Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0120-S/02
Verpflegungsmehraufwändungen einer selbständigen Provisionsvertreterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-S/02vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Helmuth Saller, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg.
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. sind Erben nach der im Jahr 2002 verstorbenen E.
R..
Die Verstorbene bezog aus ihrer Tätigkeit als
Provisionsvertreterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Kalenderjahr 1997 wurden
Reisediäten in Höhe von S 43.170,00 geltend gemacht.
Bei der Veranlagung wurden die beantragten Reisediäten
vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt, dass das Reisegebiet den
Bezirk Enns-Pongau und den Bezirk Liezen umfasse und daher anzunehmen sei, dass
die günstigsten Verpflegungsaufwendungen bekannt seien.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 eingebrachten
Berufung führte der steuerliche Vertreter der Verstorbenen aus, dass bei
den Einkünften gem. § 2 Abs. 3 Z. 3 der Betriebsstättenbegriff
des § 29 BAO maßgeblich sei. Die Betriebsstätte (Warenlager)
befinde sich in B., weshalb der Begriff des Tätigkeitsortes aus den LStR
nicht zum Tragen komme. Dies entspreche auch der im Abschnitt 29 der EStR
geäußerten Rechtsmeinung des BMF.
Die Berufung wurde vom Finanzamt als unbegründet
abgewiesen: Der Begriff "Reise" i. S. des § 4 (5) EStG 1988 sei mit dem
Reisebegriff des § 16 (1) 9 EStG 1988 ident. Eine Reise liege nur dann vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Angelegenheiten
vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit bzw. von seinem Betriebsort entferne,
wobei es sich um eine größere Entfernung handeln müsse (25 km)
und kein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt entstehen dürfe. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. 28.5.1997, 96/13/0132) sei
bereits bei regelmäßiger Bereisung mehrerer Orte im Rahmen einer
Reiseroute davon auszugehen, dass die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten bekannt seien und davon auch Gebrauch gemacht
werde. Wenn daher im Zuge regelmäßiger Reisen mehrere Orte eines
Zielgebietes angefahren würden, sei von einem einheitlichen Zielgebiet
auszugehen, womit die Geltendmachung von Diäten als Betriebsaufwand nicht
möglich sei.
Die Verstorbene beantragte durch ihren steuerlichen
Vertreter die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung. In einer Ergänzung zum Vorlageantrag wurde die
Reisekostenaufstellung für das Jahr 1997 sowie eine Kopie des Artikels
"Achtung bei ... pauschalgebührlichen Aufenthalten" von Werner Mixan (per
saldo 4/97, S. 18 ff) vorgelegt. Nach den Reiseaufzeichnungen wurden 188
betriebliche Fahrten unternommen. Die Zielorte befanden sich im politischen
Bezirk St. Johann im Pongau und dem angrenzenden Bezirk Liezen. Weiters wurde
die Stadt Salzburg mindestens ein mal wöchentlich (Montag Morgen)
aufgesucht.
Nach dem Ableben von E. R. und Einantwortung ihres
Nachlasses haben die unbedingt erbserklärten Erben dem steuerlichen
Vertreter der Verstorbenen die Vollmacht zur weiteren Vertretung erteilt. Als
weitere Berufungsergänzung wurde ein Auszug aus den in den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 4354 bis 4357 enthaltenenen
Pauschalierungsbestimmungen für Handelsvertreter vorgelegt. Der Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 8.
März 2004 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge
die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des
Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang
der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes. Danach ist bei Erbfolge eine Gesamtrechtsnachfolge
gegeben. Die unbedingt erbserklärten Erben (Bw.) treten somit in die
gesamte Rechtsstellung der Erblasserin E.R. ein.
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 in der im
Berufungszeitraum geltenden Fassung sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für die Verpflegung bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten
Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis
ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus §
26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Der Begriff der Reise im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG
1988 entspricht dem Begriff Reise im
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
(vgl. VwGH v. 11.6.1991, 91/14/0074), ist aber von der Dienstreise im Sinn des
§ 26 Z 4 zu unterscheiden. Daher ist bei Auslegung des § 4 Abs. 5 EStG
1988 die Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 heranzuziehen.
Eine Reise gem. § 4 Abs. 5 bzw. § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 liegt vor, wenn der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten oder aus sonstigem betrieblichen Anlasss mindestens 25 km vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit (sog. Nahbereich um den Ort der
Betriebsstätte bzw. Dienststelle) entfernt, eine Reisedauer von mehr als
drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen
vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wird.
Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner
Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes
Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen,
begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Ein Einsatzgebiet
kann sich auf einen politischen Bezirk und an diese angrenzende Bezirke
erstrecken. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit
ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung oder die Tätigkeit
auf einen anderen Einsatzort oder auf ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
(Zielgebiet) über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem
längeren Zeitraum ist u. a. dann auszugehen, wenn der Abgabepflichtige an
einem Einsatzort bzw. in einem Einsatzgebiet regelmäßig wiederkehrend
(mindestens ein mal wöchentlich) tätig wird und die Anfangsphase von
fünf Tagen überschritten wird.
Keine Reise liegt vor, wenn die tägliche Fahrtstrecke
zwar 25 km übersteigt, aber kein Punkt der Fahrt weiter als 25 km von der
Betriebsstätte oder einem Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt ist (VwGH
17.6.1981, 2966/79).
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen
(VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Bei längeren Aufenthalten ist in der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der
Inanspruchnahme der üblichen Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen,
deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; 29.5.1996, 93/13/0013 und
20.9.1995, 94/13/0253 und 0254).
Im Nahgebiet im Umkreis von 25 Kilometer um die
Betriebsstätte wird davon ausgegangen, dass jenes Maß an Vertrautheit
über die Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt, welches die Annahme eines
Verpflegungsmehraufwandes ausschließt. Reisebewegungen im Umkreis von
weniger als 25 Kilometer um die Betriebsstätte stellen daher keine Reisen
im Sinne der §§ 4 Abs. 5 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar. Dieselben
Überlegungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der
Verwaltungspraxis auch bei regelmäßigen
Außendiensttätigkeiten innerhalb eines örtlich begrenzten
Einsatzgebietes anzuwenden. Durch die laufenden Reisen in dasselbe Einsatzgebiet
entsteht ein vergleichbares Maß an Vertautheit über die
Verpflegungsmöglichkeiten wie im Nahgebiet um den ständigen Dienstort.
Nach dem gebotenen abstrakten Beurteilungsmaßstab einer typisierenden
Betrachtungsweise ist bei Reisen innerhalb eines Einsatzgebietes ein
Verpflegungsmehraufwand nicht gegeben.
Die Betriebsstätte als Ausgangspunkt der Reisen befand
sich in B.. Im Streitjahr wurden 188 betrieblich veranlasste Fahrten
unternommen. Die Zielorte befanden sich dabei regelmäßig im Bezirk
St. Johann im Pongau und dem an diesen angrenzenden Bezirk Liezen. 53 Fahrten
führten außerhalb dieses Gebietes zumindest ein mal wöchentlich
in die Stadt Salzburg (teilweise in Verbindung mit Fahrten im Einsatzgebiet). 16
Fahrten (9.1., 22.1., 28.1., 4.4., 25.4., 22.5., 15.7., 16.7., 19.8., 26.8.,
3.9., 23.10., 11.11., 14.11., 19.11., 26.11.) wurden im örtlichen
Nahbereich der Betriebsstätte nach Wagrain, Schwarzach, Mühlbach,
Tenneck, St. Veit, Goldegg, Pichl, Werfen, Werfenweng, Pfarrwerfen, Niedernfritz
und St. Johann unternommen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die
Tätigkeit seit Jahren in diesem Einsatzgebiet bzw. -ort ausgeübt
wurde.
Es ist durch die Aufzeichnungen der Verstorbenen erwiesen,
dass sie regelmäßig wiederkehrend innerhalb eines einheitlichen
Zielgebietes tätig gewesen ist. Die regionale Größe dieses
Gebietes und die Intensität seiner Bereisung führen zu einem weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit innerhalb eines Einsatzgebietes. Das hat zur
Folge, dass in typisierender Betrachtungsweise für die Fahrten innerhalb
des oben definierten Einsatzgebietes die Annahme eines Verpflegungsmehraufwandes
ausgeschlossen ist. Bei den zudem im örtlichen Nahbereich im Umkreis von 25
km zur Betriebsstätte unternommenen Fahrten liegen grundsätzlich keine
Reisen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 vor.
Ebenso wurde durch die mindestens einmal wöchentlich
unternommenen Fahrten nach Salzburg an diesem Einsatzort ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, sodass auch hier in typisierender
Betrachtungsweise von keinem Verpflegungsmehraufwand auszugehen
ist.
An dieser Beurteilung ändert auch der Verweis auf die
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die
Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei
Handelsvertretern, wonach u. a. Mehraufwendungen für die Verpflegung vom
Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst sind, nichts. Diese
Verordnung war erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
anzuwenden und ist somit für das Streitjahr 1997 nicht maßgeblich.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-S/02
- Stammnummer
- 8973
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF