN3 auf Grund ihrer langjährigen Betriebskenntnisse eine Schadholznutzung wegen Mistelbefall wie in den Streitjahren 2004 bis 2011 plausibel erscheint. Die ex ante und ex post bestehende Plausibilität einer jährlichen Schadholznutzung wegen Mistelbefalls in der Größenordnung von 4.000 bis 7.000 fm (aktenkundig seit 2001), widerstreitet jedoch dem Bild einer durch außergewöhnliches Ereignis schlagartig und zwangsläufig verursachten Schadholznutzung. Gegen ein Ereignis höherer Gewalt spricht auch, dass die Schadensentwicklung durch den Mistelbefall laufend beurteilt und die erforderlich werdende vorzeitige Nutzung regelmäßig über einen mehrjährigen Zeitraum gesteuert werden konnte. Übereinstimmend dazu erklärte Dr. NN1, dass aus betriebswirtschaftlichen Erfordernissen, die vorzeitige Nutzung wegen Mistelbefalls so weit als möglich über mehrere Zeiträume verteilt wurde. Die in Tabelle 2 angeführten Daten bestätigen, dass der jährliche Gesamteinschlag von rund 10.000 bis 13.000 fm sich stets innerhalb des Hiebsatzes bewegt hat. Der Bf. hat den beständigen Anfall von Mistel-Schadholznutzung daher auch in seine gesamtwirtschaftlichen Überlegungen mit einbeziehen können.
Diese Merkmale sowie das Faktum, dass bei einer Niederwaldbewirtschaftung diese Mistelschäden nicht eintreten, sprechen für das Vorliegen einer typischen Betriebsgefahr bei der im Forstbetrieb aus guten Gründen gewählten und beibehaltenen Eichen-Mittelwaldbewirtschaftung. Der gegenständliche Mistelbefall zeigt nach Auffassung des BFG keinen wesentlichen Unterschied zum unstrittig betriebsgewöhnlichen Risiko von Hochwasserschäden in einem von regelmäßigen Überschwemmungen gefährdeten Wirtschaftswald (z.B. Auwald). Es liegen hinsichtlich der Dauerschadensereignisse lediglich umgekehrte Vorzeichen vor. Im Eichenmittelwald des FB-A ist die dauerhafte Trockenheit eine Hauptursache für das vermehrte Absterben der Bäumen durch den Mistelbefall. Der Betriebsführer Forstmeister DI NN2 nennt als Grund, weshalb im FB-A die Auswirkungen des Mistelbefalls stärker sind als in anderen Standorten der Region, das Fehlen eines Grundwasser und die besondere Trockenheit im B-Wald. Die Mistel als Schmarotzerpflanze ist aber nur ein Vollstrecker dieser ständigen speziellen standörtlichen Stressbelastung.
Ein Dauerzustand, wie er beim gegenständlichen Mistelbefall gegeben ist, ist kein Ereignis höherer Gewalt, sondern ein ungünstiger Normalzustand. Der Umstand, dass der Bf. auch mit der äußersten zumutbaren Sorgfalt die Schäden aus der betriebstypischen Gefahr des Mistelbefalls der Eichenbestände nicht habe verhindern können, ist nicht maßgebend. Ein professionelles Schadensmanagement der betriebstypischen Gefahr führt nicht dazu, dass die eingetretenen Schäden zur Waldnutzung infolge höherer Gewalt werden. Es genügt, dass Fehlen eines der drei Tatbestandsmerkmale des Begriffes der höheren Gewalt: hier eben das Fehlen eines außergewöhnlichen Schadensereignisses wegen Vorliegens einer typischen Betriebsgefahr.
Das Bundesfinanzgericht teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die erklärten Schadholznutzungen wegen Mistelbefalls den Tatbestand der Waldnutzung infolge höherer Gewalt nicht verwirklicht haben. Das vom Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH (E. 25.03.1966, 1564/65) erfolgte zum damaligen § 34 EStG 1934 und betraf eine prozentuell geschätzte Schadholznutzung (Blitzschlag, Dürrlinge), die regelmäßig in einem Wald anfalle. Zum einen liegt im gegenständlichen Fall ein anderen Sachverhalt vor (ein Dauerzustand eines Schadensanfalles, der typisch für eine bestimmte Waldbewirtschaftung an bestimmten Standorten ist) und zum anderen ist fraglich, ob der VwGH im Hinblick auf die insgesamt geänderte Rechtslage, die alte Rechtsprechung zum EStG 1934 aufrecht erhält (vgl. Adametz, Waldnutzung infolge höherer Gewalt, ÖStZ 2021/557ff).
3.1.3. OMV-Zahlungen für Errichtung und laufenden Betrieb von Bergbauanlagen, Wegen und betriebsnotwendigen Leitungen
a) Qualifikation der Einkunftsart
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (17.10.2017, Ra 2016/15/2017) erfolgt eine Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstückes im Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet. Wird dagegen eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie auch nicht mehr zum Betriebsvermögen. Hingegen bleibt die Grundstücksfläche weiterhin Betriebsvermögen, wenn sie nur zeitweise und zwar außerhalb der Vegetationszeit anderweitig genutzt wird, beispielsweise als Schipiste. Wird daher die Nutzung eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine anderweitige Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, sodass nach der Verkehrsauffassung nach wie vor davon auszugehen ist, dass das Grundstück einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehört, sind die aus der Überlassung erzielten Einkünfte solche aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062 mwN sowie Salzmann, VwGH zur außerbetrieblichen Nutzungsüberlassung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, BFGjournal 2017, 452).
Wenn eine Vermietung und Verpachtung selbständig und ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft erfolgt, gehören die Einnahmen zu der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung". Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben führt eine nicht bloß vorübergehende Vermietung zu nicht der Land- und Forstwirtschaft dienenden Zwecken zur Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ins Privatvermögen und zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. In der Regel ist bei einer Miet- oder Pachtdauer von mehr als fünf Jahren für eine andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. Aufl., Seite 370 mwN; EStR 2000, Rz. 4245a und 5193; BFG, 4.06.2025, RV/6100225/2023).
Auf Grund der Auskunft des sachkundigen OMV-Mitarbeiters DI NN5 steht fest, dass die Bodenplattformen mit den Betriebsanlagen der OMV, insbesondere Fördersonden im B-Wald durchschnittlich 20 bis 30 Jahre genutzt werden. Diese Forstflächen stehen während der vereinbarten langfristigen bergbaulichen Nutzung für eine Nutzung im Forstbetrieb zur Gänze nicht zur Verfügung. Durch den Vertrag 2001 und Vertrag 2006 ist eindeutig erwiesen, dass der Bf. von der OMV für den laufenden Betrieb, der auf diesen Flächen mit (entgeltlicher) Zustimmung des Grundeigentümers bereits vor dem Streitzeitraum errichteten Bergbauanlagen, ein jährliches wertgesichertes Nutzungsentgelt erhält. Diese Vertragsregelungen entsprechen nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem Bestandsvertrag für eine langfristige nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Auf Grund der bestehenden Erfahrungen beider Vertragsparteien, ist davon auszugehen, dass sie bei Abschluss des unbefristeten Vertrages von der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Grundflächen für die bergbaulichen Fördertätigkeiten von deutlich mehr als fünf Jahren wussten.
Wie in den Sachverhaltsfeststellungen, II. Pkt. 1 betreffend OMV-Zahlungen dargelegt, ist erwiesen, dass für die Errichtung der Bergbauanlagen sowie die Errichtung und die Nutzung der betriebsnotwendigen Wege und Leitungen Einmalzahlungen an den Bf. erfolgt sind. Eine Entgeltleistung der OMV war und ist Voraussetzung, damit der Grundeigentümer seine Zustimmung für die Errichtung der Bergbauanlagen, Straßen, Wege und Leitungen erteilt. Diese Entgeltleistungen für die Anlagenerrichtungen und Leitungen vor dem Streitzeitraum sind nach der eindeutigen Aktenlage durch Einmalzahlungen erfolgt.
In den Streitjahren 2006 und 2007 sind die im Vertrag 2006 vereinbarten Einmalzahlungen für die Errichtung von Fördersonden auf neuen oder bereits bestehenden oder ehemaligen Bohrplattformen (Pkt. 1. bis 5.) und für die Errichtung und dauerhaften Nutzung einer 1800 lfm langen Förderleitung (Pkt. 6) dem Bf. zugeflossen (vgl. Tabelle 16). Bei dieser Sachlage ist es schlüssig, dass die OMV für die Errichtung aller anderen - vor dem Jahr 2005 bereits bestehenden Bergbauanlagen sowie für die Errichtung und Nutzung der erforderlichen Wege und Leitungen auf Betriebsdauer auch Einmalzahlungen an den Grundeigentümer geleistet hat. Es ist ferner davon auszugehen, dass der steuerlich vertretene Betriebsinhaber entsprechend seinen gesetzlichen Ansprüchen von diesen Einmalentschädigungen die steuerfreie Bodenwertminderung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 33 EStG 1988 in Abzug gebracht hat. Es wurde somit nur für den laufenden Betrieb der bestehenden Bergbauanlagen gemäß dem Vertrag 2001 und Vertrag 2006 dem Bf. das jährliche, wertgesicherte Nutzungsentgelt geleistet (siehe Tabelle 16).
Die in den Streitjahren steuerpflichtigen Einnahme aus der langfristigen nicht der Land- und Forstwirtschaft dienenden Nutzungsüberlassung für Zwecke des Bergbaus sind daher im Zeitpunkt des Zuflusses zur Gänze bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen und soweit sie vom Bf. bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden dort auszuscheiden. Da die Leitungstrassen zwar eingeschränkt, aber weiterhin für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung (z.B. Futterwiese, Jagd) zur Verfügung stehen, ist die Einmalzahlung für das Leitungsrecht (Vertrag 2006, Pkt. 6, € 28.000 im Jahr 2006) den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen.
b) Abzug einer steuerfreie Bodenwertminderung
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 33 EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit […]
"Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse."
Diese Bestimmung befreit von der Einkommensteuer nur solche Entschädigungen, die für eine tatsächlich eingetretene dauernde Wertminderung des Grund und Bodens geleistet werden. Diese Wertminderung der Vermögenssubstanz durch die im öffentlichen Interesse gelegenen Nutzung kann in einer Minderung der Bodenqualität oder des Verkehrswertes bestehen und ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen jene Entgeltteile, die nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt Benutzungsentgelte, Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse darstellen.
Vom Bf. wurde von den in Tabelle 16 dargestellten jährlichen Entschädigungszahlungen für den laufenden Betrieb der Bergwerksanlagen eine auf das Bewertungsgutachten Kudjelka 2006 gestützte Verkehrswertminderung in Höhe von 81% geltend gemacht, weil die Bergbautätigkeiten auf die gesamten Forstflächen wertmindernde Auswirkungen hätten. Diese vom Finanzamt auf Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme 2011 des Forstsachverständigen C-D- in den angefochtenen ESt-Bescheiden 2005 bis 2011 nicht anerkannte Bodenwertminderung durch Verkehrswertminderung bildet den Kern des Streitthemas "laufende OMV-Zahlungen".
Zudem wurde vom Bf. auf ähnlichen Überlegungen wie das Gutachten Kudjelka 2006 beruhend eine weiteres Gutachten von Weiß/Diehl vom 21.04.2026 vorgelegt, welches aber schon auf Grund wesentlicher Fehler in der Befundaufnahme keinen tauglichen Nachweis für die im Ergebnis angesetzte Bodenwertminderung von 82% nach Variante II und 79% nach Variante I bildet. Es wurden ausgehend von 172 km Leitungslänge (statt richtig rd. 20 km) und einer Breite des Leitungsstreifen von 12,5 Meter (richtig 8 Meter) eine durch Servitut dauerhaft besicherte Leitungsfläche von 215 ha (richtig ca. 17 ha) angenommen und bei einem Bodenwert von € 0,625 und Wert des stehenden Holzes von € 0,625 eine Verkehrswertminderung von € 2.559.062 ermittelt (vgl. Gutachten, Beilage 7). Dabei blieb unbedacht, dass die bergbauliche Nutzung nicht dauerhaft Grund von Servituten erfolgt, sondern nur langfristige und von der OMV kündbare Nutzungsverträge vorliegen. Unberücksichtigt blieb auch, dass auf Grund strenger gesetzlicher Auflagen die OMV nach Auflassung von bergbaulich genutzten Waldflächen (Bohrplätze und Trassenflächen) eine Verpflichtung zur vollständigen Revitalisierung und Aufforstung trifft und unbefristet für eine nach menschlichem Ermessen grundsätzlich nicht anzunehmende Bodenkontaminierung haftet. Dieser Umstand sowie die bildlichen Nachweise über aufgelassene, aufgeforstete Bohrplatzformen in der Stellungnahme C-D- 2025 stehen einer Wertminderung von 100% dieser Waldbodenflächen entgegen. Ebenso ist die Einbeziehung des Wertes des stehenden Holzes auf solchen Flächen, für welche von der OMV volle, steuerpflichtige Entschädigung für Ertragsentgang geleistet wurde, in eine in den jährlichen OMV-Zahlungen enthaltene Bodenwertminderung einschließlich eines merkantilen Minderwertes nicht nachvollziehbar.
Es trifft zwar zu, dass horizontale tiefer liegende Leitungen, nachdem sie kontaminationssicher, vollständig gereinigt und verschlossen wurden, oftmals aus begründeten ökologischen Überlegungen im Boden verbleiben. Dies ist aber kein Hindernis für den Baumbewuchs auf den aufgelassenen revitalisierten Leitungstrassen.
Ferner sind auch die Sondenflächen im Gutachten nicht mit der richtige Fläche angesetzt (8,3 ha/Faktor 1,2/Fläche 10 ha). Wie in der Stellungnahme C-D- 2025 im Detail und nachvollziehbar dargelegt, waren auf 27 Standorten mit einer Gesamtfläche von rd. 4,5 ha Sondenanlagen im Streitzeitraum errichtet und bestehen rund 10 ha aufgelassene und vollständig revitalisierte Bohrplätze. Die im Gutachten angesetzte Wertminderung von 100% einschließlich des Waldbestandswertes (gesamt € 124.950) zu Untermauerung einer in den jährlichen OMV-Zahlungen enthaltenen Bodenwertminderung für den laufenden Betrieb der Bergwerksanlagen ist verfehlt. Ebenso sind die im Gutachten angesetzten Wertminderungen betreffend die Primärfläche von 660 ha, bzw. ab 2007 1.783 ha von 5% betreffend den Bodenwert und 90% betreffend den Waldbestandswert nicht nachvollziehbar (z.B. 2007 Wertminderung € 10.031.787) und widersprechen dem Bewertungsprinzip der Verkehrswertermittlung nach der höchsten und besten Nutzungsmöglichkeit. Die Idee einer Differenzbewertung, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen der Zahlung der OMV von €336,34/ha für die bergbauliche Nutzung und einem erzielbaren Pachtertrag von € 60/ha für eine waldbauliche Nutzung eine Schadenersatzleistung sein müsse, greift zu kurz. Von den Gutachtern konnte weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen werden, welcher Schaden damit abgegolten werden soll und wird die Wertsteigerung durch die höherwertige industrielle Nutzung der Waldes, einschließlich der Chancen einer höherwertigen Nachnutzung verkannt.
In der gutachtlichen Stellungnahme C-D- vom 14.2.2011 betreffend Verkehrswertminderung wird nach Auffassung des BFG mit überzeugenden Argumenten dargelegt, dass ein über Jahrzehnte vertraglich abgesichertes und wertgesichertes Einkommen aus der Überlassung der forstwirtschaftlichen Grundstücke für einen Bergbaubetrieb am Markt nachgefragt ist, da diese Erträge, die aus der üblichen Waldbewirtschaftung erzielbaren Deckungsbeiträge wesentlich übersteigen. Dadurch tritt eine erhebliche Steigerung des Ertragswertes der Forste ein, welche die während des laufenden Betriebes verursachte Minderung des Substandwertes bei weitem überwiegt. Das Gutachten Kudjelka 2006 und das Gutachen Weiß/Diehl 2026 sind nicht schlüssig und die darauf gestützte Verkehrswertminderung oder der angesetzte merkantile Minderwert liegt eindeutig nicht vor. Diese Beurteilung deckt sich mit der in einem vergleichbaren Fall vertretenen Auffassung des VwGH im Erkenntnis, 31.01.2018, Ra 2016/15/0034:
"Die Feststellung des Bundesfinanzgerichtes, dass Kaufinteressenten für die mit dem Dienstbarkeitsrecht des Nutzers belasteten Grundstücke mehr zahlen würden, als für die zuvor (lediglich) land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke, konnte sich auf den Umstand stützen, dass sowohl die landwirtschaftliche Eigenbewirtschaftung der Grundstücksflächen als auch die Verpachtung der Flächen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch Dritte im Einzelnen dargestellte weit unter dem gegenständlichen Servitutsentgelt liegende Erträge erwarten ließe. Diese (vor der Servitutsbegründung) bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung erzielbaren Erträge werden von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt. Dass aber eine durch den abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag wesentlich gestiegene Ertragsfähigkeit der Grundstücke bei einem allfälligen Verkauf am Markt miteinberechnet wird, erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Es stößt demnach auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Entgeltszahlungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Verkehrswert der streitgegenständlichen Liegenschaft durch die Einräumung der Dienstbarkeit keine Minderung erfahren hat."
Die in dem Erkenntnis getroffene Sachverhaltsfeststellung ist mit dem gegenständlichen Fall im Wesentlichen vergleichbar. Wobei der Bf. das laufende Entgelt für eine 20 bis 30 jährige Nutzungsdauer erhält und dem Forstbetrieb danach diese Flächen befreit von allen oberirdischen und bodennahen unterirdischen Baulichkeiten in einem revitalisierten und wieder aufgeforsteten Zustand zurückgestellt werden. Während im Parallelfall eine durch Servitut gesicherte dauerhafte Fremdnutzung vorliegt, ist im Streitfall überdies nur eine langfristige, jedoch vorübergehende bergbauliche Nutzung vereinbart und kann daher auch aus diesem Grunde keine dauerhafte Bodenwertminderung durch Verkehrswertminderung betreffend die jährlichen Entschädigungszahlungen für den laufenden bergbaulichen Betrieb gegeben sein.
Dass in den Verträgen 2001 und 2006 ausdrücklich von jährlich anfallender Bodenwertminderung und Verkehrswertminderung die Rede ist, bindet die Abgabenbehörde bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht (vgl. VwGH 1.6.2006, 2003/15/0093 ). Entscheidend ist vielmehr - ungeachtet einer allenfalls anders lautenden Parteienvereinbarung - der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt des Entgelts. Nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt kommen der Vertrag 2001 und die Ergänzungsvereinbarung mit Vertrag 2006 einem Pachtvertrag nahe. Das BFG gelangt aus den vorgenannten Gründen zu der Auffassung, dass nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Inhalt der Vereinbarung in den jährlichen wertgesicherten Entschädigungszahlungen gemäß Vertrag 2001 und 2006 weder eine Abgeltung für Minderung der Bodenqualität noch eine Abgeltung einer Verkehrswertminderung (eines merkantilen Minderwertes) enthalten ist.
c) Besteuerung von Leitungseinkünften gemäß § 107 Abs. 11 EStG
Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I 62/2018 unterliegen Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.
Gemäß § 107 Abs. 11 leg. cit. ist auf Antrag auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.
Gemäß § 124b Ziffer 334 EStG 1988 tritt § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Abs. 11 zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten.
Mit Schreiben vom 16.08.2023 beantragte der Bf. durch seinen StV, dass abweichend vom Beschwerdebegehren von den jährlichen Entschädigungsleistungen gemäß Vertrag 2001 und 2006 anstatt des Abzuges der mit Gutachten belegten Bodenwertminderung durch Verkehrswertminderung in Höhe von 81% gemäß § 107 Abs. 11 2. Satz iVm § 124b Z. 334 EStG eine pauschale steuerliche Bemessungsgrundlage mit 33% der OMV-Zahlungen in den Jahren 2005 und 2011 herangezogen wird.
Die belangte Behörde teilte nach Einholung einer Rechtsauskunft des Zentralen Einkommensteuerfachbereiches mit, dass die Entgelte für den Betrieb von Förderanlagen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas, vergleichbar den Zahlungen für Errichtung und Betrieb von Handymasten und Windkraftanlagen nicht unter den Tatbestand des § 107 EStG fallen. Nur insoweit in den Entschädigungszahlungen auch Entgelte für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen enthalten seien, komme eine Besteuerung nach § 107 EStG zur Anwendung.
Diese Rechtsauffassung folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 107 Abs. 1 EStG "Einkünfte für das eingeräumte Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen zu nutzen" und entspricht der herrschenden Rechtsmeinung (u.a. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 29. EL § 107 Anm 73):
"Zahlungen für Energieerzeugungsanlagen oder einer Anlage zur Öl- bzw. Gasförderung sind nicht erfasst. Dies gilt auch für damit zusammenhängende Zahlungen (z.B. Luftraumnutzungsrechte bei Windkraftanlagen). Dies ist nachvollziehbar, weil bei Zahlungen für diese Anlagen die Bodenwertminderungskomponente, sofern vorhanden, in den Hintergrund tritt und mitunter eine erhöhte Ertragsfähigkeit vorliegt. Die Bemessung dieser Beträge wird auch wirtschaftlich von anderen Faktoren abhängen (vgl. idS Atzmüller/Schlager, SWH 2019, 407)."
Erwiesen ist, dass die OMV für die Errichtung der Bergbauanlagen und für die Errichtung der dafür erforderlichen Wege und Leitungen einschließlich deren Benützung für die Dauer des Betriebes stets Einmalzahlungen an den Bf. geleistet hat. Dieses eindeutige Beweisergebnis erschließt sich aus der Stellungnahme des B-S zum Lokalaugenschein 2004, der Stellungnahme des C-D- 2025 betreffend die Entschädigungspraxis von Einmalzahlungen für die Einräumung Leitungsrechten, den damit übereinstimmenden Regelungen im Vertrag 2001 und Vertrag 2006, insbesondere betreffend die Einmalzahlung für 1800 lfm Leitungsrecht (Errichtung und Nutzung) in Pkt. 6 sowie der dazu erfolgten Auskunft des OMV-Mitarbeiters DI NN5 sowie Buchhaltungsunterlagen betr. das Jahr 2005 in welchen Einmalzahlungen aus Vorjahren mittels Rechnungsabgrenzung über eine voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt erfasst wurden.
Damit steht eindeutig fest, dass in den jährlichen Zahlungen für den laufenden Betrieb der bestehenden Bergbauanlagen keine Entgelte für Leitungen enthalten sind, weil für die Einräumung der Leitungsrechte, einschließlich der Nutzung der Leitungen auf Dauer des Betriebes Einmalzahlungen an den Bf. erfolgt sind. Dies beweist o.a. die Vertragsregelung betreffend die neu errichtete Förderleitung Pl. 4 in Pkt. 6 des Vertrages 2006 sowie Pkt. I Abs. 3 des Vertrages 2001 eindeutig:
"Sämtliche neue Maßnahmen, wie z.B. […] Errichtung von Wegen und Neuverlegung von Leitungen […] bedürfen der Zustimmungen des Grundeigentümers […]." Dabei ist es selbstverständlich und durch den Vertrag 2006 bewiesen, dass die Zustimmungen für diese Rechtseinräumungen auf fremden Grund- und Boden nur gegen eine Entgeltleistung vom Grundeigentümer erteilt wird. Diese Entgeltleistung erfolgt insbesondere für die Einräumung der Leitungsrechte in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis durch Einmalzahlungen für Errichtung und dauerhafte Nutzung.
Da in den jährlichen Nutzungsentgelten für den laufenden Betrieb der Bergbauanlagen keine Entgelte für die Einräumung von Leitungsrechten mitenthalten sind, sind sie in voller Höhe den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Im Umfang von 29% sind die jährlichen Zahlungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfasst worden und sind diese Beträge bei dieser Einkunftsart daher in Abzug zu bringen.
Das BFG vertritt zudem die Rechtsauffassung, dass bei einem Gesamtentgelt für die Nutzung fremden Grund und Bodens zum Betrieb einer Ölförderanlage und ähnlichen Betriebseinrichtungen kein indirekt enthaltener Entgeltteil für zur Betriebsanlage gehörenden Leitungen im Schätzungswege herauszurechnen ist. Eine Versteuerung von im Nutzungsentgelt für den Betrieb von Bergwerksanlagen, Windrädern, Handymasten enthaltenen Entgeltteilen für mit diesen Anlangen im Zusammenhang stehende Leitungsrechte kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Vertrag in einer fremdüblichen Weise vereinbart und ausgewiesen sind (wirtschaftlich angemessenes Entgelt nach Laufmeter Leitung). Dafür spricht der Normzweck des § 107 EStG durch eine pauschale Besteuerung Rechtssicherheit für Leitungsbetreiber und Entschädigungsempfänger sowie Verwaltungsvereinfachung zu gewährleisten. Da der Abzugspflichtige für die Abfuhr der Abzugssteuer in richtiger Höhe haftet, bedarf es einer klaren und einwandfreien Feststellung der Bemessungsgrundlage durch den Abzugspflichtigen und auch für die Abgabenbehörde. Mit einer Ermittlung und allenfalls Schätzung von indirekt in einem Gesamtentgelt enthaltenen Entgeltsteil für betriebsnotwendige Leitungsanteile in technischen Anlagen (Handymast, Windrad, Speicherkraftwerk, usw), ist dies nicht vereinbar und widerspricht der Ratio dieser Pauschalbesteuerung. Nach der Rechtsprechung des VwGH (04.09.2019, Ro 2019/13/0024 mit Hinweis auf VwGH, 4.3.2009, 2008/15/0333 sowie VwGH 9.10.1991, 90/13/0007 und Ritz, BAO6, § 115 Tz. 12) enthalten steuerrechtliche Pauschalregelungen zwangsläufig Elemente einer Steuerbegünstigung und muss der diese Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei das Vorliegen aller Umstände darlegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es wäre somit überdies in der erhöhten Mitwirkungspflicht des Bf. gelegen, eindeutig nachzuweisen, dass erhaltene Zahlungen von der OMV für die Bergbautätigkeit im Forstbetrieb nach ihrem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gehalt Entgelte für die Einräumung von Leitungsrechten sind und für diese die beantragte pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 107 Abs 11 EStG zur Anwendung gelangt. Ein solcher Nachweis liegt jedoch nicht vor.
Das vom Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis des BFG, vom 4.06.2025, RV/6100225/2023 ist betreffend die Anwendung des § 107 EStG aus mehreren Gründen für den gegenständlichen Fall nicht als Präjudiz geeignet.
In diesem Fall wurde von einem Infrastrukturbetreiber im öffentlichen Interesse für die mit Servitut dauerhaft gesicherte Nutzung von 5,6 ha landwirtschaftlicher Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb einer unterirdischen Gasspeicherstation mit Sondenplatz, Gebäude, Wege und Leitungen ein jährliches wertgesichertes Entgelt von € 4.100/ha vereinbart. Die vollständige Erfüllung des Tatbestandes des § 107 EStG wurde mit folgender knappen Begründung anerkannt: "…dem Begriff des Leitungsrechtes wird ein weites Begriffsverständnis beigelegt (vgl. EB RV 190 dB XXXVI GP). Dem Grunde nach sind die Tatbestandselemente des § 107 EStG erfüllt. Damit erübrigt sich die Auseinandersetzung über eine Aufteilung der bezogenen Entgelte auf Leitungen und Nichtleitungen."
In den erwähnten Erläuternden Bemerkungen zu § 107 EStG idF BGBl I 2018/62 wird jedoch mit diesem Erkenntnis in Widerspruch stehend explizit angeführt, dass bei Windkraftanlagen, Entgelte, die die Anlage selbst (das Windrad) betreffen nicht erfasst sind. Dementsprechend wird in der gesamten Literatur einhellig die Rechtsauffassung vertreten, dass Windkraftanlagen und diesen vergleichbare Betriebsanlagen, wie beispielsweise Handymasten, Kraftwerksanlagen oder Bergwerksanlagen nicht das Tatbestandsmerkmal "Einräumung eines Leitungsrechtes" erfüllen. Derartige Einrichtungen sind schon nach dem äußersten und klaren Wortsinn keine "Leitungen". Außerdem spielen bei Zahlungen für derartige Betriebsanlagen zur Energiespeicherung oder Energiegewinnung (z.B. Öl- und Gasförderung) auf fremden Grund ganz andere Kriterien als bei der Einräumung von bloßen Leitungsrechten ein bestimmende Rolle. Die Komponente einer Bodenwertminderung liegt in diesen Fällen oftmals gar nicht vor, weil durch die höherwerte Nutzung eine erhöhte Ertragsfähigkeit eintritt und hängt die Bemessung der Entgeltleistungen wirtschaftlich auch von anderen Faktoren ab (ausdrücklich Böck, in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke EStG, § 107, 29. Erg.Lfg., Anm 73). Die Pauschalbesteuerung des § 107 EStG wäre für solche Entgeltleistungen daher vielfach auch sachlich in einer nicht mehr gerechtfertigten Größenordnung.
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104261/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104261.2014
- Stammnummer
- 152148
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF