…GZ. 28 Hv xxx/07 x, zu verhängende zusätzliche Geldstrafe auf € 20.000,00 (in Worten: Euro zwanzigtausend) und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf zwanzig Tage verringert werden. Entscheidungsgründe Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. Mai…
…49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe von € 13.000,-- (in Worten: Euro dreizehntausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten…
…wobei dieser Betrag in Hinblick auf die vom Beschuldigten dargestellten Sorgepflichten auf € 60.000,-- verringert werden kann. Auch kann von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen werden. Bedenkt man zusätzlich die eingeschränkte Einkommens- und Vermögenslage des KK, beeinträchtigt die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Ausmaß…
…49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 1.500,-- (in Worten: Euro eintausendfünfhundert) und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit…
…des Finanzamtes Klagenfurt vom 17.05.2000 eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 7.200,-- (in Worten: Euro siebentausendzweihundert, umgerechnet ATS 99.074,16) verhängt. Gem. § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit vierzig…
…2007 gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 (in Worten: Euro dreitausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt werden. Dem Beschuldigten fallen pauschale Verfahrenskosten nach § 185…
…sowie seine eher schlechten finanziellen Verhältnisse ermöglichen jedoch eine Reduzierung der vom Spruchsenat verhängten Sanktionen, sodass eine zusätzliche Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind 28,05 % des nunmehrigen Strafrahmens bzw. in der Gesamtheit der Strafen 28,95 % des gesamten Strafrahmens) noch tat- und…
…ist: Bekämpft wird weiterhin der Schuldspruch in Bezug auf das Faktum hinterzogene Umsatzsteuer 2001, weil diesbezüglich bereits eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Weiters wird bekämpft die Höhe der zusätzlichen Geldstrafe, weil über den Beschuldigten bereits eine Erststrafe von € 8.000,00 verhängt worden…
…FinStrG iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 18.400,00 (in Worten: Euro achtzehntausendvierhundert) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von achtundzwanzig Tagen verhängt werden. I.2. Das überdies gegen…
…beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in der Strafverfügung vom 16. April 2009 verhängten € 1.600,00) abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters. Gemäß …
…StrNr. 054/2012/00002-001 verhängte Geldstrafe von € 8.900,00 und auch - in Anbetracht der obigen Ausführungen ein ausdrücklicher Abschlag von € 4.100,00 wegen überlanger Verfahrensdauer in Abzug zu bringen, sodass spruchgemäß eine zusätzliche Geldstrafe von € 8.000,00, das…
… 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis verhängte Strafe (hier: die in der Strafverfügung verhängten € 2.100,00) abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe. Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters…
…2009, StrNr. 600/2009/00089-001, gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zusätzliche] Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit [gemäß § 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt wurden; überdies wurden ihm [gemäß § 185 Abs. 1 lit. a…
… 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00 (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert) sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Tagen verhängt werden und die vom Beschuldigten zu tragenden pauschalen…
…4 Hv 36/08 s vom 31. März 2009 eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt wurden. Die schriftliche Ausfertigung dieses Straferkenntnisses wurde S durch Hinterlegung beim…
…Juli 2007, FSRV/0023-I/07, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 (in Worten Euro sechstausend) verhängt. I.B. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschuldigte habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2003 (hinsichtlich der R-KEG) und Juli 2003 (hinsichtlich…
…Urfahr vom 5. Oktober 2007, StrNr. 2, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von 1.150,00 € verhängt und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit neun Tagen bemessen. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden…
…007/2002/00265-001, gemäß § 21 Abs.3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 (in Worten: Euro sechstausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt. II. Im Übrigen wird die Berufung als…
…FSRV/0032-I/06, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 (in Worten Euro fünftausend) verhängt. I.2. Das gegen den Beschuldigten beim Finanzamt Salzburg-Land unter der StrNr. 093/2005/00000-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, b habe auch betreffend…
…vom 2. November 2004 zu StrNr. 081/2002/00000-001 eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185…