Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104261/2014
1. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104261/2014vom 02.06.2026Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Außerdem ergibt sich aus den Regelungen des Vertrages 2001 und Vertrages 2006, dass die jährlichen wertgesicherten Zahlungen für den gesamten laufenden Betrieb der bereits bestehenden Bergwerksanlagen erfolgen. Dies indiziert, dass dieses Nutzungsentgelt nicht für die Einräumung eines Leitungsrechtes in Zusammenhang mit diesen bereits bestehenden Betriebsanlagen entrichtet wurde. Die Einräumung der für die Dauer des Betriebes dieser Bergwerksanlagen erforderlichen Leitungsrechte erfolgte schon anlässlich der Vereinbarungen über die Errichtung dieser Bergwerksanlagen und wurde wie schon begründet mit Einmalzahlungen dem Grundstückseigentümer vergütet. Es liegt diesbezüglich auch ein anderer Sachverhalt als in der BFG-Entscheidung, RV/6100225/2023 vor.
d) Zur Besteuerung der 2006 und 2007 erhaltenen Einmalzahlungen
Im Jahr 2006 sind dem Bf. gemäß dem Vertrag 2006, Pkt. 1 für die Bohrung Pill. 4 am ehemaligen Sondenplatz Pill. 3, Bohrplatzfläche 7.000 m2 € 70.000 zugeflossen und gemäß Pkt. 2 dieses Vertrages hat der Bf. für die Bohrung Hl 8a am bestehenden Sondenplatz Hl 8, 9, 27, Bohrfläche 4.800 m2 € 20.000 erhalten. Der Bf. hat diese Zahlungen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst und den Ertrag mit Rechnungsabgrenzung über 10 Jahre verteilt (p.a. € 9.000).
Für diese zusätzlichen oder erweiterten Bohrplattformen im Ausmaß von gesamt 11.800 m2 wird eine Bodenwertminderung für trotz umfassender Rekultivierungsverpflichtung und Haftung der OMV einzuschätzende Wertminderung der Bodensubstanz von € 3.500 in Abzug gebracht. Dies entspricht einem Abschlag von rund 50% dieses Waldbodenwertes im Jahr 2006 (lt. FA € 0,3/m2 und lt. Gutachten/Bf. € 0,6 m2).
Die Differenz zu den erhaltenen € 90.000, das sind € 86.500 sind im Zuflussjahr 2006 den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinzuzurechnen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in den Streitjahren 2006 bis 2011 um die ertragswirksam erfassten € 9.000 zu vermindern.
Die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfasste Einmalzahlung im Jahr 2006 für das Leitungsrecht gemäß Pkt. 6 des Vertrages 2006 in Höhe von € 28.000 wurde auf eine Laufzeit von 10 Jahren verteilt (€ 2.800 p.a.). Da es sich um Leitungsentgelt gemäß § 107 Abs. 11 EStG handelt, ist der jährlich erfasste Ertrag von € 2.800 um 67% zu vermindern und sind ab dem Streitjahr 2006 (für Laufzeit von 10 Jahren) jeweils € 1.876 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Abzug zu bringen.
Im Jahr 2007 hat der Bf. gemäß Pkt. 3 des Vertrages 2006 für die Bohrung Hl 74 (ehemals Hl 100), auf einer Bohrfläche von 7.000 m2 ein Einmalzahlung von € 70.000 erhalten. Die Einmalzahlung wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit PRAP ertragswirksam über 10 Jahre verteilt. Weiters hat der Bf. im Jahr 2007 gemäß Pkt. 5 des Vertrages 2006 für zwei Zusatzbohrungen, Hl 19a u. 40a, für die Nutzung zusätzlicher Bohrflächen von 4.800 m2 eine Einmalzahlung von € 20.000 erhalten, welche im Jahr 2007 zur Gänze bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfasst worden ist.
Für diese zusätzlichen oder erweiterten Bohrplatzflächen im Ausmaß von gesamt 11.800 m2 wird ebenso eine Bodenwertminderung für dauerhafte Minderung des Bodenwertes von € 3.500 in Abzug gebracht. Der Differenzbetrag zu den zugeflossenen Einmalzahlungen von gesamt € 86.500 ist 2007 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in den Streitjahren 2007 bis 2011 um jeweils € 7.000 sowie im Jahr 2007 zudem um die zur Gänze im Ertrag enthaltene Einmalzahlung von € 20.000 zu vermindern.
Bei der Vereinbarung in Pkt. 7 des Vertrages 2006 handelt es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht um ein Leitungsentgelt gemäß § 107 EStG. Es gibt keinen wirtschaftlichen Grund, weshalb die OMV sich verpflichtet für eine bereits bestehende Leitung, an der sie nachweislich das Recht zur Errichtung und Nutzung auf Dauer des Betriebes schon durch eine geleistete Einmalzahlung erworben hat, nunmehr ab 2007 ein jährliches wertgesichertes Nutzungsentgelt von € 45.070 (134 ha x € 336,343/ha) leistet. Einer durch diese Leitung in Anspruch genommenen Fläche von 500 Meter Leitungsbreite über die gesamte Leitungslänge von 2.683 Laufmeter (134 ha) fehlt eine sachliche Begründung. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt dieser Entgeltvereinbarung handelt es sich nach Auffassung des BFG um einen Teil des laufenden flächenbezogenen Nutzungsentgeltes für den laufenden Betrieb der Förder- und Bergbauanlagen. Die mit diesem Vertragspunkt tatsächlich vereinbarte Erhöhung des Nutzungsentgeltes ist Teil des besonderen Verhandlungserfolges des Grundeigentümers mit der OMV. Da eine weitere Ausdehnung der Sondenradien und der Arrondierungsflächen für die OMV offensichtlich nicht in Betracht kam, wurde Einigkeit über eine zusätzliche Gebietserweiterung betreffend die bestehende der Förderleitung lt. Pkt. 7 des Vertrages 2006 erzielt.
3.1.4. Zusammenfassung und Berechnung
Vom BFG wurde die Steuerbegünstigung wegen Waldnutzung infolge höherer Gewalt im Umfang des Streitpunktes der erklärten Mistelkalamitäten versagt, weil einerseits vom Bf. im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht der erforderliche Nachweis erbracht worden sind und andererseits dieses dauerhafte Schadensereignis des Befalls mit Eichenmisteln die Verwirklichung einer typischen Betriebsgefahr der an diesem Standort dafür seit jeher anfälligen Eichen-Mittelwaldbewirtschaftung bildete.
Die mit dem Hälftesteuersatz begünstigten Einkünfte des Forstbetriebes A. laut Erklärung waren daher, wie in den angefochtenen Bescheiden angesetzt und in den Tabellen 6 und 7 betraglich dargestellt, zu vermindern sowie die vom steuerlichen Vertreter auf Grund von Buchungsfehlern bekanntgegebenen Berichtigungen durchzuführen (vgl. Tabelle 15). Die auf Grund der Steuerbegünstigung dotierten Übertragungsrücklagen gemäß § 12 Abs. 7 EStG waren entsprechend der Darstellung im BP-Bericht und der BP-Niederschrift zu vermindern und soweit eine Übertragung der Rücklagen auf abnutzbares Anlagevermögen erfolgt ist, die AfA entsprechend der Erklärung des StV erhöhend richtigzustellen (siehe Tabelle 11).
Wie vorstehend näher ausgeführt, waren die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um die jährlichen OMV-Zahlungen sowie die ertragswirksam erfassten Einmalzahlungen, ausgenommen das Leitungsentgelt 2007, zu vermindern und diese Einnahmen nach dem Zuflussprinzip bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Dieses einheitliche Nutzungsentgelt für den Betrieb der Bergwerksanlagen verwirklichte nicht den Tatbestand des § 107 EStG 1988 und wurde durch die vorgelegten Gutachten auch keine darin enthaltene Abgeltung von Wertminderungen der zu diesem Zwecke überlassenen Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 Z. 33 EStG 1988 nachgewiesen.
[...]
(Tabelle 17)
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2005
|
2006
|
2007
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2008
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2009
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2010
|
2011
|
Einkünfte m. Hälftesteuer
lt. Erkl. Kz. 423
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266.892,89
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183.523,35
|
837.103,99
|
1.392.884,70
|
475.036,56
|
582.445,39
|
719.178,33
|
§37-HSt-Eink. FB W lt. FA
|
16.775,14
|
3.388,76
|
16.945,85
|
14.782,64
|
9.923,04
|
11.420,92
|
3.731,87
|
Kürzg./Korr. lt. StV/Tab. 15
|
-12.154,97
|
-8.506,86
|
-9.518,54
|
-10.092,35
|
-10.266,97
|
-10.422,44
|
-77.297,85
|
§37-HSt-Eink. FB W lt. BFG
|
4.620,17
|
0,00
|
7.427,31
|
4.690,29
|
0,00
|
998,48
|
0,00
|
§37-HSt-Eink. FB-Rapp.
|
45.833,37
|
56.595,39
|
764.259,35
|
1.119.563,77
|
281.275,37
|
464.555,65
|
365.947,18
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Eink/HSt. Kz. 423 lt. BFG
|
50.453,54
|
56.595,39
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771.686,66
|
1.124.254,06
|
281.275,37
|
465.554,13
|
365.947,18
(Tabelle 18)
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für die Entscheidung war die Beurteilung von folgenden Tatfragen maßgebend: das Fehlen von Nachweisen für die Steuerbegünstigung gemäß § 37 Abs. 6 EStG 1988 sowie die Verwirklichung einer typischen Betriebsgefahr hinsichtlich der dauerhaften Mistelschäden in einem dafür standortbedingt seit jeher anfälligen Eichen-Mittelwald und das Nichtvorliegen einer Verkehrswertminderung auf Grund der entgeltlichen Grundstücksüberlassung an die OMV für Bergbautätigkeit.
Zur Rechtsfrage, ob die Zahlungen der OMV für den laufenden Betrieb von Bergwerksanlagen zur Erdölförderung den Tatbestand des § 107 EStG 1988 zur Gänze verwirklichen oder ob das einheitliche Entgelt auf die Anlagenteile und die für den Betrieb notwendigen Leitungen aufzuteilen ist, liegt keine Rechtsprechung des VwGH vor, weshalb insofern die Revision für zulässig zu erklären war.
Beilagen: 1 Berechnung der Bemessungsgrundlagen und 7 Berechnungsblätter ESt 2005 bis ESt 2011
Wien, am 2. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104261/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104261.2014
- Stammnummer
- 152148
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF