RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100252/2022

Einkünfte aus der Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage (eines Windrads)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100252/2022vom 02.10.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes: - Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus. - Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes: - Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. - Bei unentgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden. (3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen: 1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen. 2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt. 3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt entsprechend. Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde. (4) Der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Abs. 2 gelten auch für diese Zehntelabsetzungen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996) (6) Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die § 3 Abs. 1 Z 6 entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen. (7) § 4 Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß. § 107 EStG 1988 lautet: § 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird. (2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010) 2. Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011) 3. Dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben 4. Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben. (3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts und - organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden. (4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. (5) Die Abzugsteuer beträgt 10%. (6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer. (7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Finanzamt abzuführen. (8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben: 1. Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung 2. Wohnsitz oder Sitz 3. Falls vorhanden: Steuernummer 4. Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben. (9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten. (10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder 2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. (11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen. § 124b Z 334 EStG 1988 lautet: 334. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen sowie hinsichtlich des Abs. 11 zweiter Satz auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten. Die Gesetzesmaterialien zu § 107 EStG 1988 (RV 190 BlgNR XXVI.GP) führen unter anderem aus: Die steuerliche Behandlung von Entgelten im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten ist schwierig, weil im Entgelt mehrere Komponenten enthalten sind, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind, insbesondere: a) Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens b) Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz c) Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich Das Benützungsentgelt (Punkt a) zählt zu den betrieblichen Einkünften, wenn die Leitung auf oder im zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden verlegt wird bzw. zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Leitung auf oder in Privatliegenschaften verlegt wird. Eine Entschädigung für Bodenwertminderung (Punkt b) ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfrei, wenn der Bodenwertminderung eine Maßnahme im öffentlichen Interesse zugrunde liegt. Das Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis, Punkt c) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten erhöht das Entgelt nur dann den pauschalierten Gewinn, wenn es aufgrund der Leitungsverlegung zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen ist. Bei Teilpauschalierung sind 70% der Betriebseinnahmen vom Betriebsausgabenpauschale erfasst, sodass 30% als steuerpflichtiger Anteil verbleiben. Bei Buchführung oder regulärer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist das Entgelt voll steuerpflichtig. Die Notwendigkeit der differenzierenden Behandlung führt in der Praxis zu erheblichen Problemen, da die Höhe der steuerfreien Komponente (Bodenwertminderung) von der Art der Bewirtschaftung und der individuellen Lage des betroffenen Grundstücks abhängt. Da der Aufwand für eine einzelfallbezogene Beurteilung im Wege eines Sachverständigengutachten vielfach außer Verhältnis zur Höhe der Einkünfte steht, sahen die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz 5174) schon bisher aus Gründen der Verwaltungsökonomie eine pauschale Regelung für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Entschädigungssumme vor. Da diese Regelung allerdings nur innerhalb bestimmter Betragsgrenzen anwendbar ist, ist bei höheren Beträgen stets eine Feststellung im Einzelfall erforderlich. Für Leitungsbetreiber und Empfänger von Leitungsentschädigungen ist Rechtssicherheit über die Steuerbelastung von entscheidender Bedeutung. Für den Leitungsbetreiber ist es wichtig, vorweg die Höhe der Steuerbelastung des Entschädigten zu kennen, da sie für ihn eine Kalkulationsgröße darstellt. Der entschädigte Grundeigentümer wiederum hat das legitime Interesse, zu wissen, was ihm nach Abzug der Steuer von seiner Entschädigung verbleibt. Die bisherige Rechtslage wird dem nicht gerecht, weil sich die konkrete Steuerbelastung erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ergibt, die zudem in der Praxis vielfach konfliktträchtig verläuft und zu Rechtsmitteln führt. Die Zurverfügungstellung von Grund und Boden für Infrastrukturprojekte ist essentiell für deren Umsetzung und daher volkswirtschaftlich von besonderem Interesse. Im Hinblick darauf soll eine Regelung geschaffen werden, die schon bei Ausmessung der Entschädigungssumme die Steuerbelastung festlegt, damit für die Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit schafft und zudem möglichst einfach zu administrieren ist. Diesen Anforderungen wird eine Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung gerecht. § 107 Abs. 1 bis 11 regelt diese folgendermaßen: 1. Bei jeder Auszahlung wird eine Abzugsteuer iHv 10% einbehalten; bei Einmalzahlung daher einmal, bei Teilzahlungen pro Teilzahlung (Abs. 7). Dabei ist unerheblich, ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zu Grunde liegt. 2. Als Zahler betroffen sind "Infrastrukturbetreiber", die in Abs. 2 taxativ aufgezählt werden. Es handelt sich dabei um Unternehmen im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Erdöl und Fernwärme. Gebietskörperschaften (zB Gemeinden) sind keine Infrastrukturbetreiber, sodass für sie keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr einer Abzugsteuer besteht. Klargestellt wird, dass die Errichtung und der Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen, die auf Grundlage der für den betroffenen Infrastrukturbetreiber jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlagen durchgeführt werden, den Tatbestand des "öffentlichen Interesses" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 33 jedenfalls erfüllen (Abs. 3). 3. Als Empfänger sind die von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter (Abs. 1) betroffen. Nicht erfasst sind Dritte, die Zahlungen erhalten, für die die Leitungserrichtung zwar ursächlich ist, die aber von der Rechtseinräumung selbst nicht unmittelbar betroffen sind (z. B. von der Leitung nicht betroffene Grundstückseigentümer, die einen Lagerplatz im Zusammenhang mit der Errichtung einer Leitung zur Verfügung stellen oder die Zahlungen aus einem Ersatzaufforstungsübereinkommen erhalten). 4. Zu den Einkünften für das Leitungsrecht zählen das Entgelt für die Rechtseinräumung, die steuerfreie Wertminderung und sonstige Zahlungen aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes, wie Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse (zB Flur- und Folgeschäden) oder ein Optionsentgelt aus der Einräumung einer Option auf Abschluss eines Leitungsvertrages, das außerhalb eines Betriebes zu Einkünften gemäß § 29 Z 3 führt; ebenso Zahlungen für Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz, soweit sie dem von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter zufließt (Abs. 4). 5. Abgesehen von den unter Punkt 3 genannten Zahlungen an Dritte sind damit alle regelmäßig aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen umfasst, sodass - im Interesse der Rechtssicherheit und einfachen Abwicklung - keine weiteren Differenzierungen vorzunehmen sind. Erfasst sind insbesondere Zahlungen für - Randschäden - Hiebsunreife, Bestandsentschädigung - Schlägerung zur Unzeit/Nutzung zur Unzeit - Jagdbeeinträchtigung/Jagdentschädigung - Bewirtschaftungserschwernisse, Mehraufwand - Schlägerungs- und Räumungskosten, Bringungs- oder Rückungskosten - einen Notzaun - land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsentgang bzw. dauernden Nutzungsentgang - Verlust von Arbeitseinkommen - Abgeltung eines Überhanges von Gebäuden und Maschinen - Ersatz von Aufforstungskosten - Abgeltung von (Bau-)Schäden - Aufwandsersatz, Mühewaltung - Lichtwellenleiter, Datenkabel - Leitungsmaste, Marker, Messsäule - besondere Belastungen (Masthäufung, Hanglage, Grenznähe, etc.) - Wegebenützungsübereinkommen, Verträge für den Wegebau - Zahlungen für Baulagerplätze an den Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter - Ersatzaufforstung durch den Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter auf Grund eines entsprechenden Übereinkommens Bei Windkraftanlagen sind Entgelte, die Leitungen betreffen erfasst; Entgelte, die die Anlage selbst (das Windrad) betreffen, sind nicht erfasst. 6. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (Abs. 4). 7. Mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (Abs. 1). Dies gilt bei Teilzahlungen auch in Bezug auf die in Raten enthaltenen Zinsen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 zählen. Die Abzugsteuer hat keine progressionserhöhende Auswirkung auf das übrige Einkommen, eine Regelbesteuerung kann aber jederzeit beantragt werden. Die Abgeltungswirkung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Erkenntnis des VfGH vom 30.11.2017, G 183/2017, ableiten lassen, da die erfassten Einkünften regelmäßig einmalig anfallen und kein laufendes Erwerbseinkommen darstellen. 8. Der Zahler behält die Abzugsteuer bei der/jeder Zahlung ein und führt alle einbehaltenen Steuerbeträge in einer Gesamtsumme bis 15.2. des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt ab (Abs. 7). 9. Der Zahler haftet (nur) für die Entrichtung (Abs. 7). 10. Der Zahler hat bis 15.2. des Folgejahres für alle Auszahlungen des Vorjahres eine elektronische Anmeldung über FinanzOnline vorzunehmen und dabei die Empfänger zu bezeichnen (Abs. 8). Anzugeben sind die Empfänger mit den vorgegebenen Daten und der Steuerbetrag; aus letzterem lässt sich auf den Auszahlungsbetrag hochrechnen, der dann für eine allfällige Regelbesteuerung (Abs. 11) maßgeblich ist. Der Einkünfteempfänger hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung seine Daten bekannt zu geben. Das Verfahren und der Inhalt werden in einer Verordnung näher geregelt. Dort soll zur einfacheren Abwicklung insbesondere auch geregelt werden, dass es bei einer Mehrheit von Einkünfteempfängern, die nicht einzeln als Vertragspartner auftreten (zB Miteigentumsgemeinschaften) ausreicht, wenn nur derjenige bezeichnet wird, gegenüber dem der Abzugsverpflichtete aus dem Vertrag zahlungsverpflichtet ist. 11. Die Abzugsteuer ist - analog zu § 95 Abs. 4 hinsichtlich der Kapitalertragsteuer - ausnahmsweise dem Einkünfteempfänger vorzuschreiben (Abs. 10), wenn - der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder wenn - der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Anstelle der Belastung mit der Abzugsteuer kann in der Veranlagung die Regelbesteuerung beantragt werden (Abs. 11). Damit bleibt gewährleistet, dass die Einkünfte stets nach dem Einkommensteuertarif (§ 33), aber auch nach den auf Basis eines Gutachtens dargelegten tatsächlichen Verhältnissen besteuert werden können, wenn dies vom Betroffenen gewünscht wird, weil er dadurch z. B. gar keiner oder einer niedrigeren Steuerbelastung unterliegt. Die Bemessungsgrundlage ist dabei: - 33% der Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer als pauschale Bemessungsgrundlage. Da sich der Abzugsteuersatz auf den Gesamtbetrag bezieht, von dem die steuerfreie Komponente (insbesondere die Wertminderung) herauszuschälen ist, führt ein (durchschnittlicher) Steuersatz von 30%, bei einer Bemessungsgrundlage von 33% zu einem Steuersatz von 10% vom Gesamtbetrag. - Die tatsächlich vom Steuerpflichtigen durch ein Gutachten nachzuweisende Bemessungsgrundlage. Auf diese Weise kann in der Veranlagung ein geringerer steuerpflichtiger Betrag nachgewiesen und auch ein unter 33% liegender Anteil der tarifmäßigen Einkommensteuer unterworfen werden. Die Neuregelung soll auf Zahlungen ab dem 1. Jänner 2019 anzuwenden sein; überdies sollen die zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle durch Anwendung des Abs. 11 ebenfalls erfasst werden. Sachverhalt Die Bf war Miteigentümerin und ist Alleineigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Ausmaß von 44.925 qm. Auf dem Grundstück wurde auf Grund eines im Jahr 2001 abgeschlossenen Vertrags eine Windkraftanlage samt Transformatorenstation errichtet, Starkstrom- und Steuerkabel wurden verlegt. Der Grundverbrauch überstieg 700 qm nicht. Hierfür wurde - wertgesichert - ein pauschales Nutzungsentgelt von monatlich 3.000 öS vereinbart. Die Windkraftanlage wurde im Jahr 2021 wieder abgebaut und das Grundstück vom Anlagenbetreiber wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt. Im Jahr 2013 erhielt die Bf vom Anlagenbetreiber Zahlungen von 3.059,94 €, wovon sie einen Betrag von 2.141,96 (70% der Einnahmen) als vereinahmte Pachtzinse bei der land- und forstwirtschaftlichen pauschalen Gewinnermittlung (Vollpauschalierung) erklärte. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind nicht strittig. Streitpunkt Strittig ist zunächst, ob die Einkünfte aus der Zurverfügungstellung von Grund zum Betrieb einer Windkraftanlage auf einem ansonsten landwirtschaftlich genutzten Grundstück zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (so die Bf) oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (so das Finanzamt) gehören. Ferner ist strittig, ob die Einkünfte mit 70% der Einnahmen (so die Bf in ihren Erklärungen) oder mit 100% der Einnahmen (so das Finanzamt) anzusetzen sind, darüber hinaus, ob die Regelung des § 107 EStG 1988 anwendbar ist. Schließlich ist strittig, ob die Einkünfte doppelt (so die Bf) oder nur einmal (so das Finanzamt) angesetzt wurden. Einkunftsart Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstückes im Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet (vgl. VwGH 24. 5. 1993, 92/15/0009). Ist die landwirtschaftliche Nutzung einer überlassenen Grundstücksfläche - etwa als Weide - auf Dauer unmöglich, da diese nunmehr eine Betonfläche ist, steht die anderweitige - auf Dauer angelegte - Nutzung dieser Teilfläche durch Dritte mit der Landwirtschaft in keinem Zusammenhang. Diese Teilfläche kann daher dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr zugerechnet werden. Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung dieser Teilfläche führen daher nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu solchen aus Vermietung und Verpachtung (vgl. VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062). Der Entscheidung VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062 lag der Sachverhalt zugrunde, dass auf einem 950 qm großen landwirtschaftlich genutzten Grundstück auf einer 17,60 qm großen Betonfläche ein Handymast errichtet und zusätzlich auf einer Grundfläche von 7,30 qm ein Container aufgestellt wurde. Hieraus folgt, dass auch wenn die Nutzung des gesamten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch die Aufstellung eines Mobilfunksendemasts nur unwesentlich beeinträchtigt wird, doch der für den Mast und die Anlage vermietete Teil des Grundstückes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen ist und dieser Teil nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Der entsprechende Grundstücksteil ist konsequenterweise als durch die Dauervermietung entnommen anzusehen, hinsichtlich der Mieteinnahmen liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (so die Verwaltungspraxis, EStR 2000 Rz 4245a, sowie etwa Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Anm 34). In der Literatur wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die - gesamte - Grundfläche weiterhin land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen bleibt, wenn die landwirtschaftliche Nutzung der einzelnen Liegenschaft weiterhin aufrecht und die dauerhaft anderweitig verwendete Grundfläche nur von untergeordneter Bedeutung bleibt, wie das bei Handy-, Sende-, Strom- und Telefonmasten oder Windrädern der Fall ist (vgl. Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 21 Tz 2/1). Diese auch vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS 6. 6. 2003, RV/3347-W/02) vertretene Ansicht hat der Verwaltungsgerichthof aber im Erkenntnis VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062 nicht geteilt. Die zu einem Mobilfunksendemast ("Handymast") vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist auch auf eine hier verfahrensgegenständliche Windkraftanlage ("Windrad") samt Transformatorstation anzuwenden, zumal der Grundverbrauch für eine derartige Anlage (hier: bis zu 700 qm) noch größer als für einen Mobilfunksendemast (in den im vom VwGH entschiedenen Fall rund 25 qm) ist. Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Handymasten, Windrädern oder Photovoltaikanlagen führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 6. A. Stand 1. 1. 2022, 345). "Auf Dauer" i. S. d. Erkenntnis VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062 bedeutet nicht "auf Ewigkeit". In Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung wird bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstückes aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen und führt die Vermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Anm 34 m. w. N.). Im hier gegenständlichen Fall betrug die Nutzung für die Windkraftanlage wesentlich mehr als fünf Jahre, nämlich rund 20 Jahre. Es liegt daher eine "dauernde" Nutzung im Sinne der dargestellten Verwaltungspraxis, Lehre und Rechtsprechung vor. Einnahmen aus der (teilweisen) Überlassung eines landwirtschaftlichen Grundstückes für die Aufstellung eines Windrads auf einer Betonfläche zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und nicht aus Land- und Forstwirtschaft) dar (vgl. Lenneis in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 28 Anm 2 m. w. N.). Keine land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung Da die Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücksteils zum Betrieb einer Windkraftanlage nach dem Vorgesagten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, kommt die Anwendung von für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden Pauschalierungsregelungen von vornherein nicht in Betracht. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf die direkte oder sinngemäße Anwendung von land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungen oder Schätzungen nach der Verwaltungspraxis. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach § 1 Abs. 4 Satz 2 LuF-PauschVO 2015 nicht regelmäßig in den Betrieben anfallende Vorgänge gesondert zu erfassen und nicht mit den Durchschnittssätzen abgegolten sind. So sind Entschädigungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten ebenso wie Entschädigungen für Bodenwertminderung von der Pauschalierung nicht umfasst (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 96). Da keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, kann der Argumentation der Beschwerde nicht gefolgt werden. Soweit sich die Beschwerde auf eine Verwaltungspraxis stützen, ist zu sagen, dass aus Richtlinien der Bundesfinanzverwaltung über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können (siehe etwa die Einleitung zu den EStR 2000). Darüber hinaus stehen aber die angefochtenen Bescheide mit der Verwaltungspraxis, siehe im Folgenden, im Einklang. Bodenwertminderung Im Entgelt für die Einräumung eines Servituts können mehrere Komponenten enthalten sein, und zwar neben dem Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens allenfalls auch eine Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz oder ein Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Bis zum 1. StabG 2012 waren Entschädigungen für Bodenwertminderungen (vgl. VwGH 1. 6. 2006, 2003/15/0093) als Entgelt für den "nackten" Grund und Boden gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 i. d. F. vor dem 1. StabG 2012 steuerfrei. Soweit Entschädigungen anlässlich von Servitutsbegründungen als Ersatz für Bodenwertminderung gewährt wurden, unterlagen sie - außerhalb der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 - nicht der Einkommensteuer (vgl. VwGH 28. 9. 1962, 0588/63; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0038). Seit dem 1. StabG 2012 sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse steuerfrei. Die Steuerbefreiung für Wertminderungen gilt unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Abgeltung zuzurechnen wäre (vgl. Kuprian in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 3 Anm 160b). Eine Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft (vgl. VwGH 1. 6. 2006, 2003/15/0093). Es handelt sich um eine Wertminderung der Liegenschaft durch die Einräumung einer Dienstbarkeit (vgl. VwGH 7. 7. 2011, 2008/15/0142). Die Verwaltungspraxis (EStR 2000 Rz 6409) führt zur Bodenwertminderung aus: Auch das Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit fällt unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VfGH 08.10.1968, B 26/68; VwGH 29.07.2010, 2006/15/0317). Ist im Entgelt eine Abgeltung der durch eine Dienstbarkeitseinräumung eintretenden Wertminderung des Grundstückes enthalten, unterliegt dieser Teil nicht der Einkommensteuer, wenn die Ausgestaltung der Dienstbarkeit in ihrer Gesamtheit eine über die Wirkung eines gewöhnlichen Bestandvertrages hinausgehende Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über das Grundstück bewirkt (VwGH 31.01.2018, Ro 2016/15/0034; VwGH 26.02.1969, 0115/68). Dies erfordert eine zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumte Nutzung eines Grundstückes (VwGH 26.02.1969, 0115/68; VwGH 30.05.1972, 2245/71); eine Wertminderung ist jedoch auch dann gegeben, wenn die durch die Dienstbarkeit verursachte Beeinträchtigung der Verfügungsmacht auch nach Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages bestehen bleibt (vgl. VwGH 31.01.2018, Ro 2016/15/0034). Die Verwaltungspraxis sieht in EStR 2000 Rz 5172 ff Schätzungen in Bezug auf Leitungsrechte vor. Diese Schätzungen können nach der Verwaltungspraxis auch bei einem Grundstück angewendet werden, das keinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen ist, sofern es für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird (vgl. EStR 2000 Rz 5175a). EStR 2000 Rz 5175a lautet: Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 Euro wie folgt vorgegangen werden: 1. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht übersteigt, gilt: a. Befindet sich auf der Fläche kein Maststandort (zB Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (30% des Gesamtentgelts sind steuerfrei). b. Befindet sich auf der Fläche ein Maststandort, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei). 2. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10%, nicht aber 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei). 3. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (60% des Gesamtentgelts sind steuerfrei). Die in Punkt 1 bis 3 angesprochenen Flächenverhältnisse betreffen sämtliche durch den Servitutsvertrag erfassten Grundstücke (im Sinne eines Teiles einer Einlagezahl) eines Steuerpflichtigen. Beispiel: Erfasst der Vertrag zwei Grundstücke und befindet sich nur auf einem ein Mast, muss die Entschädigung nicht auf die Grundstücke aufgeteilt und unterschiedlich in Bodenwertminderung und Nutzungsentgelt aufgeteilt werden. Vielmehr ist das Entgelt einheitlich zu 45% steuerfrei (siehe oben Punkt 1b). Die vom Servitutsvertrag nicht erfassten Grundstücke einer Einlagezahl sind nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Eine EZ umfasst drei Grundstücke; vom Servitutsvertrag erfasst sind die Nr. 1 und 2, nicht jedoch die Nr. 3. Das Ausmaß des Waldes auf den Grundstücken 1 und 2 liegt unter 10% und es befindet sich kein Mast darauf. Der Anteil des Waldes an der gesamten Einlagezahl beträgt 15%. Die Entschädigung ist gemäß Punkt 1a zu 30% steuerfrei. Selbiges gilt auch, wenn der Vertrag mehrere Einlagezahlen betrifft. Bei laufend ausbezahlten Entgelten ist die Aufteilung in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil für das jährlich zufließende Entgelt vorzunehmen. Bei umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten (§ 22 UStG 1994) sind die pauschalen Prozentsätze von den Bruttoeinnahmen (einschl. USt) in Abzug zu bringen. Die dargestellte Vorgangsweise kann auch bei einem Grundstück angewendet werden, das keinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Voraussetzung ist aber, dass das Grundstück für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird (zB durch Verpachtung an einen Land- und Forstwirt). Bei höheren Beträgen ist hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Anteils grundsätzlich eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. Es bestehen keine Bedenken, auch bei höheren Beträgen von einer Feststellung im Einzelfall abzusehen und jedenfalls einen Betrag steuerfrei zu belassen, der den oben angeführten steuerfreien Anteilen bezogen auf 30.000 Euro bzw. 50.000 Euro entspricht. Woraus die Verwaltungspraxis einen steuerfreien Anteil von 30% oder 45% des Gesamtentgelts im Allgemeinen ableitet, ist nicht ersichtlich. Ein Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens ist ebenso wie ein allfälliges Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich steuerpflichtig (vgl. EStR 2000 Rz 5174). Gegenstand des hier zu beurteilenden Nutzungsvertrags sind jedoch nicht Leitungsrechte für eine über eine Vielzahl von Grundstücken durchgehende Leitung, sondern die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage. Mit dieser Anlage sind zwar auch Leitungsrechte für die entsprechenden Anschlüsse der Anlage verbunden, aber primärer Vertragsgegenstand ist die Nutzung durch die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage. Die Verwaltungspraxis geht bei der Einräumung des Bestandrechts für einen Handymast oder ein Windrad auf einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen, zB Stallgebäude, Maschinenhallen, Silos) davon aus, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wobei allfällige "damit zusammenhängende Werbungskosten" "nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden" können. Das pauschale Ausscheiden einer Bodenwertminderung von 70% des Nutzungsentgelts nach EStR 2000 Rz 4245 komme bei Handymasten und Windrädern nicht in Betracht (EStR 2000 Rz 4245a). Abgesehen davon, dass die EStR 2000 keine für die Gerichtsbarkeit beachtliche Rechtsquelle darstellen, kann sich die Bf für ihre Ansicht nicht auf die Verwaltungspraxis berufen, da EStR 2000 Rz 4245a ausdrücklich keine pauschalen steuerfreien Beträge oder Werbungskosten kennt, sondern den entsprechenden Nachweis von allfälligen Werbungskosten verlangt. Besteht eine Verpflichtung zur Rekultivierung in Anspruch genommener Flächen nach Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages, liegt keine über die Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit hinausgehende Bodenwertminderung vor, die eine allenfalls wiederaufgenommene land- und forstwirtschaftliche Nutzung der belasteten Liegenschaft erschweren würde (vgl. VwGH 31. 1. 2018, Ro 2016/15/0034). Laut Nutzungsvertrag ist die Mieterin verpflichtet, nach Beendigung der Nutzung den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies geschah dann auch. Eine Bodenwertminderung ist somit nicht ersichtlich. Die Bebauung mit der Windkraftanlage erhöhte vielmehr für die Zeit des Bestandes der Anlage und des Nutzungsvertrags den Grundstückwert, da ein bebautes Grundstück, das zufolge der Bebauung regelmäßig Mieterträge liefert, grundsätzlich wertvoller als ein unbebautes ist. Dass sich das Grundstück im Bauland befunden hätte und die Windkraftanlage einer anderen Bebauung im Wege gestanden wäre, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Ausmaß einer Entschädigung für die Bodenwertminderung trifft die Bf (vgl. VwGH 1. 6. 2006, 2003/15/0093). Diese hat eine steuerfreie Bodenwertminderung konkret nicht einmal behauptet, geschweige dann nachgewiesen. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren erstmals festgestellten einmaligen Abfindung der ***16*** ***17*** GmbH (Vertrag vom 26.4.2013) über 3.246,15 € netto betreffend zu verlegender Versorgungs-, Verbindungs- und Einspeiseleitungen für den "Windpark ***17*** III" ist das Finanzamt entsprechend der Verwaltungspraxis vorgegangen und hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend 70% dieses Betrags, also 2.272,31 €, im Rahmen der Vollpauschalierung als zusätzliche Einnahmen angesetzt. Leitungsrechtepauschalierung Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 EStG 1988 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung beantragt wird. Wie sich aus § 107 Abs. 3 EStG 1988 ergibt, bezieht sich diese Pauschalregelung auf die Nutzung von Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes. Hingegen sind Zahlungen für Energieerzeugungsanlagen einschließlich damit zusammenhängende Zahlungen wie Luftraumnutzungsrechte bei Windkraftanlagen von § 107 EStG 1988 nicht umfasst (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 107 Anm 73 m. w. N.). Gemäß § 124b Z 334 EStG 1988 ist § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 (Bemessungsgrundlage im Falle der Regelbesteuerungsoption) auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten anzuwenden. Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am 14. August 2018. Betroffen sind alle Veranlagungsfälle, in denen zum 14. August 2018 keine rechtskräftige (Jahres)Veranlagung vorliegt. Dabei ist nicht bedeutsam, um welches Veranlagungsjahr es sich handelt oder ob eine Erklärung schon eingebracht wurde oder nicht (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 107 Anm 88). Am 14. August 2018 war die Einkommensteuerveranlagungen nicht offen, da der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2013 vom 15. Oktober 2014 vorlag. Der neue Einkommensteuerbescheid 2013 datiert mit 6. März 2020, also lange nach dem 14. August 2018. § 124b Z 334 EStG 1988 zweiter Satzteil ("... auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle...") ist daher nicht anwendbar. Da es sich um Zahlungen handelt, die vor dem 1. Jänner 2019 erfolgt sind, kommt auch die Regelung des § 124b Z 334 EStG 1988 erster Satzteil ("... § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist anzuwenden auf Zahlungen, die ab dem 1. Jänner 2019 erfolgen ...") nicht zum Tragen. § 107 EStG 1988 ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Wäre § 107 EStG 1988 anwendbar, so fällt die Zahlung für die Errichtung einer Windkraftanlage nicht unter diese Bestimmung. Werbungskosten Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Das Finanzamt hat die Bf in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige Werbungskosten von ihr nicht geltend gemacht worden sind. Dessen ungeachtet hat die Bf in ihrem Vorlageantrag keine konkreten Werbungskosten angegeben, sondern lediglich ihre Angaben zur Vollpauschalierung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte (ohne Ansatz des für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage erhaltenen Entgelts, aber mit Ansatz einer davon unabhängigen einmaligen Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten) geändert. Es ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass im Jahr 2013 Werbungskosten in Zusammenhang mit den vereinnahmten Bestandsentgelten angefallen wären. Daher sind bei den Einnahmen in Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks für den Betrieb einer Windkraftanlage keine Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Einnahmen stellen zur Gänze Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Bemessungsgrundlagen Nach Ansicht der Bf hat das Finanzamt die Einkünfte in Zusammenhang mit der Nutzung des Grundstücks für den Betrieb einer Windkraftanlage doppelt angesetzt: Damit ist die Bf hinsichtlich des angefochtenen Bescheids im Recht, da ein Betrag von 3.224,09 € im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Windradpacht) angesetzt, die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aber unverändert belassen wurde. Es war, wie das Beschwerdeverfahren gezeigt hat, sowohl die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als auch die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zunächst unzutreffend und wurden auch im Beschwerdeverfahren divergierende Angaben gemacht. Die Bf hat die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuletzt in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. Jänner 2022 (unter Außerachtlassung des Nutzungsentgelts für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage) mit 7.011,99 € angegeben, wobei gegenüber der Einkünfteermittlung im Vorlageantrag eine Korrektur des Ausmaßes der Pachtflächen erfolgt ist und der offenbare Übertragungsfehler bei den bezahlten Pachtzinsen berichtigt wurde. Das Finanzamt hat im Vorlagebericht keine Einwände gegen den Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 7.011,99 € erhoben. Teilweise Stattgabe der Beschwerde Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Der gegen ihn gerichteten Beschwerde ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO teilweise Folge zu geben. Einkommensteuer 2013 | Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2013 festgesetzt mit | 4.967,00 € | Bisher war vorgeschrieben | 5.248,00 € | Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von | -281,00 € | Das Einkommen im Jahr 2013 beträgt | | | Berechnung der Einkommensteuer | | | Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft | | 7.011,99 € | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Details siehe angefochtener Bescheid und Beschwerdevorentscheidung) | | 38.276,49 € | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | | 4.719,74 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 50.008,22 € | Sonderausgaben | | | Renten und dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen | | -1.874,16 € | Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, (Topf-Sonderausgaben), eingeschliffen nach folgender Formel: (60.000,00 - 50.008,22) * (730,00 - 60) / 23.600 + 60 | | -343,67 € | Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 | | -163,60 € | Kirchenbeitrag | | -400,00 € | Einkommen | | 47.226,79 € | Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (47.226,79 - 25.000,00) * 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110 | | 14.715,15 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 14.715,15 € | Verkehrsabsetzbetrag | | -291,00 € | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -54,00 | Pendlereuro | | -18,00 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 14.352,15 € | Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0% für die ersten 620,00 € 6% für die restlichen 4.066,58 € | | 0,00 € 341,19 € | Einkommensteuer | | 14.693,34 € | Anrechenbare Lohnsteuer (Kennzahl 260) | | -9.726,15 € | Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | -0,19 € | Festgesetzte Einkommensteuer | | 4.967,00 € | Berechnung der Abgabennachforderung | | | Festgesetzte Einkommensteuer | | 4.967,00 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | | -5.248,00 € | Gutschrift | | -281,00 € Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich insbesondere dem Erkenntnis VwGH 30. 3. 2006, 2003/15/0062, und dem Erkenntnis VwGH 31. 1. 2018, Ro 2016/15/0034, folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen. Wien, am 2. Oktober 2023

Dieses Dokument enthält 36 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100252/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100252.2022
Stammnummer
142226
Gültig
02.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF