Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102998/2022
Auszahlung von Familienbeihilfen an besachwaltete Beschwerdeführerin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102998/2022vom 13.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zumindest nach dauernder Übertragung der Obsorge über die Kinder mit Beschluss vom 06. November 2008 (der Sachwalterin nach dem Eingangsstempel am nächsten Tag zugegangen) musste die Sachwalterin über den Wegfall der Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch für das zu diesem Zeitpunkt 8-jährige Kind ***5*** Kenntnis gehabt haben, wenn mit der verfügten dauernden Unterbringung der Kinder außerhalb Österreichs ein Zuständigkeitsübergang auf den englischen Träger verbunden war.
Die Einschreiterin verfügte über die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse, auf deren Grundlage eine Überprüfung des Beihilfenspruches bzw dessen Wegfall und die Einstellung der Auszahlungen entsprechend zeitnah hätte erfolgen können (vgl. ua der Obsorgebeschluss vom 06. November 2008).
Dass der Beihilfenanspruch spätestens nach Wegzug der Kinder aus Österreich (lt Meldedaten mit Ende August 2009) weggefallen ist, wurde in der Beschwerde letztlich nicht bestritten, sondern nur die ungerechtfertigte Auszahlung auf ein anderes als das für die Bf eingerichtete Anderkonto bei der Sachwalterin gerügt, wobei aber offengeblieben ist, wie die Abgabenbehörde in Kenntnis eines solchen hätte gelangen können, wenn eine diesbezügliche Meldung bis zur Rückforderung der strittigen Beträge mit vorliegendem Bescheid vom 08. November 2011 unterblieben war.
Dass die Sachwalterin die Weiterauszahlung von Beträgen ua für das Kind ***5*** nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers bzw des Auftragssozialarbeiters das nicht in Betracht gezogen gehabt hätte, ist aus dem vorliegenden Schriftverkehr mit der Abgabenbehörde nicht erkennbar (vgl. dazu aber die Ausführungen im an das BFG nachgereichten Antrittsbericht der Sachwalterin vom 11. Jänner 2008). Es liegen aber andererseits keine Hinweise darauf vor, dass die Einschreiterin sich nach Übernahme der dauernden Sachwalterschaft im Jänner 2008 bis zur vorliegend in Rede stehenden Überprüfung des Beihilfenanspruchs bei der Abgabenbehörde und/oder dem Jugendwohlfahrtsträger über Auszahlungen an die Bf weiter erkundigt gehabt hätte (vgl. dazu insbesondere die Angaben im Überprüfungsantwortschreiben der Sachwalterin vom 20. Oktober 2011 und die dort angeführten Beilagen).
Erst dem Schreiben des wie oben eingeschrittenen Vertreters an das Bundesfinanzgericht vom 24. Oktober 2022 wurde neben einer Ablichtung des Schreibens an die Abgabenbehörde vom 28. Dezember 2007 (Versendung nicht ausgewiesen) der Antrittsbericht vom 11. Jänner 2008, aus dem Angaben zum Sachwalterschaftskonto zu entnehmen sind, beigeschlossen (vgl. dort: Vermögens-/Kontostand unter Angabe des Kontos bei der ***54*** Nr.: ***27*** zum 07.01.2008).
Eine nachträgliche Berufung auf eine angeblich ungerechtfertigte Auszahlung könnte der Beschwerde also schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, wenn eine Bekanntgabe eines für die Bf eingerichteten Anderkontos bis zur Erlassung des gegenständlichen Rückforderungsbescheides unterblieben ist. Die Angabe von Bankkontonummern auf Schriftsätzen von Vertretern, ohne jeglichen weiteren Hinweis auf ein für die Bf eingerichtetes Konto, berechtigt die Abgabenbehörde nicht dazu, Beträge auf solchermaßen angegebene Konten zu überweisen.
Nach den bisherigen Ausführungen war aber für die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlich strittigen Rückforderung die Tatsache des Wegfalls des Beihilfenanspruchs entscheidungswesentlich. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch war entscheidend, dass der Bf die Obsorge über die Kinder dauernd entzogen worden war. Der Beihilfenanspruch betreffend das beschwerdegegenständliche Kind war spätestens ab dessen Wegzug aus dem Bundesgebiet zur in ***69*** lebenden Familie (des Bruders des verstorbenen Vaters des Kindes, nachgewiesen durch die Daten des Melderegisterauszugs) weggefallen.
Aus welchen Gründen die Einschreiterin ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Offenlegung der anspruchserheblichen Tatsachen und damit im Zusammenhang insbesondere des die Bf betreffenden Anderkontos nicht im Zuge der Übernahme der dauernden Vertretung, zumindest nach endgültiger Obsorgeregelung (Beschluss vom 06. November 2008, bei der Sachwalterin am nächsten Tag eingelangt), spätestens aber mit Wegzug der Kinder (Ende August 2009) nicht nachgekommen ist, ist letztlich nachrangig (vgl. die Schreiben vom 13. Juni 2007 und vom 28. Dezember 2007)
Selbst bei Vorliegen einer - gegenständlich aber nicht evident gemachten - irrtümlichen Weiterauszahlung durch die Abgabenbehörde an die Bf, somit auch bei einer allein auf einen Fehler der Abgabenbehörde zurückzuführenden (Weiter) Auszahlung auf das Konto der besachwalterten Bf, könnte der Beschwerde aber kein Erfolg beschieden sein, weil gegenständlich lediglich auf das Nichtvorliegen des Beihilfenanspruchs (den Wegfall des Anspruchs) abzustellen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stünde der Rechtmäßigkeit der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (vgl. ua VwGH vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0329; vom 18. April 2007, Zl. 2006/13/0174; 28. November 2002, 2002/13/0079; 25. Jänner 2001, 2000/15/0183; 31. Oktober 2000, 2000/15/0035).
Sonstige Umstände, aus denen ein Anspruch der Bf für den Rückforderungszeitraum hätte abgeleitet werden können, sind nicht hervorgetreten. Dass im Rückforderungszeitraum eine Rückübertragung der Obsorge auf die Bf stattgefunden oder sich das beschwerdegegenständliche Kind im Rückforderungszeitraum unbegleitet und nicht nur vorübergehend bei der Mutter in Österreich aufgehalten hätte, wurde weder vorgebracht, noch ergibt dies die Aktenlage.
Zu den Einwendungen hinsichtlich des Eintritts der Verjährung:
Hinsichtlich der Einrede der Verjährung wird zunächst auf die oben wiedergegebenen und zutreffenden Ausführungen des Vorlageberichtes verwiesen.
Der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der Abgabengesetze" gilt auch im Geltungsbereich des FLAG. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist daher anhand der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es demgegenüber nicht an (vgl. VwGH vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/15/0162; und vom 08. Februar 2007, Zl. 2006/15/0098).
Aus § 10 FLAG ergibt sich, dass der Rückforderungsanspruch mit Beginn des Monats entsteht, für das Familienbeihilfe zu Unrecht gewährt wurde (vgl. Lenneis/Wanke, Kommentar zum FLAG, 2 Aufl., § 10, III.)
Der Rückforderungsanspruch besteht ab Wegfall des Anspruchs auf Gewährung der Familienbeihilfe, vorliegend jedenfalls ab September 2009, und war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 08. November 2011 noch nicht verjährt.
Nach § 209 a Bundesabgabenordnung (BAO), steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung (§ 209 Abs. 3 BAO).
Durch die wie oben bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens trat das Beschwerdeverfahren infolge rechtzeitiger Einbringung des bezughabenden Antrages in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hat, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen (vgl. §§ 308 bis 310 Abs. 3 iV mit § 209 a BAO; dazu auch die Ausführungen im Vorlagebericht).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Oberbehörde iSd § 26 Abs. 4 FLAG (iVm § 236 BAO, vgl. dazu ua VwGH vom 24. Mai 2012, 2009/16/0039) ist das Bundeskanzleramt (Abschnitt A Z 24 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BundesministerienG 1986 idgF), wobei der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Dr. Juliane Bogner-Strauß (Anschrift: Bundeskanzleramt, Sektion Jugend und Familie, 1020 Wien, Untere Donaustraße 13-15) die sachliche Leitung unter anderem der zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs übertragen wurde (Z 4 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, BGBl II Nr. 4/2018, ausgegeben am 08. Jänner 2018).
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision sind vorliegend nicht gegeben. Die angeordnete Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Auf die in diesem Erkenntnis zitierte Judikatur wird dabei verwiesen.
Wien, am 13. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102998/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102998.2022
- Stammnummer
- 142903
- Gültig
- 13.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF