RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104261/2014

1. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104261/2014vom 02.06.2026Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie in der nachstehenden Tabelle aufgegliedert, wurden vom Forstbetrieb jeweils nach der zweiten Jahreshälfte Schadenholzvoranmeldungen für einen unbestimmten, sich über jeweils zwei Kalenderjahre erstreckenden Zeitraum eingebracht. Im Folgejahr nach erfolgter Schadholznutzung wurden dann die Anträge auf Schadholzbestätigung gestellten. Erst diesen Anträgen waren in der Regel EDV-Holzlisten, mit genauen Angaben in welchen Abteilungen, welche Menge und Art an Schadholznutzung erfolgt ist, angeschlossen. Feststeht, dass nach erfolgter Fällung eine Beurteilung, ob Schadholznutzung vorliegt, gerade im Falle der Mistelkalamitäten nicht mehr möglich ist. Zum Zwecke der Befundaufnahme sind durch den Leiter der Bezirksforstinspektion der BH Z. folgende Forstbegehungen durchgeführt worden: | Für Wirtschafts- und Antragsjahr 1.1.-31.12 | Schadenholzvoranmeldungen (SV) | Begehung durch BH zur Schadholzbesichtigung | Datum des Antrages auf Schadholzbestätigung | 2005 | SV für 2004/2005 vom 9.11.2004 | 19.1.2005 f. 2004/2005 18.10.2005 f.2005/2006 | Antrag vom 30.03.2006 | 2006 | SV für 2005/2006 vom 24.08.2005 SV für 2005/2006 vom 26.06.2006 SV für 2006/2007 vom 2.10.2006 | 18.10.2005 f.2005/2006 | Antrag vom 15.02.2007 | 2007 | SV für 2006/2007 vom 2.10.2006 SV für 2007/2008 vom 10.10.2007 | 29.1.2007 | Antrag vom 31.07.2008 | 2008 | Windwurfmitteilung vom 31.07.2008 SV für 2007/2008 vom 10.10.2007 | Vorbegehung ohne Datums-angabe (29.1.2007) | Antrag vom 2.7.2009 | 2009 | Windwurfmitteilung vom 28.07.2009 SV für 2009/2010 vom 31.08.2009 | 19.10.2009 | Antrag vom 12.03.2010 | 2010 | SV für 2009/2010 vom 31.08.2009 Windwurfmitteilung vom 22.06.2010 SV für 2009/2010 vom 29.11.2010 | 2.08.2010 | Antrag vom 16.09.2011 u. 4.10.2011 | 2011 | SV für 2010/2011 vom 29.11.2010 | 1.12.2011 | Antrag vom 25.06.2012 (Tabelle 12) Eine Zuordnung der voraussichtlichen Schadholznutzungen zu einem konkreten Wirtschaftsjahr wurde in den Schadenholzvoranmeldungen nicht vorgenommen. In den jeweils im Folgejahr gestellten Anträgen auf Schadholzbescheinigung erfolgte erstmals die Bezugnahme auf die zwischen 1.1. und 31.12. eines bestimmten Wirtschaftsjahrs stattgefundene Schadholznutzung. Auch die schriftlichen Aufzeichnungen der Forstbehörde über ihre Begehungen enthalten keine, einem bestimmten Wirtschaftsjahr zugeordnete Feststellung. Häufig nimmt die Forstbehörde in den Aktenvermerken über die Schadenholzbesichtigungen, wie der Bf. in den Schadenholzvoranmeldungen, auf einen unbestimmten ein Kalenderjahr übergreifenden Bezug, mit welchem offensichtlich die zeitlich nicht bestimmte Schlägerungssaison der kalten Jahreszeit gemeint war (z.B. 2005/2006). Welche Schadholznutzungen in dem einen und welche in dem anderen Wirtschaftsjahr erfolgen sollen, wurde weder in der Schadholzvoranmeldung noch in den Auszeichnungen der Forstbehörde über die Begehungen zur Besichtigung und Überprüfung der vorangemeldeten Schadholznutzung festgehalten. Ebenso gibt es keine Schadholzvoranmeldungen - die auch in mehreren zusammenhängende Jahresabschnitten (z.B. Tertiale oder Quartale) hätten erfolgen können - über die Schadholznutzungen vom 1.1. bis 31.12.eines bestimmten Wirtschaftsjahres, wie sie in der Folge dann in den Schadholzbescheinigungen bestätigt worden sind. Im Jahr 2007 wurde als Kenntnisgrund der Schadholzfeststellung "Stichprobenerhebung" angegeben, wobei ein Datum und die Daten zu dieser Stichprobenerhebung fehlen. Zeugenschaftlich in der mündlichen Verhandlung befragt, erklärte der Bezirksforstinspektor, keine Stichprobenprüfungen (insb. Anzahl geschädigter Oberholzbäume pro Hektar) bei den Schadensbesichtigungen vorgenommen zu haben, weil er diese für unerheblich halte. Maßgeblich bei der Befundung ist eine Plausibilitätsprüfung gewesen. Für die Schadenholzvoranmeldungen wurden Dokumentvorlagen aus Vorjahren verwendet und die Texte offensichtlich stereotyp übernommen. Die Angaben in den Schadenholzvoranmeldungen wichen wesentlich von den Angaben in den nachfolgenden Anträgen auf Schadholzbescheinigung ab. In den Schadensvoranmeldungen betreffend die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 wurden jeweils mit Mengenangabe Dürreschäden bei Kiefern gemeldet und betreffend die Jahre 2009, 2010, 2011 wurden Sturmschäden/Windwürfe angegeben. In den Anträgen auf Schadholzbescheinigung sind diese vorangemeldeten Schadhölzer dann bei weitem nicht vorgelegen und waren insgesamt nur von einem unbedeutenden Ausmaß. Bei der jährlich hohen Schadholznutzung wegen Mistelkalamität erfolgten hingegen in den Voranmeldungen keine Mengenangaben und Standortangaben und wurden bloße Floskeln verwendet "Bei Eichen ändert sich nichts […], […] die Einschlagmengen werden so niedrig wie möglich gehalten, Mistelschäden bei Eichen im üblichen Ausmaß […]" oder die erfolgten Mengenangaben lagen weit unter den im anschließenden Antrag auf Schadholzbestätigung enthaltenen Mengen (VA 29.10.2010: "[…] anfallende Mistelschäden bei Eichen Wintersaison 2010/2011 von ca. 1000 - 1200 fm"; lt. Antrag 2010: 5.705 fm u. 2011: 5.002 fm). Eine hinreichend genaue und überprüfbare Mitteilung über die voraussichtlich vorzunehmenden Schadenholznutzungen eines bestimmten Jahres (1.1. bis 31.12.) enthielten diese vom Bf. eingereichten Schadenholzvoranmeldungen nicht. Die Schadenholzvoranmeldungen erwecken aus den genannten Gründen den Eindruck inhaltsleerer Proforma-Handlungen. Den Verwaltungsakten der Forstbehörde kann kein sinnhafter Zusammenhang zwischen ihren Überprüfungshandlungen (insb. Revierbegehungen) und den Schadenholzvoranmeldungen des Bf. zur nachweislichen Feststellung der Art und des Ausmaßes von Fällungen infolge höherer Gewalt in einem bestimmen Wirtschaftsjahr entnommen werden. Da die Anträge auf Bescheinigung der Schadholznutzung erst im Folgejahr (meist in den Monaten März bis Juli) gestellt wurden, war zu diesem Zeitpunkt für die Forstbehörde nicht mehr feststellbar, ob die darin erfolgten Angaben der Schadholznutzung tatsächlich vorgelegen sind. Die im Antrag angegebenen Schadhölzer waren im Zeitpunkt der Antragstellung bereits geschlägert und regelmäßig auch schon verkauft. Es kann aus den aktenkundigen Revierbegehungen auch nicht nachvollzogen werden, was die Forstbehörde bezüglich der Art und des Ausmaßes der in einem bestimmten Jahr erfolgten Schadholznutzung tatsächlich festgestellt hat. Im Einzelnen zeigen die Verwaltungsakte der Forstbehörde folgenden Sachhergang zur antragsgemäßen Ausstellung der Schadholzbescheinigungen: Zum Begutachtungsjahr 2005: In der Schadholzvoranmeldung vom 9.11.2004 für den Zeitraum 2004/2005 wurden Kieferdürreschäden im Ausmaß von ca. 1.000 bis 1.500 fm angegeben (lt. Antrag v. 30.3.2006 und Bescheinigung v. 18.9.2006 nur 347 fm, davon 222 fm Kiefer). Lt. Aktenvermerk fand am 19.1.2005 eine Besichtigung der Schadholznutzungsflächen statt. Im Aktenvermerk wurde angeführt, das Entnahmen von Eichen (Eichensterben) und Kiefern im gesamten Besitz erforderlich seien. Auf einem Übersichtsplan der Forstreviere wurde der Titel "Schadholznutzungen 2004/2005" geschrieben und mit gelben Signierstift an fünf Stellen die Schwerpunkte der Schadholznutzung markiert. Da im Zeitpunkt der Begehung am 19.1.2005 eine retrospektive Beurteilung der bereits 2004 erfolgten Schadholznutzung nicht mehr möglich war, hat eine mit Plan dokumentierte Schadholzbegehung für den Zeitraum 2004/2005 keinen brauchbaren Beweiswert. In einem weiteren Aktenvermerk wurde festgehalten: "Begehung am 18.10.2005, Schäden an Eichen und Kiefern, Nutzungsorte in Karte eingezeichnet." Auf dem Forstplan wurde vermerkt "Schadholznutzung 2005/2006, Begehung 18.10.05 und an 14 Stellen mit roten Flächen die betreffenden Schadholznutzungen gekennzeichnet. Am 30.03.2006 wurde vom Bf. der Antrag auf Bescheinigung der Schadholzmenge 2005 gestellt. Mit Schreiben vom 26.06.2006 übermittelte der Bf. - "wie besprochen die Karte mit den wichtigsten Kalamitätsnutzungen 2005/2006". Auf dem Forstreviereplan wurde vermerkt "Schadholznutzung 2005/2006 - größere Mengen ab 30 fm" und mit orangener Farbe an dreizehn Stellen flächig die Schadholznutzung eingezeichnet. Dazu ist zu festzuhalten, dass diese bildlichen Kennzeichnungen der Schadholznutzung 2005/2006 im Plan vom 26.06.2006 wesentlich vom Plan über die Schadholznutzen 2005/2006, den die Forstbehörde anlässlich der Begehung am 18.10.2005 erstellte hat, abweichen. Festgestellt wird, dass zwei unterschiedliche Revierpläne über Schadholznutzungen für einen nicht bestimmten Zeitraum in den Jahren 2005/2006 vorliegen, Dabei hat dem Forstmeister und dem Bezirksforstinspektor klar sein müssen, dass eine Beurteilung einer Schadholznutzung vom 1.1. bis 30.9.2005 im Zeitpunkt der Planerstellung vom 18.10.2005 sowie eine Beurteilung einer Schadholznutzung im gesamten Jahr 2005 im Zeitpunkt der Planvorlage mit Schreiben vom 26.06.2006 gar nicht mehr möglich war. Antragsgemäß wurde von der Forstbehörde die Bescheinigung über Waldnutzungen infolge höhere Gewalt im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2005 am 18.09.2006 ausgestellt und auf die Kenntnis aus den Begehungen vom 19.1.2005 und 18.10.2005 hingewiesen. Zum Begutachtungsjahr 2006: Mit Schadholzvoranmeldung vom 24.08.2005 für den Zeitraum 2005/2006 wurden Kieferdürreschäden im Ausmaß von ca. 800 bis 1.000 fm angegeben (lt. Antrag v. 15.02.2007 und Bescheinigung v. 18.9.2006 aber nur 19 fm, davon 0 fm Kiefer). Eine gesonderte Begehung zur Feststellung der Schadholznutzung im Wirtschaftsjahr 2006 erfolgte nicht. Mit Aktenvermerk wurde festgehalten: "Begehung am 18.10.05, Schäden wie angegeben, Nutzungsorte siehe Karte". Der Forstreviereplan mit den flächigen Kennzeichnungen der Schadholznutzung 2005/2006 aus der Begehung vom 18.10.2005 wurde in die Akten der Begutachtung 2006 identisch übernommen. Wie oben ausgeführt, übermittelte der Bf. mit Schreiben vom 26.6.2006 einen Plan mit farblicher Kennzeichnung von Schadholznutzungen 2005/2006, die grundlegend von den örtlichen Kennzeichnungen der Schadholznutzungen im - von der Forstbehörde anlässlich der Revierbegehung erstellten - Plan vom 18.10.2005 abweichen. Mit Schreiben vom 2.10.2006 erfolgte die Schadholzvoranmeldung 2006/2007 (Wintersaison). Es wurden Kiefern mit Dürreschäden im geschätzten Ausmaß von 700-900 fm gemeldet. Bei Eichen ändere sich nichts, die Einschlagmenge werde so gering wie möglich gehalten und sei in ähnlicher Größenordnung wie in den Vorjahren. Dieses Schreiben diente laut den Verwaltungsakten als Schadensvoranmeldung 2006 (Aktenzahl MIL1-A0530/2) und gleichzeitig auch als Schadensvoranmeldung 2007 (Aktenzahl MIL-A-0634). Mit Antrag vom 15.02.2007 ersuchte der Bf. um Bescheinigung der Schadholznutzung 2006. Auf Grund eines Verlangens der Forstbehörde übermittelte der Bf. eine Schadholzliste 2006, in welcher detailliert angeführt wurde, welche Schadholzmenge in welcher Forstabteilung aus welchem Grunde gefällt worden ist. Bezügliche Schadholznutzungen mit wesentlich mehr als 30 fm sind im Revier X in 11 Abteilungen, im Revier A.-Nord in 12 Abteilungen und A.-Süd in 16 Abteilungen aufgelistet. Die laut Schadholzliste 2006 erfolgten Schadholznutzungen stimmen schon nach der Anzahl der Örtlichkeiten grundlegend nicht mit den im Plan vom 18.10.2005 und auch nicht mit dem im Plan vom 26.6.2006 gekennzeichneten Orte der Schadholznutzung überein. Antragsgemäß wurde von der Forstbehörde die Bescheinigung über Waldnutzungen infolge höhere Gewalt im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2006 am 21.05.2007 ausgestellt und auf die Kenntnis durch Vorbegehung (aktenkundig die Begehung vom 18.10.2005) hingewiesen. Zum Begutachtungsjahr 2007: Mit Schadholzvoranmeldung vom 2.10.2006 für 2006/2007 wurden Kieferdürreschäden im Ausmaß von ca. 700 bis 900 fm gemeldet (lt. Antrag v. 31.07.2008 und Bescheinigung v. 22.10.2008 aber 0 fm Dürreschäden). Ebenso wurde hinsichtlich der voraussichtlichen Eichenkalamitäten die Formulierung aus der Schadensvoranmeldung der Vorjahre weiter übernommen: "Bei den Eichen ändert sich nichts, die Einschlagmengen werden so niedrig wie möglich gehalten. Das Absterben, besonders von jungen Eichen, ist festzustellen, auch hoher Brenn- und Schwachholzanteil ist zu erwarten." Am 29.01.2007 wurde vom Forstorgan eine Begehung durchgeführt und dazu folgender Aktenvermerk angelegt "Die Schadenssituation bei Eiche und Kiefer ist nach wie vor gegeben (26.2.2007, Unterschrift)". Mit Schreiben vom 10.10.2007 ergänzte der Bf. seine Schadensvoranmeldung: "Kiefern werden in den letzten Wochen rasant dürr. Die Menge ist derzeit schwer abschätzbar, vermutlich ca. 1.000 fm. Insgesamt wird die Kalamitätsnutzungsmenge ähnlich den Vorjahresmengen entsprechen, also 6.000 - 7.000 fm. Die Menge wird auf das gesamte Gebiet verteilt anfallen, die Hauptmenge siehe lt. beiliegender Karte." Im angeschlossenen Übersichtsplan der Forstreviere mit der handschriftlichen Betitelung "Schadholznutzung 2007/2008 wurde eine Stelle (rosa) betreffend Kiefer und zwölf Stellen (gelb) betreffend Eichen als flächige Schadholznutzung angegeben, sonst würden Einzelstammentnahmen erfolgen. Dem Antrag auf Schadholzbescheinigung des Jahres 2007 vom 31.7.2008 wurde eine detaillierte Schadholzliste beigefügt. In dieser sind flächige Holznutzungen wegen Mistelkalamität von deutlich mehr als 30 fm in 10 Abteilungen des Reviers X, in 13 Abteilungen des Reviers A.-Nord und in 15 Abteilungen des Reviers A.-Süd angeführt. Außerdem in drei Abteilungen großflächige Kalamitäten wegen Insekten- und Pilzbefall (gesamt 436 fm). Die mit zwei Schreiben gemeldeten voraussichtlichen Dürreschäden von ca. 1.000 fm sind lt. Antrag gänzlich ausgeblieben. Von der Forstbehörde wurde die Schadholzbescheinigung betreffend das Jahr 2007, wie vom Bf. beantragt mit Schreiben vom 22.10.2008 ausgestellt und als Kenntnisgrund für die begutachtete Art und Menge der Waldnutzung infolge höherer Gewalt "Stichprobenerhebung" angeführt. In den übermittelten Verwaltungsakten finden sich keine Unterlagen oder sonstige Hinweise zu einer von den Forstorganen durchgeführten Stichprobenerhebung und hat der Bezirksforstinspektor nachfolgend als Zeuge wahrheitsgemäß erklärt, keine Stichprobenerhebungen durchgeführt zu haben. Zum Begutachtungsjahr 2008: In den Verwaltungsakten betreffend die Schadholzbegutachtung 2008 befindet sich das Schreiben vom 10.10.2007 betreffend Voranmeldung Waldnutzung infolge höherer Gewalt mit der Aktenzahl MIL1-A-07453. Ein Jahr oder Zeitraum auf den sich diese Voranmeldung bezieht, wird nicht genannt. Diese Schadenholzvoranmeldung vom 10.10.2007 wurde im Begutachtungsakt des Jahres 2007 bereits unter der Aktenzahl MIL1-A-0634/1 von der Forstbehörde protokolliert. Der, der Voranmeldung vom 10.10.2007 angeschlossene Übersichtsplan mit (dreizehn) farblich markierten Stellen von Schadholznutzungen wurde sowohl für die Begutachtung 2007 als auch 2008 verwendet und ist daher in beiden Begutachtungsjahren aktenkundig. Eine Angabe welche Schadhölzer lt. Plan im Jahr 2007 und welche im Jahr 2008 genutzt werden fehlt. Eine rückwirkende Aussage und Befundung für die Schadholznutzung im Zeitraum 1.1.2007 bis 9.10.2007 war im Zeitpunkt der Vorlage dieses Planes über die Schadholznutzung 2007/2008 mit Voranmeldung vom 10.10.2007 gar nicht mehr möglich. Auf dem in die Verwaltungsakten 2008 übernommenen Übersichtsplan wurde handschriftlich Vermerkt "Original bei MIL1-A-0634" und bei der Überschrift "Schadholznutzung 2007/2008 das Jahr 2008 mit grüner Signierfarbe markiert. Hinsichtlich der inhaltlichen Angaben auf dem Übersichtsplan vom 10.10.2007 wird auf die obigen Ausführungen betreffend das Jahr 2007 verwiesen. Mit Schreiben vom 31.7.2008 erfolgte eine ergänzende Mitteilung über Waldnutzung infolge höherer Gewalt: "Für 2008 müssen wir eine geschätzte Windwurfmenge (Sturmschäden Juni u. Juli) von ca. 100 - 200 fm ankündigen." Dem Antrag auf Schadholzbescheinigung des Jahres 2008 vom 2.7.2009 wurde eine Schadholzliste beigefügt. In dieser sind flächige Holznutzungen wegen Mistelkalamität von wesentlich mehr als 30 fm in 12 Abteilungen des Reviers X, in 9 Abteilungen des Reviers A.-Nord und in 16 Abteilungen des Reviers A.-Süd angeführt. In dem Übersichtsplan vom 10.10.2007 mit farblich gekennzeichneten Schadholznutzen 2007/2008 sind insgesamt lediglich 13 Stellen markiert. Die Waldnutzung infolge höherer Gewalt im Wirtschaftsjahr 2008 wurde wie beantragt mit Ausfertigung vom 15.07.2009 von der Forstbehörde bescheinigt und als Kenntnisgrund "Vorbegehung" vermerkt. Die letzte aktenkundige Revierbegehung erfolgte am 29.1.2007, welcher die Schadensvoranmeldung 2006/2007 vom 2.10.2006 vorangegangen ist. Zum Begutachtungsjahr 2009: Der Bf. kündigte im Schreiben vom 28.7.2009 wegen Sturmereignis am 23./24.7.09 Windwurfschäden an und teilte zudem mit, dass auch laufend Kiefern dürr würden. Mit Mitteilung vom 31.08.2009 nahm der Bf. eine Schadholzvoranmeldung für die Wintersaison 2009/2010 vor. Angaben welche Schadhölzer im Zeitraum 2009 und welche im Jahr 2010 genutzt werden sollen, enthält die Schadensmeldung nicht. Wegen Sturm im Juni und Juli werde eine geschätzte Windwurfmenge von ca. 100-200 fm angekündigt. Nutzungen wegen Mistelschäden bei Eichen und Trockenschäden bei Kiefern würden wahrscheinlich im üblichen Ausmaß anfallen. Ein diesbezüglicher Nutzungsplan würde im Laufe des Herbstes erstellt. Lt. Aktenvermerk wurde am 19.10.2009 eine stichprobenartige Kontrolle der gemeldeten Schadholznutzungen durchgeführt und dazu festgehalten: "Die Angaben in der Schadholzmeldung sind plausibel [Zitat]." Die Schadholzvoranmeldung vom 31.08.2009 für die Wintersaison 2009/2010 enthält aber keine Angaben über Schadholznutzungen die nachvollziehbar auf Plausibilität überprüfbar hätten werden können. Die angekündigte Windwurfmenge lag in der Folge nicht vor und zu den jährlich hohen Mistelschäden erfolgten keine inhaltlichen Angaben ("im üblichen Ausmaß") und schon gar nicht eine Zuordnung von Schadholznutzungen zum Jahr 2009 und Jahr 2010. Welche Stichproben in welchen Forst-Abteilungen, insbesondere mit großflächigen Schadholznutzungen gemacht und welche Feststellungen dabei erzielt wurden, ist im Aktenvermerk nicht angegeben und auch sonst nicht nachvollziehbar. Wie mehrfach hingewiesen, ist eine rückwirkende Befundung bereits erfolgter Schadholznutzungen in der Vergangenheit (hier: 1.1. bis 18.10.2009, Begehung am 19.10.2009) nicht möglich und hat keinen Beweiswert. Mit Antrag vom 12.03.2010, eingelangt am 23.03.2010 wurde vom Bf. die Bescheinigung von Waldnutzung infolge höherer Gewalt für 2009 (insb. Windwurf 27 fm, Dürrekalamität 37 fm, Mistelkalamität 6.992 fm) beantragt. Dem Antrag angeschlossen war eine detaillierte Schadholzliste vom 16.03.2010. Für die Ermittlung der festen Gebühren des Kostenbescheides vom 8.10.2010 wurden die in der Schadholzliste vom 16.3.2010 angeführten Forstabteilungen mit Schadholznutzungen durchgezählt (81 Abteilungen) und dafür pro Abteilung die Gebühr (a' € 13,20) vorgeschrieben. Die Kostenverrechnung für die Schadholzbescheinigungen beweist, dass nicht aktenkundige Begehungen und Kontrollen der Forstbehörde sowie telefonische Schadholzvoranmeldungen, wie sie Forstmeister DI NN2 in der mündlichen Verhandlung bei der insistierender Befragung des StV erklärte, nicht glaubhaft sind. Diese Aussagen stehen auch in Widerspruch mit den glaubhaften Erklärungen des Bezirksforstinspektors, dass die vorgelegten Begutachtungsakte vollständig sind, also eine vollständig Information über die gesamten Begutachtungshandlungen gegeben. Die vom Forstmeister behauptete ergänzende mündliche Schadensvoranmeldung ohne eine schriftliche Festhaltung, zumindest in einem Aktenvermerk, ist schon unter praktischen Gesichtspunkten völlig unlogisch und offenkundig wahrheitswidrig. Die Schadholzbestätigung vom 8.10.2010 für das Jahr 2009 erfolgt antragsgemäß und nennt als Kenntnisgrund der Schadholznutzung die Vorbegehung am 19.10.2009. Davor war die letzte aktenkundige Begehung zur Befundung der Schadholznutzungen am 29.01.2007 für die Wintersaison 2006/2007. Für die im Zeitraum 1.1.2009 bis 30.09.2009 erfolgten Schadholznutzungen konnte bei der Begehung am 19.10.2009 keine aussagekräftige Feststellung mehr getroffen werden. Ein Beurteilungszeitraum auf den sich die Begehung am 19.10.2009 bezieht, ist zudem auch nicht genannt. Zum Begutachtungsjahr 2010 Die im Begutachtungsjahr 2009 aktenkundige Schadensvoranmeldung vom 31.08.2009 betreffend die Wintersaison 2009/2010 ist auch als Schadensvoranmeldung betreffend das Jahr 2010 im Begutachtungsakt des Jahres 2010 enthalten. Mit Schreiben vom 22.06.2010 erfolgte eine Vorankündigung wegen Sturmschäden im grob geschätzten Ausmaß von ca. 100 fm. Laut Aktenvermerk wurde am 2.08.2010 eine stichprobenartige Kontrolle der gemeldeten Schadholzflächen durchgeführt und inhaltlich festgehalten "Die Angaben in der Voranmeldung sind plausibel." Mit Schreiben vom 29.11.2010 erfolgte vom Bf. eine ergänzende Schadholzvoranmeldung: Ergänzend zu den vorangekündigten Windwürfen werden für die Wintersaison 2010/2011 anfallende Mistelschäden bei Eichen von ca. 1.000-1.200 fm erwartet. Mit Eingabe vom 16.09.2011 wurde die Bescheinigung von Waldnutzungen infolge höherer Gewalt für das Jahr 2010 beantragt und dem Antrag eine Schadholzliste vom 16.09.2011, in welcher die einzelnen Forstabteilungen der Schadholznutzung, die Schadholzmenge und der Grund angeführt sind, beigelegt. Am 3.10.2011 wurde ein korrigierter Antrag auf Bescheinigung von Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Mistelschäden statt 4.962 fm, 5.705 fm) und eine geänderte Schadholzliste vom 30.09.2011 eingereicht. In dieser Schadholzliste sind im Forstrevier X, Abteilung 1, 14, 39 sowie Forstrevier A. Süd, Abteilung 54 um insgesamt 742 fm größere Holzmengen wegen Mistelschäden angeführt. Als Grund für die Korrekturmeldung wurde erklärt, dass beim Ausdruck der Kalamitätsholzliste ein Fehler unterlaufen sei, weshalb nicht alle Kalamitätsholzbuchungen darin angeführt gewesen seien. Von der Forstbehörde wurde mit Bescheinigung vom 6.12.2011, die im korrigierten Antrag angeführte Schadholznutzung für das Jahr 2010 bestätigt. (Windwurf 36 fm, Insekten- u. Pilzbefall 309 fm, Mistelkalamität 5.705 fm). Im Kostenbescheid vom 6.11.2011 wurde für 74 Flächen lt. der Schadholzliste eine feste Gebühr verrechnet. In einem weiteren Aktenvermerk (ohne Datum u. Unterschrift) wurde ausgeführt: "Die angegebenen Schadholzmengen sind nach stichprobenartiger Überprüfung plausibel. 74 Flächen" Zum Begutachtungsjahr 2011 Das Schreiben des Bf. vom 29.11.2010 betreffend Mitteilung von Waldnutzungen infolge höherer Gewalt dient als Schadenholzvoranmeldung für das Jahr 2010 und auch als Schadenholzvoranmeldung für das Jahr 2011 und ist daher in beiden Begutachtungsjahren aktenkundig. Eine Zuordnung von Schadholznutzungen im Jahr 2010 und im Jahr 2011 erfolge nicht. In dieser Schadensvorankündigung wird Folgendes mitgeteilt: "Ergänzend zu unserer Vorankündigung betreffend Windwürfen teilen wir mit, dass wir für die Wintersaison 2010/2011 anfallende Mistelschäden bei Eiche von ca. 1.000-1.200 fm erwarten [Zitat]." Laut Aktenvermerk (Zahl MIL1-A-0822/034) führte die Forstbehörde (BFT) am 1.12.2011 gemeinsam mit dem Forstmeister der FB-A einen Lokalaugenschein durch und wurde dazu Folgendes festgehalten: "Im Herbst 2011 wurden die im Plan eingezeichneten Flächen flächig genutzt. Es sind über die ganze Betriebsfläche verstreute Einzelstammentnahmen von geschädigten Eichen und Eschen vorgesehen. Die angemeldete Menge erscheint plausibel." Auf einem Übersichtsplan der Forstreviere wurde handschriftlich vermerkt: "LA 1.12.2011, Eichen-Nutzung 2011/2012, verstreute Einzelstammentnahmen." Auf dem Plan sind vier Stellen farblich markiert. Mit Antragsformular vom 25.06.2012 beantragte der Bf. die Bescheinigung von Waldnutzungen infolge höherer Gewalt für das Jahr 2011 (u.a. Windwurf 0 fm, Dürreschäden 16 fm, Mistelkalamität 5.002 fm). Dem Antrag wurde eine Schadholzliste 2011 vom 21.06.2012 mit detaillierten Angaben zu den Standorten und Hölzern angeschlossen. Darin sind flächige Schadholznutzungen von wesentlich mehr als 30 fm in 9 Abteilungen des Reviers X, in 9 Abteilungen des Reviers A.-Nord und in 17 Abteilungen des Reviers A.-Süd angeführt. Die beantragten Schadholznutzungen 2011 wurden mit Ausnahme der Schlägerungen für eine "EVN-Trasse und für die Trasse der umfriedeten Eigenjagd" mit Bescheinigung vom 10.08.2012 von der Forstbehörde bestätigt und als Kenntnisgrund auf die Vorbegehungen am 2.8.2010 und 1.12.2011 hingewiesen. Welche geplanten und nachfolgend durchgeführten Schadholznutzungen im Zeitraum 1.1. bis 30.11.2011 bei der Begehung am 2.8.2010 besichtigt wurden, ist nicht nachvollziehbar und besteht dazu keine Aufzeichnung. Die gleiche Sachlage besteht hinsichtlich der fehlenden Befundung einer Schadholznutzung im Dezember 2011 bei der Begehung am 1.12.2011. Der Bezirksforstinspektor sagte bei der Zeugenbefragung aus, dass die Mistelkalamitäten in der Regel Althölzer gewesen seien, an jüngere Bäume, wie sie im Rahmen der Zwischennutzung als Brennholz genutzt werden, könne er sich nicht erinnern. Ebenso erklärte der Forstmeister zeugenschaftlich, dass der Großteil der vorzeitig wegen Mistelkalamität genutzten Bäume 60 bis 90 Jahren alt gewesen seien. Mistelkalamitätsholz seien ausschließlich mit Nummern versehene Hölzer gewesen (Sägerundholz und Wertholz). Schwache Stämme für Brennholz erhielten keine Nummern. Da beim Kalamitätsholz keine Brennholznutzung enthalten gewesen sei, habe der Forstinspektor auch noch nach der Schlägerung beim am Wegrand lagernden Holz die tatsächlich erfolgte Kalamitätsholznutzung nachprüfen können. In Widerspruch zu diesen Erklärungen, dass im Rahmen der Kalamitätsholznutzung keine Brennholznutzung - und insofern auch keine hineingeratene Normalholznutzung - enthalten sein könne, stehen die mehrmaligen Angaben des Forstmeisters in den Schadensvoranmeldungen für die Zeiträume 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007, in denen wie folgt ausgeführt wurde: "Das Absterben, besonders von jungen Eichen (Brennholz, Schwachholz) ist wahrzunehmen und diese sind im gesamten B-Wald incl. Tümling wieder zu entnehmen." "Das Absterben, besonders von jungen Eichen, ist im gesamten B-Wald, incl. Tümling und Wöbering festzustellen. Auch hoher Brenn- und Schwachholzanteil ist zu erwarten." "Hoher Brenn- und Schwachholzanteil ist zu erwarten, ebenso Zerreichen." Die Feststellung, dass im Rahmen der Kalamitätsholznutzung auch eine nicht unbedeutende Menge Brenn- und Schwachholznutzung enthalten sein muss, bestätigen die in nachstehender Tabelle angeführten betrieblichen Daten über die Art der Holznutzungen und den daraus erzielten Erlösen: | Einschlagmengen | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Gesamteinschlag fm | 10.301 | 12.881 | 10.703 | 10.838 | 13.201 | 12.146 | 13.824 | Normalholznutzung fm Anteil in in % | 4.666 45% | 5.710 44% | 3.782 35% | 4.987 46% | 5.944 46% | 6.096 50% | 8.774 63% | Schadholznutzung fm Anteil in in % | 5.635 55% | 7.171 56% | 6.921 65% | 5.851 54% | 7.258 55% | 6.050 50% | 5.050 37% | Erlöse Holznutzungen | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Normalholz-Nutzholz | 16.941 | 15.441 | 23.896 | 5.663 | 27.884 | 10.576 | 38.784 | Normalholz-Brennholz | 89.908 | 99.532 | 60.295 | 91.874 | 84.477 | 95.148 | 97.910 | Normalholz-Hackgut+EH* | 21.417 | 78.770 | 51.102 | 94.648 | 108.626 | 124.933 | 217.336 | Normalholz Erlöse gesamt | 128.261 | 193.743 | 135.293 | 192.184 | 220.9867 | 230.656 | 354.030 | Schadholz-Nutzholz | 459.019 | 455.228 | 543.179 | 499.947 | 508.861 | 320.833 | 320.440 | Schadholz-Brennholz | 78.247 | 164.093 | 132766 | 156.054 | 183.960 | 165.630 | 155.633 | Schadholz-Hackgut+EH | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1.203 | 174 | 18.088 | 23.469 | Schadholz-Erlöse gesamt | 537.265 | 619.321 | 675.946 | 657.204 | 692.996 | 504.551 | 499.542 | Gesamterlös-Holznutzung FB W | 665.531 | 813.063 | 811.238 | 849.387 | 913.981 | 735.207 | 853.572 (Tabelle 13) *EH = Energieholz Feststeht daher, dass bei der gegenständlichen Sachlage nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, dass versehentlich oder zur "Steueroptimierung" auch ein Teil der Normalholznutzung, wie die Zwischennutzung junger Bäume für Brennholz, der Schadholznutzung zugeordnet werden. Eine den Anforderungen eines Gutachtens entsprechende Überprüfung und Bestätigung der Schadholznutzung durch die Forstbehörde - wie sie im Erlass der BH Z. vom Erlassverfasser Dr. NN3 im Jänner 2007 ausdrücklich den Waldbesitzern mitgeteilt wurde - wäre daher eine wesentliche Bedeutung zugekommen und nicht bloß eine Formalität bei einem ohnehin bekannten langjährigen Mistelproblem im Forstbetrieb A. gewesen. Die Aufnahme von 760 fm normales Trassenholz, in den Antrag auf Schadholzbescheinigung 2011 vom 25.6.2012 untermauert dieses Risiko einer Falschzuordnung. Da es sich hierbei ganz offenkundig und nachvollziehbar um keine Schadholznutzung handelte, wurde diese Trassenholznutzung vom Forstbezirksinspektor auch aus der Schadholzbescheinigung ausgeschieden. Der Forstmeister DI NN2 erklärte zeugenschaftliche in der mündlichen Verhandlung vom 3.04.205 bei der Befragung durch den steuerlichen Vertreter Dr. Ludwig wahrheitswidrig, in einem nachweislichen offenkundigen Widerspruch zu der Aktenlage der Begutachtungsakten der BH Z., welche ihm bei der Befragung auch vorgelegen sind, dass er als Betriebsleiter und der begutachtende Forstbezirksinspektor Dr. NN3 die Vorgaben dieses Erlasses der BH Z. genau eingehalten hätten. Dieses Ergebnis ist vom StV in seinem vorbereiteten Schriftsatz vom 2.4.2025, Seite 7 bereits vorweggenommen worden. "Der genaue Ablauf der Schadholzbestätigungen lässt sich dem beiliegen Erlass der BH Z. entnehmen und wurde entsprechend durchgeführt." Wie der vorstehend dargestellte Ablauf und die Beschaffenheit der Schadholzsbegutachtungen eindeutig beweisen, erfolgten jedoch keine Voranmeldungen der Schadholznutzungen für ein Wirtschaftsjahr vier Wochen vor Beginn der Nutzung unter Angabe der voraussichtlichen Nutzungsorte und der geschätzten Schadholzmenge. Dies wäre aber eine Grundvoraussetzung für eine schlüssige und nachvollziehbare Schadholzbegutachtung gewesen. Die Bescheinigungen über die Waldnutzung infolge höherer Gewalt weisen mehrere gravierende Mängel auf, sodass sie keinen Beweiswert haben und keinen Nachweis über eine Waldnutzung infolge höherer Gewalt begründen. Die Zeugenaussagen des Betriebsleiters Forstmeister DI NN2 sind auf Grund ihrer erwiesenen Wahrheitswidrigkeit und Widersprüchlichkeit nicht glaubwürdig. Folgende Schadholznutzungen wegen Mistelbefall wurden im Betrieb erklärt und auf Grund eines Plausibilitätsurteiles von der Forstbehörde bescheinigt: | FB A. | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Mistel-Kalamität fm | 4.339 | 3.688 | 5.081 | 6.116 | 5.216 | 7.072 | 6.478 | 5.541 | 6.992 | 5.705 | 5.003 | % zum Gesamteinschlag | 61% | 53% | 57% | 56% | 50% | 55% | 60% | 51% | 53% | 47% | 36% (Tabelle 14) Die gleichen Mängel bei der Bescheinigung der Schadholznutzung infolge höherer Gewalt sind bereits in den Vorjahren vorgelegen und wurden diese Mängel sowie die fehlende Eignung als Nachweis der Schadholznutzung im Rechtsmittelverfahren betreffend die Einkommensteuer 2001 bis 2003 vom Unabhängigen Finanzsenat dem Bf. mit Beschluss vom 25.03.2010 vorgehalten. Trotz Kenntnis dieser Sachlage ist in den Folgejahren keine Änderung im Begutachtungsprozess über die Schadholznutzungen gemäß § 173 ForstG eingetreten. Feststeht, dass die Befundung und Ausstellung der Schadholzbescheinigungen durch den Bezirksforstinspektor bloß auf Grund eines Plausibilitätsurteiles, welches sich auf eine langjährige Kenntnis des Forstbetriebes stützte, erfolgt ist. Übereinstimmend dazu erklärte Prof. Dr. NN1, dass er auf Grund seiner langjährigen Kenntnis des Betriebes und der Inventurergebnisse 2012 und 2014 eine Schadholznutzungen wegen Mistelbefalls von 5.000 bis 7.000 Festmeter in den Streitjahren für plausibel erachte. Dieses Plausibilitätsurteil entspricht aber nur einer Grobschätzung mit einer Schwankungsbreite von mehreren tausenden Festmetern (siehe Tabelle 12). Die Bescheinigungen nennen ausschließlich die "Mistel-Kalamität" als Schadholznutzung, eine Nutzung wegen Eichenkomplexkrankheit oder multikausalem Eichensterben ist nicht angeführt. Mit Schreiben vom 28.02.2025 (Seite 3f) zur Beantwortung des Vorhaltes des BFG mit Beschluss vom 4.12.2024 teilte der StV mit, dass auf Grund von Buchungsfehlern Normalerlöse bei ein Einkünften aus Kalamitätsholznutzung erfasst und diese erklärten Einkünfte gemäß § 37 EStG daher um folgende Beträge zu kürzen sind: | | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | AR 393, AF 2349, u.a. | -2.620,80 | | | | | | | Erlöse Trassenholz | | | | | | | -77.297,85 | Jagdpacht-Erlöse | -9.534,17 | -8.506,86 | -9.518,54 | -10.092,35 | -10.266,97 | -10.422,44 | | Kürzung lt. StV gesamt | -12.154,97 | -8.506,86 | -9.518,54 | -10.092,35 | -10.266,97 | -10.422,44 | -77.297,85 (Tabelle 15) Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung des Vorliegens einer typischen Betriebsgefahr Feststeht, dass die Eichen-Mittelwaldbewirtschaftung im Forstbetrieb A. eine forstfachlich begründete Tradition hat, die weit zurückreicht und die Eiche in dieser Region eine heimische, dominierende Baumart ist. Erwiesen ist auch, dass der Mistelbefall in diesen Forstrevieren schon lange in der Vergangenheit ein ständiger Begleiter der Eichen-Mittelwaldbewirtschaftung war. Die Zeugenaussage von Dr. NN1 indiziert übereinstimmend mit der aktenkundigen Beilage zur Abgabenerklärung betr. Feststellung des Einheitswertes zum 1.1.1979, dass die Belastung durch den Mistelbefall bis in die 70er-Jahre als schädlicher Normalverlauf einzustufen war. Erst Mitte der 70er Jahre ist eine starke Zunahme des Mistelbefalls und seiner schädigenden Auswirkungen bei den Eichen eingetreten. Dieser Baumparasit hat sich seither zu einem ersthaften und anhaltenden Schadensereignis gesteigert. Deshalb wurde vom Forstbetrieb auch ein Forschungsauftrag betreffend den Mistelbefall erteilt. Jedenfalls ab Mitte der 80er Jahre sind multikausale Ursachen (Klimaänderung, Zunahme der Trockenheit und Schadstoffimmissionen) hinzugetreten. Als zutreffend wird die Feststellung im Gutachten Dr. NN1 erachtet, dass nach der standörtlichen Ertragsfähigkeit im Erhebungsgebiet des Forstbetriebes A., auch aus heutiger Sicht forstwirtschaftlich ein Mittelwaldbetrieb empfohlen wird, wobei Klimaanpassungen durch Erhöhung der Baumartenvielfalt und kürzere Unterholz-Umtriebszeiten (15-20 Jahre) erforderlich sind. Nach den Erkenntnissen der 60iger Jahre waren in den Forstrevieren des Betriebes ca. 10% der Flächen Niederwald und nach dem Kenntnisstand der 80/90er Jahre ungefähr 20%, die übrigen Waldflächen sind taugliche Mittelwaldstandorte. Die betriebliche Vorgangsweise im Forstbetrieb A. der letzten Jahrzehnte entspricht einer Best Practice Forstbewirtschaftung. Die Mittelwaldbewirtschaftung hat den Vorzug einer sehr flexiblen Produktion von Nutzholz und Brennholz in fünf Altersklassen. Bei einer Bewirtschaftung als Niederwald könnten auf Grund der weitgehend geschlossenen Baumdecke und der wesentlich kürzeren Nutzungsintervalle die Mistelkalamitäten vermieden werden. Ein Verlassen des Systems der Mittelwaldbewirtschaftung und damit eine Umstellung auf einen Niederwald würde jedoch einen 80%igen forstwirtschaftlichen Ertragsverlust bedingen. Das Ertragsverhältnis von Niederwald zu Mittelwald ist 1:5 (€ 40 zu € 200 pro Jahr und Hektar Wald). Der Ertragsverlust bei Umstellung auf Niederwald wäre somit höher als die auftretenden Eichenmistelschäden bei der Mittelwaldbewirtschaftung. Die Aussage des Bezirksforstinspektor Dr. NN3, dass die durch Mistelbefall verursachte Schadholzsituation im FB-A bis heute nicht besser geworden ist, wird für zutreffend erachtet, zumal er die Forstreviere gut kennt und bis gegenwärtig die Voranmeldungen und Anträge Mistel-Kalamitätsholznutzung mit den angeführten Nutzungsmengen beurteilt hat. Die als Ereignis höherer Gewalt geltend gemachten Mistelkalamitäten sind daher ein seit rund 50 Jahre andauerndes Schadensereignis (starker Anstieg über einen üblichen Normalbefall 1975 bis gegenwärtig 2025). Der Bf. spricht von einem einmaligen und einheitlichen Schadensereignis, welches durch die bereits beschriebenen Faktoren ausgelöst und verstärkt wurde und seither durchgehend besteht (Schriftsatz vom 2.4.2024). Sachverhaltsfeststellungen betreffend die OMV-Zahlungen 2005 bis 2011 Das Wiener Becken rund um den B-Wald, T. und L. ist das größte Erdölfeld Mitteleuropas (Ölfeld S.). Seit den 1960er-Jahren betreibt die OMV dort flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoff-Bergbau (Ölfeld Hl.). Seitdem wurden von der OMV im B-Wald verschiedene der Rohstoffgewinnung dienende Bergbauanlagen auf geschotterten Bodenplattformen samt den dazu erforderlichen Straßen, Wegen und Leitungen errichtet. Die Beschaffenheit der Bergbauanlagen samt Straßen- Wege- und Leitungsnetz im B-Wald wird so festgestellt, wie vorstehend auf Seiten 44ff beschrieben und stützt sich auf die Sachverhaltsaufnahme anlässlich des Lokalaugenscheins am 22.05.2025, der Auskunft des OMV-Mitarbeiters DI NN5 mit Mail vom 29.8.2025 und Niederschrift vom 28.1.2026 sowie den Nachweisen (u.a. Luftbildnachweisen) in der Stellungnahme C-D- vom 10.11.2025. Die Tiefenbohrungen zur Erdölförderungen (1.000 bis 3.000 Meter) durch die OMV erfolgten nach dem Stand der Technik und Wissenschaft und sind komplexe, technisch äußerst anspruchsvolle Bergbauanlagen. Das Bohrloch wird durch geschachtelte, konzentrische Stahlrohre (Casing), die mehrere hunderte Meter tief lückenlos einbetoniert werden, gesichert und eine Kontaminierung (insb. des Grund- und Trinkwassers) durch Austritte aus der geöffneten Lagerstätte ausgeschlossen. Die eigentliche Förderung des Erdöl(gemisches) erfolgt über ein dünneres, im verrohrten Bohrloch freihängendes Förderrohr (Tubing), welches nach Stilllegung des Bohrplatzes wieder vollständig entfernt wird. Die OMV ist bei Stilllegung einer Bergbauanlage (Bohrplatz, Leitungstrasse) gesetzlich verpflichtet (Forstgesetz, Mineralrohstoffgesetz) nach dem Stand der Wissenschaft und Technik den Waldboden in einem dauerhaft vor Kontaminierung geschützten und wieder vollständig rekultivierten Zustand dem Liegenschaftseigentümer zurückzustellen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung der OMV wird behördlich überprüft. Zudem haftet die OMV unbefristet und verschuldensunabhängig, wenn - wider menschlichen Ermessens - ein Kontaminierungsschaden eintreten würde. Im Sinne einer Ausfallshaftung haftet dafür dauerhaft auch die Republik. Schlüssig und belegt ist, dass die OMV für die Errichtung der ÖL- und Gasförderanlagen samt den dazugehörigen Einrichtungen, Straßen, Wegen und Leitungen auf fremden Grund und Boden dem Grundeigentümer auf Grund von Vertragsvereinbarungen jeweils Entschädigungen geleistet hat. Bewiesen ist ferner, dass es sich bei diesen Zahlungen für die Errichtung der Bergbauanlagen samt betriebsnotwendiger Wege und Leitungen um Einmalzahlungen gehandelt hat. Die Leistung von Einmalzahlungen erschließt sich aus der Stellungnahme B-S zum Lokalaugenschein 2004 sowie den Buchhaltungsunterlagen (Jahr 2005, Kt. 4971 Nutzungsentschädigungen, Auflösung MV-Entschädigungen Vorjahre, 1/20, Beleg BA 2 u. BA 68) und den Vertragsinhalten der Verträge 2001 und 2006. Im Einklang mit der Stellungnahme B-S 2004 und der allgemeinen Lebenserfahrung steht, dass von diesen Einmalzahlungen für die vor dem Streitzeitraum errichteten Förderanlagen, Wege und Leitungen vom steuerlichen Vertreter die nicht zu versteuernde Bodenwertminderung bei der Versteuerung dieser Einnahmen in Abzug gebracht worden ist. Die Stellungnahme C-D- vom 10.11.2025 stimmt mit dem Vertrag 2006 darin überein, dass im Streitzeitraum 2005 - 2011 nur die in Punkt 1. bis 5. genannten neuen Fördersonden sowie die in Punkt 6. genannte neue Förderleitung errichtet worden sind. Übereinstimmung besteht auch darin, dass entsprechend den in der Stellungnahme C-D- 2025 aufgezeigten Marktusancen und der Aussage des DI NN5 vom Jänner 2026 die OMV ebenfalls im B-Wald für die erstmalige Errichtung von Leitungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Förderanlagen Einmalzahlungen zur Entschädigung der Nutzung fremden Grund und Bodens geleistet hat. Aus dem klaren Wortlautes des Vertrages 2001 und Vertrages 2006 ergibt sich, dass das jährliche, wertgesicherte Nutzungsentgelt für den laufenden Betrieb der bestehenden und genehmigten Anlagen einschließlich aller dafür erforderlichen Tätigkeiten (wie z.B. Instandhaltung von Sonden und Leitungen sowie sonstiger Betriebseinrichtungen, Mitbenützung der Straßen und Wege) geleistet wird. Konform dazu wird beispielsweise in Pkt. 3 des Vertrages 2006 ausgeführt: Mit der Einmalzahlung € 70.000 "nicht abgegolten sind bei Fündigkeit der Bohrung Nachteile aus dem Sondenbetrieb samt Nebentätigkeiten." Die Abgeltung der Nachteile aus dem Betrieb dieser Bergbauanlage erfolgt durch die jährliche Entschädigung gemäß Vertrag 2001 Pkt. II, wobei auf Grund der Neuerrichtung dieser Fördersonde HL 74 das Gewinnungsgebiet um 176 ha erweitert worden ist. Das Analyseergebnis in der Stellungnahme C-D- 2025, die Abgeltung für die Inanspruchnahme fremden Grund und Boden für Leitungen erfolge für gewöhnlich durch Einmalzahlungen, deckt sich auch mit Punkt 6. des Vertrages 2006. Häufig wird in den Verträgen über die Nutzung fremden Grund und Bodens für Errichtung und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen kein gesondertes Entgelt für die üblichen betriebsnotwendigen Leitungen und Wege angesetzt, sondern ist diese Mitnutzung im Pauschalentgelt für die höherwertige Nutzung des landwirtschaftlichen Grundes für die gesamte Betriebsanlagen indirekt enthalten. Gehen die für die Betriebsanlage notwendigen Leitungen und Wege aber über das übliche Ausmaß hinaus, werden erfahrungsgemäß in den Verträgen ausdrücklich auch Leitungsentgelte zusätzlich zum Entgelt für den Betrieb der Anlage vereinbart. Diese Leitungsentgelte sind - wie vorstehend dargelegt - üblicherweise Einmalzahlungen, mit welchen alle Ansprüche aus der dauerhaften Leitungsnutzung abgegolten werden. Ein Beweis dafür ist die Regelung in Pkt. 6 des Vertrages 2006. "Für die Erschließung der fündigen Bohrung Pl. 4 muss eine Förderleitung mit einer Länge von 1800 lfm zum Anschluss bei der Sonde HL 34 verlegt werden. Für alle Nachteile durch den Bestand dieser Leitung auf Betriebsdauer bezahlt die OMV dem Grundeigentümer einmalig € 28.000 netto." Nach welchen Kriterien die Höhe des jährlichen Nutzungsentgeltes für den laufenden Betrieb der Bergbauanlagen vereinbart worden ist (z.B. 500m/750m Sondenradius + Arrondierungsgebiete oder Anzahl der Förderanlagen oder Berücksichtigung der Kapazitäten der ausgebeuteten Lagerstätten), liegt in der Vertragsautonomie der Vertragsparteien und ist steuerrechtlich nicht maßgebend. Feststeht, dass beim pauschalen Nutzungsentgelt für den laufenden Betrieb der Bergbauanlagen samt Nutzung der betriebsnotwendigen Wege und Leitungen eine Entschädigung für eine Minderung der Bodensubstanz nicht enthalten ist. Einerseits wurde - wie nachgewiesen - bereits bei der Einmalzahlung für Errichtung dieser Bergbauanlagen sowie der dazugehörigen Wege und Leitungen die tatsächliche Minderung der Bodensubstanz (insb. für lange andauernde Bodenverdichtung) entschädigt und steuerlich in Abzug gebracht. Andererseits tritt beim laufenden Betrieb dieser bestehenden Betriebsanlagen in der Regel auch keine zusätzliche Bodenwertminderung mehr ein. Aus diesem Grunde wurde vom StV der Abzug einer 81%igen Bodenwertminderung von den jährlichen Nutzungsentgelten auch mit dem Vorliegen einer Verkehrswertminderung, welche in unterschiedlichem Ausmaß die gesamten Forste des FB-A betreffe, begründet. Das BFG gelangt entsprechend den stichhaltigen Ausführungen in der Stellungnahme C-D- vom 14.2.2011 betreffend Bodenwertminderung und Verkehrswertminderung bei der Rohstoffgewinnung im FB-A zu der Feststellung, dass die langjährigen hohen Ertragswerte aus der höherwertigen Nutzung des Waldes für Bergbauzwecke die dadurch verursachte Minderung des Substanzwertes eindeutig überkompensiert und daher insgesamt keine Verkehrswertminderung vorliegt. Durch die kontinuierliche Umwandlung des B-Wald in eine "profitable Industrieliegenschaft zur Energiegewinnung" ist der Verkehrswert des Forstes wesentlich gestiegen, weil die Erträge aus der Energiegewinnung um ein Vielfaches höher sind als die erzielbaren Erträge aus der Holzwirtschaft. Das Bewertungsgutachten Kudjelka 2006 ermittelt ein durchschnittliches Betriebsergebnis (Gewinn) pro Hektar Wald von € 54 und damit übereinstimmend wird im Gutachten Weiß/Diehl 2026 von einem Pachterlös von € 60 pro Hektar Wald ausgegangen. Dem steht eine jährliche Entschädigungszahlung der OMV von € 336 pro Hektar Wald des ausgedehnt definierten Gewinnungsgebietes gegenüber. Der Marktwert einer Liegenschaft bestimmt sich nach der höchsten und besten Nutzungsmöglichkeit. Die "industrielle Prägung" des B-Wald mit seiner kostenintensiven Infrastruktur (umfangreiches Wege- und Leitungsnetz sowie aufgelassene Bohrplattformen) sind im Zuge einer künftigen schrittweisen Einstellung der Kohlewasserstoffförderung ein immenser rechtlicher und wirtschaftlicher Vorteil zur Transformation dieser Liegenschaftsflächen zu einem modernen Energieanlagenstandort für Windkraft und Photovoltaik sowie für Geothermie und für Gas- und Wasserstoffspeicherung. Das sind konkrete Chancen diesen höheren Ertragswert des Waldes damit langfristig erhalten zu können. Dazu laufen auch Projekte und sind u.a. Teile des B-Wald bereits im Raumordnungsprogramm des Landes Niederösterreich als Windkraftzone ausgewiesen. Ein Vermögensschaden aus dem laufenden Betrieb der Bergwerksanlagen im B-Wald, für den die jährlichen Zahlungen der OMV erfolgten, konnte vom BFG nicht festgestellt werden und wurde ein solcher Schaden vom Bf. auch nicht nachgewiesen. Ferner steht fest, dass im Vertrag 2001 und Vertrag 2006 für den laufenden Betrieb der Bergbauanlagen samt erforderlicher Nutzung der Wege und Leitungen ein einheitliches pauschales Nutzungsentgelt vereinbart worden ist, ausgenommen im Punkt 7. des Vertrages 2006. In diesem Vertragspunkt wurde erstmals und ausschließlich für diese bereits vor dem Streitzeitraum bestehende Förderleitung von der Gewinnungsstation HL "C" zum Tanklager T. ein jährliches wertgesichertes Nutzungsentgelt auf Basis von zusätzlichen 134 Hektar - um welche das Gewinnungsgebiet vergrößert worden ist- zum Hektarsatz € 336,343 ab 1.1.2007 vereinbart. Im Forstbetrieb sind rund 20 km Zu- und Ableitungen für die Bergbauanlagen, wie oben beschrieben, verlegt. Üblicherweise werden bei der Errichtung von Leitungen mittels Eimalzahlung alle Ansprüche des Grundeigentümers aus der dauerhaften Nutzung für Leitungszwecke abgegolten und ist dies auch im FB-A der Fall gewesen. Wie von der Auskunftsperson bestätigt, ist oberhalb der Leitung ein Sicherheitsstreifen von 8 Meter Breite. Dieser kann befahren und auch landwirtschaftlich oder für die Jagd genutzt werden, lediglich ein Baumbewuchs ist nicht zulässig. Die bestehende Förderleitung in Punkt 7 des Vertrages 2006 hat eine Länge von 2.683 lfm, wovon 1.560 lfm parallel zu einer befestigten Straße und der restliche, nördliche Teil von 1.123 lfm entlang eines nicht befestigten Weges und einer Schneise verläuft. Das für diese Leitung vereinbarte "Gewinnungs- oder Störgebiet" ist auf der gesamten Länge der Trasse 500 Meter breit (500x2.683=134 ha). Ein wirtschaftlicher Grund, der für diese bestehende Förderleitung zusätzlich zu der bereits erfolgten Einmalzahlung nun ab 2007 ein jährliches Nutzungsentgelt von € 45.070 + Indexsicherung plausibel machen würde, ist nicht erkennbar und wurde von den Vertragsparteien auch nicht ersichtlich gemacht. Tatsache ist, dass die bergbauliche Nutzung der OMV ausschließlich auf Grundlage von Verträgen mit dem Grundeigentümer erfolgt. Es gibt zu diesen Nutzungsrechten keine verbücherten Dienstbarkeiten. Vertraglich vereinbart ist eine unbefristete Nutzung der OMV auf die Dauer der Inanspruchnahme dieser land- und forstwirtschaftlichen Flächen für Zwecke des Bergbaus. Die Auskunft des zuständigen OMV-Mitarbeiters, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Förderanlagen primär von wirtschaftlichen Aspekten abhängt, in der Regel jedoch 20 bis 30 Jahre beträgt, erscheint plausibel und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das BFG geht auch davon aus, dass beiden Vertragsparteien diese erfahrungsgemäße Nutzungsdauer von durchschnittlich 20 bis 30 Jahre bei Vertragsabschluss und Beginn der Fördertätigkeit bekannt war. Unbestritten ist, dass der Bf. sowohl die Einmalzahlungen für die Errichtung von Fördersonden und einer Förderleitung mit Vertrag 2006 als auch die jährlichen Entschädigungszahlungen für den laufenden Betrieb der Bergbauanlagen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfasst hat (BH-Konto 4971 Nutzungsentschädigungen). In den Streitjahren sind dem Bf. von der OMV folgende Einmalzahlungen für die Errichtung von Förderanlagen und Leitungen und folgende jährliche Zahlungen für den laufenden Betrieb der Förderanlagen zugeflossen: | OMV-Zahlungen | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Lfd. Entschädigung incl. Indexanpassung Nachzahlung Pil4 lt. Vertrag 2006, Pkt. 1 Lfd. Gesamtentschädig. | 212.079,46 212.079,46 | 214.589,34 132.674,00 347.263,34 | 610.903,83 610.903,83 | 635.080,53 635.080,53 | 635.082,30 635.082,30 | 646.874,04 646.874,04 | 668.065,80 668.065,80 | OMV-Einmalzahlungen Hl 74 Hl 19a/ lt. BH Pill.5 Pill. 4 Hl 8a Leitung Pill 4 Gesamteinmalzahlung | | 70.000,00 20.000,00 28.000,00 118.000,00 | 70.000,00 20.000,00 90.000,00 | keine | keine

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104261/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104261.2014
Stammnummer
152148
Gültig
02.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF