…Berufungswerberin durch einen Steuerberater gegenüber dem Finanzamt vertreten sei. Die Bescheide seien weiters rechtswidrig, weil nicht ersichtlich sei, welche angeblich zu Unrecht bezogene Mietzinsbeihilfen für welche Zeiträume und für welche Untermietbeträge zurückgezahlt werden solle. Außer der Strafanzeige des Hauseigentümers gebe es keinerlei weitere Beweismittel, bzw…
…bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2005 zwar die Rechtsgrundlage nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen - Wohnbeihilfe…
…bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2005 zwar die Rechtsgrundlage nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen - Wohnbeihilfe…
…dass sie die ausbezahlten Beträge gutgläubig erhalten und mittlerweile auch verbraucht habe, ist darauf zu verweisen, dass § 26 Abs. 1 FLAG betreffend die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe solche Umstände nicht berücksichtigt. Die Rückzahlungspflicht stützt das Finanzamt im angefochtenen Bescheid auf die vorgenannte gesetzliche Bestimmung…
…ihm zurückgefordert worden sei. dass die für den Zeitraum April 2005 bis Jänner 2006 gewährte Wohnbeihilfe bis dato ebenfalls nicht von ihm zurückgefordert worden sei. dass er die zu Unrecht gewährte Wohnbeihilfe bis dato nicht an die MA 50 zurückbezahlt habe. Ergänzend führt der Bw…
…des Vermieters vorzulegen. Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Gemäß § 25 BAO sind Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften unter anderem auch die Ehegatten, wobei entsprechend…
…März 2011 auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe mit Bescheid ab und führte dazu begründend aus, dass das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen die im konkreten Fall maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 7.300,00 € überschritten habe und der Abgeltungsbetrag in der Folge um den…
…für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist." Aus dem Akt des Finanzamtes ergibt sich, dass der Bw. jedenfalls seit 1.9.1993 Mietzinsbeihilfe "als Folge der Erhöhung des Hauptmietzinses" erhalten hat, wobei sich jedoch dem Akt keine diesbezügliche amtliche Bestätigung durch…
…Wohnbeihilfe zu kürzen ist. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahre 2001 nur € 658,59 Unterhalt beziehe und die Berechnung der Mietzinsbeihilfe minus…
…erst eine danach eintretende Mietzinserhöhung kann grundsätzlich zu einer Anwendung des § 107 EStG 1988 führen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 107 Anm. 5). Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, dass für diese Wohnung derzeit - unbeschadet des niedrigen Einkommens der Bw. - eine Mietzinsbeihilfe nach …
…Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden. ... Folgendes ist festzuhalten: Zu keinem Zeitpunkt erfolgte eine Einkommensteuerveranlagung der Bw. Mit Bescheid vom 17. Mai 1993 wurde der Bw. eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von ÖS 2.094…
…10 Einkommensteuergesetz 1988 nur dann zu einer Berücksichtigung des aktuellen Einkommens, wenn sich dieses um mehr als 20% gegenüber der letzten Berechnungsbasis erhöht hat (siehe frühere Bescheide). In Ihrem Fall war diese Basis das Einkommen des Jahres 2001 (Mietzinsbeihilfe 2002/03) in der Höhe von…
…jedem Jahr die Einkommensgrenzen des § 107 Abs. 6 EStG 1988 überschritten, weshalb keine Mietzinsbeihilfe zu gewähren war." Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit: "Im oben angeführten Berufungsverfahren besteht nunmehr auch Streit darüber, wie hoch Ihr Einkommen i.S…
…Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern…
…niedrigeren Miete sehr wohl eine Mietzinsbeihilfe erhalten hat. Bei dieser Wohnung können - auch wenn beide Wohnungen von einem "Privaten" vermietet wurden - die Voraussetzungen des § 107 EStG 1988, insbesondere spätere Mietzinserhöhung gegeben gewesen sein. Selbst wenn die Mietzinsbeihilfe in Wien zu Unrecht gewährt worden sein soll…
…für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist." Vorerst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes nicht entnehmen lässt, ob - abgesehen vom Nichtüberschreiten der im Gesetz genannten Einkommensgrenze - die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe nach § 107 Abs…
…Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern…
…Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen). Bei dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung besteht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für die von der Berufungswerberin gewünschte Auslegung, die Ausgleichszulage bei der Einkommensermittlung außer Ansatz zu lassen, keine Möglichkeit. Die bestehende Rechtslage ist aber auch sachlich begründet: Die Mietzinsbeihilfe stellt, wie auch in …
…€) den "0,33 € pro m² Nutzfläche übersteigenden Hauptmietzins" in Höhe von 45,90 € zweifelsohne übertrifft, weshalb dem Bw. im Sinne der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmung kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe zustand. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden Wien, am 28. März 2006
…2005 eindeutig überschritten worden sind. Es ist auch - wie dies die Bw. offenbar anzunehmen scheint - den Finanzbehörden keinerlei Ermessen eingeräumt, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände welcher Art immer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Mietzinsbeihilfe zu gewähren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 4. Oktober 2007