Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1938-L/02
Reisekosten eines Regionalverantwortlichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1938-L/02vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einem Einsatzgebiet oder einem Zielgebiet ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen bei regelmäßiger Bereisung Tagesgelder nur für eine jeweilige Anfangsphase für fünf Tage pro Kalenderjahr zu. Würde innerhalb von 6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz in diesem Einsatzgebiet erfolgen, wäre mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen. Wird in einem Einsatz- oder Zielgebiet ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen bei unregelmäßigen, aber wiederkehrenden Reisen Tagesgelder für eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt pro Kalenderjahr zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer 1997,
Arbeitnehmerveranlagung, entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Nachforderung
von bisher 1.159,71 € (15.958,00 ATS) auf 796,35 € (10.958,00 ATS)
vermindert wird.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Einkommen
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997.958,00 ATS
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Einkommensteuer
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389.596,04 ATS
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-378.637,80 ATS
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gerundet
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10.958,00 ATS
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ergibt folgende festgesetzte Nachforderung
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796,35 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 1997 Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit als leitender Angestellter einer
D-Kette. Sein Dienstort ist der Sitz des Unternehmens in W-H in S. Laut einem
Schreiben der D-Kette vom 12.11.2001 zur Arbeitnehmerveranlagung 1999 ist der
Bw. seit 1995 Regionalverantwortlicher und Expansionsleiter. Als
Regionalverantwortlicher umfasst das Reisegebiet des Bw. N und W. Das
Reisegebiet als Expansionsleiter umfasst ganz Österreich.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1997 beantragte der Bw. die Anerkennung von
Werbungskosten und zwar von Tages- und Nächtigungsgeldern für
beruflich veranlasste Reisen. Eine Aufstellung mit den Reisezielen und der
Reisedauer für das Jahr 1997 wurde vorgelegt. Es wurden als Werbungskosten
Reisekosten im Betrag von ATS 49.277,00 und Telefonkosten im Betrag von ATS
5.405,00, zusammen ATS 54.682,00, beantragt.
Nach einem Vorhalteverfahren anerkannte das Finanzamt mit
Einkommensteuerbescheid 1997 vom 16.12.1998 Tagesgelder in Höhe von ATS
26.087,00 und die Telefonkosten von ATS 5.405,00, zusammen ATS 31.492,00. Die
Abweichung vom Antrag wurde wie folgt begründet:
" Aufgrund ihrer langjährigen
Tätigkeit als Regionalverantwortlicher ist es als erwiesen anzunehmen, dass
Ihnen die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in der von Ihnen
bereisten "Region- Donaukraft" (mit den Orten W, Sto, M, Ho, Ko, Kl, T, L/Th
etc.) soweit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso
ausgeschlossen werden kann wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen
Arbeitnehmer. Die von Ihnen insgesamt beantragten Tagesgelder wurden daher um
ATS 23.190,00 gekürzt. Da Sie aufgrund Ihrer Angaben keine genauen
Bestätigungen Ihres Arbeitgebers über die Dauer Ihrer Reisebewegungen
beibringen können, werden aus rationellen Gründen die geringen
Differenzen bei der Ermittlung der Tagesgelder Inland-Ausland bzw.
Zwölfteltagesgelder bei mehrtägigen Reisen nicht
aufgegriffen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. eine Berufung an die
Abgabenbehörde II.Instanz. Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.03.1999
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bw. einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Mit Berufungsentscheidung vom 18.10.1999 wurde die Berufung
mit ua. folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Der Bw. ist im gegenständlichen Fall als
Regionalverantwortlicher für 40 Filialen in W und Umgebung tätig und
führt in regelmäßigen Abständen "rhythmische" Besprechungen
mit Filialleitern und Filialmitarbeitern durch. Laut vorliegenden Unterlagen
werden nahezu sämtliche W-Gemeindebezirke, aber auch Gemeinden wie Ho, M,
Ko, Kl, T und L/Th regelmäßig besucht. Bei der Einsicht in diese
Reiseaufzeichnungen fällt somit auf, dass den Bw. seine Reisebewegungen
regelmäßig und somit alle zwei bis drei Tage in die Bundeshauptstadt
W, sowie in die genannten umliegenden Gemeinden geführt haben, sodass hier
ein Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist. In Anbetracht des Umstandes,
dass er bereits seit einigen Jahren aus beruflichen Gründen dieselbe Region
bereist hat, muss in Anlehnung an die Rechtsprechung davon ausgegangen werden,
dass diese genannten Gebiete (Gemeindebezirke) den Mittelpunkt seiner
Tätigkeit darstellen und er so vertraut mit den örtlichen
Gegebenheiten in diesen Bezirken ist, dass der in typisierender
Betrachtungsweise bei Reisebewegungen angenommene Verpflegungsmehraufwand nicht
mehr anfällt. Die wiederholte Tätigkeit in einem mehrere Orte
umfassenden Gebiet führt demnach zu einer solchen Vertrautheit mit den
örtlichen Gegebenheiten, dass bei der Verpflegung und Nahrungsaufnahme kein
Mehraufwand entsteht. Für diese Fahrten innerhalb dieses Gebietes
können daher Tagesgelder (Differenzwerbungskosten) nicht gewährt
werden."
Gegen diese abweisende Berufungsentscheidung hat der Bw.
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.
Mit VwGH Entscheidung vom 19.3.2002, 99/14/0317
bestätigte der VwGH darin, dass das gesamte Ortsgebiet von Wien als
einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist. Der Bescheid
für das Jahr 1997 wurde aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben, da die belangte Behörde W und die umliegenden Gemeinden in N
als einheitliches Einsatzgebiet angesehen hatte, das der Bw. in den Jahren
vor dem Streitjahr regelmäßig
besucht habe. Dies ließe sich aber nicht auf nachvollziehbare Ermittlungen
zurückführen. Indem die belangte Behörde für eine
Reisebewegung nach Ho kein anteiliges Tagesgeld gewährt hatte, hat sie den
Bescheid für 1997 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Mit zweiter Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt in
wörtlicher Auslegung des VwGH-Erkenntnisses noch zusätzlich bei den
Werbungskosten eine Fahrt nach Ho anerkannt mit Tagesgeld von ATS 360,00 und
Gesamtwerbungskosten in Höhe von ATS 31.852,00 vom steuerpflichtigen
Einkommen abgezogen.
Gegen diese zweite Berufungsvorentscheidung erhob der Bw.
neuerlich Berufung mit folgender Begründung:
" Die im Einkommensteuerbescheid 1997
durchgeführten Kürzungen sind von der Abgabenbehörde rechnerisch
nicht dargelegt bzw. nicht nachvollziehbar. Das anteilige Taggeld für die
Reise nach Ho am 20.2.1997 beträgt zwar ATS 360,00, die erfolgte Gutschrift
wurde jedoch mit € 14,53 ( = 199,93 ATS) festgelegt. Der VwGH hat der
Finanzbehörde in der Auffassung zugestimmt, dass das gesamte Ortsgebiet von
Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist, jedoch sind
davon in keinem Fall die umliegenden Gemeinden betroffen und daher als Reise
anzuerkennen."
Mit Vorlageantrag vom 30.08.2002 legte das Finanzamt die
Berufung der Abgabenbehörde II.Instanz vor und beantragte die Abweisung iS
der ergangenen Berufungsvorentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, welche Reisekosten in Orte außerhalb
von W anzuerkennen sind, wenn der Bw. wiederkehrend, aber teilweise in
Zusammenhang mit Fahrten von oder nach W, Fahrten nach N durchgeführt hat
und ab wann in W ein zweiter Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw.
entsteht.
Der erste Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. ist W-H in
S, der Sitz der D-Kette.
Der Bw. hat in einer Vorhaltsbeantwortung vom 08.04.2002
zur Arbeitnehmerveranlagung 2000 erklärt, dass er selbst in W keine Wohnung
angemietet hat. Er nächtigt bei seiner Mutter in W und leistet
unterschiedlich hohe Kostenbeiträge für Frühstück sowie
Aufwandsentschädigungen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde II.Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 (Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die I.Instanz - dies liegt hier nicht vor) immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den
Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die
Steuerbemessungsgrundlage.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich
beruflich veranlassten Reisen ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen Höchstbeträgen
abzuziehen.
Gemäß
§ 26 Z 4
b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu
360,00 ATS = 26,16 € (erst ab dem Jahr 2002 Euro 26,40 laut BGBl I
2001/59) pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden,
so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden
zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinn des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor;
in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Gemäß
§ 26 Z 4
d EStG 1988 können Tagesgelder für Auslandsdienstreisen mit dem
Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten
berücksichtigt werden. Bei Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als
fünf Stunden vorliegen. Danach steht für eine Reisedauer von mehr als
5 bis höchstens 8 Stunden ein Drittel, bei einer Reisedauer von mehr als 8
bis höchstens 12 Stunden zwei Drittel und für mehr als 12 Stunden bis
24 Stunden der volle Auslandsreisesatz zu.
Gemäß
§ 20 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z
2 lit.c). Zu den nach § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen
gehört auch jener Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus
beruflichen Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus
einzunehmen ( VwGH vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine
Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher
Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit ( über eine bestimmte
Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich ) entfernt, ohne dass dadurch der
bisherigeMittelpunkt aufgegeben
wird, solange der aufgesuchte Ort oder das
aufgesuchte Gebiet nicht ein
weiterer
Tätigkeitsmittelpunkt
geworden
ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen
Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl.
Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2 ) und bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden, bei Auslandsreisen eine
Reisedauer von mehr als fünf Stunden gegeben sein.
Die Begründung eines
weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf
einen anderen Einsatzort oder auf ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
oder Zielgebiet durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren
Zeitraum erstreckt. Eine Differenzierung erfolgt zwischen der Bereisung eines
Einsatzortes und eines Einsatzgebietes über einen längeren
Zeitraum.
Zum Begriff
anderer Einsatzort und längerer
Zeitraum: Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn sich aus dem
Sachverhalt eine tägliche Dienstverrichtung an einem Einsatzort, eine
Dienstverrichtung an mehreren aufeinander folgenden Tagen an einem Einsatzort
oder eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem
Einsatzort oder eine unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an
einem Einsatzort ergibt. Wird an einem Einsatzort dadurch ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder bei
durchgehender Tätigkeit oder bei
Regelmäßigkeit nur für
eine jeweilige Anfangsphase für fünf Tage zu. Würde innerhalb von
6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz an diesem Einsatzort erfolgen, wäre
mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen. Wird an einem
Einsatzort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
bei unregelmäßig wiederkehrender
Tätigkeit Tagesgelder für insgesamt fünfzehn Tage
pro Kalenderjahr zu (VwGH 5.10.1994,
92/15/0225; VwGH 20.4.1999, 98/14/0156).
Zum Begriff
Einsatz- bzw. Zielgebiet und
längerer Zeitraum: Wird in einem Einsatzgebiet oder einem Zielgebiet ein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
bei regelmäßiger Bereisung
Tagesgelder nur für eine jeweilige Anfangsphase für fünf
Tage pro Kalenderjahr zu (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Würde innerhalb von
6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz in diesem Einsatzgebiet erfolgen,
wäre mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen. Wird
in einem Einsatzgebiet oder Zielgebiet ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet, stehen bei
unregelmäßigen, aber wiederkehrenden Reisen Tagesgelder
für eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt
pro Kalenderjahr zu.
Bei Reisen außerhalb des
Einsatzgebietes gelten wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen
über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder
Einsatzgebiet.
Erstreckt sich die
ständige Reisetätigkeit auf ein größeres Gebiet wie z.B.
auf ein ganzes Bundesland, so liegt kein Einsatzgebiet vor und die Reisen sind
nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Das Entstehen
von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
( üblichen ) Verpflegungsaufwendungen ( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ).
Diese die Einkünfte mindernde Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet
ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders
preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort
i.d.R. nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche
Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt ( VwGH 29.5.1996,
93/13/0013 ). Daher ist bei längeren oder wiederkehrenden Aufenthalten an
einem Einsatzort oder in einem Einsatz- oder Zielgebiet in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis über die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind ( VwGH 22.3.2000,
95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH
20.9.1995, 94/13/0253, 0254 ). Dahinter steht die Überlegung, dass es der
längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort
über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden ( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ).
Der Begriff
der "beruflich veranlassten Reise" iSd des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ist
mit den Begriffsmerkmalen einer "Dienstreise" nach § 26 Z 4 EStG 1988 nicht
identisch. Der Begriff der Dienstreise hat - wie oben bereits dargelegt - vor
allem für das Ausmaß des
Tagesgeldes Bedeutung. Leistet der Arbeitgeber - wie hier im
gegenständlichen Sachverhalt beim Bw. -
keine Zahlungen, muss der Arbeitnehmer
somit allfällige Ausgaben aus Anlass einer Dienstreise selbst tragen, dann
können diese Beträge nicht als Werbungskosten einer "Dienstreise",
sondern nur als Werbungskosten einer
"Reise" geltend gemacht werden, wenn sie die Voraussetzungen für
eine Reise erfüllen. Für Werbungskosten einer "Reise" kann niemals
eine Abrechnung der Tagesgebühren nach Kalendertagen erfolgen, sondern die
volle Tagesgebühr gilt für 24 Stunden. Eine Abrechnung der Tagesgelder
nach Kalendertagen würde sowohl eine entsprechende lohngestaltende
Vorschrift, als auch eine gesonderte Zahlung des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer
Reisekosten zu ersetzen, voraussetzen ( VwGH 22.9.1992, 92/14/0069). Dies liegt
hier nicht vor, sodass der Gesetzestext im dritten Satz des § 26 Abs. 4 b
betreffend das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift und einer Abrechnung
der Tagesgebühren nach Kalendertagen nicht zur Anwendung kommen
kann.
Auf Grund der
vom Bw. vorgelegten Anträge zur Geltendmachung von Werbungskosten für
das Jahr 1997 ist auszuführen:
Zu den Tagesgeldern und
Nächtigungsgeldern im Inland:
Das volle Tagesgeld steht
bei beruflich veranlassten Reisen iS des § 16 Abs. 1 Z 9 für 24
Stunden zu und nicht für Kalendertage: Der Bw. hat in seiner
Reisekostenaufstellung das Tagesgeld unrichtigerweise nach Kalendertagen dh von
Reisebeginn bis 24:00 Uhr und von 0:00 Uhr bis Reiseende stundenweise
abgerechnet. Diese Abrechnung kann - wie oben gerade erläutert - nur dann
angewendet werden, wenn der Dienstgeber des Bw. auf Grund einer lohngestaltenden
Vorschrift Reisekostenersätze für Dienstreisen, abgerechnet nach
Kalendertagen, an den Bw. auszahlen würde. Im gegenständlichen
Sachverhalt kann der Bw. jedoch nur die Werbungskosten für
Reisen iS des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 für jeweils 24 Stunden geltend machen. Zur Neuberechnung siehe
Beilage 1 bis 5; z.B. Beilage 1 - Beispiel: die Reise vom 15. 1. und 16.1.1997
hat am 15.1. um 9:30 Uhr begonnen und dauerte bis 16.1.1997 um 22:00 Uhr. Das
volle Tagesgeld von ATS 360,00 steht von 15.1. von 9:30 Uhr bis 16.1. wieder
9:30 Uhr d.h. für 24 Stunden zu. Ab 16.1. von 9:30 Uhr bis 22:00 Uhr ist
der zweite Reisetag zu berechnen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass W noch
nicht zweiter Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Wäre W bereits zweiter
Mittelpunkt müsste von 16.1. in der Früh die Reisezeit nach Sto
aufgeschrieben werden und die Reise wäre beendet, wenn der Bw. wieder von
Sto in S ankommt.
Einsatz- oder Zielgebiet
als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit:
Der Bw. hält sich im Jahr 1997 in W 61-mal auf. Seine
Reisetätigkeit nach W findet unregelmäßig, aber wiederkehrend
von 2- bis 7-mal pro Monat statt. Die Tätigkeit des Bw. als
Regionalverantwortlicher für W bringt es mit sich, dass er sich
wiederkehrend, aber nicht regelmäßig in W aufhalten muss und
aufhält; siehe Beilagen. Die Häufigkeit der Reisen nach W erreicht ein
Ausmaß der Vertrautheit mit den örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten, so dass der Bw. ab dem 16. Reisetag nach W einen
zweiten Mittelpunkt (= 2.MP) seiner Tätigkeit begründet. Wenn ein
Dienstnehmer in einem Einsatzgebiet über einen längeren Zeitraum
wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und eine
Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr überschritten wird,
entfällt der Verpflegungsmehraufwand. Nach Ablauf dieses 15 tägigen
Zeitraumes befindet sich der Bw. nämlich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegen muss (VwGH 20.4.1999, 98/14/0156) und dessen Aufwendungen
dafür als Teil der Kosten der Lebensführung
nicht abzugsfähig sind. Es waren
daher alle Reisen ab dem 16.Tag nach W aus der Reisekostenaufstellung
auszuscheiden mit Ausnahme der Fahrten nach N. Auf Grund der laufenden
Veränderungen bei den Gastronomiebetrieben (Schließen von Lokalen,
Änderungen bei den Sperrtagen etc.) steht dem Bw. diese Anfangsphase von 15
Tagen für Fahrten nach W in jedem Kalenderjahr zu.
Weiters erstreckt sich der berufliche Aufgabenbereich des
Bw. als Regionalverantwortlicher auch auf ganz N und als Expansionsleiter auf
ganz Österreich. Die unregelmäßigen Fahrten 1997 in die Bezirke
nach N erreichen in die einzelnen Orte nicht eine Anfangsphase von 15 Tagen,
sodass die Tagesgelder nach den allgemeinen Grundsätzen zu gewähren
sind. In den Aufzeichnungen des Bw. fehlt jedoch bei Fahrten nach N und
anschließend nach W eine Zeitangabe, wie lange seine Reise nach N gedauert
hat und wann er wieder in W eingetroffen ist.
Es kann grundsätzlich nur dieser Zeitraum
- ab Begründung eines zweiten Mittelpunktes der Tätigkeit in
W - für die stundenweise Berechnung der
Tagesgelder für Fahrten nach N herangezogen werden. Im hier
gegenständlichen Fall wurde sowohl aus verwaltungsökonomischen
Gründen als auch wegen des bereits sieben Jahre zurückliegenden
Zeitraumes auf weitere Erhebungen beim Bw. diesbezüglich verzichtet und die
geltend gemachten Tagesgelder zum überwiegenden Teil zur Gänze
anerkannt oder in einigen Fällen mit geschätzten Zeitspannen
anerkannt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, die Zeitaufzeichnungen in den
Folgejahren ab 2001 um diese Informationen zur Dauer der einzelnen Reisen zu
ergänzen.
Beispiel: die Reise vom 20.1. bis 22.1.1997 hat am 20.1. um
13:00 Uhr begonnen und dauerte bis 22.1. um 20:00 Uhr. Das volle Tagesgeld von
ATS 360,00 steht für 20.1. von 13:00 Uhr bis 21.01. wieder 13:00 Uhr und
für 22.1. wieder bis 13:00 Uhr zu. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass
W noch nicht zweiter Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Die jeweilige
Reisedauer beträgt Hinfahrtszeit, Aufenthaltsdauer und Rückreise- oder
Weiterreisezeit.
Ersätze des
Dienstgebers für Verpflegungsaufwand in diversen Hotelspesenabrechnungen:
Wenn vom Dienstgeber in den Spesenabrechnungen teilweise auch diverser
Verpflegungsaufwand dem Bw. ersetzt wird wie zB für Restaurant, Verpflegung
aus Beherbergung, Restaurantkonsumation, Tagungspauschale mit Abendessen etc.
dann sind diese Ersätze von den geltend gemachten Tagesgebühren
abzuziehen. Im hier gegenständlichen Fall wurde für 1997 sowohl aus
verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen des bereits sieben
Jahre zurückliegenden Zeitraumes darauf verzichtet, allfällige
Ersätze des Dienstgebers an den Bw. zu erheben. Wie aus den Folgejahren
1999 und 2000 bekannt ist, waren die Ersätze des Dienstgebers in diesen
beiden Jahren relativ gering.
Pauschale
Nächtigungsgelder: Aus dem Akt geht hervor, dass der Bw. in W
teilweise in der Wohnung seiner Mutter genächtigt hat und dafür die
pauschale Abgeltung mit ATS 200,00 pro Nächtigung beantragt hat.
Grundsätzlich ist zur pauschalen Geltendmachung von Nächtigungsgeldern
zu bemerken: Voraussetzung für das Nächtigungsgeld ist, dass
Aufwendungen überhaupt anfallen dh dass der Steuerpflichtige derartige
Kosten aus eigenem zu tragen hat (VwGH 17.5.1989, 88/13/0091). Daher ist der
pauschale Abzug von Nächtigungskosten auch dann nicht zulässig, wenn
der Steuerpflichtige zB bei Freunden nächtigt und ein Aufwand dafür
nicht anfällt (VwGH 6.2.1990, 89/14/0031) bzw. wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Kosten in vollem Umfang ersetzt. Im hier gegenständlichen
Fall wurde sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen
des bereits sieben Jahre zurückliegenden Zeitraumes dem Bw. geglaubt, dass
er wie in der Vorhaltsbeantwortung für das Jahr 2000 ausgeführt,
seiner Mutter die diversen Aufwendungen ersetzt hat und somit Aufwendungen
angefallen sind.
Zu den Tagesgeldern
für Auslandsdienstreisen: Für Auslandsdienstreisen können
Tagesgelder mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der
Bundesbediensteten berücksichtigt werden ( § 26 Z 4 lit d EStG 1988 -
siehe oben). Die Aliquotierung erfolgt nach § 17
Reisegebührenvorschrift (RGV). Es wurden bei den Auslandsreisen jeweils die
Höchstsätze bei den Tagesgeldern für das jeweilige Land
berücksichtigt.
Das vom Finanzamt im gegenständlichen Fall in der
Berufungsvorentscheidung zitierte VwGH-Erkenntnis vom 19.03.2002, 99/14/0317 hat
textlich nicht den vom Finanzamt als Begründung angegebenen Inhalt. Eine
wortwörtliche Interpretation des VwGH-Erkenntnisses nur bezogen auf den Ort
Ho widerspricht den sonstigen zu den Reisekosten ergangenen VwGH-Erkenntnissen.
Auch wenn der Bw. in N sehr oft dieselben Orte bereist, so ist bei jedem dieser
Orte zu prüfen, ob ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. in
einem Jahr entstanden ist. Im Jahr 1997 erreichen diese Reisen in Orte nach N
kein Ausmaß, das diese Orte zu weiteren Mittelpunkten der Tätigkeit
des Bw. machen würde.
Auf die Darstellung aller Reisebewegungen in den Beilagen 1
- 5 wird hingewiesen. Die Beilagen stellen einen integrierenden Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung dar.
Es werden insgesamt Werbungskosten in Höhe von
36.086,00 als Tagesgelder und 5.405,00 als Telefonkosten, insgesamt 41.491,00
ATS, anerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Sonderausgaben nach § 18 EStG 1988 ist
auszuführen, dass ihr Gesamtbetrag der Einkünfte ATS 700.000,00
übersteigt, sodass die Topfsonderausgaben nicht mehr berücksichtigt
werden können.
Beilage:
1 bis 5 Berechnungsblätter für die Tages- und Nächtigungsgelder
für das Jahr 1997, 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer in ATS und
Euro
Linz,
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1938-L/02
- Stammnummer
- 12301
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF