Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0165-W/07
Rückzahlungspflicht für zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-W/07vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der MaBo, vom 12. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 21/22 vom 21. November 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KAB) für den Sohn P,
geboren am .00.00.1991 und für die Tochter S, geboren am 00.00.1994
für den Zeitraum September bis Dezember 2006, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Familienbeihilfe
(FB) und Kinderabsetzbeträge (KAB) werden in folgender Höhe
rückgefordert:
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Vor-
und Familienname
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Geburtsdatum
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Art
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Zeitraum
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Betrag
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PB
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13.07.1991
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FB
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01.09.2006
- 31.10.2006
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564,00
€
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PB
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13.07.1991
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KAB
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01.09.2006
- 31.10.2006
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101,80
€
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SB
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14.06.1994
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FB
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01.09.2006
- 31.10.2006
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538,40
€
|
SB
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14.06.1994
|
KAB
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01.09.2006
- 31.10.2006
|
101,80
€
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|
1.306,00
€
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau MB - bezog
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn P, geboren am
00.00.1991 und für ihre Tochter S, geboren am 00.00.1994 ua auch für
den Zeitraum September bis Dezember 2006.
Mit Bescheid vom 21. November 2006 wurden zu Unrecht
bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für
September bis Dezember 2006 für den Sohn P, geboren am 00.00.1991 und die
Tochter S, geboren am 00.00.1994 rückgefordert, da die beiden Kinder der Bw
im August 2006 aus dem Haushalt der Bw ausgeschieden seien.
Die Berufung (12. Dezember 2006) begründete die
Bw ua damit, dass ihre Kinder vom 18. August bis 18. Oktober 2006 beim
Kindesvater, Herrn PB, gemeldet gewesen seien, weil sie (die Bw) die Wohnung
verloren habe. Die Bw führte weiter aus, dass sie seit 19. Oktober
2006 wieder eine eigene Wohnung habe und die Kinder seit diesem Tag auch wieder
bei ihr gemeldet seien. Die Bw übermittelte ihren Meldezettel und jene
ihrer Kinder; diesen ist zu entnehmen, dass die Kinder der Bw vom 18.08. bis
19.10.2006 am Hauptwohnsitz des Kindesvaters (E) gemeldet waren und ab
19.10.2006 gemeinsam mit der Bw in der F gemeldet sind.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom
19. Dezember 2006 wurde dem Berufungsbegehren der Bw mit der
Begründung teilweise stattgegeben, dass die Kinder P und S nur im Zeitraum
vom 18. August bis 18. Oktober 2006 nicht im Haushalt der Bw gelebt
hätten, weshalb die Bw ab November 2006 wieder Anspruch auf
Familienbeihilfe habe.
Die Bw stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (2. Jänner
2007) und begründete diesen folgendermaßen: "Da die Kinder beim
Kindesvater waren und er das Geld von mir persönlich bekommen hat.
Außerdem habe ich mich tagsüber auch um die Kinder
gekümmert".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die
Bw bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn P,
geboren am 00.00.1991 und für ihre Tochter S, geboren am 00.00.1994
für den Zeitraum September bis Dezember 2006.
Die
Kinder der Bw waren im Zeitraum vom 18. August bis 18. Oktober 2006
beim Kindesvater, Herrn PB, gemeldet.
Laut
Meldzettel sind die Bw und ihre beiden Kinder ab 19. Oktober 2006 wieder an
einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise zu
würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs 2 FLAG hat die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die
Kindesmutter (die Bw) für den Zeitraum September bis Dezember 2006
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn P, geboren am
00.00.1991 und für ihre Tochter S geboren am 00.00.1994 bezogen hat,
während die beiden Kinder im Zeitraum vom 18. August bis
18. Oktober 2006 beim Kindesvater, Herrn PB gemeldet waren. Da die Kinder
der Bw somit im Zeitraum vom 18. August bis 18. Oktober 2006 bei der
Bw nicht als haushaltszugehörig gelten, hat die Bw für die Monate
September und Oktober 2006 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Bw hat
somit die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihre beiden
Kinder für die Monate September und Oktober 2006 objektiv zu Unrecht
bezogen.
Gemäß
§ 25 FLAG sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt ... wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken,
dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, ... zu melden. Die Meldung hat
innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden
Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es die
Bw unterlassen hat, dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, dass sie mit
ihren Kindern ab 18. August 2006 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt
gewohnt hat.
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete.
Das von der Bw ins Treffen geführte Argument, dass der
Kindesvater die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge von ihr
persönlich bekommen habe und sie sich außerdem tagsüber auch um
die Kinder gekümmert habe, ändert an der Verpflichtung zur
Rückzahlung der unrechtmäßig bezogenen Beihilfenbezüge
insofern nichts, als diese von subjektiven Momenten unabhängig und allein
an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den
Leistungsbezug geknüpft ist; ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die
erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl VwGH v 19.03.2008,
2008/15/0002; 18.04.2007, 2006/13/0174; 23.09.2005, 2005/15/0080; 28.11.2002,
2002/13/0079; 03.08.2004, 2001/13/0048; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.03.1991,
90/13/0241). Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden
Rückzahlungsverpflichtung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-W/07
- Stammnummer
- 34439
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF