Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104261/2014
1. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104261/2014vom 02.06.2026Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Dieter Fröhlich, den Richter Mag. Christian Seywald und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Fischer, BA und Mag. Johannes Denk in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wohnhaft, vertreten durch LBG Wien Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, betreffend die Bescheidbeschwerde vom 30.01.2014 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, des Finanzamtes Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, vom November 2013, StNr.: ***BF1StNr1*** nach im Beisein der Schriftführerin Denise Schimonek am 3.04.2025 und der Schriftführerin Romana Schuster am 27.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlungen
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 wird gemäß § 279 BAO keine Folge gegeben und die angefochtenen Abgabenbescheide werden zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abgeändert.
II. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Abgabenbescheide zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2011 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eingeschränkt auf die Rechtsfrage der Erfüllung des Tatbestandes des § 107 EStG 1988 durch die im Streitzeitraum erfolgten Zahlungen der OMV zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) ist Alleineigentümer des Forstbetriebes A. und erklärte daraus in den Streitjahren 2005 bis 2011 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Bilanzierung gemäß § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 125 BAO.
Eine beim Bf. mit Prüfungsauftrag vom 5.12.2011 durchgeführte Außenprüfung betreffend den Forstbetrieb A. (FB-A) für die Jahre 2005 bis 2011 hatte zwei Prüfungsthemen zum Gegenstand: Die jährlichen Zahlungen der OMV für ihre Bergbautätigkeiten im B-Wald zur Gewinnung von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen und die erklärten Einkünfte aus Waldnutzung infolge höherer Gewalt wegen Mistelbefalls. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.10.2013 und dem BP-Bericht vom 7.11.2013 wurden dazu folgende Feststellungen getroffen:
Feststellungen der Betriebsprüfung
Tz. 1 u. 1.1. OMV-Entschädigungen:
Die OMV Aktiengesellschaft (idF OMV) betreibe seit den 70er Jahren auf Grundflächen des Forstbetriebes A. (F-W) das Aufsuchen und die Förderung von Kohlenwasserstoffen (vor allem Erdölförderung). Die Entschädigungsleistungen für die verschiedenen Nutzungen der OMV seien jeweils einzeln mit dem Bf. als Grundeigentümer verhandelt worden und die diversen Abgeltungen zunächst in Einzelverträgen geregelt und entschädigt worden. Im Jahr 2001 sei zwischen dem Bf. und der OMV die bergbauliche Nutzung von Grundflächen des Forstes und das dafür zu leistende Entgelt neu verhandelt worden. Im Vertrag vom 11.10.2001 sei die Überlassung von Waldflächen zur unbefristeten forstfremden Nutzung für die Dauer des Betriebes der bestehenden Bergbauanlagen der OMV gegen ein jährliches, wertgesichertes Entgelt geregelt worden. Die Höhe dieses Nutzungsentgeltes sei nach einer bestimmten Nutzungsfläche vereinbart worden, welche durch die Förderanlagen als in Anspruch genommen gelte. Von den Vertragsparteien sei ein "Störradius" von 500 Meter um die oberirdischen Anlagen angenommen und auf diese Weise ein "Gewinnungsgebiet" von 660 ha festgelegt worden, für das ein jährliches wertgesichertes Nutzungsentgelt von € 308,31 pro Hektar (bzw. ATS 4.242,42/ha; gesamt € 203.484, bzw. ATS 2,8 Mio.) zu leisten sei. Für diese jährliche Zahlung sei die OMV berechtigt, bei den bestehenden Anlagen innerhalb des Gewinnungsgebietes ohne weitere Zustimmung des Grundeigentümers alle erforderlichen Tätigkeiten für die Förderung und den Transport der Kohlenwasserstoffe vorzunehmen (wie Betrieb der Sonden, Instandhaltungsarbeiten, Mitbenutzung von Straßen und Wegen). Sämtliche neue Maßnahmen (z.B. Untersuchungsarbeiten zur Aufsuchung neuer Lagerstätten, Errichtung von Bohrplätzen und Wegen, Neuverlegung von Leitungen, Errichtung von Bohranlagen, Stationen und anderer Betriebsanlagen) würden lt. Vertrag weiterhin der Zustimmung des Grundeigentümers bedürfen.
Lt. Punkt III sei das jährliche flächenbezogene Nutzungsentgelt eine Entschädigung für Bodenwertminderung, Störung des Bodenwasserhaushaltes, Wasserflutungen, Verschlämmungen, Wertminderung des Restbetriebes, Beeinträchtigung des Jagdgebietes sowie Wildunfälle und Wildschäden aus der Errichtung, dem Betrieb und der Liquidierung der Bergbauanlagen und den damit verbundenen Tätigkeiten.
Mit dem Vertrag vom 20.11.2006 seien gegen Einmalzahlungen Bohrungen an neuen oder ehemaligen sowie bestehenden Sondenflächen vereinbart und das im Vertrag 2001 festgelegte Gewinnungsgebiet auf 1.783 Hektar ausgedehnt worden (jährliches wertgesichertes Entgelt ab 1.1.2007 € 336,343/ha; gesamt € 599.700). Um die außerhalb des bisherigen "Gewinnungsgebietes" vereinbarten Bohrplätze Hl 74, Hl 75 und Pil 4 seien jeweils ein "Störradius von 750 Meter um die Fördersonde und zudem die Hinzunahme umfangreiche Arrondierungsflächen vereinbart worden. Mit den Einmalzahlungen würde die Inanspruchnahme der Bohrplatzfläche zur Durchführung der Bohrung, die Benutzung der Wege und alle Nachteile aus der Errichtung der Bohranlage entschädigt. Nicht mit den Einmalzahlungen abgegolten seien bei Fündigkeit der Bohrungen die Nachteile aus dem laufenden Sondenbetrieb samt Nebentätigkeiten. Der laufende Betrieb dieser zusätzlichen Bergbauanlagen würde durch das jährliche flächenbezogene Nutzungsentgelt gemäß Vertrag 2001 vergütet, wobei sich für diese Förderanlagen ein um 1.011 ha größeres Gewinnungsgebiet als bisher im Vertrag 2001 ergäbe (Hl 74 176ha, Hl 75 208ha, Pil4 627ha).
Basierend auf Angaben der Verträge und laut der Auskunft des steuerlichen Vertreters (StV) umfasse die jährliche direkte Angriffsfläche für Bohr- und Sondenflächen eine Kernzone von rund 3 Hektar. Entsprechend den vorgelegten Plänen und wie bei einer Begehung am 23.4.2013 vom Prüfungsorgan festgestellt, habe sich die Fläche der Kernzonen auch durch die Erschließung neuer Bohrplattformen und durch Auflassung bestehender Bohr- und Sondenflächen seit der Berechnung aus dem Jahr 2001 nicht relevant verändert.
Der Bf. habe alle Entschädigungszahlungen der OMV bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfasst. Von den jährlichen flächenbezogenen Entschädigungszahlungen gemäß Vertrag 2001 und Vertrag 2006 habe der Bf. im Prüfungszeitraum 2005-2011 eine nicht zu versteuernde Bodenwertminderung durch Verkehrswertmindung in Höhe von 81% geltend gemacht.
Nach Ansicht der BP komme eine steuerfreie Bodenwertminderung ausschließlich für die direkte Angriffsfläche von jährlich rd. 3 ha nicht aber für das gesamte vertraglich vereinbarte Gewinnungsgebiet in Betracht. Die für das weit über die Kernzone (Sonden- und Anlagenflächen) hinausgehende Gewinnungsgebiet geleisteten Zahlungen, seien unabhängig von ihrer Bezeichnung als Entschädigung, zur Gänze steuerpflichtig, weil eine immerwährende Verkehrswertminderung des Forstrevieres durch die der OMV eingeräumten vertraglichen Nutzungsrechte nicht vorliege. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der bergbaulichen Nutzung durchsetzbare Verpflichtungen nach dem Mineralrohstoffgesetz zu Grunde gelegt werden könnten. Steuerfrei sei nur die dauerhafte Wertminderung der Bodensubstanz durch die forstfremde Nutzung. Die jährlichen Entschädigungsleistungen seien ungeachtet der im Vertrag erfolgen Bezeichnung als Verkehrswertminderung, da eine solche durch das vorgelegte Gutachten auch nicht habe nachgewiesen werden können, der Besteuerung zu unterziehen.
Dies sei bereits im Zuge der Vor-Betriebsprüfung der Jahre 2001 bis 2004 festgestellt und so auch rechtskräftig veranlagt worden. In der Stellungnahme vom 14.02.2011 sei der forstliche Sachverständige der Finanzverwaltung, DI C.D., nach Begehung des Gewinnungsgebietes zu folgendem Ergebnis gelangt:
"Es würden sich keine Hinweise auf Bodenwertminderungen, die das gesamte Gewinnungsgebiet betreffend finden (wie z.B. für die Ertragsfähigkeit des Bodens schädliche Emissionen, lokale Veränderungen des Grundwasserspiegels im Zusammenhang mit der Erdöl- oder Erdgasförderung).
Der negative Einfluss auf die Ertragsfähigkeit des Waldbodens beschränke sich nur auf die direkte Angriffsfläche durch die Bergbauanlagen. Das sei eine Kernzone von jährlich rd. 3 Hektar. Selbst bei Annahme einer 100%igen Bodenwertminderung auf der direkten Angriffsfläche, könne bei den jährlichen Entschädigungszahlungen die steuerlich anzuerkennende Bodenwertminderung maximal den Betrag von € 6.750 bis 8.250 erreichen (Waldbodenpreis von € 0,23 - 0,28/m2 für 3 ha Kernzone) betragen.
Der Verkehrswert größerer forstlicher Liegenschaften, in denen regelmäßige Nutzungen möglich sind, sei sowohl nach dem Sachwertverfahren als auch nach dem Ertragswertverfahren zu bestimmen. Dem Sachwert komme mit zunehmender Liegenschaftsgröße ein kleineres und dem Ertragswert ein größeres Gewicht zu. Weil - wie in 3.2. der Stellungnahme dargelegt - die tatsächlich sachwertwirksamen Anteile an den OMV-Zahlungen nur relativ gering seien, müssten die tatsächlich ertragswirksamen Anteile an den Zahlungen bei der Bewertung des Gesamtbetriebes auch ein höheres Gewicht bei der Beurteilung des Verkehrswertes des gesamten Forstbetriebes haben.
Die Verkehrswertminderung sei im vom Bf. beauftragten Gutachten über die Bodenwertminderung vom 9.03.2006 weder nachvollziehbar begründet noch sei die Höhe der Verkehrswertminderung plausibel quantifiziert worden. Ein auf Jahrzehnte durch die Rohstoffgewinnung vertraglich garantiertes, bewirtschaftungsunabhängiges und wertgesichertes Einkommen, das die erzielbaren Deckungsbeiträge aus der üblichen Waldbewirtschaftung auf der gleichen Fläche erheblich überschreitet, sei ein wesentlicher Wertfaktor für die Investition in einen solchen Wald. Wegen des langjährig gesicherten hohen Ertragswertes dieser Waldflächen, sei ein solches Forstrevier am Markt stark nachgefragt. Die mit den Bergbauanlagen verbundenen langjährigen hohen Erträge kompensieren die damit verbunden Nachteile bei weitem, sodass keine Verkehrswertminderung, sondern eine Verkehrswerterhöhung auf solchen Flächen eintrete. Dieses Ergebnis sei bei einer vom Forstsachverständigen durchgeführten Analyse von 130 Grundstückstransaktionen mit vergleichbaren Anlagen bestätigt worden.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Errichtung und Erhaltung eines Wegenetzes durch die OMV die forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungskosten im gesamten Gewinnungsgebiet positiv beeinflussen."
Im Jahr 2005 sei daher nach Auffassung der BP die steuerfreie dauerhafte Bodenwertminderung wie in den Vorjahren mit 2% der Entschädigungszahlung anzusetzen. Da sich ab 2006 die Fläche des Gewinnungsgebietes nahezu verdoppelt habe, die Kernzone aber gleich geblieben sei, werde die steuerfreie Bodenwertminderung mit 1% der OMV-Zahlungen ab 2006 berücksichtigt.
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Jahr
|
OMV-Zahlung
|
81% Bodenwert-minderung lt. Erkl.
|
Bodenwertminderung
lt. BP
|
Differenz = Gewinn-erhöhung lt. BP
|
2005
|
212.079,46 €
|
171.784,36 €
|
4.241,59
|
167.542,77
|
2006
|
347.263,34 €
|
281.283,31 €
|
3.472,63
|
277.810,67
|
2007
|
610.903,83 €
|
494.832,10 €
|
6.109,04
|
488.723,06
|
2008
|
635.080,53 €
|
514.415,23 €
|
6.350,81
|
508.064,42
|
2009
|
635.080,53 €
|
514.416,33 €
|
6.350,81
|
508.065,84
|
2010
|
646.874,04 €
|
523.967,97 €
|
6.468,74
|
517.499,23
|
2011
|
668.065,80 €
|
541.133,30 €
|
6.680,66
|
534.452,64
(Tabelle 1)
Tz. 2 und 2.1. Einkünfte aus Waldnutzung infolge höherer Gewalt
Im rund 2.700 ha großen Forstbetrieb A. komme es seit ca. 1980 zu einem massiven Eichenmistelbefall. Der Mistelbefall trete in den gesamten Revieren, jedoch mit unterschiedlicher Intensität auf. Die Verbreitung der Eichenmistel erfolge über Vögel. Der Schädlingsbefall könne je nach Befallsgrad, Standort, Witterung und Disposition des Einzelbaumes innerhalb von einigen Jahren zum Absterben führen. Die befallenen Bäume würden im Regelfall genutzt, bevor sie endgültig abgestorben sind. Die vorzeitige durch den Mistelbefall erzwungene Nutzung werde als Kalamitätsholznutzung verbucht. Eine Bestätigung der Bezirksforstbehörde hinsichtlich dieser Kalamitätsholznutzung liege vor.
In den Streitjahren habe der jährlicher Gesamteinschlag im Forstbetrieb A. ca. 10.000 bis 13.000 Festmeter betragen. Von dieser innerhalb des Hiebsatzes gelegenen jährlichen Einschlagmenge sei rund die Hälfte auf Schadholznutzung (rd. 5.000 - 7.000 fm) entfallen, welche wiederum zu mehr als 90% die erklärte Mistelkalamität betrafen.
|
FB A.
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Gesamteinschlag fm
|
10.301
|
12.881
|
10.703
|
10.838
|
13.202
|
12.146
|
13.824
|
Normalholznutzung gesamt fm
|
4.666
|
5.710
|
3.782
|
4.987
|
5.944
|
6.096
|
8.774
|
Schadholznutzung gesamt fm
|
5.635
|
7.171
|
6.921
|
5.851
|
7.258
|
6.050
|
5.050
|
Davon Mistel-Kalamität fm
|
5.216
|
7.072
|
6.478
|
5.541
|
6.992
|
5.705
|
5.003
(Tabelle 2)
Laut den Holzlisten seien etwa 60 bis 70% der jährlichen Holznutzung Brennholz, der übrige Teil Nutzhölzer verschiedener Kategorien gewesen. Bei der Schadholznutzung habe der Brennholzanteil zwischen 50 - 60% betragen. Der Anteil des erklärten forstwirtschaftlichen Nebenerlöses aus Hackgut und Energieholz sei von 10% im Jahr 2005 laufend angestiegen und habe 2010 50% und 2011 schließlich 70% im Verhältnis zur jährlichen Einschlagmenge an Nutz- und Brennholz betragen:
|
Holzkategorien-Verhältnis
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Brennholz in fm
in %
|
5.792
62%
|
7.546
69%
|
5.178
57%
|
5.837
70%
|
6.075
65%
|
5.709
71%
|
5.709
71%
|
Nutzholz in fm
in %
|
3.574
38%
|
3.312
31%
|
3.886
43%
|
2.536
30%
|
3.294
35%
|
2.305
29%
|
2.329
29%
|
Einschlag BH+NH in fm
|
9.369
|
10.858
|
9.064
|
8.373
|
9.369
|
8.014
|
8.038
|
Hackgut u. Engergieholz in fm
in %
|
930
10%
|
2.086
19%
|
1.640
18%
|
2.461
29%
|
3.823
41%
|
4.130
52%
|
5.784
72%
|
Gesamtmeng in fm
|
10.296
|
12.944
|
10.704
|
10.834
|
13.192
|
12.144
|
13.822
| | | | | | | |
|
Schadholznutzungen
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Brennholz in fm
Anteil in %
|
2.718
49%
|
4.187
58%
|
keine
Daten
|
3.289
56%
|
keine
Daten
|
3.277
54%
|
3.335
66%
|
Nutzholz in fm
Anteil in %
|
2.916
51%
|
2.984
42%
|
keine
Daten
|
2.561
44%
|
keine
Daten
|
2.773
46%
|
1.716
34%
|
Gesamtmenge in fm
|
5.635
|
7.171
|
6.921
|
5.850
|
7.258
|
6.050
|
5.050
(Tabelle 3)
Aus der Kalamitätsholznutzung seien folgende Verkaufserlöse erzielt worden:
|
Schadholznutzungen
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Brennholzerlöse in Euro
Erlösanteil in %
|
78.247
15%
|
164.092
26%
|
132.829
20%
|
156.054
24%
|
185.674
27%
|
165.630
34%
|
155.633
33%
|
Nutzholzerlöse in Euro
Erlösanteil in %
|
459.019
85%
|
455.228
74%
|
543.179
80%
|
501.150
76%
|
508.861
73%
|
320.833
66%
|
320.440
67%
|
Gesamterlöse Schadholz - Euro
|
537.266
|
619.321
|
676.008
|
657.204
|
694.535
|
486.463
|
476.073
(Tabelle 4)
Der erklärte laufende Gewinn aus der Waldbewirtschaftung des Forstbetriebes resultiere aus den Schadholznutzungen, während aus den übrigen Betriebstätigkeiten insgesamt Verluste entstanden seien. In den Vorjahren und Folgejahren habe sich die gleiche Sachlage gezeigt (aktenkundig 2001 bis 2017). Vom Bf. seien in den Streitjahren aus dem Forstbetrieb A. folgende Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft erklärt worden (Beträge auf Euro gerundet):
|
FB A. lt. Erkl
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Gewinn/Schadholznutzung
|
450.944
|
491.124
|
529.557
|
557.835
|
542.242
|
400.733
|
397.114
|
- Dotation ÜRL-§12/7
|
-85.254
|
-72.541
|
-213.375
|
-164.646
|
-136.087
|
-75.522
|
-0,00
|
Einkünfte/Hälftesteuer FB-A
|
365.690
|
418.583,19
|
316.182
|
393.188
|
406.155
|
325.211
|
397.114
|
- Verlust übrige Tätigkeiten FB-A
|
144.631
|
291.656,19
|
243.338
|
119.958
|
212.394
|
207.321,26
|
43.883
|
Einkünfte FB-A gesamt
|
221.059
|
126.927
|
72.844
|
273.230
|
193.761
|
117.889
|
353.231
(Tabelle 5)
Laut Bf. bestehe die Beeinträchtigung durch den Mistelbefall in dem Nichterreichen der forstwirtschaftlichen Produktionsziele. Das Heranziehen von Eichenwertholz mit Stammdurchmesser von 60-70 cm und günstiger Schaftform erwirtschafte sehr hohe Holzerlöse (€ 300-€ 500 je m3). Diese optimalen Stammdurchmesser werden auf Grund des auftretenden Mistelbefalls regelmäßig nicht erreicht, sodass meistens schon bei einem Durchmesser von 40-50 cm (teilweise darunter) genutzt werden müsse. Der Preis für diese vorzeitig gefällten Bäume betrage dann nur ca. € 100/fm3. Der Schaden liege darin, dass wegen des Mistelbefalles noch hiebunreife Bäume genutzt werden mussten, die einerseits weniger Holzmenge und andererseits auch weniger wertvolles Holz liefern. In zweiter Linie entstehe die Beeinträchtigung dadurch, dass der Gesamtvorrat bei der bisherigen Hauptbaumart im Revier (Stiel- und Traubeneiche) stark sinke.
Der Betrieb habe auf den Mistelbefall in folgender Weise reagiert:
Im Dreijahreszyklus werde die gesamte Betriebsfläche systematisch auf stark kränkelnde oder absterbende Bäume durchgearbeitet und nicht nur im Rahmen von Maisholzschlägen, welche bisher in einem 25-30 jährigen Zyklus erfolgt seien.
Anpassung der Betriebsziele auf die veränderten Rahmenbedingungen, insb. Verkürzung der Umtriebszeit, Einbringung anderer Baumarten und Variation vom klassischen Mittelwaldsystem
Nach Beiziehung des forstfachlichen Sachverständigen der Finanzverwaltung und Einholung der Rechtsansicht der ESt-Fachabteilung der Steuer- und Zollkoordination des BMF gelange die BP zu der Ansicht, dass hinsichtlich der Holznutzung wegen Mistelbefalls aus folgenden Gründen keine höhere Gewalt im Sinne des § 37 EStG vorliege: Eine bestimmte Art der Holzbewirtschaftung, die dauerhafte mit Mistelbefall verbunden ist, verwirkliche nicht den Begünstigungstatbestand einer Waldnutzung wegen höherer Gewalt gemäß § 37 Abs. 6 EStG.
Aufgrund des beständigen Eichenmistelbefalls, der in dieser Region und für die betriebene Bewirtschaftungsform des Eichen-Mittelwaldes geradezu typisch sei und weil das Auftreten dieses Schadensereignisses deshalb im Forstbetrieb seit mehr als 30 Jahren nachweislich belegt sei, sei nach Ansicht der BP im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer typischen Betriebsgefahr auszugehen.
Diese Art der Bewirtschaftung sei trotz der Beeinträchtigung durch den Mistelbefall insgesamt vorteilhafter und ertragreicher als eine rasche Umstellung auf eine andere dem Mistelrisiko nicht ausgesetzte Bewirtschaftungsform (insb. Niederwald). Die Schadholzmenge bestehe seit Jahrzehnten fast ausschließlich aus Mistelschadholz und würde sich im Rahmen nachhaltiger Hiebsatzmengen bewegen oder diese nur in einem geringen Umfang überschreiten. Aus diesen Umständen sei zu schließen, dass die an diesem Standort seit jeher vorhersehbaren Mistelschäden im Rahmen der weiterhin - wenn auch mit Adaptierungen - betriebenen Eichen-Mittelwaldbewirtschaftung in einer Gesamtabwägung in Kauf genommen worden seien.
Der Mistelbefall führe nicht sofort zum Absterben der Bäume, sodass für den Betrieb die Möglichkeit bestehe auf diese Gegebenheiten bei der jährlichen Waldbewirtschaftung, Ressourcenplanung und Betriebsorganisation vorausschauend Rücksicht zu nehmen. Tatsächlich habe der Betrieb seine Bewirtschaftung und die Betriebsabläufe an die Einschränkungen und Nachteile auf Grund des Mistelbefalls angepasst.
Die vom Bf. im Prüfungszeitraum 2005 bis 2011 geltend gemachten Übertragungsrücklagen nach § 12 Abs. 7 EStG und die geltend gemachten Halbsatzeinkünfte gemäß § 37 Abs. 1 EStG auf Grund der erklärten Gewinne aus Schadholznutzung wegen Mistelbefalls im FB-A nach § 37 Abs. 6 EStG 1988 seien mangels Erfüllung des Tatbestandes einer durch höhere Gewalt erzwungenen Holznutzung nicht anzuerkennen (BP-Niederschrift vom 30.10.2013, Tz. 2).
Darstellung der Beträge lt. Tz. 2.1. der BP-Niederschrift über die Schlussbesprechung sowie Tz. 2.1. der Beilage 2 des BP-Berichtes vom 7.11.2013 (auf Euro gerundet):
|
FB A.
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Gewinn/Schadholznutzung lt. Erkl.
|
450.944
|
491.124
|
529.557
|
557,835
|
542,242
|
400.733
|
397.114
|
- Gewinn/Schadholznutzung lt. BP
|
33.550
|
6.777
|
33.891
|
29.565
|
19.846
|
22.841
|
3.732
|
= nicht anerkannte Gewinne aus Mistelholznutzung lt. BP
|
417.394
|
484.347
|
495.665
|
528.270
|
522.396
|
377.892
|
393.381
|
davon nicht anerkannte Dotation § 12-ÜRL lt. BP
|
68.479
|
69.152
|
196.429
|
149.863
|
126.164
|
64,101
|
0,00
|
davon nicht anerkannte Halbsatzeinkünfte gem. § 37 Abs. 1 lt. BP
|
348.915
|
415.195
|
299.236
|
378.407
|
396.232
|
313.791
|
393.381
|
= Halbsatzeinkünfte lt. BP FB-A
|
16.775
|
3.388
|
16.945
|
14.782
|
9.923
|
11.420
|
3.732
|
= Dot. § 12 ÜRL lt. BP FB-A
|
16.775
|
3.388
|
16.945
|
14.782
|
9.923
|
11.420
|
0,00
(Tabelle 6)
Darstellung der Berechnung der Halbsatzeinkünfte zur Erfassung in Kennzahl 423 lt. BP:
|
Halbsatzeinkünfte lt. Erklärung/Stpfl.
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
FB A. § 37/1-Eink. gesamt
|
365.690
|
418.583
|
316.182
|
393.188
|
406.155
|
325.211
|
397.114
|
- Innerbetrieblicher Verlustausgleich
|
-144.701
|
-291.656
|
-243.338
|
-119.958
|
-212.394
|
-207.322
|
-43.883
|
FB A. § 37/1 Kz. 423 lt. Stpfl.
|
220.989
|
126.927
|
72.844
|
273.230
|
193.761
|
117.889
|
353.231
|
FB A. § 37/1 Kz. 423 lt. BP
|
16.775
|
3.388
|
16.945
|
14.782
|
9.923
|
11.420
|
3.732
|
+ FB K. § 37/1 Kz. 423 lt. Stpfl
|
45.833
|
56.595
|
764.259
|
1.119.653
|
281.275
|
464.555
|
365.947
|
= Halbsatzeinkünfte Kz. 423 gesamt lt. BP
|
62.608
|
59.984.
|
781.205
|
1.134.436
|
291.198
|
475.976
|
369.680
(Tabelle 7)
Hinsichtlich der weiteren Sachverhaltsausführungen und Darstellung der Beträge wird auf Tz. 2 und Tz. 2.1. der Beilage 2 sowie Tz. 5 der Beilage 4 zum BP-Bericht vom 7.11.2013 verwiesen.
Angefochtene Einkommensteuerbescheide
Das Finanzamt erließ - abweichend von den Einkommensteuererklärungen - im November 2013 die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2005 bis 2011 (Erstbescheide) mit der Begründung, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte, welche der aufgenommenen BP-Niederschrift und dem BP-Prüfbericht zu entnehmen seien.
Bescheidbeschwerde
Nach rechtzeitig eingebrachten Anträgen auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2011 bis 31.01.2014 erhob der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter (StV) mit Anbringen vom 30.01.2014 form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde mit dem Begehren einer erklärungsgemäßen Festsetzung der Einkommensteuer. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zur Begründung wurde Folgendes vorgebracht:
Zur steuerlichen Behandlung der OMV-Entschädigungen
"Der Abgabenpflichtige ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in A.. Auf dem Gelände dieses Betriebes werden seitens der OMV seit vielen Jahren zahlreiche dem Bergbau dienende Anlagen, wie Sonden zur Förderung von Erdöl und -gas, Leitungen, Sammel- und Messstationen, sowie Wege und Straßen betrieben. Mit Vertrag aus dem Jahr 2001 wurde zwischen der OMV und dem Grundeigentümer für entstehende Schäden und Nachteile aus dem laufenden Betrieb der bestehenden Anlagen ein einvernehmlich ermittelter jährlicher Entschädigungsbetrag vereinbart.
Entgegen der Annahme der Betriebsprüfung ist es nicht korrekt, dass wesentlicher Inhalt des Vertrages vom Oktober 2001 mit der OMV die Überlassung von Flächen des Forstrevieres gegen ein entsprechendes Entgelt ist. Im Gegenteil, der Vertrag diente nicht zur Regelung der Überlassung, sondern vielmehr der Regelung des zustehenden Entschädigungsanspruches auf Basis der Inanspruchnahme durch die OMV unter Anwendung des MinRoG. Die §§ 148 ff. MinRoG sehen vor, dass dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung zusteht. Wie auch die Betriebsprüfung in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 27.9.2013 festhält, ist für den Umfang dieser Entschädigung § 4 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungs-gesetz maßgeblich. Da dort geregelt wird, dass alle vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB entschädigt werden müssen, ist für uns nicht ersichtlich, worauf sich die Betriebsprüfung stützt, wenn sie von einer vereinbarten Nutzung gegen ein entsprechendes Entgelt spricht.
Sollte nämlich ein Grundeigentümer trotz einer solchen Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile die Grundstücke nicht auf Dauer des Bedarfes zur Benützung zur Verfügung stellen, so kann gemäß dem MinRoG diese Benützung seitens der OMV zwangsweise gerichtlich durch Grundüberlassung durchgesetzt werden.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde seitens der Prüferin festgehalten, dass sich auf dem ca. 660 ha umfassenden Gewinnungsgebiet aus dem Jahr 2001 mehrere Bohrplattformen befinden. Allerdings wurde die Tatsache verkannt, dass die Entschädigung seitens der OMV nicht nur für diese Bohrplattformen, sondern vor allem auch für die verlegten Leitungsnetze (Entsorgung, Versorgung), das Befahren des gesamten Gebietes mit Fahrzeugen und der damit verbundenen Wertbeeinträchtigung des gesamten Gewinnungsgebietes bezahlt wird. Es stellt sich daher im Zusammenhang mit der Entschädigung durch die OMV nicht die Frage, ob eine Entschädigung für die Bohrflächen (direkte Angriffsflächen - Bodenwertminderung) gezahlt wird, die im Übrigen seitens der Abgabenbehörde dem Grunde nach nicht in Frage gestellt wurde. Vielmehr stellt sich die Frage, wie die Entschädigung für die Verkehrswertminderung, die das gesamte Gewinnungsgebiet betrifft, steuerlich zu behandeln ist. Sofern diese Grund und Boden betrifft, ist eine solche Verkehrswertminderung im vorliegenden Fall auf Basis der anzuwendenden gültigen Gesetze und Judikatur zweifelsfrei steuerfrei.
Die Beurteilung des Entschädigungsbetrages einerseits dem Grunde und andererseits der Höhe nach, wurde auf Basis eines Gutachtens festgestellt, welches im Zuge der Erweiterung der Gewinnungsgebiete von 660ha auf 1783ha durch die Vertragsergänzungen im Jahr 2006 erstellt wurde. Diese Unterlagen wurden der Abgabenbehörde. Siehe Seite 6 Vertrag OMV vom 20.11.2006: "Aus Anlass der laufenden Erweiterung und Intensivierung des Explorations- und Gewinnungsgebietes wurde zusätzlich die Frage des Entschädigungsanspruches für Nachteile aus dem Titel der Verkehrswertminderung der betroffenen Liegenschaft (Forstrevier) Gegenstand von Verhandlungen, zumal durch zwischenzeitliche Gutachten diese Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zusätzlich gefestigt wurden. "). Der Gutachter DI Dr. Kudjelka hat hier aufbauend auf dem der Abgabenbehörde bekannten Sachverständigengutachten von Ing. Bubna-Litic und Hm. Spiegelfeld die Verkehrswertminderung quantifiziert. Nachdem im laufenden Betriebsprüfungsverfahren auf dieses ergänzte Sachverständigengutachten auch schriftlich hingewiesen worden ist, ist anzunehmen, dass dieses der Abgabenbehörde bekannt ist. Trotz dieses Umstands wurde hierauf im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens allerdings nicht eingegangen.
Auch hat die Betriebsprüfung nicht zutreffend festgestellt, dass sich die Kernzone, somit die direkte Angriffsfläche seit 2001 nicht verändert hat. Da ein Bohrloch zwischen 0,4 - 1 ha in Anspruch nimmt, beträgt die direkte Angriffsfläche durch Bohrflächen derzeit rd. 13 ha. Hinzukommen noch die als laufende Arbeitsfläche genutzten Trassenlängen und die von der OMV angelegten überbreiten Straßen. Dadurch ergibt sich eine direkt in Anspruch genommene Fläche von rd. 37 ha.
Bis zu einer Besprechung am 5.9.2013 wurde seitens der Betriebsprüfung das Vorliegen einer Verkehrswertminderung (im Gegensatz zu einer geringfügigen Bodenweitminderung auf direkten Angriffsflächen) negiert (gestützt auf ein Gutachten des Forstsachverständigen C-D- aus dem Februar 2011, welches vom UFS Wien im Zuge eines Vorverfahrens beauftragt worden ist). Der Forstsachverständige fuhrt in diesem Gutachten aus, dass "ein auf mehrere Jahrzehnte vertraglich abgesichertes bewirtschaftungsunabhängiges Einkommen unter dem Titel "Bodenwertminderung", das die erzielbaren Deckungsbeiträge aus der sonst üblichen (Wald) Bewirtschaftung auf der gleichen Fläche überschreitet, unabhängig vom Rechtstitel der zugrunde liegenden Vereinbarungen ... eine Begründung für eine langfristige Wertsicherung darstellt, die (vor allem in Krisenzeiten) auch am Markt nachgefragt wird..." Hierdurch wird unseres Erachtens impliziert und dies deckt sich auch mit der Aussage der Betriebsprüfung im Zuge der Betriebsbesichtigung vom 23.4.2013, dass der einmalige Zufluss der durch Gutachten festgestellten Verkehrswertminderung keine Steuerpflicht ausgelöst hätte. Die Steuerpflicht wird daher nach Aussage der Betriebsprüfung lediglich aufgrund der Verteilung der Zahlung der Verkehrswertentschädigung auf mehrere Jahre, wodurch ein "regelmäßiges Einkommen" entsteht, erzeugt.
In diesem Zusammenhang wurde vom Forstsachverständigen eine dem Abgabenpflichtigen nicht bekannte Kaufpreissammlung der Finanzverwaltung, zur Datenanalyse herangezogen. Es ist festzuhalten, dass gemäß Stellungnahme des Forstsachverständigen 142 Kaufpreistransaktionen "landwirtschaftlich" genutzter Flächen untersucht worden sind, wovon allerdings lediglich 9 Fälle eine Grundstücksgröße von mehr als 3 ha und hier auch nur 3 Fälle eine Förderanlage direkt auf der Fläche hatten. Es ist daher unseres Erachtens nicht angemessen auf Basis der erhobenen wenigen Vergleichswerte von "Kleinparzellen" auf einen Betrieb mit einer Größe von rd. 3000 ha zu schließen. Die angewandten Samples sind daher für eine Vergleichsbewertung statistisch keinesfalls aussagekräftig.
Auch die Feststellung, dass die Errichtung und Erhaltung eines Wegenetzes durch die OMV für den Forstbetrieb einen positiven Einfluss hat, ist nicht zutreffend, da kein Forstbetrieb ein solches Wegenetz, weder in Art, Umfang, noch Ausmaß benötigt, da hier rein eine Ausrichtung auf den stattfindenden Schwerverkehr seitens der OMV gelegt worden ist (z.B. sind die Wege inkl. Unterbau ca. 6 m breit).
Im Zusammenhang mit der zitierten Stellungnahme des Forstsachverständigen, schließen wir uns der Ansicht von Hofrat B-S an, der im Zuge seiner Stellungnahme im Zusammenhang mit der Vor-Betriebsprüfung im Februar 2005 angemerkt hat, dass die Frage der Verkehrswertbeeinträchtigung durch die von der OMV getätigten Maßnahmen vorrangig eine Beurteilung nach Maßgabe des Immobilienwertes und Immobilienmarktes und nicht aus forsttechnischer Sicht erfordern, weshalb seinerseits vorgeschlagen wurde einen derartigen Experten für die Liegenschaftsbewertung und nicht (ausschließlich) einen Forstsachverständigen für die weitergehende Bearbeitung miteinzubeziehen. Leider wurde dieser Vorschlag, also eine gemeinsame Auswahl und Beauftragung eines entsprechenden Sachverständigen durch die Abgabenbehörde und den Steuerpflichtigen seitens der Abgabenbehörde im nun abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahren nicht angenommen, vielmehr wurde diesbezüglich auf die nächste Instanz verwiesen.
Die seitens der Betriebsprüfung anerkannte und offensichtlich weder grundsätzlich noch der Höhe nach in Frage gestellte Verkehrswertminderung wurde basierend auf den Richtlinien, bzw. dem VwGH-Erkenntnis 2008/15/0057 vom 2.9.2009 als steuerpflichtig angesehen (hierzu auch die schriftliche Ergänzung der Prüferin vom 27.9.2013). Nach Ansicht der Betriebsprüfung liegt eine dauerhafte "ewige" Verkehrswertminderung nicht vor, da der OMV als Nutzungsberechtigter kein dingliches Recht in Form eines Servituts auf unbeschränkte Zeit eingeräumt wurde. Mit Verweis auf die oben angeführte VwGH-Judikatur iVm Doralt in EStG, § 28, Tz 28ff. ist es für die Betriebsprüfung zur Anerkennung einer Verkehrswertminderung notwendig, dass ein Servitut im Grundbuch eingetragen ist, obwohl dies im vorliegenden Fall gar nicht notwendig ist, da schon von Gesetzes wegen für die OMV die Berechtigung zur Nutzung der Flächen gegeben ist, daher die Eintragung eines dinglichen Rechtes keinerlei Notwendigkeit darstellt. Der OMV steht daher bereits ex lege ein wesentlich stärkerer Rechtstitel zu als eine privatrechtliche Servitutsvereinbarung jemals begründen könnte.
Als weiteres Argument gegen eine steuerlich anzuerkennende Verkehrswertminderung wird seitens der Betriebsprüfung vorgebracht, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag zwar um einen unbefristeten Vertrag handelt, da aber die Rohstoffreserven keinesfalls unerschöpflich sind und seitens der OMV auch die Möglichkeit zur Kündigung von Teilflächen vorgesehen ist, dieser aber aus wirtschaftlicher Sicht nur für eine beschränkte Zeit Sinn macht.
Wir halten hierzu fest, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen unbefristeten, daher auf unbestimmte Vertragsdauer geschlossenen handelt. Es ist daher für den Abgabenpflichtigen keineswegs festzustellen, wie lange dieser Vertrag gültig sein wird. Dieser Umstand, sowie auch jener, dass zwar die OMV (im Gegensatz zum Abgabenpflichtigen) ein Teilkündigungsrecht hat, vermögen nicht zu erklären, warum die Betriebsprüfung zu der Ansicht gelangt, dass hier keine steuerlich anzuerkennende Verkehrswertminderung für den Abgabenpflichtigen vorliegt, da er auf keinen dieser Punkte Einfluss nehmen kann. Es liegt daher im Gegensatz zum zitierten VwGH-Erkenntnis nicht von Vornherein eine Befristung vor, da die Phase der Beeinträchtigung für den Abgabenpflichtigen keineswegs abschätz- oder planbar ist. Es mag auch durchaus sein, dass die Rohstoffreserven im Forstgebiet nicht unerschöpflich sind, allerdings können auf Basis laufender technischer Änderungen durchaus derzeit nicht abschätzbare Gewinnungsmöglichkeiten auftreten, wodurch es für den Abgabenpflichtigen keine realistische Möglichkeit gibt die konkrete Inanspruchnahme seitens der OMV einzuschätzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Rohstoffvorkommen immer begehrter werden und Abbaustellen daher nicht ohne weiteres aufgelassen werden, weshalb am gegenständlichen Standort noch viele Jahrzehnte mit einer entsprechenden Rohstoffgewinnung zu rechnen ist. Es ist daher nicht absehbar, dass die Förderanlagen in einem vernünftig abzuschätzenden Zeitraum abgebaut werden, weshalb sich die Frage stellt, ab wann bzw. für welchen Fall die Betriebsprüfung eine Verkehrswertminderung im Zusammenhang mit einer gesetzlich gedeckten und seitens des Grundeigentümers nicht beeinflussbaren Inanspruchnahme als dauerhaft "ewig" einstuft.
Daher begehren wir die erklärungsgemäße Anerkennung von 81% der in jährlichen Teilbeträgen bezahlten OMV-Entschädigungen für Verkehrswertminderung als steuerfreie Einkünfte."
Zu Einkünften aus Waldnutzung infolge höherer Gewalt
"Im Forstbetrieb des Abgabepflichtigen in A. kommt es seit den 80er Jahren zu einem teilweise massiven Eichenmistelbefall. Die Abgabenbehörde vertritt die Ansicht, dass der Schaden im Wesentlichen im Nichterreichen von bisherigen Betriebszielen besteht.
Es wird allerdings verkannt, dass das Nichterreichen von gewünschten Durchmessern bei den genutzten Eichen nicht den Hauptschaden darstellt. Dieser entsteht durch die schadensbedingte Übernutzung der Hauptbaumart Eiche im B-Wald, die radikal zum Verschwinden der Eiche aus dem Waldbestand führt. Hierdurch kommt es zu einer massiven und nachvollziehbaren Entwertung des Waldbestandes. Die Intention der Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 6 EStG ist es, einen entsprechenden steuerlichen Ausgleich für den entstehenden Schaden zu schaffen. Darüber hinaus soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass aufgrund der Zusammenballung der Einkünfte in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum die Einkünfte aufgrund der Steuerprogression wesentlich höher besteuert werden.
Da der Mistelbefall seit über 30 Jahren auftritt, vertritt die Betriebsprüfung die Ansicht, es sei inzwischen von einer typischen Betriebsgefahr auszugehen, zumal es Hinweise auf ähnliche Ereignisse und Einschränkungen in der Eignung des Standortes für die Eichenwaldbewirtschaftung in der Vergangenheit gibt. Diese Feststellung wurde im Zuge der Betriebsprüfung mehrmals thematisiert, allerdings konnte die Betriebsprüfung mit Ausnahme eines Zitates in der Schrift "Einführung zur Waldschau 1937" keinerlei fundierte Grundlage für diese Feststellung liefern, weshalb diese Begründung unseres Erachtens nicht zur Beurteilung herangezogen werden kann.
Darüber hinaus wurde dem Abgabenpflichtigen mehrmals unterstellt, die Schäden in Kauf zu nehmen, da diese Art der Bewirtschaftung trotz der Beeinträchtigung durch den Mistelbefall insgesamt ertragreicher sei als eine rasche Umstellung auf andere weniger schadensanfällige Bewirtschaftungsformen. Die Betriebsprüfung sehe daher keine höhere Gewalt und daher auch keine Zulässigkeit einer begünstigten Besteuerung im Rahmen des § 37 EStG und stützt sich hierbei unter anderem auf eine Information der übergeordneten ESt-Fachabteilung (SZK-FB ESt vom 12.7.2013, SZK010203/0341-ESt/2013). In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass bereits der angefragte Sachverhalt an den bundesweiten Fachbereich, falsch ist. Nach der Anfrage wurde nämlich davon ausgegangen, dass der Schaden aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf genommen und deshalb keine Umstellung vorgenommen wurde, was in keiner Weise der Realität entspricht. Die Eiche war bis dato eine in der Region dominierende und nicht wegzudenkende Baumart und es werden jährlich nur die Eichen entnommen, die nicht mehr weiter lebensfähig sind, was keineswegs vorhersehbar ist, sondern äußerstes Geschick des zuständigen Forstmeisters bedarf.
Bereits in den 80er und 90er Jahren wurden aus diesem Anlass auch umfassende Maßnahmen (mechanische Entmistelung) gesetzt, um auf das auftretende Krankheitsbild zu reagieren. Vor allem hat der Betrieb seit Bekanntwerden alles Mögliche unternommen, um die natürliche Vielfalt sowie die waldbauliche und ökonomische Risikostreuung zu optimieren. Obwohl hier nachweislich keine Kosten und Mühen gescheut wurden, ist bekanntes Schadensereignis aufgetreten. In diesem Zusammenhang ist die Annahme der Betriebsprüfung einer aus forstfachlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht vorgenommenen Umstellung schon grundlegend falsch. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Baumbestände, bei denen die Umtriebszeit bei über 150 Jahren liegt, sodass Umstellungsüberlegungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung nach nur rund 20% der Umtriebszeit, die gerade eben vom Auftreten einer Krankheit geprägt sind, keinesfalls im Sinne einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Waldbewirtschaftung sein können.
Die Betriebsprüfung hat in ihrem Schlussbericht zwar einige der vom Betrieb getroffenen Maßnahmen aufgezeigt, jedoch wird mit Verweis auf Erkenntnis 1564/65, VwGH 25.3.1966 weiterhin davon ausgegangen, dass keine Waldnutzung infolge höherer Gewalt vorliegt, da ein regelmäßiges Auftreten gegeben ist. Vielmehr ist die Betriebsprüfung der Ansicht, dass es dem Betrieb möglich ist auf die veränderten Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen, da der Betrieb ja ohnehin begonnen hat seine Bewirtschaftungsart umzustellen, bzw. die Betriebsabläufe an die Einschränkungen aufgrund des Mistelbefalles angepasst hat. Nach Ansicht der Betriebsprüfung stelle daher das regelmäßige Auftreten einen Ausschließungsgrund für die Waldnutzung infolge höherer Gewalt dar. Dies widerspricht jedoch eindeutig dem oben angeführten Erkenntnis des VwGH vom 25.3.1966, Zl. 1564/65. Hierin wird vom VwGH unter anderem ausgeführt:
,Anders ist es dagegen bei Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, bei welchen die Außerordentlichkeit nicht in dem außergewöhnlichen Ausmaß, sondern in dem außerordentlichen Ereignis gelegen ist. Denn dass ein Wald durch Elementarereignisse wie Schneebruch, Windwurf, Brand, usw. betroffen wird, ist eben im Vergleich zur normalen Waldnutzung etwas Außerordentliches. Versteht man doch unter "Höherer Gewalt" ein von außen kommendes Ereignis, das unabwendbar ist, d.h. durch die unter den gegebenen Umständen vom Betroffenen zu erwartenden Vorkehrungen nicht verhütbar ist (vgl. die bei Kapfer, ABGB., zu § 1311 abgedruckte Judikatur). Es ist daher die Beschädigung eines Baumes durch Blitzschlag - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - so wenig sie auch in der Regel wirtschaftlich ins Gewicht fallen mag, stets ein durch höhere Gewalt verursachter Schaden, mag er auch in manchen Gegenden, in denen schwere Gewitter sehr häufig auftreten, kein allzu seltenes Ereignis sein. Doch wäre es widersinnig, in diesen Fällen dem schädigenden Ereignis den Charakter der Außerordentlichkeit absprechen und eine Steuerbegünstigung versagen zu wollen, sie aber wegen der "Außerordentlichkeit" des Schadens jenen Betrieben zu gewähren, in denen Blitzschläge selten sind. Denn gerade die von Elementarereignissen häufiger heimgesuchten Betriebe bedürfen in höherem Maße einer Steuerermäßigung als solche, bei denen derartige Schäden nur ganz selten eintreten. [Zitat]'
Es ist wohl unstrittig, dass es sich beim Mistelbefall um ein von außen kommendes, unabwendbares und auch vom Betroffenen nicht verhütbares Ereignis handelt. D.h. auf Basis dieser Definition lässt sich nicht ableiten, weshalb hier kein Fall höherer Gewalt vorliegen sollte. Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall wohl auch deshalb nicht von Regelmäßigkeit gesprochen werden, weil abgesehen von der Erwähnung des Mistelbefalls in der "Einführung zur Waldschau 1937" der in den 1980er Jahren beginnende Mistelbefall erstmalig im B-Wald war und der seither bestehende Befall wohl als einheitliches Ereignis gesehen werden muss.
Im Betriebsprüfungsbericht wird in diesem Zusammenhang auch Hofstätter-Reichel, EStG § 37 Tz. 14.2. zitiert: "Es handelt sich meist um nicht vorhersehbare Naturereignisse, die nicht regelmäßig auftreten, also nicht in einen Forstwirtschaftsplan einbezogen werden können." Wie bereits erwähnt, lassen sich die auftretenden Schäden nicht in den Forstwirtschaftsplan aufnehmen, es besteht lediglich die Möglichkeit so zeitnah wie möglich, auf das entsprechende Auftreten und Absterben zu reagieren. Auch führt Hofstätter-Reichel in derselben Passage aus: ,Für die Anwendung der Steuerbegünstigung ist stets Voraussetzung, dass nur solche Nutzungen berücksichtigt werden, die auf die Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen sind. Die infolge unzureichender Durchforstung des Waldes entstandenen "Dürrlinge" sind nicht auf die Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen und sind daher nicht Teil einer Kalamitätsnutzung. Das gilt auch für Schäden, die infolge anderer grober Verstöße gegen anerkannte Grundsätze einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Betriebsführung entstehen (z.B. Auftreten von Kernfäule durch Verschulden des Forstwirtes, VwGH 14. 9. 1956, ZI 59/54, aaO E 17).' Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um Schäden wegen unzureichender Durchforstung noch um solche aufgrund unsachgemäßer, bzw. nicht ordnungsgemäßer forstwirtschaftlicher Betriebsführung. Das Auftreten der Eichenmistel ist ausschließlich auf die Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen.
Der Begriff der zitierten "typischen Betriebsgefahr" ist in der Literatur und Judikatur im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft in erster Linie dann erwähnt, wenn es um Ausfälle aufgrund natürlicher Selektion, aufgrund Überalterung oder aufgrund von Hochwasserschäden in Überschwemmungsgebieten geht. Man wird allerdings auch z.B. iZm mit dem Auftreten von Rotfäule in Erstaufforstungsgebieten dazu fündig. So werden vom VwGH in seinem Erkenntnis 1564/65 vom 25.3.1966 nur Schadensfälle an einzelnen Bäumen, z.B. einzelnen Dürrbäumen, soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen Abgänge halten, nicht der Kalamitätsnutzung zugeordnet, was in der Literatur seither als normales (typisches) Betriebsrisiko angesehen wird. Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch § 12 Tz. 29, vertreten die Ansicht, dass unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen ist, dass von außen einwirkt und ohne oder sogar gegen den Willen des Steuerpflichtigen auf diesen wirkt. Darunter verstehen Quantschnigg/Schuch jedenfalls naturbedingte Ereignisse und darüber hinaus auch (im Gegensatz zu den Einkommensteuer-Richtlinien) Ereignisse, die auf eine typische Betriebsgefahr zurückzuführen sind. Auch Doralt verweist in EStG § 37 Tz 126/1 darauf, dass die Einkommensteuerrichtlinien Schäden infolge höherer Gewalt dann ausschließen, wenn sie zur typischen Betriebsgefahr gehören. Aber genau hier liegt eine Problematik, da seiner Ansicht nach gerade die typischen Fälle der höheren Gewalt in der Forstwirtschaft zur typischen Betriebsgefahr gehören, da sie in den einzelnen Jahren zwar mit gewissen Schwankungen, dennoch aber regelmäßig auftreten.
Da die derzeit gültige Judikatur diese typischen Fälle höherer Gewalt vom Begriff Kalamitätsnutzung umfasst sieht, kann es sich hierbei unseres Erachtens wohl um kein maßgebliches Kriterium für den Gesetzgeber gehandelt haben, welches zum Ausschluss der Waldnutzung infolge höherer Gewalt führt. Der Betriebsprüfungsbericht verweist auch auf das Nichtaufscheinen des Mistelbefalls bei den Anwendungsfällen zur Kalamitätsnutzung in den Einkommensteuerrichtlinien. Erstens stellen die EStR keine brauchbare Grundlage für die vertretene Ansicht der Betriebsprüfung dar, da diese keine Rechtsgrundlage für den Abgabenpflichtigen bilden und zweitens ist die Aufzählung in den Richtlinien ohnehin nur demonstrativ und nicht taxativ, weshalb ein Nichtaufscheinen nicht automatisch einem Ausschluss gleichkommt.
Schlussendlich vertritt die Betriebsprüfung offensichtlich die Ansicht, dass aufgrund der Bestrebung das stehende Holz zu nutzen, bevor es infolge des Mistelbefalls zum kompletten Absterben des ohnehin geschädigten Baumes kommt, im Regelfall kein Wertverlust beim einzelnen Baum entsteht. Dies entspricht nicht den Tatsachen und es stellt sich auch die Frage auf Basis welcher Information die Betriebsprüfung von dieser Annahme ausgeht. Hierzu halten wir fest, dass die Klassifizierung eines wertmäßigen Verlustes unserer Ansicht nach kein Kriterium für die Einstufung als höhere Gewalt darstellt, weshalb die Feststellung, wenn auch grundsätzlich falsch, ohnehin irrelevant ist. Das im Forstbetrieb des Abgabenpflichtigen auftretende Eichensterben aufgrund des Mistelbefalls stellt ein von außen einwirkendes Ereignis, welches nicht durch die Betriebsführung hervorgerufen oder zu verantworten ist und sicherlich auch nicht mit äußerster Sorgfalt hätte verhindert werden können, dar. Auf Basis der in der Literatur angeführten Beispiele ist auch kein Anwendungsfall einer typischen Betriebsgefahr erkennbar, zumal dieses Kriterium (wie weiter oben ausgeführt) in der Literatur ohnehin sehr kritisch betrachtet wird. Es liegt daher ein klassischer Anwendungsfall von Waldnutzung infolge höherer Gewalt vor, der definitionsgemäß unter die Anwendung des § 37 Abs. 6 EStG 1988 fällt."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidungen (BVE) betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2011 vom 2.07.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen und in der gesonderten Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt:
Zur Steuerpflicht der jährlichen OMV-Entschädigungen
"Sowohl das Gutachten von Ing Bubna-Litic als auch die Quantifizierung einer Verkehrswertänderung aufgrund der Erdölförderung durch DI Kudjekla blenden den Umstand von beachtlichen periodischen Zahlungen an den Grundeigentümer durch die OMV völlig aus. Ein möglicher Käufer wird nicht nur die Nachteile der Erdölförderung sondern auch die Vorteile aufgrund periodischer wertgesicherter Zahlungen, welche die derzeitigen Deckungsbeiträge aus Forst und Jagd auf derselben Fläche deutlich überschreiten, sowie der Einrichtung und Erhaltung des Wegenetzes durch die OMV in Erwägung ziehen.
Darüber hinaus geht das Gutachten Kudjelka mehrfach von hypothetischen Annahmen aus: Die Verkehrswertschätzung ist nicht nachvollziehbar, es wird auf Seite 14 nicht dargestellt, ob es sich beim B-Wald um einen Betrieb mit guter oder weniger guter Bonität handelt, ferner welche Merkmale für gute Bonität herangezogen wurden. Beim B-Wald handelt es sich um einen Betrieb, bei dem mit hohem waldbaulichen und personellem Aufwand (die Fichte als "Brotbaum" der Forstwirtschaft kann in diesem Revier unter forstfachlichen Gesichtspunkten nicht eingebracht werden) und hohem Risiko (siehe Mistelbefall) möglicherweise unterdurchschnittliche Deckungsbeiträge und Gewinne produziert werden. Gleichzeitig kann der B-Wald mit dem Reiz einer (Hoch)Gebirgsjagd kaum mithalten. Daher ist der Ansatz eines überdurchschnittlichen Verkehrswertes schwer nachvollziehbar.
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104261/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104261.2014
- Stammnummer
- 152148
- Gültig
- 02.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF