…Berufungswerberin durch einen Steuerberater gegenüber dem Finanzamt vertreten sei. Die Bescheide seien weiters rechtswidrig, weil nicht ersichtlich sei, welche angeblich zu Unrecht bezogene Mietzinsbeihilfen für welche Zeiträume und für welche Untermietbeträge zurückgezahlt werden solle. Außer der Strafanzeige des Hauseigentümers gebe es keinerlei weitere Beweismittel, bzw…
…bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2005 zwar die Rechtsgrundlage nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen - Wohnbeihilfe…
…bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies deswegen, weil die Zahlungen für den Zeitraum Oktober 2004 bis März 2005 durch den UVS - Bescheid vom 5. Jänner 2005 zwar die Rechtsgrundlage nicht aber den Charakter einer - in diesem Fall zu Unrecht bezogenen - Wohnbeihilfe…
…Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. 3. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden…
…dass sie die ausbezahlten Beträge gutgläubig erhalten und mittlerweile auch verbraucht habe, ist darauf zu verweisen, dass § 26 Abs. 1 FLAG betreffend die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe solche Umstände nicht berücksichtigt. Die Rückzahlungspflicht stützt das Finanzamt im angefochtenen Bescheid auf die vorgenannte gesetzliche Bestimmung…
…dass bei Zutreffen Ihrer gemachten Angaben nach dem Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes ein mehrfacher Verstoß bzw. Mißbrauch von Sozialleistungen (möglicherweise sogar ein strafrechtlicher Tatbestand/Betrugsdelikt) vorliegen würde: - die zu Unrecht bezogenen Mietzinsbeihilfen, laut vorläufiger Berechnung des BFG anhand der vorliegenden Bewilligungen ab 11/2010 bis dato…
…Die zuerkannten Beträge an Mietzinsbeihilfe seien daher zurückzufordern, da der Bf. diese zu Unrecht bezogen habe. Der Mieter habe den Erhalt der Mindestsicherung der MA 40 nicht bekanntgegeben. Aufgrund dieser Tatsache habe sich eine Neuberechnung der Mietzinsbeihilfe und eine Rückforderung ergeben. In den rechtzeitig eingebrachten…
…1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988, der auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 FLAG 1967 verweist, auch für die zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträge. Aus § 26 Abs 1…
…Gemäß § 26 muss, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzahlen. Laut Unterlagen war das Kind seit 01.09.2009 nicht mehr im Haushalt der Kindesmutter gemeldet und somit nicht mehr haushaltszugehörig zu dieser. das Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit bzw andere Sachverhalte, insbesondere solche…
…Es ist daher Pilgermair/Kühbacher/Pülzl (Forschungsförderung im Steuerrecht und in der Privatwirtschaftsverwaltung1 (2014), 5) zu folgen, wonach die Verjährungsbestimmung in § 207 Abs 4 BAO, die sich auf die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen, oder zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben bezieht…
…im Abgabenverfahren in einem Jahr. Gemäß § 207 Abs 4 BAO verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren. Abs…
…ihm zurückgefordert worden sei. dass die für den Zeitraum April 2005 bis Jänner 2006 gewährte Wohnbeihilfe bis dato ebenfalls nicht von ihm zurückgefordert worden sei. dass er die zu Unrecht gewährte Wohnbeihilfe bis dato nicht an die MA 50 zurückbezahlt habe. Ergänzend führt der Bw…
…des Vermieters vorzulegen. Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Gemäß § 25 BAO sind Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften unter anderem auch die Ehegatten, wobei entsprechend…
…März 2011 auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe mit Bescheid ab und führte dazu begründend aus, dass das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen die im konkreten Fall maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 7.300,00 € überschritten habe und der Abgeltungsbetrag in der Folge um den…
…für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist." Aus dem Akt des Finanzamtes ergibt sich, dass der Bw. jedenfalls seit 1.9.1993 Mietzinsbeihilfe "als Folge der Erhöhung des Hauptmietzinses" erhalten hat, wobei sich jedoch dem Akt keine diesbezügliche amtliche Bestätigung durch…
…Wohnbeihilfe zu kürzen ist. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahre 2001 nur € 658,59 Unterhalt beziehe und die Berechnung der Mietzinsbeihilfe minus…
…erst eine danach eintretende Mietzinserhöhung kann grundsätzlich zu einer Anwendung des § 107 EStG 1988 führen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 107 Anm. 5). Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, dass für diese Wohnung derzeit - unbeschadet des niedrigen Einkommens der Bw. - eine Mietzinsbeihilfe nach …
…Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden. ... Folgendes ist festzuhalten: Zu keinem Zeitpunkt erfolgte eine Einkommensteuerveranlagung der Bw. Mit Bescheid vom 17. Mai 1993 wurde der Bw. eine Mietzinsbeihilfe in Höhe von ÖS 2.094…
…10 Einkommensteuergesetz 1988 nur dann zu einer Berücksichtigung des aktuellen Einkommens, wenn sich dieses um mehr als 20% gegenüber der letzten Berechnungsbasis erhöht hat (siehe frühere Bescheide). In Ihrem Fall war diese Basis das Einkommen des Jahres 2001 (Mietzinsbeihilfe 2002/03) in der Höhe von…
…jedem Jahr die Einkommensgrenzen des § 107 Abs. 6 EStG 1988 überschritten, weshalb keine Mietzinsbeihilfe zu gewähren war." Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit: "Im oben angeführten Berufungsverfahren besteht nunmehr auch Streit darüber, wie hoch Ihr Einkommen i.S…