Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0294-K/05
Tagesgeld ohne Nächtigung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-K/05vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Ing. TMN
MBRvom 7.7.2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes AB CD vom 15.6.2005 betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2003 vom 11. 1. 2005 gemäß
§ 299 BAO
und gegen den Bescheid des Finanzamtes ABCD vom 15.6.2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 11.
Jänner 2008 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Bescheid vom 15.6.2005 betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß
§ 299 BAO: Die
Berufung wird als gegenstandslos erklärt.
Einkommensteuerbescheid
2003 vom 15.6.2005: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Mit Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer
2003 vom 11.1.2005 wurden Einkünfte des Berufungswerbers (Bw.) aus
selbstständiger Arbeit von 12.356,69 € angesetzt. Darin enthalten war
insbesondere eine Einkünfteminderung in Höhe von 4.198 € wegen
Tagesgeldern im Zusammenhang mit betrieblich veranlassten Reisen.
Zusammen mit ihrem Schreiben vom 2.6.2005 legte die
steuerliche Vertreterin des Bw. das Fahrtenbuch 2003 des Bw. vor.
Mit Bescheid vom 15.6.2005 wurde der Bescheid vom 11.1.2005
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben.
Gleichzeitig wurde ein neuer Sachbescheid erlassen, in dem
die Einkünfte des Bw. aus selbstständiger Arbeit in Höhe von
17.327,69 € angesetzt wurden. In diesem Betrag ist insbesondere keine
Einkünfteminderung im Zusammenhang mit Tagesgeldern enthalten. Das
Finanzamt vertrat in der Begründung dieses Sachbescheides die Ansicht, dass
der Bw. keinen Anspruch auf Tagesdiäten habe: Auf Grund seiner
langjährigen Tätigkeit im Außendienst sei es erwiesen, dass dem
Bw. die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten in den vom Bw. bereisten
Orten soweit bekannt seien, dass ein Verpflegsmehraufwand ausgeschlossen werden
könne wie bei einem an einem und demselben Ort tätigen
Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 7.7.2005 legte der Bw. Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 und die Aufhebung gem. § 299 BAO ein. Der Bw.
tätige ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen im
gesamten Raum XYZ . Der Bw. sei fast täglich in einem anderen
Gemeindegebiet tätig und nie länger als drei oder 5 Tage durchgehend
am selben Ort tätig. Dem Bw. stünden für jedes Gemeindegebiet
für die Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr Diäten zu. Der Bw.
beantragte, die o.a. Bescheide aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.7.2005 wurde der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 teilweise Folge gegeben. Die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wurden in Höhe von 16.509,29
€ festgesetzt, dh, 818,4 € an Tagesgeldern wurden anerkannt. Das
Finanzamt begründete seinen Bescheid wie folgt: Mittelpunkt der
Tätigkeit könne auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein.
Im Fall des Bw. seien die Bezirke AB und EF das ständige Betreuungsgebiet.
Für Reisen in Orte dieser Bezirke könnten keine Tagesgelder
einkünftemindernd angesetzt werden. Für Reisen nach Mittersill (zu den
"HNOFNU") und Deutschland
(GHIXXXLMN) könnten nur
für die ersten 5 Tage das Tagesgeld gewährt werden. Ebenso für
Reisen an Orte die regelmäßig ein Mal pro Woche angefahren worden
seien. Daher seien Tagesgelder als Betriebsausgaben für 31 Reisetage in
Höhe von 818,40 € anzusetzen.
Mit Schreiben vom 10.8.2005 brachte der Bw. einen
Vorlageantrag ein. Dem Bw. seien ganz XYZ und Teile RXY OPZZ und TUXA konkret
zugewiesen. Daher habe der Bw. in den Bezirken AB und EF keinen Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet. Dass vermehrt Reisen in diesen Bezirken
angefallen seien, ergebe sich daraus, dass die GmbH, deren
Geschäftsführer er sei, dort mehr Aufträge habe. Dies bedeute
jedoch nicht, dass dem Bw. dieses Gebiet zugewiesen sei. Somit erstrecke sich
die ständige Reisetätigkeit des Bw. auf ein größeres
Gebiet. Für die Anfangsphase von 5 bis 15 Tagen stehe dem Bw. für
jeden einzelnen Ort in allen Bezirken Tagesgeld zu.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. 1. 2008
erklärte die steuerliche Vertreterin zunächst die Notwendigkeit der
intensiven Reisetätigkeit des Bw. Ferner wies sie darauf hin, dass das
Einsatzgebiet des Bw. das ganze Bundesland XYZ sei.
Der steuerlichen Vertreterin wurde vorgehalten, dass bei
allen Reisen des Bw. keine Nächtigung außerhalb des Wohnortes des Bw.
stattgefunden habe. Sie erwiderte, dass es Nächtigungen in RDZ und in
Deutschland gegeben haben werde. Hiebei habe es sich um Reisen zu den
Schlägerungsgebieten der HNO FDB und des deutschen Unternehmens GHI XXX LMN
gehandelt. Allerdings seien in allen Fällen, in denen die
HNOFDB oder dieses deutsche Unternehmen
besucht worden seien, keine Tagesgebühren geltend gemacht worden. Im
Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013 brachte die
Vertreterin des Bw. vor: Es sei nicht gerechtfertigt, dass Unternehmer, die so
viele Stunden täglich beruflich tätig seien, keine Tagesgebühren
geltend machen könnten. Beim Bw. handle es sich immerhin um einen
Unternehmer, der täglich durchschnittlich ca 200 km mit einem Kraftfahrzeug
zurücklege.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat im Streitzeitraum zahlreiche betrieblich
veranlasste Reisen absolviert, für die er jeweils Tagesgelder in Höhe
von 26,4 € täglich einkünftemindernd geltend gemacht hat
(Fahrtenbuch des Bw. 2003). Allerdings hat er bei keiner Reise, für die er
Tagesgelder geltend gemacht hat, außerhalb seines Wohnortes
genächtigt (Vorhalt des Referenten in der mündlichen Verhandlung,
Vorbringen der steuerlichen Vertreterin während der mündlichen
Verhandlung vom 11. 1. 2008, Fahrtenbuch 2003). Daher hatte der Bw. nicht das
Recht, für seine Reisen Tagesgelder geltend zu machen (VwGH 28.1.1997,
95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Im
bekämpften Bescheid wurden die vom Bw. in Höhe von 4.198 €
einkünftemindernd angesetzten Tagesgelder zu Recht nicht anerkannt.
Berufung gegen den
Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 11. 1.
2005 gemäß
§ 299 BAO: Diese Berufung wurde am 11.1. 2008
zurückgenommen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
11.1.2008, S. 4).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-K/05
- Stammnummer
- 32646
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF