§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der…
…§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Verantwortlichkeit des belangten Verbandes: Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach…
…dass im gegenständlichen Fall bereits vom Spruchsenat eine Verbandsgeldbuße verhängt wurde, die wesentlich unter der im § 23 Abs. 4 FinStrG geregelten Mindeststrafe liegt, kein Raum für eine Minderung der Verbandsgeldbuße, die nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates der dargestellten wirtschaftlichen Situation entspricht und den festgestellten Milderungsgründen…
…abgabenrechtlichen Verpflichtungen erschwert war, so liegen nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG vor und es konnte mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, welche unter der normierten Mindeststrafe liegt. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Bw…
… 23 Abs. 4 FinStrG , welche ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe ermöglicht hätten, wurden mit der gegenständlichen Beschwerde auch nicht vorgebracht. Aufgrund der Neubemessung der Geldstrafe erfolgte auch spruchgemäß die Herabsetzung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe…
…des Bf. und sieht aufgrund des bisher untadeligen steuerlichen Verhaltens des Bf., des reumütigen Geständnisses und der zeitnahen vollständigen Schadensgutmachung eine Herabsetzung der Geldstrafe auf (annähernd) das gesetzliche Mindestmaß (§ 23 Abs. 4 FinStrG) als gerechtfertigt an. Da der Bf. zudem glaubhaft versichern konnte, dafür Vorsorge…
…Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 FinStrG abgemildert werden, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Geldstrafe – auch im Vergleich mit der Judikatur des BFG in anderen Bundesländern – auf € 30.000,00 vermindern würde. Erschwerend sei lediglich die Mehrzahl der deliktischen Angriffe…
…Verfahrensdauer ist das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG die Geldstrafe unter das Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe, welche im gegenständlichen Fall € 1.897,00 betragen hätte, auf € 1.400,00 herabgesetzt werden…
…737,10 ergebe sich gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG eine Höchststrafe von € 212.211,30. Der Spruchsenat wäre somit mit seiner Geldstrafe von rund 7 % deutlich unter der in § 23 Abs. 4 FinStrG vorgesehenen Mindeststrafe von 10 % geblieben, wobei er nicht einmal die besonderen…
…StGB gelten dabei sinngemäß. Zusätzlich ist in § 23 Abs. 2 FinStrG ausdrücklich aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet…
…461,23 Umsatzsteuer 11/2018 in Höhe von € 14.426,01 Umsatzsteuer 12/2018 in Höhe von € 11.017,81 Umsatzsteuer 01/2019 in Höhe von € 9.863,67. L habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und…
…Abs. 3 Z 5 VbVG. Der Senat hat somit unter Berücksichtigung der weiteren Milderungsgründe und des Umstandes, dass aus dem Konkursverfahren noch ein weiterer Anteil an Schadensgutmachung von 30 bis 50 % erwartet wird, die Geldbuße auf die Höhe einer Mindestgeldstrafe nach § 23 Abs. 4 FinStrG…
…Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet…
…nach § 23 Abs. 4 FinStrG (10 % des Höchstmaßes) - erscheint nicht angebracht, da die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten über mehrere Jahre hinweg zur Abgabenverkürzung beigetragen und somit einen erheblichen Beitrag zum Tatgeschehen geleistet hat. Die Taten der Jahre 2013 und 2014 unterliegen gem. § 31 Abs…
…Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gesetz obliegt (§ 23 Abs. 4 FinStrG). Daneben sind freilich auch dem Finanzstrafverfahren wie jedem Strafverfahren präventive Überlegungen in Richtung einer Verhinderung künftiger Straftaten, sei es nun durch den Täter selbst (Spezialprävention - der Bw. betreibt nach…
…gewerbsmäßigen Begehung der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs.4 FinStrG iVm § 11 MinStG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 19.5.2009 blieben Bw und H bei ihren bisherigen Verantwortungen und wiesen auf die Abzahlung der Abgaben (der Bw. leistet derzeit monatliche Ratenzahlungen) hin…
…der Geldstrafe ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % dieses Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; dass die in Frage…
…sind 10,84 % des neuen Strafrahmens als tat- und - trotz der Finanzlage des Beschuldigten - auch tätergerecht. Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG kommt jedoch zumal in Anbetracht des langen Tatzeitraumes und der auch zu beachtenden Generalprävention nicht in Betracht, geschweige denn…
…Vertretung Die Höhe der Geldstrafe ist außer Verhältnis zur wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers. § 23 Abs. 4 FinStrG sieht ausdrücklich vor, dass besondere Milderungsgründe eine Unterschreitung der Mindeststrafe rechtfertigen können. Dies erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der Schuldenhöhe und der momentan fehlenden Erwerbstätigkeit des…
…§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe…