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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300001/2019

Geldbuße des Verbandes unter der Mindesthöhe des § 23 Abs. 4 FinStrG aufgrund der zu berücksichtigenden überlangen Verfahrensdauer, Einstellung des Verfahrens gegen den Co-Geschäftsführer, der sich auf den für abgabenrechtliche Belange zuständigen Geschäftsführer verlassen hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300001/2019vom 27.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist zur Strafbemessung beim drittbeschuldigten Verband als Milderungsgründe die Schadenswiedergutmachung, die Unbescholtenheit und das vorliegende Geständnis (des Zweitbeschuldigten), erschwerend der längere Deliktszeitraum. Der Erschwerungsgrund des längeren Deliktszeitraumes war durch den wiederholten Tatentschluss des einen Geschäftsführers über einen Zeitraum von vier Jahre bei 23 Finanzvergehen zu ersetzen. Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes waren gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu beachten, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes, hier Mag. ***Bf3*** als Gesellschafter des Verbandes nach sich gezogen hat. Als weiterer Milderungsgrund ist die vom Verteidiger mitgeteilte Tatsache zu werten, dass zwischenzeitig von der Geschäftsführung wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen wurden, hat doch der Zweitbeschuldigte Mag. ***Bf3*** (als Zuschauer der Verhandlung) mitgeteilt, dass aufgrund der hier relevanten Vorkommnisse die Buchhaltung und Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen an eine Steuerberatungsgesellschaft übertragen wurden. Aus dem Abgabenkonto ist dazu zu ersehen, dass ab den nachfolgenden Voranmeldungszeiträumen die Abgaben fristgerecht gemeldet (bzw. wenn auch mit etwas Verzögerung entrichtet) wurden. Als weiterer Milderungsgrund ist hier die (allein vom Bundesfinanzgericht zu vertretende) unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zu werten, für welche zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldbuße von € 3.000,00 gewährt wird. Unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Lage (laut Angaben in der mündlichen Verhandlung) die im Spruch ersichtliche Geldbuße als angemessen festzusetzen, wobei bei Gesamtbetrachtung des Falles ausnahmsweise die Mindestgeldbuße gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG - um auch eine Relation zur Geldstrafe des Entscheidungsträgers herzustellen - unterschritten werden konnte. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht einheitlich entschieden ist, war für das Verfahren nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 27. April 2023

Normen und Schlagworte

Unterschreiten der MindestgeldbußeAbschlag laut EMRKüberlange Verfahrensdauer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300001/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300001.2019
Stammnummer
140598
Gültig
27.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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