Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2591-W/02
Rückforderung einer irrtümlich vom Finanzamt ausbezahlten Familienbeihilfe, irrtümlich erfolgte Auszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2591-W/02vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des § 26 FLAG (idF BGBl. I Nr. 8/1998) ist nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt. Eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung. Entscheidend ist lediglich, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes i.W. betreffend Rückforderung von erhöhter
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 1995
bis 31. Dezember 1997 entschieden: Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat für seinen Sohn D. die
Familienbeihilfe inklusive Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für den Zeitraum Jänner 1998 bis
Juni 2001 bezogen. Anlässlich einer Anspruchsüberprüfung
wurde festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung des Erhöhungsbetrages nicht mehr vorliegen. Im Zuge der
Bearbeitung des Falles durch das Finanzamt wurde durch die Eingabe eines
falschen Codes eine "Nachzahlung" des Erhöhungsbetrages für den
Zeitraum April 1995 bis Dezember 1997 ausgelöst.
Diese an den Bw. durch einen Eingabefehler irrtümlich
zur Auszahlung gelangte Familienbeihilfe wurde durch das Finanzamt mit Bescheid
als zu Unrecht bezogen rückgefordert.
In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung führt der Bw. aus, dass zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe
gemäß
§
26 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 zurückzuzahlen
sei, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch
die unrichtige Auszahlung der auszahlenden Stelle verursacht worden sei. Dem Bw.
sei die erhöhte Familienbeihilfe für seinen Sohn für den Zeitraum
April 1995 bis Dezember 1997 von der Finanzverwaltung unrichtigerweise
ausbezahlt worden. Dieses Versehen sei ausschließlich der
Finanzbehörde zuzurechnen.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht
sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert
ist.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe
nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein
erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG) ist
besonders zu beantragen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1998 (mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1996) die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Die Regelung der
Rückzahlungspflicht im Sinne des § 26 FLAG (in der im
Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 8/1998) ist nur auf den
objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe
abgestimmt ist. Eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen, d.h.
persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen
Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung
zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht auch
für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten
Auszahlung. Entscheidend ist somit lediglich, ob die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe gegeben waren. Dass die
Anspruchsvoraussetzungen (im vorliegenden Fall die erhebliche Behinderung des
Kindes) im strittigen Zeitraum vorgelegen seien, wird vom Bw. nicht behauptet,
auch hat der Bw. die Gewährung des Erhöhungsbetrages für seinen
Sohn für den von der Rückforderung umfassten Zeitraum nie
beantragt.
Mit den Ausführungen des
Bw., die "erhöhte" Familienbeihilfe (gemeint der Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967) sei durch ausschließliches Versehen der
Finanzverwaltung ausbezahlt worden, kann für die Berufung nichts gewonnen
werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es
(nach der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998 gestalteten Rechtslage) der
Rückforderung nicht entgegensteht, wenn der unrechtmäßige Bezug
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt
verursacht worden ist, weil seit der so geänderten Rechtslage das Finanzamt
nicht mehr auszahlende Stelle im Sinne des § 26 FLAG 1967
angesehen werden kann (vgl. VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 28.11.2002,
2002/13/0079).
Da der Bezug der
Familienbeihilfe durch den Bw. mangels Vorliegens der Anspruchsvor-aussetzungen
zu Unrecht erfolgte, ist der Bescheid über die Rückforderung der
Familienbeihilfe zu Recht ergangen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen. Wien, am 28. Mai 2004
Für
die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2591-W/02
- Stammnummer
- 10147
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF