Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0019-G/05
Dienstreise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-G/05vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.J. in XY., vom
10. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
16. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Unteroffizier beim
österreichischen Bundesheer und bezog im Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 beantragte der Bw. die Anerkennung von Werbungskosten und
zwar von Tages- und Nächtigungsgeldern für beruflich veranlasste
Reisen. Eine Aufstellung mit den Reisezielen und der Reisedauer für das
Jahr 2003 wurde vorgelegt. Es wurden Reisekosten im Betrag von 3.377,16 €
beantragt.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2004 anerkannte das Finanzamt
Graz-Umgebung einen Betrag von 384,96 € und führte als Begründung
zusammenfassend aus, dass - wenn ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird - nur Kosten für die ersten fünf Tage zu
berücksichtigen sind.
Der Bw. brachte mit Schreiben vom 8. August 2004
das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Schreiben vom 20.8.2004
erklärte der Bw., dass sich das Finanzamt zur Klärung von Detailfragen
an das Steuerberatungsbüro TARO in Wien wenden möge.
Im Telefonat vom 23. November 2004 wurde dem Steuerberater
mitgeteilt, dass bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit nur Kosten für jeweils 5 Tage zu berücksichtigen
sind.
Am 25. November 2004 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte Folgendes aus:
An Sie wird (wurde) ein
durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
betreffend Einkommensteuer 2003 datiert vom lt. EDVA
abgefertigt.
Die Erledigung weicht von
Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Die Rechtfertigung
für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei
in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der
üblichen (günstigeren) Verpflegsmöglichkeiten auszugehen, deren
Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig
sind.
Die Abgeltung des
Verpflegungsmehraufwandes setzt - abgesehen von der Abgeltung eines
allfälligen Kaufkraftunterschiedes bei Auslandsaufenthalten - eine
Reise voraus. Wird an einem Einsatzort, in einem Einsatzgebiet oder bei
Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet,
stehen Tagesgelder nur für die jeweilige Anfangsphase zu (5 Tage). Die
Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen,
wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder
wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem
längeren Zeitraum kann ausgegangen werden, wenn: Der Arbeitnehmer wird an
einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen
wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein
Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der
"Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
Dies gilt auch, wenn der
Aufenthalt zu Fortbildungszwecken des Arbeitnehmers erfolgt. Die von Ihnen
beantragten Differenz-Reisekosten konnten daher nur in der Höhe von €
384,96 berücksichtigt werden und die Berufung ist
abzuweisen.
Die angeführten
Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach
Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur
gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die
Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende
Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 27.
Dezember 2004 wiederum eine Berufung und führte zusammenfassend aus, dass
im Steuerbuch 2003 nachzulesen ist, dass Tagesgelder, die laut Kollektivvertrag
oder in einer anderen Vorschrift geregelt sind, weiterhin steuerfrei ausbezahlt
werden, egal ob ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit besteht.
Mit Bericht vom 4.1.2005 legte das Finanzamt Graz-Umgebung
die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde II. Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 (Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die I. Instanz - dies liegt hier nicht vor) immer in der Sache selbst
zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den
Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die
Steuerbemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen. Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen
Höchstbeträgen abzuziehen.
Gemäß
§ 26 Z 4 b EStG 1988 darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360,00 ATS = 26,16 Euro (erst ab
dem Jahr 2002 26,40 Euro laut BGBl I 2001/59) pro Tag betragen. Dauert eine
Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24
Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinn des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor;
in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Gemäß
§ 26 Z 4 d EStG 1988 können
Tagesgelder für Auslandsdienstreisen mit dem Höchstsatz der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden. Bei
Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegen.
Danach steht für eine Reisedauer von mehr als 5 bis höchstens 8
Stunden ein Drittel, bei einer Reisedauer von mehr als 8 bis höchstens 12
Stunden zwei Drittel und für mehr als 12 Stunden bis 24 Stunden der volle
Auslandsreisesatz zu.
Gemäß
§ 20 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 16 Abs. 1
Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z 2 lit. c). Zu den
nach
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört
auch jener Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen
Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen
(VwGH vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit (über eine bestimmte Distanz hinaus vom
örtlichen Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige
Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte
Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine
Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest
etwa 25 km betragen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl. Hofstätter - Reichel,
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2) und bei Inlandsreisen eine Reisedauer von
mehr als drei Stunden, bei Auslandsreisen eine Reisedauer von mehr als fünf
Stunden gegeben sein.
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen
anderen Einsatzort oder auf ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet oder
Zielgebiet durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erstreckt. Eine Differenzierung erfolgt zwischen der Bereisung eines
Einsatzortes und eines Einsatzgebietes über einen längeren
Zeitraum.
Im vorliegenden Fall liegt eine Dienstverrichtung in Wien
und in Klosterneuburg über einen längeren Zeitraum vor.
Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn sich
aus dem Sachverhalt eine tägliche Dienstverrichtung an einem Einsatzort,
eine Dienstverrichtung an mehreren aufeinander folgenden Tagen an einem
Einsatzort oder eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an
einem Einsatzort oder eine unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit
an einem Einsatzort ergibt. Wird an einem Einsatzort dadurch ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder bei
durchgehender Tätigkeit oder bei Regelmäßigkeit nur für
eine jeweilige Anfangsphase für fünf Tage zu (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132). Würde innerhalb von 6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz an
diesem Einsatzort erfolgen, wäre mit der Berechnung der Anfangsphase von 5
Tagen neu zu beginnen. Wird an einem Einsatzort ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet, stehen bei unregelmäßig
wiederkehrender Tätigkeit Tagesgelder für insgesamt fünfzehn Tage
pro Kalenderjahr zu (VwGH 5.10.1994, 92/15/0225; VwGH 20.4.1999, 98/14/0156).
Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten
wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder
Einsatzgebiet.
Das Entstehen von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen (VwGH 28.5.1997,
96/13/0132). Diese die Einkünfte mindernde Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet
ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders
preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort
i.d.R. nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche
Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (VwGH 29.5.1996,
93/13/0013). Daher ist bei längeren oder wiederkehrenden Aufenthalten an
einem Einsatzort oder in einem Einsatz- oder Zielgebiet in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis über die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000,
95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH
20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Dahinter steht die Überlegung, dass es der
längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort
über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Für den gegenständlichen Fall wird somit in Wien
und in Klosterneuburg ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-G/05
- Stammnummer
- 22961
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF