Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300001/2021
1. Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - Objektive Tatseite (Höhe der Schätzung) 2. Tatbeitrag nach § 11 3.Fall FinStrG 3. Subjektive Tatseite
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300001/2021vom 11.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit die beschwerdeführende Partei auf ihr Bemühen um Schadensgutmachung verweist, ist festzuhalten, dass dieses Verhalten zwar keine Auswirkung auf die Tatbestandsverwirklichung, sehr wohl aber auf die Strafbemessung hat. Nach § 23 Abs. 2 FinStrG ist eine freiwillige Schadensgutmachung ein wesentlicher Milderungsgrund. Das nachträgliche Bemühen der beschwerdeführenden Partei, die durch die Betriebsprüfung nacherhobenen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Pensionsrückforderungen zu begleichen, ist daher positiv zu würdigen. Besonders hervorzuheben ist, dass sie trotz erheblicher finanzieller Belastungen keinen Privatkonkurs eingeleitet hat, sondern sich ernsthaft bemüht, die Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dieses Verhalten zeigt Verantwortungsbewusstsein und Einsicht in das Unrecht der begangenen Tat und ist bei der Strafzumessung zugunsten der beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Argumentation zur bereits bewirkten Tat einer Abgabenhinterziehung durch Unterlassen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zutrifft, weil ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit aus der aktiven Förderung der Tat durch Inseratschaltungen und Fahrten resultiert und nicht aus einem nachträglichen Verhalten. Das Bemühen um Schadensgutmachung ist hingegen als wesentlicher Milderungsgrund anzuerkennen, ändert aber nichts daran, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Beitragstäterschaft verwirklicht wurde.
In ihrer Gesamtschau belegen die festgestellten Handlungen - die gemeinsame Organisation und Logistik der Tätigkeit, die abgestimmten unrichtigen Angaben gegenüber der Prüferin, die erst nach Beginn der Ermittlungen erfolgte Offenlegung sowie die laufende Beteiligungsvergütung - die Förderung einer Abgabenhinterziehung durch psychische und organisatorische Unterstützung im Sinn des § 11 FinStrG.
Zur subjektiven Tatseite
Die beschwerdeführende Partei räumt in der gegenständlichen Beschwerde selbst ein, sie hätte sich in steuerlicher Hinsicht informieren sollen, ob Steuerpflicht besteht. Sie hätte damals in der Überzeugung gehandelt, dass aufgrund des Unterschreitens der € 11.000 keine steuerpflichtigen Einkünfte vorlagen und die Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung fielen.
Die Beweggründe eines Verhaltens sind für die Annahme eines Vorsatzes irrelevant (VwGH 4.9.2025, Ra 2023/16/0085). Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht meist auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den - bei einem den Vorsatz verneinenden Täter - nur nach dessen nach außen tretenden Verhalten geschlossen werden kann. Gerade diese Verantwortung weist darauf hin, dass es der beschwerdeführenden Partei bewusst war, dass man auf sein Einkommen Steuern zahlen muss. Bei der Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei handelte es sich um eine zusätzliche Einnahmenquelle zum Pensionseinkommen. Wenn sie schon in Kenntnis ihrer Steuerpflicht auf Grund ihrer nicht gerade geringfügigen Pensionseinkünfte war, ist nicht nachvollziehbar, dass sie tatsächlich von einer Steuerfreiheit ihrer Zusatzeinkünfte ausging. Der bedingte Vorsatz, der die "Untergrenze" des Vorsatzes darstellt, ist schon dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechts des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, daher als naheliegend ansieht, und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Auch der (bewusst) fahrlässig Handelnde kennt die Möglichkeit des Eintritts des schädigenden Erfolges, er lehnt diesen Erfolg jedoch ab und hält seinen Eintritt für wenig wahrscheinlich. Es ist lebensfremd und daher unglaubwürdig, dass die beschwerdeführende Partei von einer Steuerfreiheit der Zusatzeinkünfte im Ausmaß von 11.000 Euro ausgegangen ist. Vielmehr ist bei dieser Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass sie ihre Zusatzeinkünfte steuerlich gar nicht erfassen wollte.
Zudem war sich die beschwerdeführende Partei wohl bewusst, dass sie für gewerblich tätige Sexdienstleisterinnen tätig war und für deren Gewerbe Leistungen erbrachte. Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
(vgl. insbesondere die §§ 119 bis 142 BAO) zu beachten. Auch in diesem Zusammenhang ist von einem willentlichen und wissentlichen Handeln sowie einer Tatbeteiligung auszugehen, sodass sie sich nicht mit dem Hinweis auf mangelnde steuerliche Kenntnisse exkulpieren kann. Der für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz muss sich nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken (VwGH 17.12.2001, 97/14/0134), sodass weder der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung noch auf die vermeintliche Einkommensteuerfreiheit die Annahme eines vorsätzlichen Handelns ausschließt. Der unternehmerische Charakter der Tätigkeit war der beschwerdeführenden Partei durchaus immer bewusst und das Unterbleiben der gebotenen abgabenrechtlichen Konsequenzen erfolgte offenbar in der Hoffnung, dass die Nebeneinkunftsquelle von den Behörden unentdeckt bleibt.
Strafbemessung:
§ 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG von der Schuld des Täters auszugehen. Nach Abs. 2 sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe - unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB - gegeneinander abzuwägen, wobei nach Abs. 3 auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Strafbemessung stets im Rahmen einer schuldangemessenen Reaktion zu erfolgen hat und eine nachvollziehbare Gewichtung der Zumessungsgründe erforderlich ist (vgl. VwGH 17.02.2000, 99/16/0137; VwGH 08.07.2009, 2008/15/0284).
Bei einem Strafrahmen iHv. € 251.369,12 betrug die Geldstrafe der beschwerdeführenden Partei mit € 50.000 somit 19,89%.
Im vorliegenden Fall war die ursprünglich verhängte Geldstrafe von € 50.000,00 auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Zumessungskriterien und die einschlägige Rechtsprechung ergibt sich Folgendes:
Als wesentliche Milderungsgründe waren sowohl die überlange Dauer des gesamten Finanzstrafverfahrens als auch die überlange Dauer des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Zwischen Beginn der Betriebsprüfung Ende 2017, der Einleitung des Strafverfahrens im März 2019, der Zustellung des erstinstanzlichen Erkenntnisses im Dezember 2020 und der nunmehrigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts liegt ein Zeitraum von nahezu acht Jahren. Diese außergewöhnlich lange Dauer überschreitet das Maß eines noch angemessenen Verfahrens deutlich und stellte für die beschwerdeführenden Partei eine erhebliche psychische und finanzielle Belastung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine derartige Verfahrensverzögerung als Milderungsgrund von erheblichem Gewicht anzusehen, der sich "spürbar" in der Strafbemessung niederschlagen muss. Das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist verpflichtet die Gerichte, überlange Verfahren in der Strafzumessung kompensatorisch zu berücksichtigen.
Weiters war zugunsten der beschwerdeführenden Partei das Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG (lex mitior) anzuwenden. Durch das EU-FinAnpG 2019 wurde der frühere Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Begehung (§ 38 FinStrG aF) aufgehoben und die wiederkehrende Tatbegehung lediglich als Erschwerungsgrund in § 23 Abs. 2 FinStrG übernommen. Diese Rechtslage ist für den Beschuldigten günstiger und daher heranzuziehen. Eine strafschärfende Qualifikation aufgrund gewerbsmäßiger Begehung kommt daher nicht mehr in Betracht; das wiederkehrende Verhalten kann nur mehr in abgeschwächter Form als Erschwerungsgrund gewertet werden.
Darüber hinaus sind das hohe Alter der beschwerdeführenden Partei, ihre eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit infolge laufender Pensionspfändungen, das im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung abgelegte vollinhaltliche Geständnis sowie ihre erkennbaren Bemühungen um Schadensgutmachung als Milderungsgründe zu berücksichtigen. Nach § 23 Abs. 3 FinStrG ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausdrücklich in die Strafzumessung einzubeziehen, da die Strafe den Täter nicht in eine wirtschaftliche Existenzgefährdung drängen darf (vgl. VwGH 10.05.2017, Ra 2016/16/0053). Die beschwerdeführende Partei hat - trotz beschränkter Mittel - regelmäßige Zahlungen an das Finanzamt und die Sozialversicherung geleistet und auf die Eröffnung eines Privatkonkurses verzichtet, was als Ausdruck ihrer Verantwortungsübernahme und Wiedergutmachungsbereitschaft zu werten ist.
Als Erschwerungsgrund verbleibt die über mehrere Jahre hinweg fortgesetzte Tatbegehung. Diese kann jedoch aufgrund der nunmehrigen Rechtslage lediglich als gewöhnlicher Erschwerungsgrund nach § 23 Abs. 2 FinStrG, nicht aber als Qualifikationstatbestand, herangezogen werden.
Unter Würdigung aller Umstände ist eine deutliche, aber ausgewogene Herabsetzung der Geldstrafe sachgerecht. Während die bisher verhängte Strafe von € 50.000,00 rund 20 % des gesetzlichen Höchstmaßes entsprach, rechtfertigen die dargestellten Milderungsgründe - insbesondere die überlange Dauer des gesamten Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens, die Anwendung der milderen Rechtslage und die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit - eine Reduktion auf etwa 11,5 % des gesetzlichen Strafrahmens.
Diese Quote trägt dem Erfordernis einer spürbaren Kompensation der überlangen Verfahrensdauer im Sinne der zitierten Judikatur (vgl. VwGH 08.07.2009, 2008/15/0284) ebenso Rechnung wie dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Eine weitergehende Reduktion - etwa in den Bereich der Mindeststrafe nach § 23 Abs. 4 FinStrG (10 % des Höchstmaßes) - erscheint nicht angebracht, da die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten über mehrere Jahre hinweg zur Abgabenverkürzung beigetragen und somit einen erheblichen Beitrag zum Tatgeschehen geleistet hat.
Die Taten der Jahre 2013 und 2014 unterliegen gem. § 31 Abs. 1 FinStrG bereits der Verfolgungsverjährung und sind daher aus der strafbemessungsrelevanten Betrachtung auszuscheiden. Maßgeblich ist daher ausschließlich der aus den unverjährten Jahren 2015 und 2016 resultierende Verkürzungsbetrag iHv. € 65.316,00 und ein Strafrahmen in Höhe von € 130.631,99.
Die Geldstrafe war daher auf € 15.000,00 herabzusetzen. Diese Höhe entspricht rund 11,5 % des gesetzlichen Höchstmaßes, wahrt den Grundsatz der Schuldangemessenheit, berücksichtigt die milderen Umstände in ausreichendem Maß und gewährleistet zugleich die spezial- und generalpräventive Wirksamkeit der Sanktion.
In Entsprechung der herabgesetzten Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG verhältnismäßig auf 5 Wochen zu reduzieren.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 11. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300001/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5300001.2021
- Stammnummer
- 150062
- Gültig
- 11.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF