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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102998/2022

Auszahlung von Familienbeihilfen an besachwaltete Beschwerdeführerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102998/2022vom 13.12.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 28. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. November 2011 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (KG) für ***5*** (geb. ***6***), Vers. Nr. ***49***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007, beim Finanzamt eingelangt am 18. Juni 2007, hatte die Sachwalterin der Bf, ***1***, bekannt gegeben, dass sie zur Sachwalterin von Frau ***Bf1*** (Bf, geb. ***31***) bestellt worden war. In diesem Schreiben wurde um Bekanntgabe allfälliger Beihilfen, die die Bf bezogen hat, ersucht. Der Sachwalterin sei bekannt gegeben worden, dass Frau ***4*** die Frist zur Verlängerung der Familienbeihilfe für ihre Kinder aufgrund ihrer psychischen Krankheit verabsäumt habe, weshalb um Übermittlung eines Formulars zur Weitergewährung ersucht werde. Weiters wurde um Übermittlung "des Bescheides" sowie um Kenntnisnahme, dass in Hinkunft sämtlicher Schriftverkehr betreffend die Bf ausschließlich an die Sachwalterin zu richten sei, gebeten. Laut vorgelegtem Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes ***7*** vom 06. Juni 2007, ***42***, war die ausgewiesene Vertreterin gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand der Bf im Bestellungsverfahren sowie zur einstweiligen Vertreterin vor Gerichten, Ämtern, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, in Aufenthaltsangelegenheiten inkl. Wohnungsangelegenheiten und zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, bestellt worden, da die Bf in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt und nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Im Schreiben an die Abgabenbehörde vom 28. Dezember 2007, an das BFG nachgereicht mit 24. Oktober 2022, war seitens ***66*** für die Sachwalterin mitgeteilt worden, es sei dem Pflegschaftsgericht mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht worden: "In umseits bezeichneter Pflegschaftssache gibt die Kindesmutter, vertreten durch die ausgewiesene Sachwalterin bekannt, dass einer Übertragung der Obsorge der beiden mj Kinder auf die Tante, gemäß hg Antrag ***26***, keine Einwendungen erhoben werden. Wie aus den Unterlagen des Jugendamtes, welches die beiden mj Kinder in Verwahrung nahm, hervorgeht, war und wäre die Kindesmutter infolge der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage ihre Kinder entsprechend zu betreuen und zu versorgen." Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 (eingelangt beim Finanzamt am 24. Oktober 2011) war seitens der Sachwalterin das ihr von der Abgabenbehörde übermittelte Formular zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruchs betreffend zwei Kinder retourniert worden. Die Kinder wären nicht mehr bei der Kindesmutter wohnhaft (im Formular war von der Behörde vorausgefüllt der dauernde Aufenthalt des Kindes ***5***, geboren am ***6***, an der Adresse der Bf). In der Anlage werde der Beschluss des Bezirksgerichtes ***7*** (***8***) über die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger übermittelt. "Möglicherweise wäre dem Antrag der Cousine der Klientin (***9***) auf Übertragung der Obsorge stattgegeben worden" (vgl. die Angaben im Schreiben zum gleichzeitig vorgelegten Beschluss vom 06.11.2008). Nach den Informationen der Sachwalterin lebten die beiden Kinder bei Frau ***9***, die in ***69*** wohne (Anm. BFG: Frau ***9*** ist die Gattin des Bruders des verstorbenen Vaters der beiden Kinder, vgl. Obsorgebeschluss). Als Beilagen waren dem Schreiben angefügt (vgl. Beilagen lt Schreiben): - Bestellungsbeschluss Sachwalterschaft, Zl. ***45***; -Beschluss des BG ***7***, ***44***, betreffend Übertragung der Obsorge; -Überprüfungsschreiben; Laut vorgelegtem Beschluss vom 16. Jänner 2008, ***43*** ***25*** (SW), war Frau Dr. ***10*** in der Pflegschaftssache der Bf (dort: ***11***) zur dauernden Sachwalterin der Bf in den oben angeführten Angelegenheiten des § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB, nämlich zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt worden. Bei Frau ***4*** hätte eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung, vermutlich auf Basis einer ***15*** bestanden. Laut beigelegtem Obsorgebeschluss des BG ***7*** (***12***) vom 06.November 2008 war die Obsorge über die beiden Kinder der Bf (***5*** und ***13***) an Frau ***9*** (in ***69*** lebend) übertragen worden. Der Vater der Kinder sei bereits verstorben, die Mutter (Bf) wäre wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, angemessen für die Kinder zu sorgen (Unterernährung, Vernachlässigung, Gewalt) und wäre die Betreuungssituation in einer Wohngemeinschaft für die Kinder, weil zu jung, nicht optimal. Die Kinder bräuchten aufgrund ihrer Traumatisierung stabile Bezugspersonen und würde die Tante wie die Kinder ***14*** sprechen und stabile Familienverhältnisse bieten können. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 08. November 2011 wurden für den Zeitraum vom September 2009 bis einschließlich Oktober 2010 ausbezahlte Beträge an Familienbeihilfe (KG) in Höhe von insgesamt € 2.839,20 (vgl. Beträge lt Bescheid) unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG mit der Begründung zurückgefordert, dass das mj Kind ***5*** seit 01.09.2009 nicht mehr im Haushalt der Bf gemeldet gewesen sei und daher ein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 01.09.2009 nicht mehr bestanden habe. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Buchungsmitteilung, soweit nicht dem Bescheid beigelegt, gesondert zugesendet würde. In der von Seiten der Sachwalterin, einlangend am 15. Januar 2012, erhobenen Berufung (datiert mit 28.11.2011) wurde vorgebracht: "Als gerichtlich bestellter Sachwalter von Frau ***3*** erhebe ich gegen den Rückforderungsbescheid betreffend die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag des oben bezeichneten Finanzamtes vom 08.11.2011, das Rechtsmittel der Berufung, welche wie folgt begründet wird: Bei der seit dem Jahre 2007 besachwalteten und nicht handlungsfähigken Person, Frau ***3*** ist kein vorangegangener Zahlungseingang der rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 zu Handen des gerichtlich bestellten Sachwalters festzustellen, welcher rechtswirksam für die besachwalterte und nicht handlungsfähige Person, einzig an den gerichtlich bestellten Sachwalter hätte erfolgen dürfen. Es wird daher höflichst beantragt zu prüfen, an wen die rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 tatsachlich ausbezahlt wurden und im Falle der vorangegangenen Nichtauszahlung an den gerichtlich bestellten Sachwalter den berufungsgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Weiters wird bis zur Erledigung der gegenständlichen Berufung die Aussetzung der Einhebung im Gesamtbetrag von EUR 2.839,20 beantragt, da dieser Abgabenbetrag vom Berufungsbegehren (mittelbar) voraussichtlich voll umfasst ist. …". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03. April 2015, zugestellt an Frau ***11*** (Bf) zHd ***16***, wurde die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 08. November 2011 als unbegründet abgewiesen: "Die Beschwerde (Berufung) wendet begründend ein: `Bei der seit dem Jahre 2007 besachwalterten und nicht handlungsfähigen Person, Frau ***3*** ist kein vorangegangener Zahlungseingang der rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 zu Handen des gerichtlich bestellten Sachwalters festzustellen, welcher rechtswirksam für die besachwalterte und nicht handlungsfähige Person, einzig an den gerichtlich bestellten Sachwalter hätte erfolgen dürfen. Es wird daher höflichst beantragt zu prüfen, an wen die rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 tatsächlich ausgezahlt wurden und im Falle der vorangegangenen Nichtauszahlung an den gerichtlich bestellten Sachwalter, den berufungsgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben´. Andere Sachverhalte, insbesondere solche, die für den Rückforderungszeitraum (Berufungszeitraum) einen Beihilfenanspruch bzw Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag begründen könnten, wurden nicht eingewandt. Seitens der Sachwalterin, Frau Dr. ***10***, wurde bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bestellung zur einstweiligen Sachwalterin (vom 13.06.2007 datierter Schriftsatz) auf eine Zustellung ausschließlich an die Kanzlei der Sachwalterin hingewiesen, weder in dieser, noch in nachfolgenden Eingaben wurde ein entsprechendes Anderkonto der Sachwalterin zwecks Verwendung für Anweisungen von Beihilfen- oder sonstigen Beträgen bekannt gegeben. Der Vertretungsumfang umfasst(e) sowohl nach der einstweiligen, als auch nach der endgültigen Bestellung zur Sachwalterin ua auch die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten der Betroffenen. Dass jenes Bankkonto (der Betroffenen), auf welches auch die Beihilfenauszahlungen erfolgten, vom Vertretungsbereich der Sachwalterin nicht umfasst gewesen sein sollte, kann insofern nicht festgestellt werden, und wurde auch nicht einmal eingewandt. Dass die bestellte Sachwalterin eine Auszahlung auf ein anderes Bankkonto angestrebt oder von den Beihilfenauszahlungen auf das auf die Betroffene lautende Bankkonto keine Kenntnis erlangt hätte, ist schon allein anhand des Schriftverkehrs auszuschließen. Auch wurden Kopien der (mit Eingangsvermerk des Pflegschaftsgerichtes versehenen) Antritts- und Folgeberichte, aus denen ersehen werden könnte, dass Beihilfenzahlungen nicht (faktisch) in die Vertretungs-Sphäre der Sachwalterin gelangt sein sollten, nicht vorgelegt. Insofern ist der Berufungseinwand nicht geeignet, eine dem angefochtenen Rückforderungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit zu begründen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden." Über Finanz-Online langte mit 04. November 2015 die folgende Anfrage von Dr. ***17*** bei der Abgabenbehörde ein: "…bezugnehmend auf die eingabe vom 28.10.2015 wurde heute vom finanzamt telefonisch mitgeteilt, dass die finanzamtliche erledigung der diesbezüglichen berufung bzw. des aussetzungsantrages vom 28.11.2011 bzw evtl. auch der diesbezüglichen eingaben vom 15.01.2012 (siehe hiezu die eingabe vom 28.10.2015) angeblich bereits erfolgt ist; Leider habe ich bis dato keine diesbezüglichen erledigungen postalisch erhalten (möglicherweise aufgrund eines postversehens; da die rechtswirksamkeit von bescheiden gem. § 97 BAO deren zustellung voraussetzt wird daher sicherheitshalber diesbezügliche säumnisbeschwerde an das verwaltungsgericht erhoben; senatszuständigkeit und mündliche verhandlung werden beantragt; es wird daher um zustellung obgenannter angeblicher finanzamtlicher erledigungen an den steuerlichen vertreter ersucht; diesfalls gilt die obige säumnisbeschwerde als zurückgezogen;" Die Abgabenbehörde beantwortete die Anfrage über Finanz-Online am 12. November 2015 wie folgt: "Dies ist eine rechtsunverbindliche Antwort Ihrer diesbezüglichen Anfrage, insbesondere wird Ihnen hiermit KEIN BESCHEID erteilt. Um einen elektronischen Bescheid handelt es sich nur bei jenen Erledigungen, die in Ihrer Databox im Menüpunkt "Bescheid" zugestellt werden." Ein Zustellversuch betreffend die Beschwerdevorentscheidung (Verf-40) vom 03. April 2015, adressiert an ***16*** unter der Adresse der Sachwalterin, ist durch die Vorlage einer Ablichtung des Rückscheins, allerdings ohne Eintragungen im Feld "Übernahmebestätigung", aktenkundig. Im Vorlagebericht wurde angegeben, dass die Übernahme durch die Sachwalterin erfolgt sei. Am 16. Dezember 2015 wurde von ***16*** über Finanz-Online der Vorlageantrag "betreffend Berufung vom 28.11.2011 an das VerwG" erhoben und ausgeführt, es sei "unklar bis dato die frage wohin die rückzahlungsgegenständlichen beihilfen vom finanzamt ausbezahlt wurden; nach sachwalterschaftsbestellung sind jedenfalls FAzahlungen nicht zu handen des sachwalters (zB auf ein ehemaliges bankkonto der besachwalterten) als unzulässig anzusehen." Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (Senat) vom 16. Dezember 2016 wurde die oa Beschwerde vom 15. Jänner 2012 gegen den Rückforderungsbescheid vom 08. November 2011 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen: "… Die gegenständliche Beschwerde, die vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde, wurde unstrittig nicht fristgerecht eingebracht. Der steuerliche Vertreter der Bf hat zwar die Bescheidbeschwerde mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden, das nach § 310 Abs. 1 iVm § 249 Abs. 1 BAO für dessen Erledigung zuständige Finanzamt hat darüber aber noch nicht bescheidmäßig entschieden. Damit ist die Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde nicht gegeben. … Wird nach Zurückweisung der Beschwerde die Wiedereinsetzung bewilligt, tritt gem. § 310 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die Bescheidbeschwerde gilt als rechtzeitig und der die Zurückweisung aussprechende Beschluss des BFG (durch den die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes aus dem Rechtsbestand geschieden ist) tritt ex lege außer Kraft (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl, § 260 Tz 22 und § 310 Tz 2). Die Bescheidbeschwerde ist wieder unerledigt und das Finanzamt hat neuerlich eine (meritorische) Beschwerdevorentscheidung zu erlassen." Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2012 stattgegeben: "Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird hinsichtlich der Beschwerdefrist betreffend den Rückforderungsbescheid vom 08.11.2011 hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bewilligt. Begründung: Entfällt, da stattgebende Erledigung (§ 93 BAO)." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Mai 2019 wurde die Beschwerde vom 25. Jänner 2012 gegen den Rückforderungsbescheid vom 08. November 2011 unter Bezugnahme auf die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen (vgl. die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 03. April 2015 wie oben zitiert). Über Finanz-Online wurde dagegen mit ***69*** 16. Juni 2019 der "Vorlageantrag und Antrag auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung, sowie die Einrede der Verjährung des Rückforderungsanspruches sowie Antrag auf Aufhebung der Vollstreckung" eingebracht. Ergänzend werde zur Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2019 ausgeführt: "Bereits im Antrag vom 14.01.2012 wurde auf Seite 2 vom Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich ausgeführt: ´Es wird daher höflichst beantragt zu prüfen, an wen die rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 tatsächlich ausbezahlt wurden;` Bereits aufgrund dieser Ausführung scheint aus Sicht des Beschwerdeführers klargestellt, dass der gerichtlich bestellte Sachwalter weder eine Information darüber hatte wann und auf welches Bankkonto die der gerichtlich bestellte Sachwalter Beihilfenbeiträge 09/2009 bis 10/2010 vom Finanzamt ausbezahlt wurden; Der gerichtlich bestellte Sachwalter hatte und hat seit Sachwalterschaftsbestellung im Jahr 2007 bis dato daher von dieser angeblichen Familienbeihilfenauszahlung bzw von dem Bankkonto auf welches diese angebliche finanzamtliche Auszahlung erfolgte, keinerlei Kenntnis In der in der Berufungsvorentscheidung erwähnten Sachwalterschaftsbekanntgabe an das Finanzamt vom 13.06.2007 gibt der Sachwalter unter anderem im Briefkopf zwei Bankkonten bekannt. Das Finanzamt hätte somit im Hinblick auf der seit dem Jahre 2007 besachwalterten und nicht handlungsfähigen Person, Frau ***3*** einzig daher Zahlungen an den gerichtlich bestellten Sachwalter leisten dürfen. Hiefür wären zB auch die angegebenen Bankverbindungen des Sachwalters zur Verfügung gestanden; Keinesfalls hätte das Finanzamt an Frau ***3*** direkt (auf ein Bankkonto welches jedenfalls nicht auf den Sachwalter lautet) leisten dürfen. Aufgrund dieser Fehl- bzw aus rechtlicher Sicht Nichtauszahlung wird daher nach wie vor beantragt, den berufungsgegenständlichen Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Ergänzend wird infolge des zwischenzeitlich bereits erfolgten Zeitablaufes die bereits erfolgte Verjährung des gesamten finanzamtlichen Rückforderungsanspruches eingewendet und beantragt die Abgabenvollstreckung bereits aus diesem Grunde aufzuheben. 2) wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Berufung die Aussetzung der Einhebung im Gesamtbetrag (lt Aussetzungsbewilligungsbescheid vom 09.03.2016) von EUR 3.059,62 + 148,16 EZ Gebühr (wieder) beantragt, da dieser Abgabenbetrag vom Berufungsbegehren (mittelbar) voraussichtlich voll umfasst ist." Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde am 10. Oktober 2022 an das Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht wurde wie folgt Stellung genommen: "Sachverhalt: …Beweismittel: hochgeladene Akt-Dokumente und Stellungnahme Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf FB, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abs. 2 FLAG bestimmt weiters, dass Anspruch auf FB die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit finden sich in Abs. 5, wonach zum Haushalt einer Person ein Kind dann gehört, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die FB vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf FB erlischt mit dem Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 muss, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzahlen. Laut Unterlagen war das Kind seit 01.09.2009 nicht mehr im Haushalt der Kindesmutter gemeldet und somit nicht mehr haushaltszugehörig zu dieser. das Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit bzw andere Sachverhalte, insbesondere solche, die für den Rückforderungszeitraum (Berufungszeitraum) einen Beihilfenanspruch bzw Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag begründen könnten, wurde auch nicht einmal behauptet. Seitens der Sachwalterin wurde bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bestellung zur einstweiligen Sachwalterin (vom 13.06.2007 datierter Schriftsatz) auf eine Zustellung ausschließlich an die Kanzlei der Sachwalterin hingewiesen. Weder in dieser, noch in nachfolgenden Eingaben wurde ein entsprechendes Anderkonto der Sachwalterin zwecks Verwendung für Anweisungen von Beihilfen - oder sonstigen Beträgen bekannt gegeben. Soweit im Vorlageantrag behauptet wird, es handle sich um "Fehl- bzw aus rechtlicher Sicht Nichtauszahlungen", so ist dem entgegen zu halten, dass der Vertretungsumfang sowohl nach der einstweiligen, als auch nach der endgültigen Bestellung zur Sachwalterin u.a. auch die Verwaltung von Einkünften, Vermögen, und Verbindlichkeiten der Betroffenen umfasst(e). Dass jenes Bankkonto (der Betroffenen) auf welches auch die Beihilfen-Auszahlungen erfolgten, vom Vertretungsbereich der Sachwalterin ausgenommen, bzw nicht umfasst gewesen sein sollte, kann nicht festgestellt werden, und wurde auch nicht einmal behauptet. Dass die bestellte Sachwalterin eine Auszahlung auf ein anderes Bankkonto (zB auf jenes, welches sich auf dem Briefkopf befand) angestrebt, oder von den Beihilfenzahlungen auf das auf die Betroffene lautende Bankkonto keine Kenntnis erlangt hätte, ist schon allein anhand des Schriftverkehrs auszuschließen. Auch wurden (mit einem Eingangsvermerk des Pflegschaftsgerichts versehene) Kopien des Antrittsberichts und der Folgeberichte zu Frau ***18***, aus denen ersehen werden könnte, dass die Beihilfenzahlungen faktisch nicht in die Vertretungs-Sphäre der Sachwalterin gelangt sein sollten, nicht vorgelegt. Selbst wenn man der Ansicht wäre, dem Finanzamt wäre durch die Auszahlung auf das Konto ein Fehler unterlaufen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich um ständige Rechtsprechung handelt, dass, die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des § 26 FLAG (idF BGBl. I Nr 8/1998) nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist. Eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen, dh persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung. Entscheidend ist lediglich, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben waren. (RV/2591-W/02-Rs1; sh. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162) Soweit sich der Vorlageantrag auf eine Verjährung beruft ist dem folgendes entgegenzuhalten: Weder die BAO noch das FLAG 1967 treffen eigenständige Regelungen betreffend den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bei Rückforderung. Somit kommt die Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO zur Anwendung, derzufolge der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Aus § 10 Abs. 2 kann geschlossen werden, dass der Anspruch auf Rückforderung von FB korrespondierend hierzu jedenfalls mit Beginn des Monats entsteht, für das FB zu Unrecht gewährt wurde. (Reinalter in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 10, III. Rückwirkende Antragstellung und Verjährungsproblematik bei Rückforderung von Ansprüchen) Der Rückforderungsanspruch entstand somit mit 09/2009 monatlich bis 10/2010 und die Festsetzung war mit Erlassung des Rückforderungsbescheides am 08.11.2011 keinesfalls verjährt. Auch übersieht die Argumentation der Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 209a BAO, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung, nicht entgegensteht. Dies gilt auch für die sogenannte absolute Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/15/0204). Insofern sind weder die Ausführungen in der Beschwerde noch in dem Vorlageantrag geeignet, eine dem angefochtenen Rückforderungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit begründen zu können. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Die Abgabenbehörde legte die als Beschwerde zu behandelnde Berufung einlangend mit 10. Oktober 2022 an das Bundesfinanzgericht vor. Am 24. Oktober 2022 langte eine mit "KOMMENTAR" überschriebene Stellungnahme von ***16***, Wirtschaftstreuhänder, beim Bundesfinanzgericht ein: "Betreff: ***3***, GZ ***67*** Stellungnahme zum Vorlageantrag des Finanzamtes Österreich Dienststelle Wien 8/16/17 (FA 06) an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Wien vom 10.10.2022 Seitenanzahl: 07 Datum:22/10/2022 KOMMENTAR: S.g. Damen u. Herren! "1) Der (die) oben bezeichnete(n) Steuerpflichtige(n) (Gesellschaft), vertreten durch den gerichtlich bestellten Sachwalter, Fr. Dr. ***10*** (gerichtlicher Bestellungsbeschluß von der Sachwalterin in Beilage) hat (haben) mich mit seiner (deren) steuerlicher(n) Vertretung vor den Finanzbehörden des Bundes bevollmächtigt. Diese Bevollmächtigung wurde mir ausdrücklich entgegen den Bestimmungen des Par. 1022 ABGB erster Satz als über den Tod des Vollmachtgebers bzw des Bevollmächtigten hinausgehend erteilt. Diese Bevollmächtigung umfasst auch sämtliche Kassenangelegenheiten sowie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, sowie die Übernahme von Geld und Geldeswert im Namen des Klienten und die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. Allfällige, den Finanzbehörden des Bundes derzeit noch vorliegende frühere Vollmachten erlöschen hiemit. Vorstehende Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis (Vgl. Par. 88 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes i.d.g.F., sowie Erlässe…). 2) Im Vollmachtsnamen der oben bezeichneten Steuerpflichtigen wird hiermit zum im Betreff angeführten Vorlageantrag welchen der oben ausgewiesene steuerliche Vertreter mit 19.10.2022 erhalten hat, wie folgt Stellung genommen: Es wird (in Kopie aus dem Akt) die Finanzamtseingabe vom 28.12.2007 der gerichtlich bestellten Sachwalterin in Beilage vorgelegt, mit der das Finanzamt über die Kindesabgabe an das Jugendamt verständigt wurde; Es wird weiters (in Kopie aus dem Akt) der Antrittsbericht an das Pflegschaftsgericht vom 11.01.2008 der gerichtlich bestellten Sachwalterin in Beilage vorgelegt, aus dem hervor geht dass die Beihilfenzahlungen mangels Vorhandenseins eines Bankkontos von Frau ***3*** faktisch nicht in die Vertretungssphäre der Sachwalterin gelangt sind; Vom nicht in die Vertretungssphäre der Sachwalterin befindlichen Bankkonto auf welches das Finanzamt die verfahrensgegenständlichen Beihilfenzahlungen lt den schriftlichen Angaben im finanzamtlichen Schreiben vom 08.11.2011 direkt an Frau ***3*** geleistet hat, erlangte die Sachwalterin erst mit diesem Finanzamtsschreiben vom 08.11.2011 Kenntnis." Als Beilagen waren diesem Schreiben angeschlossen: - Schreiben an das Finanzamt vom 28.12.2007: "Betrifft: Familienbeihilfe für ***19*** und ***20*** Sachwalterschaft ***3***, geb. ***56***, wohnhaft in: ***22******23*** …In meiner Eigenschaft als gerichtlich bestellte Sachwalterin der Kindesmutter habe ich mit Eingabe vom 17.12.2007 dem Pflegschaftsgericht wie folgt zur Kenntnis gebracht: ´In umseits bezeichneter Pflegschaftssache gibt die Kindesmutter, vertreten durch die ausgewiesene Sachwalterin bekannt, dass einer Übertragung der Obsorge der beiden mj Kinder auf die Tante, gemäß hg Antrag ***26***, keine Einwendungen erhoben werden. Wie aus den Unterlagen des Jugendamtes, welches die beiden mj Kinder in Verwahrung nahm, hervorgeht, war und wäre die Kindesmutter infolge der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage ihre Kinder entsprechend zu betreuen und zu versorgen.` Mit dem Ersuchen um Kenntnis- und Evidenznahme" - Antrittsbericht ***24*** als einstweilige Sachwalterin vom 11. Jänner 2008 zu ***25***, Sachwalterschaftssache ***Bf1***: ´In umseits bezeichneter Sachwalterschaftssache erstattet die Sachwalterin nachfolgenden ANTRITTSBERICHT: Vermögen: Die Sachwalterin hat anlässlich der Übernahme der Sachwalterschaft die für die betroffene Person ein Sachwalterschaftskonto bei der ***28***, Konto Nummer ***27*** eröffnet, auf welchem sich zum 07.01.2008 ein Guthaben in der Höhe von € 2.104,30 befindet Die betroffene Person besaß zuvor kein Konto und sind der Sachwalterin auch sonst keinerlei Vermögenswerte der betroffenen Person bekannt. Einkommen und sonstige finanzielle Angelegenheiten: Die betroffene Person bezog bevor die Sachwalterin bestellt wurde keinerlei Einkommen und war sich auch nicht krankenversichert. Wie die Sachwalterin erhob, ist die betroffenen Person, welche ***68*** Staatsbürgerin ist, seit 07.09.2005 verwitwet. Ein Anspruch auf Witwenpension besteht nicht, da sich die betroffene Person gemäß eingeholter Bescheidabschrift der PVA sich den Anspruch auf die Witwenpension, welche in Höhe von € 4.475,31 seinerzeit abgefunden wurde, hat ausbezahlen lassen. Da die betroffene Person selbst über keine Versicherungszeiten verfügt, beantragte die Sachwalterin für die betroffene Person beim zuständigen Sozialreferat eine Sozialhilfe für die betroffene Person und wurde, da gemäß Amtsarzt der Magistrat der Stadt Wien ***62*** eine Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person festgestellt wurde, der betroffenen Person nunmehr eine Dauerleistung seitens der Magistrat der Stadt Wien ***62*** in Höhe von monatlich derzeit € 641,45 zuerkannt. Des weiteren lagen gegen die betroffene Person Mietzinsaushaftungen in Höhe von € 2.770,28 sowie Forderungen der ***57*** in Höhe von € 136,09, vor. Infolge der aushaftenden Mieten war bereits eine Räumungsexekution zu ***58*** beim Bezirksgericht ***59*** anhängig, wobei die Sachwalterin infolge der Begleichung der gesamten Mietzinsforderung sodann eine Einstellung des Verfahrens gegen die betroffene Person erwirken konnte. Die Sachwalterin sprach wegen der offenen Mietforderung sowie Forderung bei ***57*** und Erlangung einer Dauerleistung beim zuständigen Sozialreferat mehrmals vor, und konnte die Sachwalterin erwirken, dass diese die Mietzinsforderung sowie Forderung der ***57*** im direkten Weg beglichen und wurde der betroffenen Person auch eine Dauerleistung zugesprochen. Die Sachwalterin beantragte für die betroffene Person auch eine Mietbeihilfe beim ***71*** MA 50, welche in Höhe von monatlich € 115,63 zuerkannt wurde. Gesundheitszustand, Betreuung und soziales Umfeld der betroffenen Person: Die Sachwalterin organisierte für die betroffenen Person eine Betreuung durch den Auftragssozialarbeiter ***61*** ***29***, welcher der betroffenen Person auch ihr Wirtschaftsgeld in Teilbeträgen ausbezahlt und auch dafür Sorge trägt, dass die betroffene Person ihre psychiatrischen Behandlungen beim ***60*** einhält. Die beiden mj Kinder der betroffenen Person wurden bereits vor Bestellung der Sachwalterin vom zuständigen Jugendamt in Verwahrung genommen, da die betroffene Person infolge ihrer schweren psychischen Erkrankung (wie das Jugendamt gemäß Schreiben vom 13.12.2007 mitteilt, zeigte sich das Verhalten der betroffenen Person verwirrt, sie spricht kaum Deutsch, und zeigte die betroffene Person gegen ihren Kinder gegenüber -so laut beiliegendem Schreiben des Jugendamtes vom 13.12.2007, zu ***46***, gewalttätiges Verhalten, weshalb eine Vergabe der Kinder an Verwandte der betroffenen Person nach ***69*** vorgesehen ist. Die Sachwalterin beantragt folgenden Beschluss: Sachwalterschaftssache ***11***, geb ***31*** wohnhaft ***47***. 1. Der Antrittsbericht der Sachwalterin, Dr. ***10***, Rechtsanwalt, ***32***, dient hg zur Kenntnis. 2. Das Vermögen der betroffenen Person setzt sich wie folgt zusammen und dient hg zur Kenntnis: Guthaben am Sachwalterschaftskonto bei der ***30*** AG, Konto Nr. ***27*** zum 07.01.2008 € 2.104,30 3. Einem Bericht mit Rechnungslegung wird - sofern sich keine Besonderheiten ergeben -bis zum 05.06.2008 entgegengesehen." Der in dieser Eingabe wie oben als Beilage angeführte Bestellungsbeschluss der Sachwalterin wurde dem Schreiben nicht beigelegt. Der Beschluss vom 16. Jänner 2008, ***25*** und der Beschluss über die Bestellung zum einstweiligen Sachwalter (***2***) liegen beim Bundesfinanzgericht auf (vgl. oben). Der für die Sachwalterin ***50*** eingeschrittene Vertreter ***16***, vormals an der Adresse der Sachwalterin in ***32***, nunmehr in hat dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, die im Betreff angeführte Bf (***3***) nicht mehr zu vertreten. Nach Angaben des Vertreters habe er sich gegenüber der Abgabenbehörde auf die ihm von ***50*** erteilte Vollmacht zur Vertretung gegenüber der Abgabenbehörde berufen. Dies ersetze den urkundlichen Nachweis. Eine Originalvollmacht wurde nicht vorgelegt. Zur Anforderung der die gegenständliche Beschwerdesache betreffenden Eingaben an die Abgabenbehörde einschließlich der Versendungsnachweise betreffend den Zeitraum seit Übernahme der Sachwalterschaft für Frau ***Bf1*** hat der ehemalig Vertreter angegeben, dass die Eingaben an das Finanzamt mit eingeschriebener Briefsendung, per Telefax bzw per Finanz-Online übermittelt worden seien und im Akt aufliegen sollten (vgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 09. November 2023 und diesbezügliche Antwort-Mail vom 29. November 2023). Mit Schreiben des nunmehrigen Sachwalters (Übernahme der Vertretung lt Beschluss des BG Ottakring mit 31. Jänner 2023 infolge Pensionierung der vormaligen Sachwalterin) wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen (vgl. Telefax vom 07. Dezember 2023). Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtsgrundlagen: Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 26 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) idF BBl I 103/2007 lautet: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. (2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) in seiner Stammfassung lautet: (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 207 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 BAO lautet(e): (2 2. Satz) Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. (4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. § 209 a BAO lautet(e): (1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. (2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinne des § 304 eingebracht wurde. Festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen: Unstrittig ist im Beschwerdeverfahren, dass die Einschreiterin mit Beschluss des BG ***7*** vom 06. Juni 2007 zur einstweiligen Sachwalterin der Bf und mit Beschluss vom 16. Jänner 2008 (Zl. ***52***) zur dauernden Sachwalterin der Pflegebefohlenen (Bf) bestellt worden ist. Die dauernde Sachwalterschaft umfasst(e) die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Einstweilig war vorher die Vertretung der Bf auch in Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten verfügt worden. Der Vorlageantrag wurde von Herrn ***16*** (per Adresse der Sachwalterin) gestellt. Der Vertreter hat sich nach seinen Angaben gegenüber der Abgabenbehörde auf die ihm seitens der Sachwalterin erteilte Vollmacht berufen. Unstrittig ist auch, dass die Obsorge über den mj ***33*** (und den mj ***34***) ab Oktober 2007 (vorläufig) dem Jugendwohlfahrtsträger und ab November 2008, somit rd ein Jahr nach der vorläufigen Fremdunterbringung auf die in ***69*** lebende Verwandte der Kinder (Frau ***9***) übertragen worden ist (vgl. Obsorgebeschluss vom 06. November 2008). Der Sohn der Bf, ***5***, war in dem im Spruch des Rückforderungsbescheides bezeichneten Zeitraum unbestritten bei seiner Tante (Frau ***9***) in ***69*** untergebracht. Die Abmeldung der Kinder (***5*** und ***13***) vom inländischen Wohnsitz (der Bf) war mit 27. August 2009 erfolgt (vgl. ZMR-Abfrage). Die gegenständliche Rückforderung bezieht sich auf das zum Rückforderungszeitpunkt noch mj Kind ***5*** (geb. am ***6***) und betrifft den Zeitraum ab September 2009 bis einschließlich Oktober 2010. Die Vertreterin der Bf hat den Beschluss betreffend die dauernde Bestellung zur Sachwalterin vom 16. Jänner 2008, Zl. ***70***37, im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 in einem mit dem Beschluss betreffend die Übertragung der dauernden Obsorge auf Frau ***9*** (vom 06. November 2008) an die Abgabenbehörde übermittelt (vgl. die im Antwortschreiben an die Abgabenbehörde angeführten Beilagen; der Obsorgebeschluss vom 06. November 2008 war am 07. November 2008 bei der Sachwalterin eingelangt). Davor war der Abgabenbehörde mit Schreiben der Sachwalterin vom 13. Juni 2007 nur die Übernahme der einstweiligen Sachwalterschaft angezeigt worden (vgl. der dem Schreiben beigelegte Beschluss vom 06. Juni 2007, Zl. ***53***). Dabei war seitens der Sachwalterin ***50*** wie oben um die Bekanntgabe allfälliger Beihilfen, die die Bf beziehe, ersucht worden. Nach den Angaben im genannten Schreiben war der Sachwalterin bekannt gegeben worden, dass die Bf die Frist zur Verlängerung der Familienbeihilfe für die Kinder aufgrund ihrer Erkrankung verabsäumt hätte, weshalb um Übermittlung eines Formulars zur Weitergewährung, um Übermittlung einer Kopie des Bescheides sowie um Kenntnisnahme, dass in Hinkunft sämtlicher Schriftverkehr betreffend die Bf an die Kanzlei der Sachwalterin zu richten sei, ersucht wurde. Abgesehen vom Schreiben an die Abgabenbehörde vom 13. Juni 2007 ist eine Einholung von weiteren Erkundigungen über Auszahlungen von Beihilfenbeträgen nicht evident (vgl. dazu im Folgenden auch der Inhalt des nachgereichten Schreibens vom 28. Dezember 2007 und des im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs bei der Abgabenbehörde eingereichten Schreibens vom 20. Oktober 2011). Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) wurde ein an die Abgabenbehörde gerichtetes Schreiben der Sachwalterin vom 28. Dezember 2007 vorgelegt (***69*** beim Bundesfinanzgericht am 24. Oktober 2022). Dieses Schreiben enthält keine Angaben über Beilagen und dessen Postaufgabe (ein Aufgabeschein wurde nicht vorgelegt). Nach dem Inhalt dieses nachgereichten Schreibens hatte die Sachwalterin dem Pflegschaftsgericht mit 17. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht: "…vertreten durch die ausgewiesene Sachwalterin, gibt bekannt, dass gegen die Übertragung der Obsorge über die beiden mj Kinder auf die Tante, hg Antrag, ***26***, keine Einwendungen erhoben wurden. Wie aus den Unterlagen des Jugendamtes, welches die beiden mj Kinder in Verwahrung nahm, hervorgeht, war und wäre die Kindesmutter infolge der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage, ihre Kinder entsprechend zu betreuen und zu versorgen." Gleichzeitig mit dem hier angeführten Schreiben wurde dem Bundesfinanzgericht eine Kopie des Antrittsberichtes der Sachwalterin vom 11. Jänner 2008, gerichtet an das Bezirksgericht ***7***, nachgereicht. Nach den Angaben im Schreiben an das BFG war seinerzeit eine Kopie des Antrittsberichtes der Sachwalterin "an das Pflegschaftsgericht" übermittelt worden. Aus dem Antrittsbericht gehe hervor, "dass die Beihilfenzahlungen mangels Vorhandenseins eines Bankkontos von Frau ***3*** faktisch nicht in die Vertretungssphäre der Sachwalterin gelangt" seien. "Vom nicht in die Vertretungssphäre der Sachwalterin befindlichen Bankkonto auf welches das Finanzamt die verfahrensgegenständlichen Beihilfenzahlungen lt den schriftlichen Angaben im finanzamtlichen Schreiben vom 08.11.2011 direkt an Frau ***3*** geleistet hat, - so im Schreiben weiter - "erlangte die Sachwalterin erst mit diesem Finanzamtsschreiben vom 08.11.2011 Kenntnis". Ein Schreiben der Abgabenbehörde vom 08. November 2011 liegt nicht auf. Allerdings datiert der vorliegend angefochtene, der Bf zu Handen der Sachwalterin zugestellte Bescheid mit 08. November 2011. Im Bescheid ist die der Bf vorgeschriebene Rückforderung aufgegliedert. In dem an das Bundesfinanzgericht nachgereichten Antrittsbericht vom 11. Jänner 2008 war ua auch darauf verwiesen worden, dass seitens der Sachwalterin eine Betreuung der Bf durch den Auftragssozialarbeiter ***61*** organisiert worden war, welche der betroffenen Person auch ihr Wirtschaftsgeld in Teilbeträgen ausbezahlt und dafür Sorge getragen habe, dass die betroffene Person ihre psychiatrischen Behandlungen beim ***60*** einhielt. Darüber hinaus enthält der Antrittsbericht Angaben darüber, dass der Bf seitens des ***71*** (***62***) eine Dauerleistung von monatlich € 641,45 zuerkannt worden ist (vorher war die verwitwete Bf mit einer einmaligen Auszahlung einer Witwenpension iHv € 4.475,31 abgefunden worden). Seitens der Sachwalterin war durch Begleichung von Mietzinsforderungen die Einstellung eines Räumungsverfahrens erwirkt worden. Forderungen der ***57*** wurden beglichen. Eine Mietzinsbeihilfe wurde mit € 115,63 bewilligt. Dass der Antrittsbericht einschließlich Vermögensaufstellung unter Angabe des Sachwalterschaftskontos an die Abgabenbehörde bekannt gegeben worden wäre, ist nicht evident und wurde dies im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch nicht behauptet (vgl. dazu der oa Inhalt des Schreibens an das Bundesfinanzgericht, wonach der Antrittsbericht dem Pflegschaftsgericht übermittelt worden ist (vgl. im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 03. April 2015 und vom 17. Mai 2019 wie oben). Am Briefkopf des ersten Schreibens der Sachwalterin vom 13. Juni 2007 waren zwei Bankkonten (***38*** Kto Nr.: ***39*** und ***40*** Kto Nr.: ***41***) angeführt, eine der Bankkontonummern außerdem auch auf den späteren Schreiben der Sachwalterin vom 28. Dezember 2007 und vom 20. Oktober 2011, jedoch enthält - diesbezüglich unbestritten - keines der Schreiben an die Abgabenbehörde Angaben über ein für die besachwaltete Bf eingerichtetes Anderkonto, etwa das im an das Bundesfinanzgericht nachgereichten Antrittsbericht angegebene Sachwalterschaftskonto ***51*** AG KtoNr. ***27***. Die strittigen Auszahlungen der Beihilfenbeträge FB, KG für das am ***64*** 1999 geborene Kind ***5*** betreffend den Zeitraum ab September 2009 bis Oktober 2010 (vgl. die Abmeldung der Kinder vom inländischen Wohnsitz mit 27. August 2009) sind lt BFG-Grundabfragedaten auf das bei der Abgabenbehörde zur Steuernummer der Bf: ***35*** geführte Bankkonto der Bf erfolgt (IBAN AT ***36*** BIC ***37***). Die Einschreiterin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens einerseits um Prüfung der Frage ersucht, an wen die rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 tatsächlich ausbezahlt wurden. "Im Falle der vorangegangenen Nichtauszahlung an den gerichtlich bestellten Sachwalter werde um ersatzlose Aufhebung des berufungsgegenständlichen Bescheides ersucht. Bei der seit dem Jahr 2007 besachwalterten und nicht handlungsfähigen Person, Frau ***3***, sei kein vorangegangener Zahlungseingang der rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge zu Handen des gerichtlich bestellten Sachwalters festzustellen, welcher rechtswirksam für die besachwalterte und nicht handlungsfähige Person einzig an den gerichtlich bestellten Sachwalter hätte erfolgen dürfen (vgl. Beschwerdeausführungen)". Erwägungen und rechtliche Würdigung: Gemäß § 10 FLAG 1967 ist Familienbeihilfe über Antrag zu gewähren. Die Familienbeihilfe war der Bf aufgrund ihres Antrages vom 07. November 2006 (weiter) gewährt worden. Das Kind, auf das sich die Rückforderung bezieht, war zum Zeitpunkt der der Abgabenbehörde bekannt gegebenen - zunächst aber nur vorläufig verfügten - Fremdunterbringung bei einer Einrichtung des Jugendwohlfahrtsträgers (im Oktober 2007) nicht ganz acht Jahre alt (***5***, geb. am ***6***). Die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags erfolgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen formlos (§ 11 FLAG). Wird einem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen, ist gemäß § 13 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Solche Mitteilungen über den Beihilfenanspruch sind jedoch keine Bescheide und als solche weder anfechtbar, noch der Rechtskraft zugänglich. Ob, an wen und wann eine Mitteilung über bestehende Beihilfenansprüche ergangen ist, ist vorliegend nicht evident. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Mitteilung über den Bezug von Beihilfen bereits in der Zeit vor der Sachwalterschaftsbestellung an die Bf selbst ergangen sein wird, zumal solche Mitteilungen für den Zeitraum ab Anspruchsberechtigung in der Regel für mehrere Jahre, etwa ab Geburt eines Kindes/ab Aufenthaltsbewilligung, ausgestellt werden. Dass von Seiten der Sachwalterin eine Weitergewährung der Beihilfen beantragt worden wäre, ist nicht hervorgetreten. Als Antrag auf Ausstellung eines Bescheides war der Inhalt des Schreibens vom 13. Juni 2007 nicht zu verstehen, wenn seitens der Vertretung der Bf wie oben unter anderem lediglich um die "Übersendung einer Kopie des Bescheides" und um die Zustellung des Schriftverkehrs an die Kanzlei der Sachwalterin gebeten wurde. Eine Bescheiderteilung ist im gegenständlichen Fall offensichtlich deswegen unterblieben, weil auf Grund des Alters der beiden Kinder mit Auszahlung vorgegangen wurde. Die Rückforderung der ab September 2009 bis einschließlich Oktober 2010 ausbezahlten Beihilfenbeträge ist aus den folgenden Gründen zu Recht vorgeschrieben worden: Nach den Meldedaten hatten die Kinder seit 27. August 2009 keinen Wohnsitz mehr im ***69*** (vgl. ZMR-Abfrage mit Hauptwohnsitzabmeldung vom 27. August 2009). Der Anspruch war unbestritten spätestens mit Wegzug der Kinder aus Österreich weggefallen und sind andere Anspruchsgründe nicht hervorgetreten. Die Rückforderung durch das Finanzamt bezieht sich auf den Zeitraum ab dem Wegzug der Kinder im August 2009 (Rückforderungszeitraum: September 2009 bis Oktober 2010). § 26 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH, Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/15/162; vom 22. April 2009, 2008/15/0323). Daher ändert auch ein gutgläubiger Verbrauch von zu Unrecht ausbezahlten Beträgen nichts an der Rechtsmäßigkeit der Rückforderung, weil allein an die Voraussetzung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug angeknüpft wird (vgl. ua VwGH vom 28. November 2002, Zl.2002/13/0079). Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher den Beschwerdeausführungen entgegengehalten: Wie oben ausgeführt, war das Kind, auf welches sich die Rückforderung bezieht, zum Rückforderungszeitpunkt (Bescheid vom 08. November 2011) zwölf Jahre alt und damit schulpflichtig. Die Überprüfung des gegenständlich strittigen Beihilfenanspruchs betreffend den mj Sohn ***5***, geb. am ***64*** 1999, auf deren Ergebnis sich die strittige Rückforderung gründet, erfolgte mit Überprüfungsschreiben vom 30. September 2011. Die mit Gerichtsbeschluss vom 06. November 2008 verfügte dauernde Obsorgeregelung ist der Abgabenbehörde im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs mit Schreiben der Sachwalterin vom 20. Oktober 2011 bekannt gegeben worden. Dabei wurde angegeben, es sei "die Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger abgetreten worden" und "dürfte möglicher Weise dem Antrag der Cousine meiner Klientin ***9***, auf Übertragung der Obsorge stattgegeben worden sein". Den Informationen der Sachwalterin zufolge "lebten die beiden Kinder bei Frau ***9***, welche in ***69*** leben soll" (vgl. Schreiben der Sachwalterin vom 20. Oktober 2011 und die dort angeführten Beilagen: 1. "Beschluss des Bezirksgerichtes ***7*** ***8***" Das ist der Beschluss betreffend die dauernde Obsorgeregelung durch das Pflegschaftsgericht vom 06. November 2008; 2. "Sachwalterschaftsbestellungsbeschluss", das ist der Beschluss über die dauernde Bestellung der Sachwalterin vom 16. Jänner 2008 sowie 3. "Formular zwecks Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe").

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102998/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102998.2022
Stammnummer
142903
Gültig
13.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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