…da sie keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit be-gründen (Beschäftigung als Angestellter mit Dienstort A)." Gegen diesen Bescheid erhob der Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt aus: "Gemäß Bescheidbegründung vom 3.10.1997 wurde für die Einkommensteuer 1996 die Anerkennung der Verpflegungsmehrkosten für…
…unter anderem Kilometergelder, im Zusammenhang mit beimWIFI besuchten Fortbildungskursen, beantragt und zwar in folgenden Höhen: | Jahr | S | 1996 | 6.210,00 | 1997 | 3.255,40 Weiters wurden Tagesdiäten für den Besuch der WIFI - Kurse in Wien, im Jahr 1996…
…Diäten für Kundenbesuche i.H.v. S 50.294,54 netto geltend gemacht worden. Dabei wären überwiegend dieselben Gebiete angefahren und somit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden. Ein Verpflegungsmehraufwand bzw. Diäten seien daher nicht anzuerkennen. b) Bereits vor und im Prüfungszeitraum wären vom…
…Arbeitstage, zeitlich beschränkt ist, hat das Finanzamt zu Recht die beantragten Differenzreisekosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Bei den Aufenthalten des Berufungswerbers ist daher bereits nach einer Woche ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt entstanden, weswegen die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Differenzreisekosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können…
…nach § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) geltend. Mit dem Hinweis auf die Begründung eines weiteren Tätigkeitsmittelpunktes ab einer durchgehenden Dienstverrichtung von mehr als fünf Tagen an einem neuen Einsatzort berücksichtigte das Finanzamt (FA) lediglich die beantragten Differenzwerbungskosten für die ersten fünf Aufenthaltstage in XX…
…Begründend wurde ausgeführt, Tages- und Nächtigungsgelder würden nicht zustehen, weil im B bereits vor dem Jahr 2002 ein (weiterer) Tätigkeitsmittelpunkt begründet worden sei. Mangels Nachweis der beruflichen Notwendigkeit könnten die Kosten für das Mobiltelefon keine Berücksichtigung finden. Das Pendlerpauschale (Wohnung - Dienststelle C) sei bereits bei…
…Werbungskostenpauschale für Vertreter im Außendienst (gem. der Verordnung des BMF vom 31.12.92) geltend mache. Weiters wurden bei meiner Lohnverrechnung 1998 keine Freibeträge berücksichtigt". Beigelegt war eine Bestätigung des in Leobersdorf (Bezirk Baden) über seinen Firmensitz verfügenden Arbeitgebers des Bw. vom 26. April 1999…
…Distanz hinaus vom örtlichen Nahbereich ) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Zusätzlich muss für eine Reise die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit bzw. einem Mittelpunkt der Tätigkeit zumindest etwa 25 km…
…Nahebereich ) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl Hofstätter…
…Nahebereich ) entfernt, ohne dass dadurch der bisherigeMittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15…
…Nahebereich ) entfernt, ohne dass dadurch der bisherigeMittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15…
…Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen (VwGH 8.10.1998,97/15/0073; vgl Hofstätter…
…Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen (VwGH 8.10.1998, 97…
…Reise liege nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Angelegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit bzw. von seinem Betriebsort entferne, wobei es sich um eine größere Entfernung handeln müsse (25 km) und kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt entstehen dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z…
…von Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliege; es dürfe darüber hinaus kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt werde dann begründet, wenn sich der Steuerpflichtige an einem anderen Einsatzort durchgehend über einen längeren Zeitraum befinde…
…aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen und bei Inlandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als drei Stunden gegeben sein. Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist…
…Nahebereich ) entfernt, ohne dass dadurch der bisherigeMittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15…
…hinaus vom örtlichen Nahebereich) entfernt ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören…
…Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen (VwGH 8.10.1998, 97…
…Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein (weiterer) Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen kann in mehreren Orten in einer Weise ausgeübt werden, dass jeder als Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen wird. Erstreckt sich…