Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1616-L/02
Reisekosten eines Buchhalters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1616-L/02vom 07.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein weiterer Mittelpunkt einer Tätigkeit entsteht, wenn ein Arbeitnehmer an einem Ort wiederkehrend aber nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum tätig wird. Reisekosten aus dem Titel des Verpflegungsmehraufwandes stehen daher zumindest für die Anfangsphase von 15 Tagen für eine Beschäftigung an einem solchen Ort zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Schärding betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 vom 19. März 2002 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift von
bisher 2.682,00 S (194,91 €) auf 6.392,14 S
(464,52 €) erhöht wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht aus
seiner Tätigkeit als Buchhalter Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 neben
Sonderausgaben folgende Aufwendungen als Werbungskosten: Computeranlage Anteil (
6.220,00 S ), Fahrten und Diäten ( 7.244,36 S ), ebenso
Fahrtkosten und Diäten ( 13.566,80 S ) und Werbungskosten
lt.Aufstellung ( 21.720,00 S ), zusammen einen Betrag von 48.751,16 S.
Die entsprechenden Belege und eine Aufstellung der beruflichen Reisen wurden
vorgelegt.
Vom Finanzamt
wurden in der Arbeitnehmerveranlagung folgende Kürzungen bzw.
Änderungen der beantragten Aufwendungen vorgenommen:
1. Computeranlage und
Büroeinrichtungsgegenstände ( diverse Wirtschaftsgüter (WG)
):
[Grafik]
Vom Finanzamt wurde ein Betrag
von 2.994,00 S als Werbungskosten anerkannt.
2. Tagesgelder:
Die Tagesgelder wurden vom
Finanzamt für solche Fahrten gekürzt, bei denen der Berufungswerber
einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit begründet hatte. Das Finanzamt
beurteilte die beruflichen Reisen des Berufungswerbers zum größten
Teil als Reisen im Einsatzgebiet des Bezirkes Sch. und versagte die
Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwandes in diesem Gebiet.
Insgesamt
wurden Werbungskosten in Höhe von 30.555,00 S ( 2.220,52 € )
anerkannt, die wie folgt berechnet wurden:
[Grafik]
In einer gegen
den Bescheid eingebrachten Berufung wurde Folgendes eingewendet:
Zu den
Tagesgeldern: Die Diäten entstehen dadurch, dass der Bw. von seinem
Dienstort Ri. öfters zu verschiedenen Betrieben fahre, um dort die
Buchhaltung zu machen. Er habe kein fixes Zielgebiet zugeteilt. Er sei kein
Außendienstmitarbeiter. Die von ihm betreuten Betriebe werden auch an
andere Kollegen abgegeben. Er bekomme immer wieder andere Betriebe an neuen
Orten zugeteilt. Die übrige Zeit arbeite er ganz normal in Ri. in der
Kanzlei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 wurde die Berufung vom
Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Mit
Schriftsatz vom 27. April 2002 stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Computeranlage und
Büroeinrichtungsgegenstände ( diverse Wirtschaftsgüter (WG)
):
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten von der Einkunftsart abgezogen
werden, bei der sie erwachsen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
bestimmt jedoch ausdrücklich, dass folgende Aufwendungen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden dürfen: Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung.
Als
Einrichtungsgegenstände gelten Gegenstände, die nach der
Verkehrsauffassung entsprechend ihrer Zweckwidmung in erster Linie der
Bewohnbarkeit von Räumen dienen z.B. Stühle, Tische, Schränke,
Bücherregale etc.. Hier im gegenständlichen Fall wurde ein
Büroregal als Werbungskosten geltend gemacht, das richtigerweise vom
Finanzamt als nicht abzugsfähiger Aufwand ausgeschieden wurde. Ein
Schreibtisch als Computertisch wurde vom Finanzamt mit einer Absetzung für
Abnutzung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren (angeschafft im Jahr 2000) in
Höhe von 330,00 S jährlich anerkannt.
Nicht als
Einrichtungsgegenstände, sondern als typische Arbeitsmittel (entsprechend
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 i.V.m. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) gelten
z.B. Computer einschließlich Computertisch, Kopier- und Faxgeräte,
Drucker etc.. Die Kosten für diese typischen Arbeitsmittel wie den Computer
und den Drucker sind entsprechend einer Nutzungsdauer von vier Jahren
abzüglich eines Privatanteiles von 40% beim hier vorliegenden Sachverhalt
abzugsfähig.
[Grafik]
2.
Tagesgelder:
Gemäß
§ 16
Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 26 Z 4
b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360,00 S
pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann
für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet
werden.
Gemäß
§ 20 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht
abgezogen werden (Z 2 lit.c). Zu den nach § 20 EStG nicht
abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener Verpflegungsmehraufwand,
der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch
erwächst, dass sie aus beruflichen Gründen genötigt sind,
Mahlzeiten außer Haus einzunehmen ( VwGH vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine Reise i.S.d. § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (
über eine bestimmte Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich )
entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange
der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist.
Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen
Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl
Hofstätter - Reichel, § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2 ) und
über drei Stunden dauern.
Die Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die
Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort oder auf ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet (Zielgebiet) durchgehend oder wiederkehrend über
einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist
auszugehen, wenn sich aus dem Sachverhalt eine tägliche Dienstverrichtung
an einem Einsatzort an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen oder eine
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem Einsatzort oder
eine unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem Einsatzort
ergibt. Wird an einem Einsatzort oder in einem Zielgebiet ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder nur für
eine jeweilige Anfangsphase für fünf bzw. fünfzehn Tage zu (VwGH
5.10.1994, 92/15/0225; VwGH 20.4.1999, 98/14/0156).
Das Entstehen
von Werbungskosten bei innerösterreichischen Reisebewegungen liegt in dem
dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen ( üblichen )
Verpflegungsaufwendungen ( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ). Diese die
Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen
nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass
einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort i.d.R. nicht bekannt
sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise
zu Mehraufwendungen führt ( VwGH 29.5.1996, 93/13/0013 ). Daher ist bei
längeren Aufenthalten an einem Einsatzort oder in einem Zielgebiet in der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis über die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind ( VwGH 22.3.2000,
95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH
20.9.1995, 94/13/0253, 0254 ). Dahinter steht die Überlegung, dass es der
längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort
über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden ( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132
).
Auf Grund der vom Bw.
vorgelegten Anträge zur Geltendmachung von Reisekosten ist
auszuführen:
Für den Vorbereitungskurs
zur Bilanzbuchhalterprüfung in Ri. wurde bereits vom Finanzamt das
Kilometergeld anerkannt, obwohl Ri. auch der Dienstort des Bw. ist, da für
die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort nur das kleine Pendlerpauschale zum
Abzug kommt. Als Tagesgelder wurden die ersten fünf Tage (á
120,00 S) in Höhe von 600,00 S anerkannt.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 kommen Tagesgelder als Fortbildungskosten nur bei Vorliegen einer
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in Betracht. Auf Grund des
regelmäßigen Kursbesuches über einen längeren Zeitraum an
einem Schulungsort kommt es zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit. Tagesgelder stehen daher nur für die Anfangsphase von
fünf Schultagen zu.
Zu der Liste der beantragten
Werbungskosten, die vom Dienstgeber noch nicht berücksichtigt wurden, ist
auszuführen:
Der Mittelpunkt der
Tätigkeit des Bw. liegt bei der Firma U. in Ri.. Es wird dem Bw. geglaubt,
dass seine beruflich veranlassten Reisen nach der betrieblichen Notwendigkeit
stattgefunden haben. Von seinem Dienstgeber ist ihm im Jahr 2001 weder ein
konkretes räumliches Gebiet zugeteilt worden, noch ist er dauernd im
Außendienst beschäftigt. Es ist aus der Werbungskostenaufstellung des
Bw. ersichtlich, dass der Bw. nicht nur das Gebiet um Sch. bereiste, sondern
auch sehr oft zu weiter entfernten Orten wie L. oder A. reisen musste. Seine
Tätigkeit als Buchhalter bringt es mit sich, dass er sich wiederkehrend
aber nicht regelmäßig an gleichen Einsatzorten aufhalten muss.
Die wenn auch nur an einzelnen
Tagen in einem Jahr an einem Ort ausgeübte Beschäftigung macht diesen
Ort zu einem weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit, wenn sich die
Dienstverrichtung in diesem Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über
einen längeren Zeitraum erstreckt. Dies aber nur dann, wenn die Dauer einer
solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort ein Ausmaß
erreicht, das zum Wegfall des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten
Verpflegungsmehraufwandes führt. Der Bw. reiste in den Ort Ra. an 22 Tagen
des Jahres 2001. Von einem längeren Zeitraum wie hier im
gegenständlichen Sachverhalt ist auszugehen, wenn ein Dienstnehmer an einem
Einsatzort wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig wird und
eine Anfangsphase von 15 Tagen im Jahr überschritten wird. Nach Ablauf
dieses ersten Zeitraumes befindet sich der Bw. nämlich in der gleichen Lage
wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt (VwGH 20.4.1999, 98/14/0156) und dessen Aufwendungen als
Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind.
Beim hier vorliegenden
Sachverhalt werden daher folgende Tagesgelder nicht als Verpflegungsmehraufwand
anerkannt:
Reisen
nach Ra. ab dem 16. Tag (d.h. hier ab dem 20.08.2001)
Reisen,
deren Reisedauer nicht länger als 3 Stunden war ( Reisen vom 11.06.,
24.08., 30.10.2001)
Reisen,
die vom ursprünglichen Mittelpunkt der Tätigkeit in Ri. nicht
mindestens 25 km entfernt waren. Das waren die Reisen zur Fa.M. in O.. Laut
Routenplaner aus dem Internet ( www.tiscover.at, Anreise, Routenplaner )
beträgt die Entfernung zwischen Ri. und O. nur rund 15
km.
Alle anderen
Tagesgelder wurden in Höhe von 17.970,00 S anerkannt.
Die Aufwendungen für
Werbungskosten des Bw. im Jahr 2001 sind daher in folgender Höhe bei der
Berechnung seines Einkommens zu berücksichtigen:
[Grafik]
Die
Gesamtsumme der anzuerkennenden Werbungskosten beträgt 41.207,00 S
(2.994,63 €), die Erhöhung der Werbungskosten gegenüber dem
Erstbescheid 10.652,00 S (774,11 €).
Die Neuberechnung der
Arbeitnehmerveranlagung ist der Beilage zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
07. April 2003
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1616-L/02
- Stammnummer
- 4020
- Gültig
- 07.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF