Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0288-W/02
Weiterer Tätigkeitsmittelpunkt eines WIFI-Trainers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-W/02vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanz-amtes Amstetten betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordent-liches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Ent-scheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Einkommen-steuerveranlagung für das Jahr 1996 unter anderem
Tagesdiäten im Zusammenhang mit seiner Vortragstätigkeit für das
WIFI.
Von den beantragten Diäten
in Höhe von 20.610,00 S wurden 10.320,00 S anerkannt, die
restlichen Diäten wurden mit folgender Begründung nicht
gewährt:
"Die
Verpflegungsmehrkosten aus der Vortragstätigkeit in A können nicht als
Betriebs-ausgaben geltend gemacht werden, da sie keinen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit be-gründen (Beschäftigung als Angestellter mit
Dienstort A)."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt aus:
"Gemäß
Bescheidbegründung vom 3.10.1997 wurde für die Einkommensteuer 1996
die Anerkennung der Verpflegungsmehrkosten für die Vortragstätigkeit
in A verweigert, da kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
wurde. Als Dienstort als Angestellter der TMF wird ebenfalls A
angeführt.
Dies
ist unrichtig, da die TMF am Postamt A, ein Postfach mit der Nr. XXX führt,
jedoch die Firma in der Stadtgemeinde Y angesiedelt ist.
Aus
diesem Grund liegt ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit in A neben jener
in Y vor.
Ich
ersuche, dies zu berücksichtigen und dementsprechend den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 und die Vorschreibung für
das Jahr 1998 zu revidieren"
Beigelegt war der Berufung eine
Bestätigung des Dienstgebers, dass der Bw als Betriebsleiter
beschäftigt sei und der Sitz der Gesellschaft in Y sei.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. In der Begründung führte das
Finanzamt aus, dass die steuerliche Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwandes
jedenfalls das Vorliegen einer Reise voraussetze, und zwar deshalb, weil (nur)
einem Reisenden die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort nicht bekannt sind und nur in solchen Fällen
Mehraufwendungen entstehen (vgl VwGH 18.12.1990, 87/14/0149).
Weiters führte das
Finanzamt aus, dass eine Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dann vorliegt
, wenn
sich
der Steuerpflichtige aus beruflichen Anlass vom Mittelpunkt seiner
Tätigkeit entfernt;
die
Entfernung mindestens 25 km beträgt;
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
an
dem Ort, an den sich der Steuerpflichtige begibt, kein weiterer Mittelpunkt
seiner Tätigkeit vorliegt oder begründet
wird.
Die steuerliche
Abgeltung eines Verpflegungsmehraufwandes setze voraus, dass die günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort nicht bekannt sind,
da nur in solchen Fällen Mehraufwendungen entstehen.
Da nach eigenen Angaben sowohl
in A als auch in Y ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit vorliegt, kann
für die Fahrten nach A kein Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt
werden, da keine "Reise" im obengenannten Sinn vorliegt.
Der Bw stellte sodann einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz. In der Begründung zu
diesem Vorlageantrag stellte der Bw fest, dass die Tätigkeit als WIFI
Trainer, aus der einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, am
Wohnsitz entwickelt und vorbereitet werde und an den jeweiligen
Veranstaltungsorten (Steyr, A, Hallstatt, Wien...) die Vorträge und
Seminare abgehalten werden. An den Kursorten kann daher kein Mittelpunkt einer
Tätigkeit vorliegen. Die Kurse sind weder regelmäßig noch finden
sie periodisch statt. Das WIFI als Veranstalter behält sich vor, bei nicht
Erreichen der Mindesteilnehmerzahl die Veranstaltung abzusagen. Beigelegt wurde
ein "Absageschreiben" einer geplanten Veranstaltung.
Weiters führte der Bw aus,
dass die Veranstaltungen in A, für die der Verpflegungsmehr-aufwand nicht
anerkannt wurde, eine Reisetätigkeit voraussetzen. Die Reisetätigkeit
wird an Samstagen und an vielen Freitagen vom Wohnsitz aus durchgeführt. An
sonstigen Wochen-tagen verläuft die Reise Wohnsitz - Arbeitsort
- Kursort - Wohnsitz. In der Fahrtaufstellung wurde, da
Pendlerpauschale beansprucht wird, nur die Fahrt Arbeitsplatz Kursort
angeführt. Es liegt daher immer eine Reisetätigkeit mit einer
Entfernung von mehr als 25 km vor, wenn als Ausgangspunkt der Wohnort betrachtet
wird. Unter dieser Betrachtungsweise wurde die Fahrt- und
Verpflegungsmehraufwandsabrechnung erstellt.
Der Bw gibt weiters an, dass
das Nutzen der günstigsten Verpflegsmöglichkeit nicht möglich
sei, da praktisch nur die Verpflegsmöglichkeiten im WIFI genutzt werden
können und Pausen teilweise auch für die Vorbereitung des weiteren
Veranstaltungsablaufs genutzt werden müssen. Günstigere
Verpflegsmöglichkeiten außerhalb des WIFI können daher schon aus
zeitlichen Gründen nicht genutzt werden.
Die Angabe eines weiteren
Mittelpunktes im Schreiben vom 6. Oktober 1997 wäre ein
Missver-ständnis gewesen. Aufgrund der Ausführungen im Vorlageantrag
wäre diese Behauptung widerlegt. Ein Einspruch bei Vorliegen eines weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit wäre nicht notwendig gewesen. Im Schreiben
vom 6. Oktober 1997 hätte es sinngemäß und richtiger-weise
lauten müssen: "...
Aus diesem Grund liegt kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit in A neben jener in Y
vor...".
Mit Bericht vom 2. März 1998 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 in Verbindung mit
§ 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt ist die Anerkennung
von Diäten für Reisen nach A als Betriebsausgaben.
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 4 Abs.
5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als
Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG
1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Der Begriff der Reise im Sinne
des § 4 Abs. 5 EStG 198 entspricht dem Begriff "Reise" im § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ist aber von der Dienstreise im Sinne des § 26
Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden (VwGH 23.5.1984, 83/13/0087, VwGH 8.10.1988,
97/15/0073, BMF, RdW 1999, 375).
Eine Reise liegt dann vor, wenn
der Unternehmer sich zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus
sonstigem betrieblichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der
Betriebstätte) entfernt (VwGH 30.3.1960, 1816/59), ohne dass dadurch der
bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben bzw. ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird und es sich um eine
Entfernung von der Betriebsstätte von mehr als 25 km handelt.
Die gesetzliche Regelung,
wonach bei Vorliegen einer Reise Verpflegungsmehraufwand im Wege pauschaler
Taggelder als Betriebsausgabe zu qualifizieren ist, findet ihre Begründung
darin, dass einerseits einem Reisenden die besonderen preisgünstigen
Verpflegsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt
sind, und andererseits der Dispositions-rahmen bezüglich der Einnahme der
Hauptmahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt
ist.
Hält sich jedoch ein
Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen über einen längeren
Zeitraum (in der Regel eine Woche) an demselben Ort auf, so kann nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise gesprochen werden (vgl. für viele VwGH 18.12.1990,
87/14/0149).
In seinem Erkenntnis vom
2.8.1995, 93/13/0099 hat der VwGH ausgesprochen, dass bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich) Tätigkeit an einem
Einsatzort ebenfalls nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten
zustehen.
Wie aus den Verwaltungsakten
hervorgeht übt der Bw die Vortragstätigkeit in A bereits seit einigen
Jahren aus. Aus den vom Bw vorgelegten Reisekostenabrechnungen für das Jahr
1996 istersichtlich, dass im Jahre 1996 in
A an insgesamt 66 Tagen die Vortragstätigkeit ausgeübt wurde und zwar
meistens zweimal die Woche, in manchen Wochen einmal bzw. dreimal.
Innerhalb der ersten 9 Wochen
war der Bw insgesamt 20 mal in A tätig. Aus
verwaltungs-ökonomischen Gründen verzichtet die Behörde auf eine
genauere Überprüfung der Vorjahre und gewährt, für diese
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit, für eine
"Anfangsphase" von 5 Tagen für A die Diäten.
Nach Verstreichen dieser 5 Tage
kann nicht mehr vom Vorliegen einer Reise mit Verpfle-gungsmehraufwand
gesprochen werden. Ab diesem Zeitpunkt liegt ein neuer Mittelpunkt der
Tätigkeit vor, es können daher die restlichen beantragten Diäten
für A nicht gewährt werden.
Wien,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-W/02
- Stammnummer
- 4696
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF