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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100252/2022

Einkünfte aus der Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage (eines Windrads)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100252/2022vom 02.10.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, vertreten durch finanzen & mehr FM Steuerberatung GmbH, 2460 Bruckneudorf, Lindenbreite 19, vom 10. März 2020 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, 2460 Bruck an der Leitha, Stefaniegasse 2, vom 6. März 2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, Steuernummer ***6***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Einkommensteuerbescheid 2013 vom 15. Oktober 2014 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** Einkommensteuer für das Jahr 2013 von 3.707,00 € fest, wobei es unter anderem von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 7.235,16 € und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 1.659,80 € ausging. [Grafik]   [Grafik]   Ergänzungsersuchen vom 2. Dezember 2019 Mit Ergänzungsersuchen vom 2. Dezember 2019 ersuchte das Finanzamt unter anderem um Ergänzung wie folgt: Die von der Energie Burgenland Windkraft GmbH bezahlten Entschädigungen für die Aufstellung der Windräder auf landwirtschaftlichen Flächen sind als Einkünfte aus Verpachtung steuerlich zu behandeln. Bei der Ermittlung der Überschüsse können keine pauschalen Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Es können nur tatsächlich bezahlte Werbungskosten bei der Überschussermittlung abgezogen werden. Laut Kontrollmitteilung haben sie im Zeitraum 2013 bis 2017 Zahlungen für Entschädigungen von der Energie Burgenland Windkraft GmbH erhalten. Die Belege 2013 bis 2017 sind vorzulegen; sollten sie die Umsatzsteuer am Beleg ausgewiesen haben, schulden sie die Ust kraft Rechnungslegung und die Einnahmen aus Verpachtung sind zu berichtigen. [...] Sollten sie daneben noch ihre landwirtschaftlichen Flächen It. Einheitswert verpachten, sind die Pachteinnahmen als Einkünfte aus Landwirtschaft ebenfalls anzuführen. Sollte der Grund im Alleinbesitz sein, werden sie daher ersucht eine entsprechende Erklärung über die landwirtschaftlichen Einkünfte ( Formular E 1 c ) und / oder eine Überschussermittlung für die Einkünfte aus Verpachtung ( Formular E1b ) für die Jahre 2014 bis 2018 vorzulegen. Sie werden daher ersucht Belege vorzulegen, in welchem Jahr die Einnahmen aus diesen Vertrag versteuert wurden bzw sofern nicht eine korrigierte Erklärung für das betroffene Jahr vorzulegen. Beantwortung vom 6. Dezember 2019 Die steuerliche Vertretung beantwortete das Ergänzungsersuchen vom 2. Dezember 2019 mit Schreiben vom 6. Dezember 2019: Das Servitutsentgelt der Energie Burgenland Windkraft GmbH wurde in den Steuererklärungen 2014-2017 unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in der Kz 9770 mit jeweils 70% der Einnahmen gemäß EStR Absch.15 Rz 5172 iVm Rz 5174;wie folgt erfaßt: 2014 : € 2.355,63 (70% v. 3.365,18) 2015 : € 2.371,78 (70% v. 3.388,26) 2016: € 2.371,78 (70% v. 3.388,26) 2017 : € 2.400,51 (70% v. 3.429,30) Nutzungsvertrag vom 24. März 2001 Am 24. März 2001 wurde zwischen ***1*** ***2*** und ***14*** ***2*** einerseits (Nutzungsgeber, NG) und ***18*** GmbH andererseits (Nutzungsberechtigte, NB) ein Nutzungsvertrag wie folgt abgeschlossen: I. Vertragsgegenstand: NG ist Eigentümer der Liegenschaft ***9***, Grundbuch ***8*** ***4*** ***7***, Bezirksgericht ***10***. Gegenstand des Bestandvertrages ist die Einräumung des Nutzungsrechtes durch Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage(n) auf dem Grundstück ***11*** und der Zuleitung der erforderlichen Anschlüsse auf angrenzenden, NG eigentümlichen Gründen. Der Grundverbrauch beträgt maximal 700 m2 je Anlage. Sollte jedoch mehr Grund benötigt werden ist eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 75,- öS(Schilling) / m2 zu bezahlen. Die vom Rotor der Windkraftanlage überstrichene Fläche wird nicht zum zusätzlichen Grundverbrauch berechnet und ist im monatlichen Nutzungsentgelt inkludiert. II. Umfang und Zweck der Nutzung: [Kein Text vorher ersichtlich] und im Rahmen der jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben. NB nützt diese NG räumt der NB das Recht ein. auf dem Vertragsgegenstand, eine Windkraftanlage samt allen sonstigen erforderlichen und nützlichen technischen Anlagen bzw. den erforderlichen Zuleitungen und Zuwegungen zu errichten Windkraftanlage(n) als Teil eines Windparkes. NG gestattet ausdrücklich jede gewerbliche Nutzung der Anlage insoweit, als diese Nutzung keine negativen Auswirkungen auf den Grund und Boden, auf dem die Anlage gelegen ist, bewirken und gesetzlich bzw. behördlich gestattet sind. III. Dauer der Vereinbarung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2. Nach Beendigung des Vertrages wird NB den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. IV. Nutzungsentgelt. Beginn der Zahlungen, Wertsicherung: 1. Das Nutzungsentgelt für den Vertragsgegenstand beträgt monatlich öS 3000,- (Schilling dreitausend) je Windkraftanlagenstandort und monatlich öS 1500,- (Schilling eintausendfünfhundert) für einen Halben inklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Anschluss-, Leitungs- und Energiekosten trägt NB und verrechnet letztere direkt mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen. 2. Die Zahlungen erfolgen monatlich im voraus auf ein vom NG bekanntzugebendes Konto. Die Zahlungen beginnen mit Baubeginn der Windkraftanlage. 3. Sollte NB nicht bis längstens 31.Dezember 2010 auf den vertragsgegenständlichen Liegenschaften Windkraftanlage(n) samt Zubehör gemäß Punkt I. errichtet und in Betrieb genommen haben, so ist NB verpflichtet das Nutzungsentgelt gemäß Punkt IV/1 zu bezahlen. Erfolgt trotz schriftlicher Aufforderung binnen 14 Tagen keine Zahlung so gilt der Vertrag als aufgelöst. 4. Für Zeiten einer vorübergehenden und über die Dauer von einem Monat währenden Unbenutzbarkeit des Vertragsgegenstandes aus Gründen, die NG aus grober Fahrlässigkeit zu verantworten hat. gebührt kein Nutzungsentgelt. 5. Das Nutzungsentgelt ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient einerseits der Strompreis (Abgeberentgelt des jeweiligen NB) und andererseits der vom Österreichischen Statischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder der an dessen Stelle tretender Index. 6. Als Berechnungsgrundlage wird zu 50% der Strompreis (Abgeber = jener Preis, der dem NB für die erzeugten kWh vergütet wird. Der Vertrag ist jährlich vorzulegen.) und zu 50% der VPI 1996 herangezogen und dient in ebendiesem Verhältnis zur Wertsicherungserrechnung. Wird der VPI 1996 in dieser Form nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Index für die w eitere Berechnung heranzuziehen, der dem Verbraucherpreisindex 1996 = 100 am meisten entspricht. Sollte auch ein solcher Index nicht mehr verlautbart werden, so hat die Berechnung der Kaufkraftänderung in Österreich durch einen Sachverständigen nach den Kriterien, welche dem in diesem Vertragspunkt bezeichnetem Index zugrunde liegen, je zur Hälfte auf Kosten der Vertragsteile zu erfolgen und der Valorisierung zugrunde gelegt zu werden. Die Vertragsteile haben den Sachverständigen gemeinsam auszuwählen. Kommt keine Einigung hinsichtlich der Person des Sachverständigen zustande, so hat jeder Vertragsteil einen Sachverständigen zu nominieren. Zwischen diesen entscheidet sodann das Los. 7. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist der 31 Marz 2001.(VPI) Nach Baubeginn erfolgt die Berechnung der Wertsicherung gemäß Punkt IV /5. 8. Das Nutzungsentgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der gesamte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Eine Veränderung der Indexzahl bis 5% bleibt unberücksichtigt. Wird die Grenze jedoch überschritten oder unterschritten, so wird die gesamte Änderung in voller Höhe ab dem Monat der Über-/Unterschreitung der Grenze automatisch wirksam. Die erste außerhalb des Spielraumes von 5% liegende Indexzahl bildet in weiterer Folge die Grundlage der Neuberechnung des Nutzungsentgelt. V. Eigentumsrechte: Die Windkraftanlage(n) samt Zubehör bleibt(en) im Eigentum von NB. VI. Wechsel der/Hinzukommen von Vertragspartner/m 1. Lm Fall des Eigentümerwechsels hinsichtlich des Grundes oder der Anlage werden die Vertragsteile dieser Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten auf ihre Rechtsnachfolger überbinden. Von der Übertragung des Eigentums an Dritte wird der Übertragende unverzüglich berichten. 2. Ein Entgelt für eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der Anlagen an Dritte steht NB zu. 3. Der NG erklärt schon jetzt sein Einverständnis, das der NB die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte auf ein seriöses Windkraftunternehmen, insbesondere auf eine Betriebsgesellschaft, überbinden darf ohne das hierdurch die sonstigen Punkte dieses Vertrages eine Veränderung erfahren. VII. Pflichten des Nutzungsgebers: NG ist verpflichtet. 1. NB und von NB dazu autorisierten Personen die erforderlichen Bau-, Installations-, Unterhaltungsarbeiten für Einrichtung und Betrieb der beschriebenen Anlagen zu gestatten und unentgeltlich, aber hinsichtlich der Aufwendung nicht auf eigene Kosten die erforderliche Zuwegung und Zuleitung zu dulden: 2. NB bei allen erforderlichen Behördenfragen zu unterstützen, die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage notwendigen Vollmachten auszustellen und Erklärungen abzugeben; 3. NB und von NB dazu autorisierten Personen den Zutritt zu den Anlagen zu gewähren. VIII. Pflichten der Nutzungsberechtigten: NB ist verpflichtet. 1. den Vertragsgegenstand unter größtmöglicher Schonung der Interessen von NG zu behandeln, dies betrifft insbesondere den minimalen möglichen Grundverbrauch; 2. NG von geplanten Bauarbeiten an der Anlage, die über die laufende Erhaltung hinausgehen. 14 Tage vorher zu verständigen; 3. NG hinsichtlich aller Ansprüche, die sich aus Errichtung und Betrieb der Anlage gegen ihn ergeben, schad- und klaglos zu halten, sowie anfallende Verfahrenskosten und Abgaben, welcher Art auch immer, zu tragen; 4. eine getrennte Verrechnung der Energieversorgungskosten der Windkraftanlage sicherzustellen; 5. für die Laufzeit des Vertrages eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die gewährleistet, das alle Schäden, die durch den Ein- und Ausbau oder den Betrieb der Anlage - aus wessen Verschulden (außer dem von NG) auch immer - entstehen., NG ersetzt werden und die Polizze NG vor Beginn der Bauarbeiten vorzuweisen; 6. sämtliche (Um)Bauarbeiten vor Baubeginn mit den zuständigen Behörden abzusprechen und alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen. 7. die Kosten für die Löschung der im Auftrag von NB im Grundbuch von NG erfolgten Eintragungen und Einverleibungen zu tragen. IX. Umbauarbeiten, Erhaltungsarbeiten: NG und NB von geplanten Bau- und Erhaltungsarbeiten, welche die vereinbarte Nutzung beeinträchtigen, unverzüglich - außer bei Gefahr in Verzug - jedoch spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten, in Kenntnis setzen, die nötigen Informationen zur Verfügung stellen und den Weiterbetrieb der Anlage bestmöglich sicherstellen. X. Ordentliche Kündigung: 1 Beide Seiten sind unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jenes Monates berechtigt, diesen Bestandvertrag mittels eingeschriebenen Briefes aufzukündigen. 2. Für Dauer des Bestehen der Anlage(n) verzichtet NG aufdie ordentliche Kündigung dieses Vertrages. 6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch die Bestimmung zu ersetzten, die dem Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt. 7. Der Vertrag wird in drei Ausfertigungen errichtet. Beiden Vertragsparteien gebührt ein Original. Die dritte Ausfertigung ist zur Gebührenbemessung bestimmt, die von NB durchgeführt wird. 8. Das Recht. die aus diesem Vertrag resultierende Rechte und Pflichten auf Energieversorgungsunternehmen zu überbinden, wird demjeweiligen NB ausdrücklich eingeräumt. 9. Sämtliche Kosten und Abgaben im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages gehen zu Lasten von NB. Die Aufw endungen alläalliger rechtlicher Beratung trägt jede Vertragspartei aus eigenem. 10. Vor Baubeginn ist eine Bankgarantie in der Höhe von 200.000.- öS ( zweihunderttausend Schilling) für einen ganzen Standort bzw. 100.000.- öS ( einhunderttauschend Schilling ) für einen 1/2 Standort vorzulegen. Die Bankgarantie dient zur Sicherstellung für die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. 11. NB verpflichtet sich alle zur Genehmigung des Projekts notwendigen Schritte zügig durchzuführen und wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ( z.B. Einspeisevergütung) sowie alle notwendigen Bewilligungen vorliegen, ist binnen 18 Monaten das Projekt fertig zu stellen. Bei Nichteinhaltung ist der NG berechtigt den Pachtzins zu begehren. 12. Alle NG des von der Fa. ***18*** durchgefuhrten Windkraftprojektes ***4*** erhalten den gleichen Vertrag, sollte ein NG ein höheres Entgelt erhalten ist NB verpflichtet dieses auch allen anderen NG zu bezahlen. Ergänzungsersuchen vom 20. Februar 2020 Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Februar 2020 ersuchte das Finanzamt unter anderem um Ergänzung wie folgt: In Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 06.12.2019 betreffend Zahlungen von Energie Burgenland Windkraft GmbH in den Jahren 2014-2017 führen sie aus, dass 70% der Einnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst wurden. Für das Jahr 2013 wurden keine Einkünfte aus den Zahlungen erklärt. Laut uns vorliegenden Informationen handelt es sich bei den Zahlungen um Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes eines Windrades. Solche Entschädigungen stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar und es können keinen pauschalen Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Übermitteln sie, zur eindeutigen Feststellung des Sachverhaltes, den Vertrag, der den Zahlungen zugrunde liegt. Laut Gutschrift ist das Vertrag Nr. ***12***. Übermitteln sie weiters Belege aus denen der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlungen hervorgeht. Beantwortung vom 20. Februar 2020 In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 20. Februar 2020 wurde dem Finanzamt am 26. Februar 2020 ein Schreiben der Austrian Wind Power an die Bf vom 19. Oktober 2011 vorgelegt: Wir haben vom Bezirksgericht ***10*** ein Schreiben über die Einverleibung des 1/2 Anteils der Liegenschaft EZ ***13*** KG ***8*** ***4*** ***7*** von ***2*** ***14*** an ***2*** ***1*** erhalten. Für das Grundstück Nr. ***11*** wurde mit der Austrian Wind Power GmbH ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen, aus dem jährliche Zahlungen resultieren. Bitte um Bekanntgabe, ob sich Ihre Kontoverbindung geändert hat. Wir bitten um Retournierung des ausgefüllten Datenblattes per Post bzw. per Fax ... Angemerkt wird, dass laut Nutzungsvertrag vom 24. März 2001 die ***9*** und nicht ***13*** heißt. Wiederaufnahme Einkommensteuer 2013 vom 6. März 2020 Mit Datum 6. März 2020 verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2013. Der Wiederaufnahmebescheid ist im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht enthalten (unter OZ 3 "Bescheid über die Wiederaufnahme der ESt" ist der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 6. März 2020 enthalten). Einkommensteuerbescheid 2013 vom 6. März 2020 Mit Bescheid vom 6. März 2020 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf nunmehr Einkommensteuer für das Jahr 2013 von 5.139,00 € fest, wobei es unter anderem von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 7.235,16 € und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 4.883,89 € ausging. [Grafik]   [Grafik]   Folgende Änderungen wurden vorgenommen: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Beschwerde Die Bf erhob mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 10. März 2020 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 6. März 2020: In der Bescheidbegründung wird behauptet, dass Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades auf landwirtschaftlichen Flächen bisher nicht erklärt bzw. versteuert wurden. Demzufolge wurden die bisherigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um € 3.224,09 erhöht. Der Entschädigungsbetrag des Windparkbetreibers betrug 2013 tatsächlich € 3.059,94. Davon sind in der Steuererklärung bzw. im Steuerbescheid 2013 € 2.141,96 (d.s. 70% von € 3.059,94) in den Einkünften aus Landwirtschaft erfasst. Die Entschädigung für Servituts- und Dienstbarkeitsduldung ist somit jedenfalls mit € 2.141,96 bereits versteuert. Mit der Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt daher eine Doppelbesteuerung vor. Die Entschädigung erfolgte für die Einräumung des Rechtes bzw. der Duldung der Errichtung und des Betriebes eines Windrades, die Verlegung der entsprechenden Stromzuleitungen, die Errichtung von Zufahrtswegen und die Duldung der Benützung der Zufahrten durch das Servicepersonal, für Schall- und Strahlungsemissionen, Gefahr durch herabgeschleuderte Vereisungsteile auf den Rotorblättern, Optionsentgelte, etc. Da allgemein einsichtig und anerkannt ist, dass mit derartigen Entschädigungen zwangsläufig Bodenwertminderungen einhergehen, erfolgte der Ansatz der Entschädigung richtlinienkonform mit 70% des Entschädigungsbetrages von € 3.059,94, sohin mit € 2.141,96. Da es sich bei der Inanspruchnahme von Grund und Boden durch den Windparkbetreiber um landwirtschaftliche Flächen und einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, erfolgte die Zuordnung der Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Versteuerung erfolgte u.a. auch deswegen auf Basis der EStR zu § 21 EStG, RZ 5172ff, da die Servituts- und Dienstbarkeitsbelastungen iZm der Errichtung eines Windrades jedenfalls mit jenen von einem Maststandort iZm dem Bau von Hochspannungsleitungen vergleichbar sind, wobei u.E. die Bodenwertminderungen als erheblicher einzustufen sind. Ich beantrage daher die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu streichen, ausserdem beantrage ich, in Anlehnung an die Info - BMF-010203/0341-IV/2018 iZm dem Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018, BGBL 62/2018, anzuwenden auf alle Veranlagungsfälle, in denen zum 14.08.2018 keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, den Ansatz von sogenannten Leitungs- bzw. Servitutsentschädigungen mit 33% von € 3.224,09, somit mit dem Betrag von € 1.063,95, und daher eine Reduzierung der ursprünglichen Einkünfte aus Landwirtschaft von € 7.235,16 auf € 6.157,15. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. September 2021 änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 zu Ungunsten der Bf dahingehend ab, dass die festgesetzte Einkommensteuer nunmehr 5.248,00 € betrug (in der Begründung auf der automationsunterstützt erstellten Bescheidausfertigung heißt es unter anderem "Ihrer Beschwerde wird teilweise stattgegeben"). Folgende Änderungen wurden vorgenommen: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Dem Bescheid wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 7.643,97 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 4.719,74 € zugrunde gelegt. [Grafik]   [Grafik]   Die gesonderte Begründung lautete: In Ihrer Beschwerde vom 10.03.2020, eingelangt am 12.03.2020, geben Sie an, dass Entschädigungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Windrades doppelt erfasst wurden. Am 02.12.2019 erging an Sie ein Ersuchen um Ergänzung in welchem Sie aufgefordert wurden, Stellung zu nehmen und Belege vorzulegen zu Zahlungen der Energie Burgenland Windkraft GmbH, die Ihnen in den Jahren 2013 bis 2017 laut Kontrollmitteilung zugeflossen sind. In Ihrer Beantwortung des Ergänzungsersuchens, eingelangt am 10.12.2019, geben Sie bekannt, dass die Entschädigungen in den Jahren 2014-2017 unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in der Kennzahl 9770 mit jeweils 70% der Einnahmen angesetzt wurden. Auf das Jahr 2013 gehen Sie in dem Schreiben nicht ein. Die in Ihrer Beschwerde angeführten Einnahmen in Höhe von 2.141,96 Euro wurden unter der Kennziffer 9750 als Pachteinnahmen erklärt. Für das Finanzamt war ein Zusammenhang mit der Entschädigung für das Windrad nicht unmittelbar erkennbar, wodurch eine doppelte Erfassung dieser Einnahmen verwirklicht wurde. Im Rahmen der Beschwerdeerledigung wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um diese "Pachteinnahmen" entsprechend gekürzt. In Ihrer Beschwerde führen Sie weiters an: "Da es sich bei der Inanspruchnahme von Grund und Boden durch den Windparkbetreiber um landwirtschaftliche Flächen und einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, erfolgte die Zuordnung der Entschädigung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Versteuerung erfolgte u.a. auch deswegen auf Basis derEStR zu § 21 EStG, RZ 5172ff, da die Servituts- und Dienstbarkeitsbelastungen iZm der Errichtung eines Windrades jedenfalls mit jenen von einem Maststandort iZm dem Bau von Hochspannungsleitungen vergleichbar sind, wobei u.E. die Bodenwertminderungen als erheblicher einzustufen sind." Dem ist zu entgegnen: Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062). Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt jedenfalls bei Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre. Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Handymastes auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (ausgenommen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und Betriebsanlagen, zB. Stallgebäude, Maschinenhallen, Silos) stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar (VwGH 30.3.2006, 2003/15/00621 Gleiches gilt für Windräder. Allfällige damit zusammenhängende Werbungskosten können nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden. Derartige Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht. Ihr Antrag, die Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu streichen war daher abzuweisen. Die tatsächlich erhaltene Entschädigung im Jahr 2013 beträgt laut Ihren Angaben in der Beschwerde 3.059,94 Euro. Dieser Betrag wird bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Ihr Antrag, den § 107 Abs. 11 EStG 1988 zur Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Leitungs- und Servitutsentschädigungen anzuwenden war abzuweisen. Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist die Bestimmung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte auch schon auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten, anzuwenden. Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am 14. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt war der Einkommensteuerbescheid 2013 rechtskräftig veranlagt, was eine Anwendung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 ausschließt. Weiters gab es im Jahr 2013 eine einmalige Abfindung der ***16*** ***17*** GmbH (Vertrag vom 26.4.2013) über € 3.246,15 netto betreffend zu verlegender Versorgungs-, Verbindungs- und Einspeiseleitungen für den "Windpark ***17*** III". Diese Abfindung war bisher steuerlich nicht erfasst. Vom oben angeführten Betrag sind 70%, das sind € 2.272,31, als Einnahmen in der Kennziffer 9750 als Pachteinnahmen zu erfassen und den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzuzurechnen. Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen. Vorlageantrag Die Bf stellte mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 17. September 2021 Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2013: Namens und auftrags unserer Mandantschaft beantrage ich die Entscheidung über die Beschwerde vom 10.03.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 06.03.2020 durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerde vom 10.03.2020 wird durch die nachfolgende dargestellte Ermittlung der Einkünfte aus Landwirtschaft ergänzt (Vollpauschalierung). [Grafik]   Ich beantrage daher die Einkünfte aus Landwirtschaft mit € 6.151,13 anzusetzen. 1) Zusammensetzung siehe Beilage Beilage: [Grafik]   ... [Grafik]   [Grafik]   Laut beigefügter Einheitswertabfrage wurde zum 1. Jänner 2013 ein Einheitswert von 19.300,00 € des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Bf festgestellt. Überprüfung Der Fachbereich des Finanzamts ersuchte das zuständige Team des Finanzamts um Äußerung: Vorlageantrag vom 17.09.2021 zur ESt-BVE 2013 vom 02.09.2021 (Rückfrage an Team BV 21 vom 10.01.2022) Ergänzung zum Beschwerdevorbringen vom 10.03.2020 Die Ermittlung der Einkünfte aus LuF (Vollpauschalierung) wird von der steuerlichen Vertretung abweichend dargestellt. Unterlagen dazu finden sich nicht im Akt. Bitte um Überprüfung Pachtflächen, EW-Berechnung und bezahlte Pachtzinse. Lt. VO-Antrag lt. BVE Eigener EW 19.300 19.300 EW Pacht 8.076 9.200 Davon 39% 10.076,64 11.115 Leitungsentsch. 2.272,30 2.272,31 Bezahlte Pachtzinse 2.019 1.618 Bezahlte SV-Beiträge 3.259,68 3.259,68 Zwischensumme 7.070,26 8.509,63 Abz. GFB 13% 919,13 802,66 Wie wurde der GFB in der BVE ermittelt? Klärung mit dem Team. Obwohl die steuerliche Vertretung in der Beschwerde die Zurechnung der Einnahmen aus der Überlassung von Grund und Boden zu den Einkünften aus VuV bekämpft hat und im Vorlageantrag ausdrücklich darauf verweist, dass das Vorlagebegehren lediglich das Beschwerdebegehren um eine Korrektur bei den Pachtflächen und Pachtzinsen ergänzt, wurde bei der Ermittlung der Einkünfte aus LuF lt. Vorlagebegehren die Entschädigung für die Überlassung von Grund und Boden für die Errichtung einer Windkraftanlage auch nicht (im Ausmaß von 70 %) als Einkünfte aus LuF erfasst. Eine Äußerung des Teams ist nicht im Akt ersichtlich. Ergänzungsersuchen vom 13. Jänner 2022 Das Finanzamt richtete an die Bf ein Ergänzungsersuchen vom 13. Jänner 2022 Im Vorlageantrag vom 17.9.2021 betreffend der Einkünfte aus Landwirtschaft 2013 verweisen Sie auf einen geänderten Einheitsweit der Pachtflächen. In Bezug darauf ist eine Aufstellung der Pachtflächen für 2013 hinsichtlich Größe und Nutzungsart nachzureichen. Ihre dem Schreiben innenliegende Berechnung der Einkünfte aus Landwirtschaft ergibt nicht nachvollziehbare Summen. Um Missverständnisse auszuschließen reichen Sie bitte eine korrekte Aufstellung nach. Vorhaltsbeantwortung vom 20. Jänner 2022 Die Bf gab durch ihre steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 20. Jänner 2022 bekannt: [Grafik]   [...] Vorlagebericht Mit Bericht vom 31. Jänner 2022 legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Strittig ist die Zuordnung des Nutzungsentgeltes für die Aufstellung einer Windenergieanlage zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Begehrt wird im Vorlageantrag außerdem die Änderung der Einkünfte aus LuF da in der BVE von unrichtigen Pachtflächen und Pachtzinsen ausgegangen wurde. (Auf das Vorhalteverfahren dazu wird verwiesen) Beweismittel: Nutzungsvertrag Erhebungen der Behörde Stellungnahme: In Bezug auf das Vorbringen zum Nutzungsentgelt für die Aufstellung von Windenergieanlagen wird die Abweisung des Vorlagevorbringens beantragt. Gegen eine Anpassung der Pachtflächen und der bezahlten Pachtzinse für 2013 - entsprechend den Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.01.2022 - hat die Abgabenbehörde keine Einwände, da diese nachvollziehbar ist. Erkenntnis BFG 11. 9. 2023, RV/7102714/2021 Mit Erkenntnis BFG 11. 9. 2023, RV/7102714/2021 entschied das Bundesfinanzgericht über inhaltlich im Wesentlichen gleichgelagerte Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2014, 2015 und 2016. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen § 3 EStG 1988 lautet: § 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015. 2. Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften. 3. Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) c) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in § 4a Abs. 3 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) d) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2 für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient e) nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983 f) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 vorliegt g) aus Mitteln der Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017, sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 ISBG. 4. a) das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen b) Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung und für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen c) Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen. d) Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht e) Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung f) jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen die nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG, § 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG oder § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG und § 1 Z 1 und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f). 5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen b) Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld c) die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977, e) Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988. 6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4a Abs. 3 genannten Institutionen. 7. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen. 8. Bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts. 9. Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß § 98. 10. 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten. Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen: a) Die Entsendung erfolgt von - einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder - einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers. b) Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt. c) Die Entsendung erfolgt nicht in eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a und b der Bundesabgabenordnung des Arbeitgebers oder des Beschäftigers im Sinne des § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. d) Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland ist - ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung - ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten der Fall, die mit der Erbringung einer Leistung gegenüber einem Auftraggeber abgeschlossen sind. Tätigkeiten, die Leistungen zum Gegenstand haben, die - losgelöst von den Umständen des konkreten Falles - regelmäßig ohne zeitliche Befristung erbracht werden, sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im konkreten Fall befristet ausgeübt werden oder mit der Erbringung einer Leistung abgeschlossen sind. e) Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat. f) Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend unter erschwerenden Umständen zu leisten. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Arbeiten - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken (§ 68 Abs. 5 erster Teilstrich), oder - im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen (§ 68 Abs. 5 zweiter Teilstrich), oder - infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen (§ 68 Abs. 5 dritter Teilstrich), oder - in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder - in einer Region erfolgen, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr). Die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung - die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder - Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 steuerfrei behandelt. Mit der Steuerfreiheit ist die Berücksichtigung der mit dieser Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 sowie der Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung abgegolten, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung; in diesem Fall steht die Steuerbefreiung nicht zu. 11. a) Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: - Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen. - Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen. - Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr. - Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. b) Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 23 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen. 12. Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inländischen Unternehmung nicht länger als sechs Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. 13. a) Der geldwerte Vorteil aus  der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und  zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. b) Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1 000 Euro pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: - Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. - Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. - Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige. - Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. - Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. 14. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich. 15. a) Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen. Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form von Beiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes: - Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension oder vor Ablauf von fünfzehn Jahren endet. - Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträge zu Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension endet. - Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen. - Werden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern, es sei denn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses. b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: - Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren. - Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. c) der Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß § 4d Abs. 5 Z 2 und Z 3 aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4d Abs. 5 Z 1 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich pro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: - Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines der genannten Unternehmen gewährt werden. - Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist. - Werden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des auf Grund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien. - Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer. d) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 für deren Begünstigten. 16. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. 16a. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist. 16b. Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine - vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt. Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden. Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht übersteigen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100252/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100252.2022
Stammnummer
142226
Gültig
02.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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