RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104261/2014

1. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104261/2014vom 02.06.2026Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In rechtlicher Hinsicht wurde wiederholt, dass der Begriff der höheren Gewalt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht eng auszulegen und das kumulative Vorliegen aller drei Bedingungen, also auch keine Verwirklichung einer typischen Betriebsgefahr, nicht zwingend erforderlich sei. Im Übrigen stelle die Eichenmistel keine typische Betriebsgefahr dar. Würden nämlich Schadensereignisse, die in einem Forstbetrieb typischerweise anfallen, eine die höhere Gewalt ausschließende Betriebsgefahr darstellen, wäre dies auch bei allen nach der Rechtsprechung unstrittigen Elementarereignissen (z.B. Lawinenabgang) der Fall. Eine ausufernde Interpretation des Begriffsmerkmales "typische Betriebsgefahr" sei aus diesem Grunde abzulehnen. Die Regelmäßigkeit des Schadensereignisses schließe unter nochmaligen Verweis auf VwGH, E. 25.03.1966, 1564/65, zu häufigeren Blitzeinschlägen in bestimmten Waldregionen, das Vorliegen höherer Gewalt nicht aus. Im gegenständlichen Fall stelle sich ohnedies die Frage, ob das Eichensterben nicht als ein einmaliges und einheitliches Ereignis anzusehen sei, das durch klimatische Veränderungen in den 1980er Jahren ausgelöst worden sei und seitdem durchgehend bestehe. Es sei unbestritten, dass die Eichenmistel in dieser Region seit jeher ein Begleiter der Eichen war. Ende der 70er Jahre zeichnete sich in der Region A. jedoch ein erhöhtes Eichensterben ab. Die Gründe warum es zu einer geradezu explosionsartigen Zunahme des Mistelbefalls und zu einem raschen Absterben der befallenen Bäume kam, sei im Forstbetrieb wissenschaftlich untersucht worden. Für den Forstbetrieb A. sei unvorhersehbar gewesen, dass im Zeitraum 1960 bis 1980 durch Drainagierungen aus landwirtschaftlichen Gründen große Feuchtgebietsflächen im Weinviertel zerstört worden seien, woraus ein Rückgang des Bodenwasserhaushaltes und der Niederschläge resultiert sei. Ferner, dass 1980 bis 2000 die pflanzenschädigenden Luftschadstoffe (u.a. Ozon, Stickoxide, FCKW) erheblich zugenommen hätten und ab etwa 2000 die Auswirkungen des Klimawandels für die Pflanzen spürbar geworden seien. Dies ist in den beiden Gutachten von Dr. NN1 im Detail dargelegt worden und werde darauf verwiesen. Klarstellend sei nochmals erwähnt, dass die Eichen in dieser Region seit jeher heimisch gewesen seien und keine einzige Eiche gepflanzt worden sei, sondern es sich überall um Eichenmittelwald aus Naturverjüngung handle (Ausschlagwald), wie es bereits 1949 von Prof. Hartmann sowie idF von Prof. NN1 sowie der gesamten forstlichen Wissenschaft der BOKU Wien empfohlen worden sei. Für diese Form der Waldbewirtschaftung habe der Forstmeister der Bf. staatliche Förderung erhalten und sei der Forstmeister 1988 mit dem Waldschutzpreis der BOKU Wien und 1994 mit dem Staatspreis für Land- und Forstwirtschaft in Gold ausgezeichnet worden. Zeugenaussage Bezirksforstinspektor der BH Z., Dr. VN3 NN3 Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Genannte auf Antrag des Bf. als Zeuge befragt und gab dieser im Wesentlichen Folgendes an: Er habe zu den von ihm ausgestellten Schadholzbescheinigungen der Jahre 2005 bis 2011 keine konkrete Erinnerung mehr. Er habe keinesfalls Gefälligkeitsgutachten abgegeben. Auch Hinweise und Wahrnehmungen, dass unrichtige Schadholzanträge, in denen gefälltes Normalholz als Schadholz deklariert worden wäre, habe er nicht gehabt. Im Erlass der BH vom 19.01.2007 (Erlassverfasser ist der Zeuge) sei der verbindliche Ablauf für die Schadholzbestätigung wie folgt genau geregelt worden: "1. Schriftliche Voranmeldung der Schadholznutzung für ein Wirtschaftsjahr bei der Bezirksforstinspektion spätestens 4 Wochen vor Beginn der Schadholznutzung unter Angabe der voraussichtlichen Nutzungsorte und der geschätzten Schadholzmenge. 2. Überprüfung durch ein Organ der Bezirksforstinspektion 3. Durchführung der Schadholznutzung 4. Antrag auf Ausstellung der Schadholzbestätigung mit beiliegender Karte mit Nutzungsorten u. Schadholzlisten 5. Überprüfung durch ein Organ der Bezirksinspektion 6. Ausstellung der Schadholzbestätigungen durch die Bezirksinspektion" Dem Zeugen wurde der Begutachtungsakt der BH zur Einsicht vorgelegt und er dazu befragt. Ja, die Schadensvoranmeldungen seien saisonal für einen Zeitraum vom Winterbeginn eines Jahres bis Ende des Winters im Folgejahr erfolgt. Beispielsweise sei die ihm hier vorgelegte Voranmeldung vom 24.08.2005 (für Wintersaison 2005/2006) vor der Begehung eingelangt und sei Anlass und Grundlage für die durchgeführte Behebung am 18.10.2005 gewesen. Es ist richtig, dass mit Schreiben vom 29.11.2010 die Schadensvoranmeldung für die Wintersaison 2010/2011 eingereicht worden ist. Die Begehung für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 habe bereits davor am 2.8.2010 und für das Wirtschaftsjahr 2011 erst am 1.12.2011 stattgefunden. Der Antrag auf Schadholzbestätigung für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 sei am 25.06.2012 eingereicht worden, in dem vom Forstmeister auch die Fällungen zur Errichtung der EVN-Trasse und der Trasse zur Umfriedung der Eigenjagd (ca. 750 fm) eingetragen worden seien. Diese Holznutzungen habe er nicht als Kalamitätsholz bestätigt. Die Begehungen hätten in der Regel mit einer Besprechung der Schadenssituation im Forstamt des Forstbetriebes A. begonnen. Dabei seien auf einem ausgedruckten Plan des Forstrevieres vom Forstmeister die wesentlichen Stellen mit Schadholzanfall farblich markiert worden. Anschließen seien er und der Forstmeister ins Forstrevier gefahren und hätten die Schadholzstellen besichtigt. Die nach dem Plan besichtigten Stellen seien nach seiner Befundung eindeutig Mistelschäden im Sinne höherer Gewalt gewesen. Dies seien Bäume gewesen, die stark von Misteln befallen und daher zu fällen gewesen seien. Teilweise seien die Bäume auch schon für die Fällung markiert gewesen, speziell bei den am stärksten geschädigten Bäumen. Wann diese Fällungen dann durchgeführt wurden, sei ihm nicht bekannt gewesen und auch nicht besprochen worden. Bei der Beurteilung sei auf eine Gesamtplausibilität abgestellt worden. Es sei ihm gar nicht möglich gewesen, die Gesamtmenge an Schadholznutzung bis zu jedem einzelnen Baum zu befunden. Aus seiner allgemeinen Kenntnis des Forstbetriebes aus verschiedenen Aufgabenstellungen und den durchgeführten saisonbezogenen Befundungen der Schadholzstellen, habe er ein gesichertes Plausibilitätsurteil abgeben können, dass die im Folgejahr eingereichten Anträge über die Schadholznutzung eines Wirtschaftsjahres als richtig zu bescheinigen seien. Seine Bescheinigungen seien auf Grund des entstandenen Gesamtbildes erteilt worden. Die von ihm befundeten Mistelkalamitäten seien in der Regel Althölzer gewesen. An jüngere Bäume (bis ca. 20 Jahre) mit Mistelkalamität, wie sie im Rahmen einer Zwischennutzung als Brennholz geerntet werden, könne er sich nicht erinnern. Die besichtigten Bäume seien im Durchschnitt um die 40cm gewesen. In Jahren, in welchen kein Plan im vorgelegten Begutachtungsakt der BH enthalten ist, habe ihm der Forstmeister die relevanten Schadflächen bei der gemeinsamen Begehung ohne eine schriftliche Planunterlage gezeigt. Niederschriften über die Begehungen seien nicht aufgenommen worden. Es gebe nur die Aktenvermerke dazu. Was nicht im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten sei, habe auch nicht stattgefunden. Er habe keine Fotodokumentation der besichtigten Schadstellen gemacht, weil er damals keine Dienstkamera oder Diensthandy mit tauglicher Kamera gehabt habe. Er habe auch keine statistische Stichprobenprüfung bei der Begutachtung vorgenommen. Eine Stichprobenprüfung, wie viele Oberholzbäume pro Hektar durch Mistel geschädigt gewesen waren, sei nicht erfolgt. Dies deshalb, weil sie seiner Meinung nach unerheblich gewesen sei. Es sei eine rein visuelle und exemplarische Beurteilung flächiger Nutzungen erfolgt. Er kenne den Betrieb aus verschiedenen Tätigkeiten so gut, dass er die Gesamtsituation verlässlich habe abschätzen können. Es sei nicht maßgebend gewesen, wieviel Prozent einer Fläche durchschnittlich Schadholz sind, sondern was tatsächlich an Schadholz genutzt worden ist. Der tatsächliche Schadholzanfall sei mit den Abmaßlisten genau dokumentiert worden. Bei der Befundung seien die abgegebenen Schadensvoranmeldungen auf ihre Plausibilität überprüft worden und die sei gegeben gewesen. Auf Grund dieser vorangegangenen Befundungen - wie geschildert - seien die Angaben in den Anträgen auf Schadholzbestätigung und den beigefügten Abmaßlisten für ihn plausibel gewesen. Es gebe in der Forstwirtschaft Kennzahlen, mit denen er arbeite. Etwa zwei Festmeter Schadholz pro Hektar seien bei der bekannten Schadholzsituation des Betriebes eine nachvollziehbare forstfachliche Größenordnung. Die gemeldeten Schadholzmengen hätten mit dieser Kennzahl bei einer groben Abschätzung übereingestimmt. Der Forstbetrieb A. sei der größte in den beiden Bezirken. Es gebe aber etliche Betriebe mit Eichenwirtschaft in der Größe mehrerer Hektar. Die Mistelsituation sei nicht in allen Betrieben die gleiche, weil unter anderem die Standort- und Grundwasserverhältnisse unterschiedlich seien. Die Standortverhältnisse habe er bei der Beurteilung nicht berücksichtigt, sondern nur den Mistelbefall wie oben ausgeführt. Die durch Mistelbefall bedingte Schadholznutzung im Forstbetrieb A. sei bis heute nicht besser geworden. Das liege auch an der Klimaveränderung und Immissionsbelastung. Zeugenaussage des Forstmeisters DI VN2 NN2 Dem Beweisantrag des StV auf zeugenschaftliche Befragung des Betriebsleiters wurde Folge gegeben. Dieser gab nach Zeugenbelehrung vor dem erkennenden Senat im Wesentlichen Folgendes an: Von den 2000 Arbeitsstunden im Jahr verwende er rd. 500 Stunden für die Begehung und Aufnahme der geschädigten Bäume im Revier. Bei seinen laufenden Begehungen während des gesamten Jahres im Forst werde vom ihm in einem Buch jeder Schadensbaum erfasst und diese Aufzeichnung in eine Arbeitskarte übertragen. Die Bäume, die zu schlägern seien, seien auch mit einer Nummer erfasst worden. Im Vergleich zu anderen Wäldern der Region sei der B-Wald trotz umfassender Betreuung und wissenschaftlicher Begleitung am meisten von den Eichenmistelschäden betroffen. Der Grund liege vor allem in der Trockenheit des Bodens, weil es kein Grundwasser gäbe. Die Bäume seien auf das Niederschlagswasser angewiesen, sodass sich die Folgen des Klimawandels besonders stark auswirken würden. Zusätzlich seien - nachweislich gemessen - die pflanzenschädlichen Emissionen im B-Wald höher als in anderen Gebieten (z.B. Ozon über den Grenzwerten). Gegenwärtig sei der größte Teil der Bäume im Forst geschädigt und durch die gesamte Belastungssituation bestehe das Problem, dass jetzt noch gesunde oder nur leicht kranke Bäume, sehr viel rascher als früher in die Kategorie "absterbend" fallen. Zur Schadholzbescheinigung führte der Zeuge aus, dass sich auf Grund seiner Aufzeichnungen 15 bis 20 großflächige Schadholznutzungen ergeben hätten und die seien mit dem Forstinspektor besichtigt worden. Er meine, dass er die ihm bekannten Anforderungen an die Schadensvoranmeldungen gewissenhaft eingehalten habe, so wie das damals üblich gewesen sei. Er glaube sogar, dass er einer der wenigen gewesen sei, der die ganze Beweisführung im Rahmen der Schadensvoranmeldung sehr genau genommen habe. Er sei der Ansicht, dass er die geforderte Nachweisführung für die Schadholznutzungen besser erfüllt habe als der Rest der Branche. Eine vorzeitige Holznutzung sei erwiesen sehr unwirtschaftlich und daher keinesfalls freiwillig erfolgt. Im Gegenteil er habe alles versucht, die Bäume so lange als möglich lebensfähig zu halten. Bäume mit einen Stammdurchmesser bis 25 cm bringen Erlöse zwischen 30-50 Euro, ab 30 cm Durchmesser etwa 150-200 Euro und für Wertholzbäume mit 70 cm Durchmesser seien Preise von 700 bis 1.000 Euro und noch mehr zu erzielen. Ein Großteil der Bäume, die im Streitzeitraum vorzeitig als Kalamitätsholz genutzt haben werden müssen, seien 60 bis 90 Jahre alt gewesen, also grob im Zeitraum zwischen 1900 bis 1930 gepflanzt, bzw. als Ausschlagbaum im Rahmen der Mittelwaldbewirtschaftung hochgepflegt worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei das die 100%ig richtige Waldbewirtschaftung laut Standortskartierung gewesen. Die Eichenmistelkalamität sei zwar ein sehr langwieriger Schadensfall, aber nach seiner Einschätzung auch kein ewiger. Ein Grund für diese Einschätzung sei, dass ein starker Rückgang der Misteldrosseln, die den Parasiten auf den Oberstandbäumen verbreiten, zu beobachten sei. Die Bejagung der Vögel habe seiner Meinung nichts gebracht. Auch der Betrieb habe mit einer Sondergenehmigung die Misteldrossel früher bejagt, aber kein nutzbringendes Ergebnis mit vernünftigem Zeiteinsatz erzielt. Aktuell stehe dieser Singvogel wegen seiner Seltenheit unter Naturschutz. Auf Befragung des StV zur Nachweisführung erklärte der Zeuge bestätigend Folgendes: "Ja, ich habe die Schadensvoranmeldungen so vorgenommen, wie sie dem - mir vom Vorsitzenden soeben vorgelegten Erlass der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 19.01.2007 - vollkommen entsprochen haben. Ja, ich habe daher in meinen Schadensvoranmeldungen vor der Nutzung des Schadholzes die grob geschätzten Nutzungsmengen und die voraussichtlichen Nutzungsorte der Forstbehörde bekanntgegeben. Diese Form der Voranmeldung erfolgte manchmal mündlich und manchmal schriftlich und manchmal sowohl schriftlich als auch mündlich. Ich habe laufend interne Aufzeichnungen im Zuge der vorerwähnten Begehungen geführt. Ich führe sie auch heute noch. Die Aufzeichnungen des Streitzeitraumes habe ich natürlich nicht mehr." Bei der Erstbegehung habe eine Generalbesprechung mit dem Bezirksforstinspektor stattgefunden. Die Begehungen hätten zu den im Begutachtungsakt angeführten Terminen und darüber hinaus stattgefunden. Der Bezirksforstinspektor sei regelmäßig im Forstrevier und er treffe ihn und seine Bezirksförster fallweise auch. Die vorangemeldeten und besichtigten Schadholznutzungen seien in der Folge durchgeführt worden. Nach Schlägerung seien im Folgejahr der Kalamitätsnutzung dann die Antrag auf Bescheinigung gestellt worden und idR die Abmaßlisten angeschlossen worden. Nach der Antragstellung sei der Bezirksforstinspektor in das Revier gefahren und habe - nach seiner Meinung - stichprobenartig das gefällte Kalamitätsholz, das am Straßenrand gelagert war, besichtigt. Dies habe er selbständig von sich aus gemacht und er habe ihn fallweise dabei angetroffen. Bei dieser Nachprüfung habe der Forstinspektor ersehen können, dass diese Bäume vorzeitig genutzt haben werden müssen, also den Zieldurchmesser nicht erreicht hätten und es sich daher um Schadholz handeln müsse. Die gefällten Sägerundhölzer und Werthölzer seien bereits mit Nummern versehen und daraus habe der Forstinspektor ersehen können, dass es Schadhölzer seien. Der steuerliche Vertreter erklärte, dass die der Kanzlei übermittelten Begutachtungsakte durchgesehen worden seien und festgestellt worden sei, dass diese Unterlagen des Begutachtungsaktes mit den soeben erfolgten Aussagen des Zeugen übereinstimmen. Abschließend erklärt der Zeuge, dass bei Nachpflanzungen keine Eichen mehr im Mittelwald gepflanzt worden seien. Die mündliche Verhandlung wurde am 3.4.2025 nach Beendigung der Zeugenbefragung um 17.45 Uhr zur Fortsetzung auf einen weiteren Termin vertagt. Zeugenaussage Univ. Prof. em. Dr. VN1 NN1, Universität für Bodenkultur, Institut für Waldbau Bis in die 70er-Jahre habe ein ziemlich konstanter Normalverlauf beim Mistelbefalls im Forstbetrieb A. bestanden. Die Befallsentwicklung wurde vom Zeugen anhand von Unterlagen dargestellt. Ab Mitte 70er-Jahre sei es zu einer markanten Steigerung des Mistelbefalls in Richtung einer ernsthaften Schädigung des Eichenbestandes gekommen, weshalb vom Forstbetrieb ein Forschungsaustrag erteilt worden und aus diesem Anlass verschiedenste Untersuchungen vorgenommen worden seien. Die Mistel werde erst 6-7 Jahre nach dem Befall am Baum sichtbar. Bei einem Befallsgrad von 10-20% der Baumkrone im Aufriss betrachtet, würden Zuwachsverluste von 30 bis 40% die Folge sein, der Baum sei aber noch lebensfähig. Ab einer durch die Misteln verursachten Kronenverlichtung von ca. 30%, gehe es beim Baum ins Absterben über. Ein Mistelbefall von 1 bis 5% der Baumkronen eines Waldbestandes sei normal und noch kein Schadensereignis. Im Forstbetrieb sei im Rahmen eines Forschungsprojektes eine Waldinventur 2012 bis 2014 (Stichprobeninventur) durchgeführt worden, bei der auch der Mistelbefall an den Bäumen nach ihrem jeweiligen Baumdurchmesser und die erkennbaren Schäden begutachtet und inventarisiert worden seien. Ein Ergebnis sei gewesen, dass eine Mortalitätsrate der Eichen auf Grund des Mistelbefalls und den beschriebenen durch Umwelteinflüssen bedingten Belastungen in Richtung 20 bis 30% erhoben worden sei. Es sei alles versucht worden, das Überleben der Bäume so lange als möglich aufrecht zu erhalten und die Nutzung hinauszuzögern, um noch wertvollen Holzzuwachs zu erzielen. Aus diesem Grunde seien Mitte der 80er Jahre kostenintensiv rund 130.000 Eichenbäume mechanisch entmistelt worden. Leider sei der Erfolg, der sich normalerweise hätte einstellen müssen, deutlich hinter den Erwartungen geblieben. Fast schlagartig habe sich der Eichenmistelbefall wieder ausgebreitet. Der Grund sei das - im Gutachten näher beschriebene - Auftreten der sogenannten Eichenkomplexkrankheit (multikausales Eichensterben) gewesen. Gegenüber dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand der 70er Jahre sei nach aktueller Forschung jedenfalls ab Mitte der 80er Jahre das Eichensterben aufgrund multikausaler Ursachen hinzugetreten. Aus betriebswirtschaftlichen Erfordernissen sei die Nutzung der bedrohten Bäume so weit als möglich über mehrere Zeiträume vom Forstbetrieb verteilt worden. Jedenfalls habe die Nutzung aber erfolgen sollen, bevor die Bäume endgültig abgestorben sind, damit nicht auch noch ein Wertverlust in der Holzsubstanz einträte. Es sei eine schwierige Aufgabe des Forstmeisters gewesen, den Balanceakt des zwischen nachhaltiger Nutzung und erzwungener Nutzung der absterbenden Bäume zu schaffen. Die Entscheidung für die Mittelwaldbewirtschaftung in diesem Forstbetrieb sei vor mehr als 100 Jahren getroffen worden. Ab diesem Zeitpunkt könne man sich betriebswirtschaftlich nur mehr im System der Mittelwaldbewirtschaftung bewegen. Ein Verlassen dieses Systems würde zu wesentlich geringeren Deckungsbeiträgen führen auf Grund einer Degradierung zum Niederwald. Eine Niederwaldbewirtschaftung würde - auf Grund einer geschlosseneren Kronendecke und kürzeren Umtriebszeit von rd. 30 Jahren praktisch zu keinen Mistelkalamitäten mehr führen - allerdings könnte nur ein Fünftel des Ertrages des Mittelwaldes erzielt werden. Das Verhältnis Niederwald- und Mittelwaldbewirtschaftung betrage ca. € 40 zu € 200 pro Hektar Wald und Jahr (1:5). Zur Standorttauglichkeit unter Berücksichtigung des Wasserhaushaltes vom Forstsachverständigen der FV befragt, erklärt der Zeuge, dass nach Erkenntnissen der 60iger Jahre ca. 10% des Forstrevieres Niederwald und nach den Erkenntnissen der 80/90er Jahre ca. 20% der Fläche Niederwald seien. Es gebe auch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten der Mittelwaldbewirtschaftung hinsichtlich des Überschirmungsgrades (30% weniger ideale Standorte bis 65% Beststandorte) und der Baumartenvielfalt, wobei ein Anteil an Eiche von 20 bis 40% immer noch zu empfehlen sei. Im idealen Eichen-Mittelwald würden in fünf Altersklassen (0-30 Jahre, -60 Jahre, -90 Jahre - 120 Jahr und - 150 Jahre die Oberholzbäume selektiv hochgepflegt. Diese Oberholzbäume nehmen 50% der Waldnutzungsfläche ein. Auf den dazwischen befindlichen Restflächen von 50% wachsen Brennholzbäume, die alle 20-30 Jahre genutzt werden. Alle 30 Jahre werde nach Eignungskriterien ausgewählt, welche Oberholzbäume in die nächste Altersklasse überführt werden sollen und welche Bäume gefällt werden sollen. Da auf Grund der größer werdenden Krone die Bäume jeweils mehr Platz brauchen, müsse die Anzahl der Oberholzbäume von der ersten bis zur fünften Altersklasse systematisch verringert werden. Mit dem Fällen der Bäume der ältesten, fünften Altersklasse würden wieder 10% der Waldfläche frei und sei für diese wieder neu zu entscheiden, wie und mit welchen Bäumen die Bewirtschaftung erfolgen soll. Da die Mittelwaldbewirtschaftung nach wie vor an zumindest 80% der Standorte des FB-A - trotz Kenntnis der Mistelproblematik - zu empfehlen sei, werde sie vom Bf. mit den erforderlichen Anpassungen an die Klimaänderung und das Mistelrisiko fortgesetzt. Der gesamte erforderliche Umstellungs- und Anpassungsprozess aller fünf Altersklassen dauere somit im System der Mittelwaldbewirtschaftung mindestens 120 Jahre. Seit der Mistelbefall zu einem massiven Schadensproblem geworden sei (jedenfalls ab 1985) sei vom Forstbetrieb im System der Mittelwaldbewirtschaftung auf den freiwerdenden Flächen, eine an die Mistelproblematik angepasste Umstellung, so wie im Gutachten des Zeugen erwähnt, erfolgt. Zur Frage des Bf., ob der Forst durchgehend nach forstfachlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten richtig bewirtschaftet worden sei, erklärte der Zeuge, dass der Betrieb seine Bewirtschaftungsziele abgeleitet von den Eigentümerinteressen umsetze. Die im Betrieb vorgenommene Mittelwaldbewirtschaftung sei im Einklang mit den Empfehlungen gestanden, die dieser Betriebsart entspricht. Die Stichprobeninventurergebnisse würden nahelegen, dass man dem Ziel der Mittelwaldbewirtschaftung über Jahrzahnte dem Stand der Waldbautechnik gefolgt sei. Der Betrieb sei federführend bei der Weiterentwicklung der Mittelwaldbewirtschaftung auch im Rahmen der Klimawandelanpassung gewesen. Die Kooperation des Forstbetriebes mit der Waldforschung würde diese zielorientiert Bewirtschaftung des Mittelwaldes widerspiegeln. Der Zeuge sei im Rahmen seiner Lehrtätigkeit an der Universität aufgrund von Exkursionen 1-2 mal jährlich im Betrieb gewesen. Er kenne daher den Wald in seiner Gesamtsituation recht gut. Wenn er im S treitzeitraum von Schadholzkalamitäten in einer Größenordnung von 5.000 bis 7.000 Festmetern höre, würden ihm diese Zahlen insgesamt grundsätzlich plausibel erscheinen. In die operative Abwicklung der Kalamitätsnutzung sei er jedoch nicht eingebunden gewesen. Zur Besteuerung der OMV-Entschädigungszahlungen Mit Schreiben vom 16.08.2023 beantragte der Bf. gemäß § 107 Abs. 11 EStG 1988 iVm § 124b Z 334 EStG 1988, dass abweichend vom Beschwerdebegehren zusätzlich zu der vom Finanzamt ohnehin anerkannten Bodenwertminderung für die direkten Bohr- bzw. Sondenplätze (Tz. 1.1. des BP-Berichtes, 2%, bzw. ab 2006 1% von der laufenden jährlichen OMV-Zahlung) für den Restbetrag ein pauschaler Ansatz von 33% zur Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Zu diesem Beschwerdepunkt ist zunächst Parteieneinvernehmen entstanden (StV: E-Mail vom 21.09.2023 und FA: E-Mail vom 3.10.2023). Nach einer Rechtsauskunft des Zentralen Fachbereiches Einkommensteuerrecht der Finanzverwaltung, wonach Zahlungen, die wirtschaftlich für Wasser- oder Windkraftanlagen, Handymasten und andere vergleichbare bauliche Anlagen geleistet werden, nicht unter die Bestimmung des § 107 Abs. 1 EStG 1988 fallen, weil diese Pauschalbesteuerung nur für Entgelte zur Einräumung von Leitungsrechten zur Anwendung komme, wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom 1.4.2025 und mit weiteren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 die bislang erteilte Zustimmung zurückgenommen und ist somit das Parteieneinvernehmen weggefallen. Mit Beschluss des BFG vom 14.04.2025 wurde dem FA gemäß § 269 Abs. 2 BAO der Ermittlungsauftrag erteilt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, welche der dem Bf. in den Streitjahren von der OMV zugeflossenen Zahlungen nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Zahlungsgrund für unter- oder oberirdische Leitungen geleistet worden sind und welche Entgelte der Bf. von der OMV für die in seinem Forstrevier betriebenen Bergbauanlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung erhalten hat. Auf Ersuchen des FA wurde die erforderliche Frist für die vollständige Durchführung dieser Erhebungen verlängert und wurde dem BFG im 4. Quartal 2025 und Anfang 2026 das abschließende Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Dem Bf. wurde mit E-Mail vom 15.12.2025 die Stellungnahme des C-D- betreffend Aufteilung der OMV-Zahlungen auf Bergbauanlagen und Entgelte für Leitungen vom 10.11.2025 zur Kenntnis gebracht. Ferner wurden mit Beschluss vom 11.02.2026 dem Bf. die gesamte vom FA dem BFG übermittelten Unterlagen zu den ergänzenden Ermittlungen betreffend den Streitpunkt "Steuerpflicht der jährlichen OMV-Entschädigungszahlungen" mit der Möglichkeit der Stellungnahme zu Gehör gebracht: das Protokoll über einen Lokalaugenschein vom 22.05.2025 betreffend die Besichtigung der Bergbauanlagen der OMV im Forstrevier durch die Sachverständigen der Finanzverwaltung, DI C.D. und DI VN4 NN4 und den zuständigen OMV-Mitarbeiter DI VN5 NN5; die schriftliche Beantwortung der im Zuge des Lokalaugenscheins gestellten Fragen durch DI NN5 mit Mail vom 29.08.2025 sowie die förmliche Niederschrift vom 28.1.2026 über die Befragung des DI VN5 NN5 als Auskunftsperson gemäß § 143 iVm §§ 170-174 BAO. Der Antrag des Bf. auf Verlängerung der vierwöchigen Frist zur Wahrnehmung des Parteiengehörs, auch für die Erstellung eines Gegengutachtens bis 30.11.2026 wurde vom BFG mit Beschluss vom 18.3.2026 abgewiesen. Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungen durch die Abgabenbehörde Sachverständige der Finanzverwaltung für Bewertung und Forstwirtschaft haben bereits am 12.05.2004 und am 1.06.2010 Lokalaugenscheine im B-Wald vorgenommen, zum Zweck der Beurteilung der Bodenwertminderung im Zusammenhang mit den im Vertrag 2001 zugesagten jährlichen OMV-Zahlungen, die sich nach der Größe des im Vertrag bestimmten Nutzungsgebietes (500m u. 750m Radius um die oberirdischen Fördereinrichtungen zuzüglich Arrondierungsgebiete; gesamt 660 ha, ab 1.1.2007 1.783 ha) bemessen. Auf die bekannten Ausführungen in der Stellungnahmen 2004 des B-S und in der Stellungnahme vom 14.2.2011 des C-D- wird verwiesen. Am 22.5.2025 erfolgte ein weiterer Lokalaugenschein zur Ermittlung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in diesem jährlichen Nutzungsentgelt für den Betrieb der Öl- und Gasförderanlagen auch ein Entgeltanteil für die verschiedenen betriebsnotwendige Zu- und Ableitungen enthalten sei. Teilnehmer waren C-D- und DI NN4 von der Finanzverwaltung sowie der von der OMV als dafür zuständig namhaft gemachte Mitarbeiter DI VN5 NN5. Die bei der Begehung auch schriftlich dem OMV-Mitarbeiter ausgefolgten Fragen wurden von diesem im Anschluss ebenso schriftlich beantwortet (Mail vom 29.8.2025). Diese gemäß § 143 BAO erteilte Auskunft wurde in der Folge auch rechtsförmlich in der Niederschrift vom 28.01.2026 zuzüglich einer ergänzenden Auskunft mit Unterschrift des Befragten bestätigt. Folgender Sachverhalt sei bei den ergänzenden Ermittlungen von der Abgabenbehörde festgestellt worden: Es seien Förderanlagen, eine Lebendölmessstation sowie eine Flutwassersonde begangen worden. Bei der Förderanlage würden Öl und Kohlewasserstoffe (in Mischung mit Tethyssalzwasser) gefördert. Flutwassersonden würden das Formationswasser in die untertägigen Förderlagerstätten zurückinjizieren. An LÖMST würden die Fraktion voneinander getrennt und die Mengen analysiert. Die Plätze um die Förderanlagen seien befestigt (geschottert) und unterschiedlich dimensioniert (Stellungnahme C-D- 2025, Seite 16 bis 29 und Seite 33 bzgl. Flächenangaben). Für die Dauer der bergbaulichen Nutzung stünden die Anlagenflächen dem Forstbetrieb nicht zur Verfügung. Die Nutzungsdauer der Förderanlagen hänge vor allem von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab und betrage im Durchschnitt 20 bis 30 Jahre. Nach Auflassung eines Förderplatzes erfolge eine untertägige Verfüllung entsprechend der Bohrlochbergbau-VO und werde die aufgelassene Fläche rekultiviert und wieder aufgeforstet dem Liegenschaftseigentümer zurückgegeben. Bergbauliche Fördereinrichtungen im B-Wald seien, Ölförderstationen, Lagerstättenwasser-Injektionssonden, Lebendölmess- und Lebendölsammelstationen, Trafostationen, Leitungsschächte und Leitungsanlagen. Die Fördersonden hätten eine geringe Lärmemission und in Ausnahmefällen bestehe eine temporäre Lichtemission. Sie würden auch gewisse, nicht näher definierte Einschränkungen im Forstbetrieb verursachen (z.B. Jagdbeeinträchtigung). Die für die Bergbauanlagen notwendigen Leitungen (für Strom, Wasser, Datenübertragung, Öl u. Gas) hätten abgesehen von einer geringen Wärmeemission keine Emissionen. Transitleitungen (insb. für Kohlenwasserstoffe) gäbe es keine in den Forstrevieren, sondern nur die für Zwecke der Funktion der bergbaulichen Betriebsanlagen erforderliche Zu- und Ableitungen. Verpumpungsleitungen hätten einen Durchmesser von 15-35 cm, die anderen Leitungen großteils 7,5 cm. Die Leitungen verliefen idR in einer Tiefe von 1,2 m, in Leitungsbündeln, in einer Künette, parallel zum Wegnetz der OMV und teilweise auch in eigenen Trassen. Der Sicherheitsstreifen oberhalb der Leitungen betrage ca. 8 m und müsse baumfrei gehalten werden. Er sei befahrbar und auf der Schneise sei eine jagdliche Nutzung uneingeschränkt möglich (u.a. als Wildfutterwiese). Gebrechen im Leitungsnetz könnten durch Druckmessgeräte rasch identifiziert werden und würden zeitnah und rückstandsfrei von der OMV behoben. Soweit Bodenmaterial kontaminiert wurde, werde es entfernt und die völlige Wiederherstellung des betroffenen Bodens durch externe Labors überprüft. Die Zufahrt zu den OMV-Flächen in den nördlichen Teil des B-Wald könne über drei Zufahrtswege erfolgen. Die reguläre Betriebszeit sei von Montag bis Freitag von 07:00 bis 15:30 Uhr. Ungefähr einmal im Monat käme es wegen Vorfälle zu außerregulären Zufahrten. Die Hauptwege seien asphaltiert und die Wege mit schweren LKW befahrbar. Das Wegenetz sei von der OMV errichtet worden und werde auf Kosten der OMV erhalten. Der Forstbetrieb erhalte für die Dienstleistung der Wegepflege einen vertraglich vereinbarten Kostenersatz (im Streitzeitraum zwischen rd. € 41.000 und € 56.000 jährlich). Das Erfordernis der Errichtung neuer Wege habe sich seit vielen Jahren nicht mehr ergeben. Es bestünden sowohl für die Bergbauanlagen als auch für die Leitungen keine Servitute, sondern einfache Vertragsregelungen. Die Entschädigungszahlungen würden grundsätzlich für jene Flächen gezahlt, die unmittelbar durch die OMV in Anspruch genommen werden. Grundlage für die Bemessung der Entschädigungszahlungen sei das Rahmenabkommen mit der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer. Auch die Entschädigung für die Nutzung des fremden Grund und Bodens für Leitungen erfolge gemäß diesem Übereinkommen mit der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer und habe sich nach der Grundstücksnutzung und dem Verkehrswert bemessen. In der Stellungnahme vom 10.11.2025 des Forstsachverständigen der Finanzverwaltung C-D- wird die Ermittlung des Anteiles einer Bodenwertminderung und Aufteilung der Entgelte auf Fördereinrichtungen und Leitungen im Sinne des § 107 EStG 1988 betreffend die laufenden OMV-Zahlungen behandelt und Folgendes vorgebracht: Die ersuchten Auskünfte, wie in konkreten Fällen Entschädigungszahlungen für Erdöl- und Erdgasförderungen auf fremden Grund und Boden auf die verschiedenen Nutzungen für Fördertätigkeit, Zufahrtswege und Betriebsleitungen aufgeteilt und welcher Zahlungsmodus vereinbart wurde (Einmalzahlung, laufende jährliche Zahlung) seien von der Landwirtschaftskammer Niederösterreich und der OMV nicht erteilt worden. Als einzig verbliebene Quelle von Vergleichswerten zur Feststellung einer Entschädigungspraxis seien deshalb verbücherte Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf fremden land- und forstwirtschaftlichen Grund ausgewertet worden. Es bestehe eine weitgehende Vergleichbarkeit von Windenergieanlagen und Erdölförderanlagen, die auch auf eine Vergleichbarkeit der Entgeltleistungen für die Nutzung solcher Betriebsanlagen auf fremden Grund schließen ließen. Das seien folgende Merkmale: Die Ölförderanlage und die Windkraftanlage dienen der Energiegewinnung. Sie seien auf einen Punkt konzentriert und befinde sich auf einer befestigten Manipulationsfläche von idR 1.000 bis 5.000 m2. Beide Anlagen benötigen für den Betrieb Zufahrtswege zur Kontrolle und Wartung sowie zu- und abgehende Leitungen, die soweit möglich entlang der Wege verliefen und für die ein ähnlich breiter Leitungsstreifen beansprucht werde. Dieser Leitungsstreifen könne vom Grundeigentümer befahren und für landwirtschaftliche Zwecke mit Einschränkungen (kein Anbau tief wurzelnder Pflanzen) benutzt werden. Das Ausmaß an Servicierung und Überwachung sei bei Erölförderanlagen etwas höher, hingegen sei bei Windkraftanlagen die Einwirkung auf die Umgebung durch Geräusche und eine rotierende Gesamthöhe (bis 300 m) größer. In beiden Fällen sei die befestigte Betriebsfläche langfristig der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, wobei bei Windkraftanlagen die Nutzungsrecht mit Servituten dauerhaft abgesichert seien. Die OMV schließe für ihre Öl- und Gasförderanlagen praktisch immer freiwillige Vereinbarungen mit den Grundeigentümern ab. Da die Lagerstätten idR tiefer als 1.500 Meter unter der Erdoberfläche liegen, sei für die Rohstoffgewinnung eine lotrechte Bohrung nicht erforderlich und habe die OMV einen Spielraum auf welcher Liegenschaft sie die Förderanlage errichtet, sodass meist mehrere Grundeigentümer als potenzielle Vertragspartner in Betracht kämen. Die Liegenschaftseigentümer hätten idR auch Interesse, weil auf ihrer Liegenschaft durch die Nutzung für eine Betriebsanlage zur Energiegewinnung ein deutlich höherer Ertragswert als bei der landwirtschaftlichen Nutzung erzielt werden könne. Im Forstbetrieb A. seien von der OMV seit den 1970er-Jahren auf insgesamt 41 geschotterten Bodenplattformen Förderanlagen mit einer Gesamtfläche von 15 ha errichtet worden. Davon seien 2023 27 Standorte mit einer Fläche von gesamt 4,5 ha aktiv. Die anderen Flächen im Umfang von gesamt 10,5 ha seien von allen Anlagenteilen befreit, rekultiviert und wieder aufgeforstet dem Eigentümer zurückgestellt worden. In der Stellungnahme (Seite 16ff) ist mit Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2000 und 2023 die Veränderung der Plattformen (Kernzone) durch Liquidierung oder neue Bohrsonden ersichtlich gemacht. Im Beobachtungszeitraum 2000 bis 2023 liege eine geringe Flächendynamik vor. Es seien mit Vertrag 2006 nur zwei Flächen mit Fördereinrichtungen neu angelegt worden (Hl 74 u. Hl 75; Seite 16ff Bild 26 u.12/31) sowie auf einem aufgelassenen Sondenplatz neuerlich eine Bohrung aufgenommen worden (Pil 4 auf Pil3/liqu., Bild 18) und bestehende Sondenplätze für weitere Bohrungen vergrößert worden (Hl8a, Bild 9; Hl 19a u. 40a, Bild 7). Dadurch habe sich die gesamte je in Anspruch genommene Kernzone um rd. 2,5 ha auf 15 ha erweitert. Diese festgestellte Erweiterung der direkten Angriffsfläche (Kernzone) innerhalb von 20 Jahren sei deutlich geringer als die vom FA bisher angenommene zusätzliche Inanspruchnahme von Betriebsanlagenflächen von 3 ha pro Jahr (Tz. 1.1. BP-Bericht). Zur Feststellung der Marktusancen und Entschädigungspraxis bei Flächeninanspruchnahme für Energiegewinnung und Leitungen seien die Verträge von 21 Windkraftanlagen, 4 Verträge betreffend Felder mit Erdölförderungen sowie 2 Verträge, die ausschließlich Stromleitungen für Windkraftanlagen zum Gegenstand haben und 1 Vertrag für Leitung zum Ferntransport von Kohlewasserstoffen analysiert worden. Daraus erschließe sich folgender Sachverhalt: Leitungen würden idR über eine Einmalzahlung entschädigt. In den Verträgen sei die Bemessung der Entschädigung für Leitungen ausdrücklich und nach wirtschaftlich Kriterien nachvollziehbare pro Laufmeter Leitungstrasse geregelt worden. Auch Servitute für Wegnutzung würden idR über Einmalzahlungen entschädigt. Standorte für Energiegewinnungsanlagen einschließlich der zugehörigen Manipulationsflächen würden hingegen von den Betreibern käuflich zu einem wesentlich höheren Preis als der Verkehrswert für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen erworben oder über laufende jährliche wertgesicherte Zahlungen in Bestand genommen, wobei die Entgelte je m2 vergleichbare Erträge aus der Land- und Forstwirtschaft um ein Vielfaches übersteigen würden. Werde auf einer Liegenschaft eine Energiegewinnungsanlage errichtet, so werde vom Betreiber idR für den Betrieb eine pauschale jährliche Zahlung, die sich nach Standort- und Manipulationsfläche bemesse, abgegolten. Eine zusätzliche Entschädigung für die betriebsbedingte Nutzung des Luftraumes und für die erforderlichen Betriebsleitungen im üblichen Ausmaß, sei in den Verträgen oftmals nicht erfolgt. Empfänger der Entschädigungszahlung sei ausschließlich der Eigentümer des Grundes, auf dem sich die Anlage befinde. Nachbarn würden keine Entschädigung erhalten. Bei der Analyse der dargestellten Vergleichsfälle habe sich kein einziger Fall einer Entschädigungsleistung für die Verlegung und Nutzung von Leitungen auf Basis von jährlichen Zahlungen an den Grundeigentümer gefunden. Seit Aufnahme der Bergbautätigkeit im B-Wald seit den 70er Jahren bis zum Inkrafttreten des Vertrages 2001, sei jede gesetzte Maßnahme der OMV im B-Wald einzeln verhandelt, das Entschädigungsausmaß bewertet und im Einzelfall mit entsprechenden Zahlungen vergütet worden. Zuletzt seien 1999 und 2000 Bohrplätze errichtet und dafür Entschädigungen für Bodenwertminderung und Restgutentwertung und für Jagd- und Bestandsschäden geleistet worden (Stellungnahme B-S Betriebsbegehung 2004). Mit dem Vertrag 2001 sei ein flächenbezogenes jährliches Entgelt für den laufenden Betrieb der bestehenden Anlagen vereinbart worden. Im Ergänzungsvertrag 2006 seien auch Einmalzahlungen für die oben angeführte Errichtung neuer Bohrflächen und Erweiterungsflächen vereinbart worden (Hl. 74 € 70.000; Hl. 75 € 70.000; Pl. 4 € 70.000; Hl. 8a € 20.000; Hl. 19a u. 40a € 20.000). Der Vertrag 2006 enthalte auch ein ausdrücklich vereinbartes Entgelt für die Errichtung und den dauerhaften Bestand einer neuen Förderleitung, die mit einer Einmalzahlung, deren Höhe sich nach den Laufmeter dieser Leitungstrasse bemesse (Pl. 4 € 28.000 f. 1800 lfm), vergütet worden sei. Aus diesen Gründen gelange der Forstsachverständige analog zu den Vergleichsfällen zu der Ansicht, dass die Verlegung von Leitungen durch die OMV im Forstbetrieb A. bereits vor der Inbetriebnahme dieser Leitungen durch Einmalzahlungen entschädigt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Einmalzahlungen für die Errichtung und den Betrieb der zu den Förderanlagen gehörenden Leitungen bereits zu Beginn der Fördertätigkeit, die vor dem Streitzeitraum 2005-2011 gelegen sei, geleistet worden seien. Daher sei ein Leitungsentgelt in den im Streitzeitraum erhaltenen jährlichen pauschalen Entschädigungszahlungen für den Betrieb der bestehenden Bergbauanlagen auf Basis des Vertrages 2001 und 2006 wirtschaftlich nicht enthalten. Diese laufenden, flächenbezogenen Entgeltleistungen hätten ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Grund im laufenden Betrieb der Erdölförderanlagen und fielen daher zur Gänze nicht in den Anwendungsbereich des § 107 EStG und seien folglich nach dem Tarif zu versteuern. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes wäre es in der Mitwirkungspflicht des Bf. gelegen im Zuge der vom BFG angeordneten und der Abgabenbehörde aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen den Nachweis zu erbringen, inwiefern in von der OMV im Streitzeitraum erhaltenen Entschädigungsleistungen nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt auch ein Leitungsentgelt im Sinne des § 107 EStG enthalten sei. Bei der förmlichen Einvernahme als Auskunftsperson gab der OMV-Mitarbeiter DI VN5 NN5 folgende Erklärung in der Niederschrift vom 28.01.2026 zu Protokoll: Frage des Verhandlungsleiters: "Seitens der Finanzverwaltung wurde die Entschädigungspraxis für Leitungsservitute im und um den Forstbetrieb A. untersucht. Dabei wurden Servitutsverträge zwischen Grundeigentümern und Infrastrukturbetreiber für Leitungen (insbesondere Erdkabel von Windenergieanlagen, Gasleitung HD-FL Westschiene und Servitut für OMV Ölverpumpungsleitung (auf Grundstücken in der KG KG-Zahl) untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Umstand, dass bei der Verlegung von Leitungen und der Einräumung von Leitungsservituten in der Regel Bodenwertminderungen in Form von Einmalzahlungen durch die Infrastrukturbetreiber entschädigt werden. Kann Ihrerseits diese Vorgangsweise seitens der OMV als Standardvorgangsweise bestätigt werden? Antwort des Befragten: JA" Parteiengehör zum ergänzenden Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO Mit Beschluss des BFG vom 11.02.2026 wurde dem Bf. die vom Finanzamt auf Grund des Beweiserhebungsauftrages vom 14.04.2025 aufgenommenen und dem BFG Ende 2025 und Anfang 2026 vorgelegten Beweismittel, mit der Möglichkeit binnen vier Wochen hierzu Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Der Antrag des Bf. vom 11.03.2026 auf Verlängerung dieser Frist bis 30.11.2026 wurde vom BFG mit Beschluss vom 18.03.2026 abgewiesen und wurden gleichzeitig die Parteien zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 27.4.2026 geladen. Fortgesetzte mündliche Verhandlung am 27.04.2026 In der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2026 wurde vom Bf. und seinem StV ergänzend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Vom StV wurde E-Mail vom 23.04.2026 ein vorbereiteter Schriftsatz für die mündliche Verhandlung übermittelt und dieser vorgetragen. Zusammenfassend wurde Folgendes vorgebracht: Keine Einmalzahlungen im vorigen Jahrhundert Die Annahme des FA, dass die OMV vor Verlegung von Leitungen im FB-A Einmalzahlungen geleistet habe sei nicht richtig. Zutreffend ist, dass die Bergbauanlagen und die dazu erforderlichen Leitungen - ausgenommen die im Vertrag 2006 vereinbarten Neuerrichtungen - bereits vor dem Streitzeitraum 2005 bis 2011 errichtet worden sind. Für diese im vorigen Jahrhundert bereits errichteten betriebsnotwendigen Leitungen seien aber keine Einmalzahlungen von der OMV an den FB-A geleistet worden. Die Behauptung von Einmalzahlungen für die vor dem Streitzeitraum verlegten Leitungen werde durch den Vertrag 2001 widerlegt, weil dieser explizit jährliche Entschädigungszahlungen für die Ölförderung durch die OMV vorgesehen habe. Dafür spräche die Regelung in Punkt I. 1. Absatz des Vertrages 2001, dass die Vereinbarungen vom 3.12.1982 und vom 30.09.1992 sowie der Nachtrag vom 10.12.1993 betreffend das Jagdgehege und Jagdentschädigungen im B-Wald erlöschen. Sollte es anlässlich der Errichtung der bereits bestehenden Ölförderanlagen und den dazu betriebsnotwendigen Leitungen tatsächlich Einmalzahlungen im vorigen Jahrhundert gegeben haben, so würde es durch den vorliegenden Vertrag 2001 zu einer doppelten Entschädigung kommen, was der OMV wohl nicht unterstellt werden könne. Keine Wertsteigerung durch laufende Entschädigungszahlungen für bergbauliche Nutzung Mit einer Entschädigung solle ein Nachteil für einen Schaden oder für die Duldung eines Eingriffes in das Eigentum ausgeglichen werden. Im Streitfall werde mit den jährlichen Zahlungen die fortwährende Belastung der gesamten Forstflächen durch die Ölförderung und die damit verbundene Wertminderung entschädigt. Auf die weiterführenden Ausführungen in dem vorgelegten Gutachten von DI Mag. Klemens Weiß und DI Frank Diehl vom 21.04.2026 werde hingewiesen. Der Grund der Zahlungen sei die vertraglich vereinbarte Entschädigung für die eingetretene Wertminderung und Nutzung. Mit dieser Entschädigung werde die Wertminderung quantifiziert und messbar gemacht. Würde man die Schädigung im Zusammenhang mit der Entschädigung saldiert betrachten, gäbe es nie eine Wertminderung und die an die Entschädigungszahlungen geknüpften Rechtsfolgen (Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 33 EStG 1988) wäre leeres Recht. Die Argumentation, dass die Kompensationszahlung für einen Schaden den Wert des beschädigten Gutes steigert, sei daher bereits im Ansatz verfehlt. Die Existenz der Entschädigungszahlung beweise, dass ein fortwährender Nachteil bestehe, der ausgeglichen werden soll. Ohne diesen Nachteil der Bodenwertminderung gäbe es keine Grundlage für die jährlichen OMV-Zahlungen. Die Höhe der Zahlungen der OMV ließen sich auch nicht mit einer bloßen Pacht erklären, weil sie wesentlich darüber liegen (€ 60/ha Waldpacht zu € 336/ha OMV-Nutzung). Mit dem Gutachten Weiß/Diehl vom 21.04.2026 werde im Ergebnis Folgendes belegt: In Variante I werde gemäß den Einkommensteuerrichtlinien darstellt, dass von den jährlichen OMV-Zahlungen 76% auf Boden- und Verkehrswertminderung entfielen und 24 % Entgelt für Nutzungsentgang seien. In Variante II werde nach der Differenzmethode erschlossen, dass 82% der jährlichen OMV-Zahlungen Boden- und Verkehrswertminderung und 18% Pachtentgelt seien (€ 60/ha Pacht - OMV-Zahlung je ha/€ 336,34 lt. Vertrag 2006 = Boden- u. Verkehrswertminderung). Anwendung des § 107 EStG auf die laufenden OMV-Zahlungen Unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen Entgelte, die von Infrastrukturbetreibern im öffentlichen Interesse für die Einräumung von Leitungsrechten geleistet werden. Der Tatbestand des § 107 EStG sei weit auszulegen und erfasse alle Zahlungen, die in einem ursächlichen auch mittelbaren Zusammenhang mit der Einräumung eines Leitungsrechtes an Infrastrukturbetreiben stünden. Ebenso sei der Begriff der "Einräumung eines Leitungsrechtes" weit auszulegen. Eine Erdölförderanlage, die praktisch in ihren wesentlichen Teilen aus vertikalen und horizontalen Leitungen besteht, falle daher unter den Tatbestand des § 107 EStG. Ein Aufteilung des einheitlichen Entgeltes, das in einem kausalen Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten stehe - das seien gegenständlich die Förderleitungen zur Hebung des Erdöl(gemisches) und die Transportleitungen zur Weiterleitung für die Verarbeitung - sei nach dem Normzweck nicht vorzunehmen, auch wenn Anlagenteile, die keine Leitungen sind, vorliegen. In den Gesetzesmaterialien (RV 190 BlgNR 26.) seien zwar Entgelte für Windkraftanlagen, die die Anlage selbst betreffen, ausdrücklich nicht erfasst. Diese Ausnahme widerspreche dem bewusst weit gefassten Anwendungsbereich des § 107 EStG. Aus dem fehlenden Hinweis, dass es sich um keine demonstrative Aufzählung handelt, sei zu schließen, dass eine Erdölförderanlage sehr wohl unter den Tatbestand "Einräumung eines Leitungsrechtes" im Sinne des § 107 EStG falle. Die Erdölsonde sei nicht isoliert zu betrachten, sondern Teil einer Gesamtinfrastruktur, zu welcher die Förderung aus der Lagerstätte, die Weiterleitung über unterirdische Leitungen und Einspeisung in eine industrielle Nutzungskette (OMV-Anlagen T.) zählen würden. Diese Ölförderung im FB-A erfolge über die Einräumung von Leitungsrechten und sei Teil einer wichtigen im öffentlichen Interesse gelegenen Infrastruktur. Hingewiesen werde, dass das BFG im Erkenntnis 4.06.2025, RV/61002225/2023 betreffend jährliche Pachtzahlungen für die Nutzungsüberlassung von rd. 5 ha landwirtschaftlicher Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb eines unterirdischen Erdgaslagers samt der erforderlichen Zu- und Ableitungen, die Anwendbarkeit des § 107 EStG bestätigt habe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sowohl in den Gesetzesmaterialien als auch in der Judikatur und Literatur eine weite Auslegung des § 107 EStG und des verwendeten Begriffes der "Leitungsrechte" vertreten werde. Alle OMV-Zahlungen, die kausal - direkt oder indirekt - mit der Nutzung von Grundstücksflächen im B-Wald zur Gewinnung und den Transport von Kohlewasserstoffen zusammenhängen, fielen daher unter Tatbestand des § 107 EStG. Für den Fall, dass sich er erkennende Senat dieser Auffassung nicht anschließen sollte, möge in eventu die durch zwei Gutachten nachgewiesene tatsächliche Bodenwertminderung von 82% bzw. 76% (Variante I des Gutachtens vom 22.04.2026) von den jährlichen OMV-Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 33 EStG in Abzug gebracht werden. Vom FA wurde argumentiert, dass die Beschwerde abzuweisen sei, weil die jährlichen Zahlungen der OMV nicht für die Errichtung, sondern für den laufenden Betrieb der bereits bestehenden Bergwerksanlagen zur Erdölförderung geleistet würden. Dieses jährliche Gesamtentgelt für die Nutzung der bestehenden Bergwerksanlagen im FB-A verwirkliche nicht den Tatbestand des § 107 EStG, weil kein Entgelt für die Einräumung von Leitungsrechten vorliege. Auch mit dem zweiten Gutachten des Bf., das auf wesentliche unrichtige Sachverhaltsannahmen basiere, habe keine Wertminderung (einschließlich Verkehrswertminderung und merkantiler Minderwert) durch den laufenden Betrieb der Bergwerksanlagen nachgewiesen werden können. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Ablauf und Beschaffenheit der Schadholzbescheinigungen der Forstbehörde gemäß § 173 Forstgesetz Vom BFG wurden gemäß § 158 BAO die gesamten Verwaltungsakten über die forstfachlichen Begutachtungen und Bescheinigungen von Fällungen infolge höherer Gewalt im FB-A der Jahre 2005 bis 2011 durch die Bezirksforstinspektion der BH Z. zur Einsicht angefordert.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104261/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104261.2014
Stammnummer
152148
Gültig
02.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF