Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0410-S/04
Verpflegungsmehraufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0410-S/04vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung der Bw, vom
25. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vom 26. Mai 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 nach der am 16.
März 2005 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der
Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2004 zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
In der
Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 hat die Bw, welche als
Beruf R angibt, Werbungskosten in Höhe von insgesamt S 80.864,50 geltend
gemacht. In der Beilage zu dieser Erklärung werden aufgrund des Besuches
des Grundlehrganges Differenzwerbungskosten - Fahrtkosten und Tagesgebühr
in Höhe von S 69.139,50 angeführt. Zusätzlich werden aufgrund
einer Einschulung ebenfalls Differenzwerbungskosten - Fahrtkosten,
Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr in Höhe von S 11.725,--
bekannt gegeben.
Im
Einkommensteuerbescheid 2001 wurde ein
Betrag von S 20.160,-- als Werbungskosten anerkannt. Begründend wurde ua.
ausgeführt, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte
des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, könnten
die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 kämen Tagesgelder als
Fortbildungskosten nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1
Z. 9 EStG 1988 in Betracht. Allerdings komme es infolge der über einen
längeren Zeitraum zum Schulungsort erfolgten Fahrten zu einem weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit. Tagesgelder stünden daher nur für die
Anfangsphase von fünf Schultagen zu.
Die Bw hat daraufhin gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 mit folgender Begründung
Berufung eingebracht:
Bei der Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit bei Dienstreisen (Schulungen) bei der
der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort ist, dass ihm
eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht
zugemutet werden könne, sei davon auszugehen, dass der Arbeitsort erst nach
einem Zeitraum von sechs Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit werde. Aus
diesem Grund seien die Tagesgelder in voller Höhe zu
berücksichtigen.
Dieser Berufung wurde vom
Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidung teilweise
stattgegeben und hiezu begründen ausgeführt, dass für die jeweils
ersten fünf Tage beider Lehrgänge die Diätendifferenz und
für den ersten Kurs die Differenz der pauschalen Nächtigungskosten
(abzüglich Ersatz) zu gewähren seien. Nächtigungen für den
zweiten Lehrgang seien nicht beantragt worden. Eine Reise im Sinne des § 16
Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 liege vor, wenn kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
sei in folgenden Fällen anzunehmen: Der Arbeitnehmer werde an einem
Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen werde
überschritten.
Die Bw hat sodann die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und gleichzeitig die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Mit Schriftsatz vom 14.
März 2005 hat die Bw bekannt gegeben, dass sie an der mündlichen
Verhandlung nicht teilnehmen werde, und Folgendes ergänzend
ausgeführt:
Die Berufung richte sich in
erster Linie gegen die Entscheidung über die Differenzreisekosten. Bei der
Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit bei Dienstreisen
(Schulungen), bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen
Wohnort sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen
Wohnort nicht zugemutet werden könne, sei davon auszugehen, dass der
Arbeitsort erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zum Mittelpunkt der
Tätigkeit werde. Da die Kurse/Schulungen nicht länger als sechs Monate
gedauert hätten, würde kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet werden. Die Berufung sollte nicht auf die Familienheimfahrten
abzielen, sondern nur auf die Tagesgelder. Es würden sohin die
Differenzreisekosten lt. RZ 721 in den Lohnsteuer-Richtlinien begehrt
werden.
In der am 16. März 2005
durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu welcher die Bw - wie
angekündigt - nicht erschienen ist, hat der Vertreter des FA auf die
schriftlichen Ausführungen im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster
Instanz verwiesen.
Hiezu
wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Nach
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z. 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen.
Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nach § 20 Abs.
1 Z. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Haushalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit.
für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach § 20
Abs. 1 Z. 2 lit. c EStG
1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten nicht abgezogen
werden, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z. 9 nicht
abzugsfähig sind.
Vorweg ist festzuhalten, dass
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 den Abzug von Reisekosten als Werbungskosten
(sogenannte beruflich veranlasste Reisen) regelt. Die Regelung entspricht jener
der Geschäftsreise in § 4 Abs. 5 EStG 1988 im Bereich der
Betriebsausgaben. Von der "Reise" im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 ist demgegenüber die "Dienstreise" im Sinne
des § 26 Z. 4 EStG 1988 zu unterscheiden ist. Der im § 16 Abs. 1 Z. 9
EStG 1988 verwendete Begriff "ausschließlich beruflich veranlasste Reisen"
ist dem im § 26 Z. 4 EStG 1988 verwendeten Begriff "Dienstreise" nicht
gleichzusetzen. Der Begriff der Dienstreise im Sinne des § 26 Z. 4
EStG 1988 ist weiter; § 26 Z. 4 EStG 1988 regelt, unter welchen
Voraussetzungen Reisekostenersätze des Arbeitgebers nicht zu den
steuerbaren Einkünften des Dienstnehmers gehören. Der
Anwendungsbereich der Z. 4 des § 26 EStG 1988 ist, wie sich aus der
Paragraphenüberschrift ergibt, auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit beschränkt. Die von der Bw zitierte RZ. 721
der Lohnsteuerrichtlinien stehen im Zusammenhang mit § 26 Z. 4 EStG 1988
und sind dementsprechend für die Frage der steuerlichen Anerkennung von
Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988
nicht von Relevanz. (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 171 zu § 16,
sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, TZ. 1 zu § 16 Abs. 1 Z.
9 EStG).
Grundsätzlich liegt eine
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 vor, wenn sich der
Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit
(über eine bestimmte Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich)
entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit
aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein (weiterer)
Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Die Tätigkeit eines
Steuerpflichtigen kann in mehreren Orten in einer Weise ausgeübt werden,
dass jeder als Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen wird. Erstreckt sich die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder
Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein
könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt zu qualifizieren und der
Aufenthalt an diesen Orten keine Reise. Daher kann es auch mehrere Mittelpunkte
der Tätigkeit nebeneinander geben. Diesfalls stellt der Aufenthalt an
diesen Orten keine Reise dar. (Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer, TZ.
2 ff zu § 16 Abs. 1 Z. 9, Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 170 ff).
Reisekosten, die durch eine
beruflich veranlasste Reise erwachsen, können insbesondere
Fahrt(Beförderungs)kosten, Mehrkosten für Verpflegung und
Nächtigungskosten sein.
Die Bw hat in der Zeit vom
28.5.2001 bis 29.Juni 2001 an einer Schulung teilgenommen. Vom 27. Mai 2001 bis
25. Juni 2001 hat sie die volle Tagesgebühr, ab 26. Juni jedoch nur mehr 25
% der Tagesgebühr vom Arbeitgeber erhalten. Weiters hat sie vom 27. Mai
2001 bis 25. Juni 2001 die volle Nächtigungsgebühr, ab 26. Juni jedoch
nur mehr 25 % der Nächtigungsgebühr vom Arbeitgeber erhalten.
Zusätzlich wurden ihr die Kosten für 2 Fahrten hin- und retour vom
Dienstgeber ersetzt (Anreise am 27.5.2001, Heimreise am 29.6.2000). In der
Einkommensteuererklärung 2001 hat die Bw "Differenzwerbungskosten -
Fahrtkosten", "Differenzwerbungskosten - Tagesgebühr" und
"Differenzwerbungskosten - Nächtigungsgebühr" geltend gemacht.
Weiters hat die Bw in der Zeit
vom 27. August 2001 bis 12. Dezember 2001 den Lehrgang besucht und dort am 21.
Dezember 2001 eine mündliche Prüfung abgelegt. Vom 26. August 2001 bis
24. September 2001 hat sie die volle Tagesgebühr, ab 25. September 2001
jedoch nur mehr 25 % der Tagesgebühr vom Arbeitgeber erhalten.
Zusätzlich wurden ihr vom Arbeitgeber 2 Fahrten hin und retour vom
Dienstgeber ersetzt (Anreisen am 26.8.2001, Heimreise am 12.12.2001, An - und
Heimreise am 21.12.2001). In der Einkommensteuererklärung 2001 hat die Bw
im Zusammenhang mit diesem Lehrgang "Differenzwerbungskosten - Fahrtkosten" und
"Differenzwerbungskosten - Tagesgebühr" geltend gemacht.
Verpflegungsmehraufwand
- Tagesgeld:
Ausgaben für Verpflegung
gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebenshaltung im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988, die nicht abzugsfähig sind (vgl.
Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer, TZ 5.2 zu § 16). Die
Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Es ist somit zur
Beantwortung der Frage, ob im Zusammenhang mit den beiden von der Bw besuchten
Lehrgängen ein Verpflegungsmehraufwand steuerlich anzuerkennen ist oder
nicht, zu klären, ob eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG
1988 vorgelegen ist oder ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wurde.
Die Tätigkeit an einem Ort
muss ein gewisses zeitliches Element aufweisen, damit der Ort als weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden kann. Einen weiteren Mittelpunkt
nimmt die Rechtsprechung bei einer Tätigkeit an einem Ort von zumindest
einer Woche an. Die zeitliche Beschränkung des Reiseaufenthaltes (im
steuerlichen Sinn) an einem Ort auf ca. eine Woche hat ihre Begründung
darin, dass dem Steuerpflichtigen in der ersten Zeit an einem neuen Ort
typischerweise ein Verpflegungsmehraufwand erwächst, weil er keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in einer vergleichbaren Lage wie
jeder andere Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber auch
außerhalb seines Haushaltes verpflegt. Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt also bei kurzfristigen Aufenthalten nur in den bei
derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwendungen gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen Verpflegungsaufwendungen. Nach der Verwaltungspraxis liegt
ein neuer bzw. weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit dann vor, wenn der
Arbeitnehmer an einem Einsatzort durchgehend tätig wird und die
Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird (bei einer
Unterbrechung von sechs Monaten ist mit der Anfangsphase von fünf Tagen neu
zu beginnen), (Vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ. 176 zu § 16).
Die Schulung hat sich über
einen Zeitraum von fünf Wochen, der Lehrgang hat sich über einen
Zeitraum von fast sechzehn Wochen erstreckt. Durch diese Aufenthalte von
fünf und fast sechzehn Wochen in W und S wurden nach Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis eindeutig weitere Mittelpunkte der Tätigkeit
begründet, der Aufenthalt an diesen Orten ist daher keine Reise im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988. Ein Verpflegungsmehraufwand steht
dementsprechend - nach einer Anlaufphase von jeweils fünf Tagen zum Kennen
lernen der Gastronomie an diesen Orten - nicht zu. Da im Erstbescheid die
Tagesdiäten für die Anfangsphase von jeweils fünf Tagen nicht
gewährt wurden, ist insoweit der Berufung teilweise stattzugeben und ein
Verpflegungsmehraufwand von S 210,-- - wie in der Berufungsvorentscheidung -
anzuerkennen. Die darüber hinaus für einen Verpflegungsmehraufwand
geltend gemachten Tagesdiäten können jedoch mangels Vorliegen einer
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 keine Berücksichtigung
finden.
Nächtigungsaufwand
und Fahrtkosten:
Liegt - wie im
gegenständlichen Fall - keine Reise vor, weil der neue Tätigkeitsort
zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit geworden ist, kommt der Abzug
von Aufwendungen unter dem Titel der beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung in Betracht. Diesfalls können grundsätzlich die
Nächtigungskosten (Wohnkosten) und die Fahrtkosten (bei
regelmäßigen Heimfahrten, sogenannte Familienheimfahrten, die
Betragsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit e ist zu beachten)
abgesetzt werden. Verpflegungsmehraufwand kann jedoch - um dies nochmals zu
betonen - für einen längeren Zeitraum über die Anlaufphase hinaus
nicht geltend gemacht werden. (Vgl. Hofstätter/Reichel, die
Einkommensteuer, TZ. 3 zu § 16 Abs. 1 Z. 9, sowie TZ. 3 zu § 16 Abs. 1
Z. 6).
Haushaltsaufwendungen oder
Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare
Mehraufwendungen, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am
Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes
an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die
tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw.
betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein,
bei der sie erwachsen sind. Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der
betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten
Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung also dann vor,
wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die
unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Einem Abgabepflichtigen ist die Aufgabe
des gewählten Familienwohnsitzes ua. dann nicht zuzumuten, wenn eine
befristete Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort erfolgt. (Vgl.
VwGH vom 23.5.2000, 95/14/0096, vom 20.12.2000, 97/13/0111, und 7.8.2001,
2000/14/0122).
Bei einem berufsbedingten
Doppelwohnsitz sind insbesondere Aufwendungen für die Wohnung des
Abgabepflichtigen am Betriebs- bzw. Dienstort sowie Kosten für
Familienheimfahrten abzugsfähig.
Entsprechend den vorstehenden
Ausführungen ist wegen der befristeten Entsendung an einen anderen
Beschäftigungsort im gegenständlichen Fall die Aufgabe des
gewählten Wohnsitzes der Bw unzweifelhaft nicht zuzumuten. Es ist somit das
Vorliegen von Kosten für Familienheimfahrten und Nächtigungskosten
unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung zu prüfen.
Familienheimfahrten
Aufwendungen für
Familienheimfahrten sind bei einem steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz
insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume
erfolgen. Bei einem verheirateten (bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden) Abgabepflichtigen sind in der Regel wöchentlichen
Familienheimfahrten zu berücksichtigen; bei einem allein stehenden
Abgabepflichtigen reichen in der Regel monatliche Heimfahrten zu seiner Wohnung
am Heimatort aus. Die Kosten für Familienheimfahrten sind allerdings der
Höhe nach begrenzt; sie sind nur insoweit abzugsfähig als sie das
höchste Pendlerpauschale nicht übersteigen. (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, TZ. 359 und 360 zu § 4).
Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.
e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 124 b Z. 52 EStG 1988 kommt für das Jahr 2001 der
Höchstbetrag von S 34.560,-- zur Anwendung. Dabei ist diese jährliche
Höchstgrenze auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller
Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit zusteht.
Der Bw wurden schon im
Erstbescheid S 20.160,-- für Familienheimfahrten als Werbungskosten
zuerkannt. Dieser Betrag wurde wie folgt ermittelt:
S 34.560,-- : 12 Monate = S
2.880,-- x 5 Monate = S 14.400,--für den in S absolvierten Lehrgang und S
2.880,-- x 2 Monate = 5.760,-- für die Einschulung in W .
Mit der Zuerkennung von S
20.160,-- als Fahrtkosten wurden die Kosten für Familienheimfahrten in der
dem Gesetz entsprechenden Höhe gewährt. Für die Anerkennung
weiterer Kosten für Familienheimfahrten bleibt kein Raum.
Nächtigungskosten:
Die Bw hat in der
Einkommensteuererklärung 2001 im Zusammenhang mit der Einschulung in W
Nächtigungskosten geltend gemacht. Im Zusammenhang mit dem Grundlehrgang in
S wurden keine Nächtigungskosten beantragt. Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung wurden die geltend gemachten Nächtigungskosten
anerkannt.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 somit
entsprechend der Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben ist.
Salzburg, am
16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0410-S/04
- Stammnummer
- 14725
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF