5.6.7 Verpflegungsmehraufwand 5.6.7.1 Allgemeines Rz 297: Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen…
5.6.7.6 Auslandsreisen Rz 312: Bei Auslandsreisen ist für den Verpflegungsmehraufwand an Stelle des Betrages von 30 Euro (bis 2024: 26,40 Euro) täglich - unabhängig von der Höhe der Einkünfte - der in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land (siehe auch Rz…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.J. in XY., vom 10. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
5.6.7.5 Inlandsreisen Rz 311: Der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand beträgt 30 Euro (bis 2024: 26,40 Euro) für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach 24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine Fortbewegung bis zu drei Stunden löst…
5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise Rz 314: Die Aufwendungen für "Arbeitsessen" mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem Werbecharakter im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte…
5.6.5 Absetzbare Aufwendungen Rz 285: Werbungskosten aus dem Titel "Reisekosten" liegen nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten allgemeiner Art), VerpflegungsmehraufwandTagesgelder gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 iVm § 26…
Werden wie im vorliegenden Streitpunkt dargelegt, die üblichen Kosten der Verpflegung durch Bestehen einer Kaufkraftdifferenz auf Grund des Auslandsaufenthaltes berufsbedingt erheblich überschritten, so sind die der Bw. daraus erwachsenen "Differenz-Verpflegungsmehraufwendungen" gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit…
42.2 Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen ab 2002 (Höchststufe in Euro) sowie Differenzverpflegungsaufwendungen Rz 1405: In der folgenden Tabelle sind die Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen ab 2002 gemäß der Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland (BGBl. II…
…2000/15/0151). Durch die Anerkennung von Verpflegsmehraufwand in Höhe von 802,80 € durch das Finanzamt (siehe BVE) kann der Bf daher nicht in seinen Rechten verletzt sein. Dass zu Gunsten des Bf zusätzlich weitere Differenzwerbungskosten aus dem Titel der Fahrtkosten in der vom…
…eine Zahlungsbestätigung seines Quartiergebers bei (Kosten Quartier 300 p.M., Verpflegsmehraufwand 100 € pro Monat: 400 x 12= 4.800 €). Sein Fahrzeug für Familienheimfahrten seit 2012 bis Oktober 2015 sei ein Firmenfahrzeug gewesen, das ihm gegen Übernahme aller Kosten von Freitag bis Sonntag zur…
…günstigsten Verpflegsmöglichkeiten in den vom Bw. bereisten Orten soweit bekannt seien, dass ein Verpflegsmehraufwand ausgeschlossen werden könne wie bei einem an einem und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 7.7.2005 legte der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 und die Aufhebung gem. …
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch FA, vom 19. Mai 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert…
…Mittelpunkt der Tätigkeit. Ein längerer Aufenthalt ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, sich dort über die Verpflegsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsmehraufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (VwGH 11.6.1991, 91/14/0074…
10.5.1.3.2 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem zweiten Tatbestand Rz 721: Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden…
12.5.2.3 Krankendiätverpflegung Rz 845: Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei | Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids | 70 Euro | Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.Z., B., geb. xy, K.,J12, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Wirtschaftsprüferin, 9500 Villach, Moritschstraße 2, vom 31. Juli 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Alexander Spielmann, vom 9. Juni 2009…
4.2.1 Wert der vollen freien Station (§ 1 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008) Rz 143: § 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.XXXX, B_whft, vom 2. März 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 30. Jänner 2006 entschieden: Spruch Die Berufung wird im Umfang der…
10.5.1.4 Nächtigungsgelder Rz 730: Nächtigungsgeld steht nur dann nicht steuerbar zu, wenn tatsächlich genächtigt wird (siehe auch Rz 732). Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometer zwischen Einsatzort und Wohnort kann von einer Nächtigung ausgegangen werden…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Oberrat Dr. Aigner, Mag. Martin Saringer und Dr. Peter Zacherl im Beisein der Schriftführerin Fachoberinspektorin Ingrid Pavlik am 6.Mai 2003 über die Berufung des P W., gegen den Bescheid…