Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1310-W/02
Verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung, Taggelder betreffend Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1310-W/02vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hubert Reich-Rohrwig und Co, Wirtschaftsprüfungs- und
SteuerberatungsgesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7.
und 15. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 und Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1995 bis 1997 entschieden:
Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997
werden abgeändert.
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1995 wird
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 und
1997 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 und 1997
beträgt S 8.651,07 bzw. € 628,70 und S 18.528,-- bzw. € 1.346,48.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine Dienstleistungsfirma
für automatisierte Datenverarbeitung und Informationstechnik. Am
Stammkapital i.H.v. S 500.000,-- sind die Gesellschafter D.I. H., R.H., S. und
B. zu gleichen Teilen beteiligt. Zum vertretungsbefugten
Geschäftsführer der Bw. sind die beiden Gesellschafter D.I. H. und S.
bestellt.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 1995 bis 1997 wurden folgende das Berufungsverfahren
betreffende Feststellungen getroffen:
a) Im Jahre 1997 wären von den Gesellschaftern S. und
Dipl.Ing. H. Diäten für Kundenbesuche i.H.v. S 50.294,54 netto geltend
gemacht worden. Dabei wären überwiegend dieselben Gebiete angefahren
und somit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden. Ein
Verpflegungsmehraufwand bzw. Diäten seien daher nicht anzuerkennen.
b) Bereits vor und im Prüfungszeitraum wären vom
Verrechnungskonto durch die Gesellschafter Beträge für private Belange
entnommen worden, andererseits hätte zwischen der Gesellschaft und dem
Geschäftsführer H. eine Verbindlichkeit hinsichtlich von den
Gesellschaftern entwickelten und von deren Einzelfirma gekauften
Softwareprogramme bestanden. Auf Basis einer Vereinbarung aus dem Jahre 1993
wären die Verrechnungskonten der Gesellschafter bei Überschreiten der
Verbindlichkeiten durch die Forderungen verzinst worden, jedoch seien bis zum
Jahre 1995 die Verbindlichkeiten der Gesellschaft höher gewesen als die
Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter. Das Verrechnungskonto des
Gesellschafters S. sei erst im Jahre 1997 verzinst worden, und eine Verzinsung
des überschreitenden Betrages im Jahre 1996 unterblieben.
Von den Gesellschaftern sei Ende des Jahres 1997
schriftlich festgehalten worden, dass eine Verzinsung der Verrechnungskonten bei
Forderungsüberschuss der Gesellschaft erfolgen würde. Lt. dieser
Vereinbarung seien die Rückzahlungen wegen schlechter Ertragslage solange
ausgesetzt worden, als die Geschäftsführerbezüge wegen schlechter
Ertragslage weniger als S 35.000,-- brutto monatlich betragen würden. Die
Rückzahlung hätte spätestens bis Ende des Jahres 2000 zu
erfolgen. Schriftliche Vereinbarungen über die Höhe der
Gesellschafterentnahmen sowie insbesondere Kreditrahmen, Besicherung, Art und
Zeitpunkt der Tilgung wie bei Darlehensgeschäften zwischen Fremden
üblich wären nicht getroffen worden.
Nach Ansicht der BP würden somit keine
fremdüblichen Vereinbarungen vorliegen, und die ausgezahlten Beträge
verdeckte Ausschüttungen darstellen. Die Verrechnungskonten seien daher
aufzulösen und die Zinsen zu stornieren.
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1996
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1997
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Saldo 31.12.
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217.619,76
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292.355,37
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Veränderung
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217.619,76
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74.735,61
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davon Zinsen
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0,00
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-12.182,00
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tatsächliche Entnahme
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217.619,76
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62.553,01
In der form- und fristgerechten Berufung wurde wie folgt
eingewendet:
Die Verrechnungskonten wären durch schriftliche
Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern dokumentiert
und auch der BP vorgelegt worden. Dabei wären sowohl Vereinbarungen
über die Verzinsung als auch Rückzahlungszeitraum getroffen worden.
Eine Vereinbarung über die Besicherung der Forderung sei entbehrlich und in
vorliegender Höhe auch bei fremden Geschäftsführern
unüblich. Die Auszahlungen der Gesellschaft an die
Geschäftsführer seien der Höhe nach nicht ungewöhnlich bzw.
hätten lediglich normale Bewegungen stattgefunden. Das Guthaben der
Gesellschaft wäre aus der Zurücknahme der
Geschäftsführerbezüge entstanden, da die Ertragslage der Bw.
nicht gut gewesen wäre, und hätten die Geschäftsführer die
Verrechnungskonten aus dem Privatvermögen abgedeckt, wenn die Ertragslage
nicht verbessert hätte werden können.
Im vorliegenden Fall sei somit eine ausreichende und
überprüfbare Verrechnung zwischen den Gesellschaftern und Gesellschaft
dokumentiert worden, und hätte somit keine verdeckte
Gewinnausschüttung stattgefunden.
Weiters wird eingewendet, dass in den nicht anerkannten
Reisekosten Abrechnungen für Hotelnächtigungen von netto S 2.009,09
enthalten wären. Bei den anderen nicht anerkannten Diäten würde
es sich um Dienstreisen gem. § 26 Z. 4 EStG betreffend nicht
selbständige Beschäftigte handeln, und würde sich damit die Frage
der Zulässigkeit des Abzuges nach § 16 Abs. 1 Zi. 9 EStG und
LStRili nicht stellen. Es sei somit unrichtig, sämtliche Diäten des
Jahres 1997 nicht anzuerkennen, und würden die Vorjahre lt. Erlass des BMF
vom 15.5.1997, Z 07 0305/1-IV/7/97 auf sich beruhen.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
In der Berufung wird eingewendet, dass schriftliche
Vereinbarungen über die Verzinsung und Rückzahlung vorgelegen, und die
Besicherung der Forderung entbehrlich und unüblich wären. Dazu sei
anzumerken, dass zwar der BP eine Vereinbarung vom 22.12.1997 über die
Verzinsung der Verrechnungskonten im Falle eines Forderungssaldos der
Gesellschaft vorgelegt worden wäre, die Zinsen für das Jahr 1997
jedoch lediglich zum Jahresende ausgebucht jedoch nicht bezahlt worden
wären. Lt. dieser Vereinbarung wäre die Rückzahlung weiters
solange ausgesetzt worden, solange die Geschäftsführer wegen der
schlechten Ertragslage weniger als S 35.000,-- brutto monatlich erhalten
hätten. Spätestens Ende des Jahres 2000 hätte die
Rückzahlung erfolgen sollen. Eine Rückzahlungsabsicht sei damit jedoch
nicht ersichtlich, da ein Darlehensgeschäft zwischen Fremden die
Rückzahlungen und Fälligkeit der Zinsen als auch Kreditrahmen und
Sicherheiten festlegen würden.
In der Berufung wird weiters eingewendet, dass die
Auszahlungen der Gesellschaft an die Geschäftsführer der Höhe
nach nicht ungewöhnlich gewesen wären. Aufgrund der schlechten
Ertragslage der Gesellschaft wären die Geschäftsführerbezüge
zurückgenommen und würden die Verrechnungskonten aus dem
Privatvermögen abgedeckt werden, wenn die Ertragslage der Gesellschaft sich
nicht verbessern würde. Dazu führt die BP aus, dass durch die
Geschäftsführer somit einerseits zwar die Bezüge
zurückgenommen, andererseits jedoch verdeckt dem Verrechnungskonto
entnommen worden wären.
Eine derartige Vorgangsweise hätte die Gesellschaft
anderen Personen, die nicht Gesellschafter seien, nicht zugestanden. Die
Auszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter seien somit nicht
fremdüblich.
Bezüglich den Reisen bzw. Dienstreisen führt die
BP weiters aus, dass von den Geschäftsführern fast
ausschließlich dieselben Gebiete für ihre Kundenbesuche angefahren
und somit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden
wäre. Ein Verpflegungsmehraufwand sei in diesem Falle jedoch angeschlossen.
Der Einwendung betreffend "Diäten für Hotelnächtigungen" in
Höhe von S 2.009,09 netto sei jedoch Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad verdeckte Ausschüttungen 1996 und 1997)
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen werden alle
nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an
die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen
angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und
Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht
gewährt werden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988,
86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte
Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167).
Die Zuwendung an den Anteilsinhaber kann aber auch darin
gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt
wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch anzunehmen, wenn Dritte
auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der
Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988,
§ 8 Tz 42, S. 40).
Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive
Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. VwGH 6.2.1990,
89/14/0034). Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil
zuwendet und die Bw. sich in der Folge einverstanden erklärt, in dem sie
nichts unternimmt, um den erkannten Vorteil rückgängig zu machen (vgl.
VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe
anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen demnach von vornherein
ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die
Rückzahlbarkeit der von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht
als erwiesen angenommen werden kann (vgl. VwGH 31.3.1998, 96/13/0121,
0122).
Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die
Rückzahlungsverpflichtung u.a. einen wesentlichen Bestandteil des
Darlehensvertrages dar (vgl. VwGH vom 15. März 1995, Zl. 94/13/0249; vom
14. April 1993, Zl. 91/13/0194). Wird dem Anteilsinhaber von der
Körperschaft ein Darlehen eingeräumt und keine bzw. keine ausreichend
klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, wird dadurch eine verdeckte
Gewinnausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta bewirkt
(vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten
Gewinnausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 161f).
Bei der Beurteilung eines Darlehensvertrages für
steuerliche Zwecke ist nach Lehre und Rechtsprechung stets vom Gesamtbild der
Verhältnisse auszugehen. Demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher
Wirkung anzuerkennen, wenn u.a. ein bestimmter bzw. annähernd bestimmbarer
Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein
bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden (vgl. Quantschnigg, aaO, S 164; VwGH
26.9.1985, 85/14/0079).
Bei Kontokorrentverhältnissen zwischen
Körperschaft und Anteilsinhaber kann dabei nicht auf eingeräumte
Sicherheiten abgestellt werden, da die Einräumung von Sicherheiten bei
Kontokorrentverhältnissen auch im Allgemeinen Geschäftsleben
unüblich ist (vgl. Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer,
KStG 1988, § 8, S. 68).
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die
Frage, ob durch die von den Gesellschaftern H. und S. entnommenen Beträge
im Prüfungszeitraum 1996 bis 1997 in Höhe von S 217.619,76 und S
62.553,01 eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet wurde.
Im vorliegenden Fall seien lt. Einwendungen der Bw.
Vereinbarungen sowohl über die Verzinsung als auch
Rückzahlungszeitraum getroffen worden, und sei eine Vereinbarung über
die Besicherung der Forderung auch bei Fremden unüblich. Die Entnahmen
seien auch der Höhe nach nicht ungewöhnlich, und wären die
Guthaben der Gesellschaft (Bw.) aus der Zurücknahme der
Geschäftsführerbezüge entstanden. Im Falle der Nichtbesserung der
Ertragslage der Gesellschaft (Bw.) hätten die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer die Verrechnungskonten aus dem
Privatvermögen abgedeckt.
Dazu ist ergänzend auszuführen, dass die Bw. vom
Geschäftsführer H. im Jahre 1992 auf Basis einer Kaufoption vom 25.
September 1990 Softwarepakete in Höhe von S 3.124.012,-- netto kaufte. Die
in diesem Zusammenhang abzugeltenden Vorleistungen des Gesellschafters S. wurden
mit S 120.000,-- festgestellt. Die Verbindlichkeiten der Bw. an den
Geschäftsführer H. wurden lt. Aktenlage auf dem Verrechnungskonto des
Gesellschafters H. im Laufe des Zeitraumes 1992 bis 1996 (letzte Verrechnung mit
31.12.1996) getilgt. In der Bilanz der Bw. wurden diese Verbindlichkeiten als
Sonstige Verbindlichkeiten betreffend "Verrechnungskonto H. Software" (mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr) ausgewiesen. Eine Verzinsung der
Verrechnungskonten H. und S. in diesem Zeitraum wurde nicht vereinbart
(Vereinbarung vom 12. Mai 1993), soweit die Verrechnungskonten inkl.
Verrechnungskonto Verbindlichkeiten Software noch eine Schuld der Bw. ergeben
würden (vgl. Wiesner, ÖSTZ 1985, Pkt. III 2e, S 187). Bei
Überschreiten der Forderungen an die Gesellschafter wären diese mit 1%
über der durchschnittlichen Bankrate p.a. zu verzinsen.
Weiters wurde mit 22. Dezember 1997 folgende Vereinbarung
der Geschäftsführer H. und S. mit der Bw. getroffen,
- dass das Verrechnungskonto des Gesellschafters
S. nur soweit verzinst würde als die Verrechnungskonten beider
Gesellschafterkonten (Geschäftsführer H. und S.) per Saldo eine
Forderung der Gesellschaft (Bw.) ergeben würde.
- Eine Rückzahlung würde solange
ausgesetzt, solange wegen schlechter Ertragslage der Gesellschafter S. für
seine Tätigkeit ein Gehalt von weniger als S 35.000,-- brutto monatlich
erhalten würde. Spätestens bis Ende 2000 würde jedoch die
Rückzahlung erfolgen.
- Entsprechend dieser Vereinbarung würde des
Weiteren auch das Verrechnungskonto des Gesellschafters H. nur soweit zu
verzinsen sein, soweit das Verrechnungskonto eine Forderung der Gesellschaft
ergeben würde.
In der Bilanz der Bw. wurden im Streitzeitraum 1996 und
1997 wie bereits in den Vorjahren die Entnahmen als Forderungen der Bw.
(Gesellschaft) gegen die Gesellschafter ausgewiesen. Die Entnahmen auf den
Verrechnungskonten der beiden Gesellschafter im Prüfungszeitraum 1996 und
1997 wurden wie folgt ermittelt. Die Verrechnungskonten "S." und "H." weisen zum
31. Dezember 1996 und 1997 in Summe einen Saldo in Höhe von S 217.619,76
und S 62.553,61 auf.
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31.12.1996
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31.12.1997
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Saldo 31.12.
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+217.619,76
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+292.355,37
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Veränderung zu 31.12.1996
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+74.735,61
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Zinsen Verre.konto S.
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-12.182,00
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tats. Entnahme, verd. Ausschüttung lt.
BP
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+217.619,76
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+62.553,61
Im vorliegenden Fall ist somit auszuführen, dass
für das Jahr 1996 keine Verzinsung erfolgte, da lt. Vereinbarung 1993 die
Verrechnungskonten inkl. Verrechnungskonto Verbindlichkeiten Software noch eine
Schuld der Bw. ergeben hätten. Dem Gesellschafter S. (wie auch dem
Geschäftsführer H.) wurden somit laufend Geldmittel kreditiert, bzw.
lt. Prüfungsfeststellungen bereits vor und in den Prüfungsjahren
laufend Geldbeträge von den Verrechnungskonten für private Zwecke
entnommen, wobei ein stetiges Anwachsen des Verrechnungskontostandes des
Gesellschafters S. auf einen Betrag von insgesamt S 298.603,07 im Jahre 1996 zu
vermerken ist. Für den Zeitraum 1996 und die Vorjahre gibt es jedoch noch
keine Vereinbarung über Kreditrahmen, Rückzahlungstermin oder/und
Sicherheiten, die einem Fremdvergleich standhalten würde. Erst für das
Jahr 1997 wurde lt. Prüfungsfeststellung eine weitere Darlehensvereinbarung
getroffen, und ist somit das Gesamtbild der Verhältnisse in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen.
Damit ist zu ergänzen, dass laut Vereinbarung vom 22.
Dezember 1997 der Gesellschafter S. wegen schlechter Ertragslage der Bw.
für seine Tätigkeit ein Gehalt von weniger als S 35.000,-- brutto
monatlich beziehen würde. Laut Aktenlage (Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen) für die Jahre 1993 bis 2000 wurden auch entsprechend
keine Geschäftsführergehälter ausgewiesen. Dazu ist weiters
anzumerken, dass der Gesellschafter S. in den Jahren 1999 und 2000
Einkünfte als Angestellter der Bw. in Höhe von je S 423.308,- brutto
bezog und laut vorgelegter Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001
auch erstmals Geschäftsführergehälter von rund S°392.008,--
ausbezahlt wurden.
Im vorliegenden Fall wurde somit erst mit Ende des Jahres
1997 eine weitere Vereinbarung getroffen und ist dazu ergänzend
auszuführen, dass das Verrechnungskonto S. lt. Bilanz für das Jahr
2001 einen Stand von S 274.307,28 gegenüber einem Vorjahresstand 2000 von
S 474.351,18 ausweist. Es wurde somit mit einer Zahlung von rund S
200.000,-- die Darlehensschuld lt. Saldo 31.12.1996 entsprechend der getroffenen
Vereinbarung 1997 (Rückzahlungstermin Ende 2000) wenn auch erst im Laufe
des Jahres 2001 getilgt bzw. zurückgezahlt.
Die im Jahr 1997 abgeschlossene Darlehensvereinbarung unter
Berücksichtigung der Vereinbarung 1993 ist somit in Hinblick auf die
Vereinbarung eines Rückzahlungstermines und der tatsächlichen
Rückzahlung in Höhe von rund S°200.000,-- als grundsätzlich
glaubhaft anzuerkennen. Die Entnahmen von den Verrechnungskonten begründen
jedoch ein Darlehensverhältnis, für welches auch angemessene Zinsen zu
verlangen gewesen wären. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
hätten spätestens zum Ende des jeweils betreffenden Wirtschaftsjahres
(auch 1996) die Zinsen in Rechnung gestellt werden müssen, um nicht zu
keiner verdeckten Gewinnausschüttung zu führen (vgl. u.a. Wiesner, SWK
1984, Al S.177, 184 und 1985; VwGH 88/14/0111 vom 30. Mai 1989).
Das Darlehen wurde jedoch mit einer Belastung des
Verrechnungskontos S. mit Zinsen im Ausmaß von 4% bzw. S°12.182,-- zu
unangemessen günstigen Zinsenkonditionen zur Verfügung gestellt, und
ist im ersparten Zinsenaufwand 1997 (als auch 1996) eine verdeckte
Gewinnausschüttung zu sehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass die lt.
Verrechnungskonto 1997 verbuchte Verzinsung der durchschnittlichen Forderung im
Zuge von Jahresschlussumbuchungen im Ausmaß von 4% gegenüber einem
durchschnittlichen Anleihezinsfuss von rd. 7 bis 7,5% für
längerfristige Kredite bzw. 8,5 bis 9,5% für Kontokorrentkredite im
Zeitraum 1997 zu niedrig vorgenommen wurde. Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung ist der Anleihezinsfuss für die Überlassung
längerfristiger Geldmittel an gesellschaftsfremde Personen als Richtschnur
für die Zinskonditionen der Bw heranzuziehen. Würde jedoch die Bw. ein
Darlehen schon von vornherein mit dem Zweck, dieses Darlehen an den
Anteilsinhaber weiterzugeben, aufnehmen und an den Anteilsinhaber weitergeben,
müssten die dem Anteilsinhaber in Rechnung gestellten Zinsen
zusätzlich einen angemessenen Gewinnaufschlag umfassen (vgl. u.a.
Quantschnigg, ÖSTZ 1985, S 163).
Der von der Bw. im vorliegenden Fall herangezogenen
Zinsfuss von 4% erscheint auch in Hinblick auf das Verhältnis Zinsaufwand
zu Verbindlichkeiten von rund 14% bzw. 9% lt. Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen der Bw. für die Jahre 1996 und 1997 als zu niedrig, und
wurde somit jedenfalls im Ausmaß der Zinsendifferenz von 4% zu 9% eine
verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt. Auf Basis des Zinsaufwandes der Bw.
wird daher in den Streitjahren 1996 und 1997 ein Zinssatz von zumindest 9,5%
(8,5% bis 9,5% für Kontokorrentkredite) für die Berechnung der
verdeckten Gewinnausschüttung herangezogen.
Die Zinsen für die Jahre 1996 und 1997 werden somit in
Höhe von insgesamt S 28.162,-- und S 28.932,-- ermittelt und wurde somit in
Höhe eines Zinsausmaßes von S 28.162,-- bzw. eines Zinsenanteiles von
S 16.750,-- (S 28.932,-- abzgl. S 12.182,--) eine verdeckte Ausschüttung
für den Zeitraum 1996 und 1997 bewirkt. Die Berechnung des
durchschnittlichen Verrechnungskontostandes 1996 erfolgte auf Basis des
Forderungshöchststandes zu Beginn und Ende des Jahres 1996 in Höhe von
S 296.443,50 (S 294.283,79 und S 298.603,07). Der Berufung für die
Jahre 1996 und 1997 ist daher teilweise Folge zu geben.
ad Reisekosten 1997)
Gemäß
§ 7 KStG 1988 sind der Gewinn und die
Betriebsausgaben unter Verweis auf die Bestimmungen des EStG 1988 zu ermitteln,
soweit nicht gleichartige eigenständige körperschaftssteuerliche
Vorschriften bestehen oder diese für Körperschaften unanwendbar
sind.
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG liegt eine Dienstreise
vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort
verlässt und Beträge aus Anlass der Dienstreise als
Reisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder bezahlt werden.
Von der "Reise" im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 (§ 4
Abs 5) EStG 1988 ist die "Dienstreise" im Sinne des § 26 Z 4 leg. cit. zu
unterscheiden. Die Unterscheidung zwischen "Reise" und "Dienstreise" hat
erhebliche steuerliche Konsequenzen: Während bei der Dienstreise das
Tagesgeld steuerfrei ist, muss eine Reise die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllen, um einen dem Tagesgeld entsprechenden Betrag absetzen zu
können. Ersetzt etwa der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für
die Dienstreise im Nahbereich, dann sind diese Ersätze steuerfrei; muss der
Arbeitnehmer die Mehrkosten selbst tragen, sind diese bei einer Reise im
Nahbereich nicht abzugsfähig (vgl Doralt , EStG
4 , § 16, Tz
185f).
Gemäß
§ 26 Z 4 b EStG 1988 darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360,00 S pro Tag betragen. Die
Berücksichtigung von einem aliquoten Tagesgeld setzt eine Reisedauer von
mehr als drei Stunden voraus. Bei längeren Reisen ist für jede
angebrochene Reisestunde ein Zwölftel ( = 30,00 S) von 360,00 S absetzbar.
Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz (für 24
Stunden), maximal 360,00 S, zu.
Tagesgelder für eine Dienstreise iSd § 26
leg.cit. sind jedoch nicht anzuerkennen, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers
nicht als Dienstreise beurteilt werden kann, weil der betroffene Ort als
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist. Auch die mit
Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort kann dessen
Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen
(Hofstätter-Reichel, § 26 Z 4 EStG 1988, Rz 2.1).
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen
Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch
für Reisen innerhalb Wiens gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als
Einsatzort. Für Reisen von Orten außerhalb Wiens nach Wien gilt als
Einsatzort hingegen i.d.R. der jeweilige Gemeindebezirk
(Hofstätter-Reichel, § 26 Z 4 EStG 1988, Rz 2.1).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fällt ein höherer Verpflegungsaufwand, als er
einem Steuerpflichtigen im Allgemeinen erwächst, nur dann an, wenn noch
keine Kenntnis über die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten
besteht. Fällt kein Verpflegungsmehraufwand an, steht auch das Tagesgeld
nicht zu (VwGH 22.2.1984, 82/13/0018; VwGH 2.8.1995, 93/13/0099).
Die Beurteilung eines Ortes als weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit bzw. der Frage, ob Verpflegungsaufwendungen in Form von
Tagesgeldern als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, ist nach den
gleichen Grundsätzen vorzunehmen, die auch von der Judikatur zu den
Werbungskosten, die nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 berücksichtigt
werden können, entwickelt wurde (u.a. sailer-bernold-mertens-kranzl, die
lohnsteuer, Ausg. 1999, S.388; VwGH 20.9.1995, 94/13/0253,0254).
Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vertreten
jedoch zu § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 verschiedene Grundsätze, die -
für den Streitzeitraum von Bedeutung - vom Bundesministerium für
Finanzen in einem Erlass vom 15. Mai 1997, GZ 07 0305/1-IV/7/97, "Aufwendungen
für beruflich veranlasste Reisen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9
EStG; Differenzwerbungskosten bei Fahrtätigkeit" zusammengefasst wurden.
Der Erlass ist auf alle Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.1996
enden, anzuwenden (vgl SWK 19/1997, S 434).
Dieser Erlass ersetzte mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
1997 (somit für den Streitzeitraum 1997) die bis dahin anzuwendende Fassung
der LStR 1992. An die Stelle der LStR 1992 sind - mit grundsätzlicher
Wirksamkeit erst ab 1. Jänner 1999 - die LStR 1999 getreten.
Der Erlass lautet auszugsweise wie folgt:
"Aus der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass der Aufenthalt an einem Ort - sofern
dieser über eine kurze Anfangsphase hinausgeht - als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss und daher keine Reise
darstellt. In diesem Fall liegt die Rechtfertigung der Annahme von
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG auf Grund eines in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwandes
(gegenüber gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen
üblichen Verpflegungsaufwendungen) nicht vor. Auch wenn eine
Beschäftigung an einem Ort mit Unterbrechungen ausgeübt wird, wird
dieser (nach einer Anfangsphase) zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit (vgl. VwGH 20. 9. 1995, 94/13/0253, 0254).
Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit ist
auch dann anzunehmen, wenn ein bestimmtes Gebiet mehrmals befahren wird und aus
diesem Grund ein Verpflegungsmehraufwand ausgeschlossen werden muss.
Die Lohnsteuerrichtlinien 1992 sind daher in
folgenden Punkten abzuändern:
Rz. 179 1.4. Begründung eines weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes
der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen
anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren
Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn der
Dienstnehmer an diesem Einsatzort
durchgehend
tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten
wird,
regelmäßig
wiederkehrend tätig wird und die Anfangsphase von fünf Tagen
überschritten wird. Wird z. B. jemand regelmäßig
wöchentlich an einem Tag an einem anderen Einsatzort tätig, wird
dieser Einsatzort ab dem sechsten Tag zu einem weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit (vgl. VwGH 2. 8. 1995, 93/13/0099). Erfolgt innerhalb von sechs
Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der
"Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen.
wiederkehrend
aber nicht regelmäßig tätig wird und eine Anfangsphase von 15
Tagen überschritten wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein
Einsatz an diesem Ort, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" neu zu
beginnen.
Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt zu
Fortbildungszwecken des Dienstnehmers erfolgt (VwGH 26. 6. 1990, 87/14/0024,
betreffend Dienstzuteilung eines Beamten).
Rz. 180 In der Rz. 180 wird der letzte Satz wie
folgt abgeändert:
"Wird ein Ort auf Grund eines durchgehenden oder
wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein
Verpflegungsaufwand für die ersten fünf Tage nur dann geltend gemacht
werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs
Monaten an diesem Ort tätig war."
In der RZ 180 wird der letzte Satz wie folgt
abgeändert:
"Wird ein Ort auf Grund eines durchgehenden oder
wiederkehrenden Einsatzes zu einem Mittelpunkt der Tätigkeit, kann ein
Verpflegungsaufwand für die ersten fünf Tage nur dann geltend gemacht
werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs
Monaten an diesem Ort tätig war.
...
Im gegenständlichen Fall wurde lt.
Fahrtenaufzeichnungen für das Jahr 1997 folgende Aufgliederung der
Diäten dargelegt, welche von der Bw. den Geschäftsführern H. und
S. auch ersetzt wurden:
ad Geschäftsführer H.)
56 ein- bis mehrtägige Reisebewegungen
innerhalb des Wiener Gemeindegebietes
3 Reisebewegungen W. - G. - W.
1 " W. - H. -
W.
3 " W. - S. -
W.
1 " W. - We. -
W.
2 " W. - St.
P. - W.
2 " W. - K. -
W.
ad Gesellschafter S.)
33 ein- bis mehrtägige Reisebewegungen We. -
W. - We.
3 Reisebewegungen We. - A. - We.
1 " We. - H. -
We.
1 " We. - S. -
We.
1 " We. - E. -
We.
Die Geschäftsführer H. und S. wurden somit
bereits im Streitjahr 1996 innerhalb des Einsatzgebietes Wien bzw. mit
Dienstreisen nach Wien wiederkehrend, aber nicht regelmäßig
tätig. Der Geschäftsführer H. nahm im gesamten Jahresablauf 1996
innerhalb des Wiener Gemeindegebietes regelmäßig wiederkehrend Reisen
je Monat nach Wien vor: 4 Dienstreisen im Jänner, 4 Dienstreisen im
Februar, 3 Dienstreisen im März und 4 Dienstreisen im April, usw.; der
Gesellschafter S. nahm im gesamten Jahresablauf 1997 ebenso
regelmäßig wiederkehrend Reisen nach Wien wie folgt vor: 1
Dienstreise im Februar, 4 Dienstreisen im März, 3 Dienstreisen im April, 3
Dienstreisen im Mai, usw. , und wurde somit jeweils die Anfangsphase von 15
Tagen überschritten.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist es somit als
erwiesen zu beurteilen, dass von den beiden Geschäftsführern im
Einsatzgebiet bzw. Einsatzort Wien ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wurde. Das bedeutet, dass in typisierender Betrachtungsweise
für die Fahrten innerhalb von Wien bzw. nach Wien die Annahme eines
Verpflegungsmehraufwandes im gesamten Streitjahr 1997 ausgeschlossen ist. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die genaue Adresse der
Dienstverrichtungen in Wien lt. Fahrtenaufzeichnungen nicht angegeben, jedoch
die Dienstverrichtungen an (ständig) wechselnden Tätigkeitsorten
innerhalb des Zielgebietes Wien erfolgt sein dürften.
Auf Grund dieser Ausführungen sind die
Reisediäten innerhalb von Wien bzw. nach Wien nicht anzuerkennen, jedoch
sind die geltend gemachten Reisediäten zu diversen anderen Einsatzorten in
Österreich (S., A., etc.) sowie Hotelkosten lt. Einwendung der Bw. als
Betriebsausgaben anzuerkennen, und ist dem Berufungsbegehren daher insgesamt
teilweise Folge zu geben.
Zu den Einwendungen der Bw. bzgl. Anwendung der LStR und
Erlass vom 15. Mai 1997 wird ausgeführt, dass dieser o.a. Erlass auf alle
Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.1996 enden, d.h. somit bereits
für das Streitjahr 1997 anzuwenden ist. Lt. herrschender Lehre und
Rechtsprechung sind die von der Judikatur für die Beurteilung von
Tagesgeldern als Werbungskosten entwickelten Grundsätze heranzuziehen (u.a.
sailer-bernold-mertens-kranzl, die lohnsteuer, Ausg. 1999, S.388; VwGH vom
20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Auf Grund der geänderten Rechtsansicht lt.
"Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.1995, 94/13/0253, 0254" wurden
die LStR 1992 abgeändert, und ist lt. Ansicht des Bundesministeriums
für Finanzen mit Erlass vom 15. Mai 1997 diese Änderung der Judikatur
auf jene Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 enden.
In Hinblick auf § 117 BAO wurde somit im vorliegenden Fall nicht der
für die Bw. ungünstigeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
sondern der für die Bw. günstigeren Verwaltungspraxis gefolgt, und die
geänderte Rechtsprechung erst ab dem Veranlagungsjahr 1997
angewendet.
Die anzuerkennenden Reisediäten 1997 in S lauten wie
folgt:
Geschäftsführer H.: )
|
G. - 30. Jänner, 28. August, 10.
September
|
1.080,--
|
H. - 16. März
|
2.600,--
|
S. - 9. Juli, 26. August, 27. Okt.
|
1.260,--
|
K. - 10 Juli, 20. August
|
960,--
|
St. P. - 25. Juli, 4. Sept.
|
450,--
|
We. - 8. November
|
300,--
|
Reisekosten brutto
|
6.650,--
Gesellschafter S.: )
|
A.
|
360,--
|
H.
|
2.450,--
|
S.
|
300,--
|
E.
|
240,--
|
Reisekosten brutto
|
3.350,--
|
anzuerkennende Reisekosten brutto
|
10.000,--
|
" Reisekosten netto
|
9.090,91
|
" Vorsteuer
|
909,09
|
Tagesgelder netto lt. Erklärung
|
50.294,54
|
anzuerkennende Tagesgelder lt.
Berufungsentscheidung netto
|
-9.090,91
|
anzuerkennende Hotelkosten lt. BP
|
-2.009,09
|
anzuerkennende Diäten P.
|
-3.890,91
|
gekürzte Reisekosten netto lt.
Berufungsentscheidung
|
35.303,63
Die Berufung für das Jahr 1996 war daher als
unbegründet abzuweisen, der Berufung für das Jahr 1997 war teilweise
Folge zu geben.
Ad Kapitalertragsteuer)
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch Abzug
vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Gewinnausschüttungen.
Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß
§ 95 Abs 1 EStG 1988 bei Kapitalerträgen gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 1 und 2 25%.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Die Geltendmachung der KEST gegenüber dem zum Abzug
Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides.
Da der streitgegenständliche Bescheid als Ausfluss der
betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu
Stande gekommen sind, anzusehen ist, sich die Ausführungen der Bw. in der
Berufung auch grundsätzlich nicht gegen die Wertung der verdeckten
Ausschüttung und nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme wenden und auch
sonst keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 1995 als unbegründet
abzuweisen, der Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid für den
Zeitraum 1996 und 1997 unter Verweis auf die oben angeführten
Ausführungen teilweise stattzugeben.
Ergänzend wird hingewiesen, dass mit Ergehen eines
berichtigten Bescheides vom 22. Oktober 1999 der
Kapitalertragsteuerbescheid vom 31. März 1999 ersetzt wurde, da dieser
irrtümlich vom unzuständigen Finanzamt bzw. mit unrichtigem
Finanzamtstempel ausgefertigt worden war.
Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen 1996 und 1997 werden
wie folgt ermittelt:
ad Änderung der Umsatz- und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1996 und 1997)
Vorsteuerbeträge für das Jahr 1997)
|
Vorsteuerbeträge lt. Erklärung
|
S 304.636,90
|
abzgl. Vorsteuerkürzung Diäten
|
S 3.530,36
|
Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
|
S 301.106,54
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und
1997)
|
|
1996
|
1997
|
Gewinn lt. HB
|
S 9.620,--
|
S 443.386,--
|
Verdeckte Ausschüttung
|
S 36.813,--
|
S 74.112,--
|
Repräs.aufwendungen
|
S 15.074, --
|
S 9.463, --
|
Körperschaftsteuer
|
S 17.270,--
|
|
anrechenbare inländ. Kest
|
S 3, --
|
S 4, --
|
Sonst. nichtabzugsfäh. Steuern
|
|
S -17.274,--
|
Säumniszuschlag
|
S 0,00
|
S 340,--
|
ergibt Einkünfte aus Gewerbebetr.
|
S 78.953,--
|
S 510.062,--
|
abzgl. IFB-Verluste
|
|
S -369.144,--
|
ergibt Einkommen gesamt
|
S 78.953,--
|
S 140.918,--
|
Einkommen gerundet
|
S 79.000,--
|
S 140.900,--
|
Körperschaftsteuer in S
|
S 26.860,--
|
S 47.906,--
|
Körperschaftsteuer in €
|
€ 1.951,99
|
€ 3.481,46
ad Änderung der Kapitalertragsteuer 1996 und
1997)
Berechnung verdeckte Ausschüttung 1996 und
1997)
|
|
1996
|
1997
|
Reisekosten Inland brutto
|
|
S 38.833,99
|
Zinsen Verrechnungskonto
|
S 28.162,--
|
S 16.750,--
|
Kest 23,5 bzw. 25%
|
S 8.651,07
|
S 18.528,--
|
Verd. Ausschüttung
|
S 36.813,07
|
S 74.111,99
Berechnung der Kapitalertragsteuer 1996 und 1997 inkl.
Säumniszuschlag gemäß
§ 217 BAO)
|
|
1996
|
1997
|
Verd. Ausschüttung
|
S 38.813,07
|
S 74.111,99
|
Steuersatz
|
23,5%
|
25%
|
Kapitalertragsteuer
|
S 8.651,07
|
S 18.528,--
|
" in €uro
|
€ 628,70
|
€ 1.346,48
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Wien,
12. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1310-W/02
- Stammnummer
- 10896
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF