Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0049-L/03
Reisekosten eines Monteurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-L/03vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht kein weiterer Mittelpunkt einer Tätigkeit bzw. kein Einsatz- oder Zielgebiet, wenn ein Arbeitnehmer an verschiedenen Tagen verschiedene Orte eines Bezirkes im Laufe eines Jahres bereist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Schärding betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001, Arbeitnehmerveranlagung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift von
bisher 389,53 € ( 5.360,00 ATS ) auf 613,79 € ( 8.446,00 ATS )
erhöht wird.
Die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2001 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und für einen kleinen Teil des Jahres
Arbeitslosenunterstützung. Er ist Monteur der OÖ. Bl. GmbH.
Laut einem Telefonat vom 17.02.2003 des Finanzamtes
Schärding mit dem Arbeitgeber des Bw. ist dieser seit mindestens 10 Jahren
als Monteur für Bl-Anlagen tätig. Sein Einsatzgebiet ist ganz
Oberösterreich. Der Bw. wohnt im politischen Bezirk Schärding, in
E.
In dieser Verwendung verrichtete er im Berufungsjahr 2001
regelmäßig Außendienst und zwar führte er an 133 Tagen im
Jahr eintägige Dienstreisen durch. Seine Reisezeit betrug immer 11 Stunden
und er erhielt einen Ersatz des Dienstgebers von 15,18 Euro ( = 208,88 ATS) pro
Tag.
In der Einkommensteuererklärung für 2001
beantragte der Bw. die Differenzreisekosten zu diesen Dienstreisen in Höhe
von 14.252,92 ATS und Arbeitskleidung in Höhe von 1.505,00 ATS. Zum
Nachweis der Reisebewegungen und der angereisten Orte legte der Bw. vom
Dienstgeber bestätigte Reisekostenaufstellungen mit den errechneten
Differenzreisekosten vor.
Das Finanzamt Schärding versagte im
Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 09.12.2002 die geltend gemachten
Werbungskosten für die Arbeitsschuhe, da es sich dabei nicht um typische
Berufskleidung gehandelt habe, und kürzte die Differenzreisekosten um
Fahrten in die Bezirke V und R, da diese Gebiete regelmäßig bereist
würden, sodass nur Differenzwerbungskosten in Höhe von 6.332,00 ATS
anerkannt wurden.
Der Progressionsvorbehalt betreffend den Arbeitslosenbezug
wurde berücksichtigt.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid gab der
Bw. an, dass er durchschnittlich pro Monat 5,5-mal in den Bezirk V und ca.
3,5-mal pro Monat in den Bezirk R reisen müsse. Da diese Dienstreisen aber
immer in verschiedene Gemeinden gingen, könne eine
Regelmäßigkeit nicht gegeben sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.01.2003 wies das
Finanzamt die Berufung ab und ergänzte seine Begründung zum
Erstbescheid mit dem Text: "Mittelpunkt einer
Tätigkeit könne nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde),
sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein
Gebiet regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Zielgebiet
einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Da er die Bezirke V und R
regelmäßig (mindestens 2-mal pro Monat) bereise, können
Diäten für Reisen in diese Bezirke als Werbungskosten nicht anerkannt
werden. "
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bw.
Berufung, da seiner Meinung nach zwei Mal im Monat in verschiedenen Gemeinden
tätig zu sein, noch nicht regelmäßig sein könne.
Außerdem seien ihm diverse solche Fahrten 2000 anerkannt worden und 2000
nur diejenigen gestrichen worden, die über 5 Tage am selben Ort gelegen
seien. Dies sei aber 2001 nicht der Fall.
Mit Vorlageantrag vom 17.02.2003 legte das Finanzamt
Schärding die Berufung der Abgabenbehörde II.Instanz vor. Es begehrte
die Abweisung der Berufung, da die LSt-Richtlinien in der Rz 304 von einem
Zielgebiet sprechen d.h. auch mehrere Orte könnten ein Zielgebiet sein und
damit als Mittelpunkt der Tätigkeit gelten, an denen keinerlei Diäten
mehr geltend gemacht werden könnten.
Am 18.05.2004 wurde in einem Telefonat zwischen der
Referentin und dem Berufungswerber die Art seiner Tätigkeit erörtert.
Er ist als Monteur zu 90% immer auf verschiedenen Tagesbaustellen eingesetzt,
die ihn fast täglich an andere Orte führen. Er montiere in diesen
Orten z.B. bei Einfamilienhäusern oder bei Kirchen die Bl-Anlagen bzw.
repariere diese auch. An mehreren Tagen hintereinander ist er nur dann an einem
Ort, wenn er z.B. eine Reihenhausanlage oder Bl-Anlagen bei mehreren
ähnlichen Objekten zu installieren habe. Laut dem angegebenen Ort in den
Reiserechnungen handle es sich nicht um den entferntesten Punkt seiner
täglichen Reisebewegung, sondern er bereise an einem Tag nur diesen
angegebenen einen Ort.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob sich der Bw. in manchen Bezirken so
regelmäßig aufhält, dass ein Bezirk wie z.B. der Bezirk V oder
der Bezirk R und alle darin befindlichen Orte als ein einheitliches
Einsatzgebiet angesehen werden müssten, was zu einem oder mehreren
Mittelpunkten seiner Tätigkeit ohne Anerkennung von Differenztagesgeldern
führen würde.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen. Vergütungen des Dienstgebers sind von diesen
Höchstbeträgen abzuziehen und wurden hier auch richtigerweise vom Bw.
bereits abgezogen.
Gemäß
§ 26 Z 4 b EStG 1988 darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360,00 ATS = 26,16 €
(erst ab dem Jahr 2002 Euro 26,40 laut BGBl I 2001/59) pro Tag betragen. Dauert
eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene
Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Gemäß
§ 20 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z 9
nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z 2 lit.c). Zu den nach
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener
Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen
Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen ( VwGH
vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine Reise i.S.d. § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit ( über eine bestimmte Distanz hinaus vom
örtlichen Nahebereich ) entfernt, ohne dass dadurch der
bisherigeMittelpunkt aufgegeben
wird, solange der aufgesuchte Ort oder das
aufgesuchte Gebiet nicht ein
weiterer
Tätigkeitsmittelpunkt
geworden
ist. Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen
Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl.
Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2 ) und bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden gegeben sein. Bei
Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden
vorliegen.
Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen
anderen Einsatzort oder auf ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet oder
Zielgebiet durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum
erstreckt. Eine Differenzierung erfolgt zwischen der Bereisung eines
Einsatzortes und eines Einsatzgebietes über einen längeren
Zeitraum:
Zum Begriff anderer Einsatzort und längerer Zeitraum:
Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn sich aus dem Sachverhalt
eine tägliche Dienstverrichtung an einem Einsatzort, eine Dienstverrichtung
an mehreren aufeinander folgenden Tagen an einem Einsatzort oder eine
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem Einsatzort oder
eine unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem Einsatzort
ergibt. Wird an einem Einsatzort dadurch ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder bei
durchgehender Tätigkeit oder bei
Regelmäßigkeit nur für
eine jeweilige Anfangsphase für fünf Tage zu. Würde innerhalb von
6 Kalendermonaten kein weiterer Einsatz an diesem Einsatzort erfolgen, wäre
mit der Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen. Wird an einem
Einsatzort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
bei unregelmäßig wiederkehrender
Tätigkeit Tagesgelder für insgesamt fünfzehn Tage
pro Kalenderjahr zu (VwGH 5.10.1994,
92/15/0225; VwGH 20.4.1999, 98/14/0156).
Zum Begriff Einsatz- bzw. Zielgebiet und längerer
Zeitraum: Wird in einem Einsatzgebiet oder einem Zielgebiet ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
bei regelmäßiger Bereisung
Tagesgelder nur für eine jeweilige Anfangsphase für fünf
Tage zu (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Würde innerhalb von 6 Kalendermonaten
kein weiterer Einsatz in diesem Einsatzgebiet erfolgen, wäre mit der
Berechnung der Anfangsphase von 5 Tagen neu zu beginnen. Wird in einem
Einsatzgebiet oder Zielgebiet ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet, stehen bei
unregelmäßigen, aber wiederkehrenden Reisen Tagesgelder
für eine jeweilige Anfangsphase für fünfzehn Tage insgesamt
pro Kalenderjahr zu.
Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten
wieder die oben angeführten allgemeinen Bestimmungen über einen
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit je nach Einsatzort oder
Einsatzgebiet.
Erstreckt sich die ständige Reisetätigkeit auf
ein größeres Gebiet wie z.B. auf ein ganzes Bundesland, so liegt kein
Einsatzgebiet vor und die Reisen sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu
beurteilen.
Das Entstehen von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt
in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen
Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen ( üblichen ) Verpflegungsaufwendungen ( VwGH
28.5.1997, 96/13/0132 ). Diese die Einkünfte mindernde
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 16 Abs 1
Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen
die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort i.d.R. nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die
örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt ( VwGH
29.5.1996, 93/13/0013 ). Daher ist bei längeren oder wiederkehrenden
Aufenthalten an einem Einsatzort oder in einem Einsatz- oder Zielgebiet in der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis über die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind ( VwGH 22.3.2000,
95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH
20.9.1995, 94/13/0253, 0254 ). Dahinter steht die Überlegung, dass es der
längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort
über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden ( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ).
Auf Grund der vom Bw. vorgelegten Anträge zur
Geltendmachung von Werbungskosten für das Jahr 2001 ist
auszuführen:
Zu den Differenzen bei den Tagesgeldern:
Der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. liegt bei seinem
Wohnort in E. Es wird dem Bw. geglaubt, dass seine beruflich veranlassten Reisen
nach der betrieblichen Notwendigkeit Tagesbaustellen sind. Dies entspricht auch
der Art seiner Tätigkeit als Monteur von Bl-Anlagen, die zumeist an einem
Tag montiert werden können. Aus dem Bereisen von unterschiedlichen Orten in
diversen Bezirken ist ersichtlich, dass ihm nahezu ganz Oberösterreich,
nämlich Orte in den Bezirken Gr, L, L-L, R, Ro, Sch und St zum Bearbeiten
im Jahr 2001 zugeteilt worden sind. Seine Tätigkeit als Monteur bringt es
mit sich, dass er sich wiederkehrend, aber
nicht regelmäßig auch an gleichen Einsatzorten aufhalten muss
z.B. hat er sich im Jahr 2001 acht Tage lang in Fr, Bezirk V (am 21., 22.,
27.03.; 5., 6.6.; 26., 27. und 28.11.2001) aufgehalten.
Die wenn auch an verschiedenen Tagen in einem Monat in
einem Bezirk z.B. im April 2001 im
Bezirk V sieben mal ausgeübte Beschäftigung macht diesen Bezirk zu
keinem weiteren Mittelpunkt seiner
Tätigkeit, da die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung im
selben Bezirk kein Ausmaß erreicht, das zum Wegfall des in typisierender
Betrachtungsweise zu überprüfenden Verpflegungsmehraufwandes
führt. Da der Bw. tatsächlich verschiedene Orte an verschiedenen Tagen
in einem Bezirk bereist, hält er sich dort nirgends so lange auf, dass ihm
die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sein könnten.
Weiters erschweren die laufenden Veränderungen bei den Gastronomiebetrieben
(Schließen von Lokalen, Änderungen bei den Sperrtagen etc.) die
Kenntnis von günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in ländlichen
Bezirken.
Nur dann wenn ein Dienstnehmer von den einzelnen
Einsatzorten her über einen längeren Zeitraum an einem Einsatzort
wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig wird und eine
Anfangsphase von 15 Tagen im Jahr überschritten wird, entfällt der
Verpflegungsmehraufwand. Nach Ablauf dieses ersten Zeitraumes befindet sich der
Bw. nämlich in der gleichen Lage wie ein Dienstnehmer, der nicht auf Reise
ist, sich aber außerhalb seines Haushaltes verpflegt (VwGH 20.4.1999,
98/14/0156) und dessen Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
nicht abzugsfähig sind.
Beim hier vorliegenden Sachverhalt aber werden die
einzelnen Orte in den politischen Bezirken so
unregelmäßig bereist - siehe
Beilagen 1 bis 6 - , dass hier nicht ein Ausmaß erreicht wird, das zum
Wegfall des Verpflegungsmehraufwandes führt.
Es werden nur folgende Tagesgelder bei den
Inlandsdienstreisen nicht als Verpflegungsmehraufwand anerkannt und zwar
diejenigen für
Reisen,
die vom ursprünglichen Mittelpunkt der Tätigkeit in E. nicht
mindestens 25 km entfernt waren. Das waren die Reisen nach Vi, Utz, Or, Ne und
Ka. Laut Routenplaner aus dem Internet ( www.tiscover.at, Anreise, Routenplaner
) beträgt die Entfernung zwischen E und diesen Orten unter 25 km.
Der Bw. selbst gibt an, dass er sich durchschnittlich pro
Monat 5,5-mal im Bezirk V und ca. 3,5-mal im Bezirk R. aufhält, dies jedoch
auch immer nur in verschiedenen Gemeinden und nicht in denselben Orten. Aus den
tatsächlichen Reiseaufstellungen geht deutlich hervor, dass z.B. der Bezirk
V im August und Oktober 2001 nur 1-mal bereist oder der Bezirk R im März
2001 gar nicht bereist wurde. Eine undifferenzierte Betrachtung auf Grund der
Angaben des Bw., die seinen tatsächlichen Reisebewegungen widersprechen,
können nicht als Begründung dienen, Differenzen beim
Verpflegungsmehraufwand zu streichen.
In den Reisekostenaufstellungen wurde als Differenz
zwischen den gesetzlich möglichen Tagesdiäten und dem Ersatz des
Dienstgebers ein Betrag von 8,80 € und nicht 7,80 € von der Referentin
errechnet.
Auf die Darstellung der Reisebewegungen in den Beilagen 1 -
6 wird hingewiesen. Die Beilagen stellen einen integrierenden Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung dar.
Es werden insgesamt nach Abzug des Ersatzes des
Dienstgebers Werbungskosten in Höhe von 14.894,00 ATS ( = 1.082,40 € )
aus dem Titel der Reisekosten für das Jahr 2001 anerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt
wegen des Arbeitslosenbezuges) wurde von den Einkünften des Bw. aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 235.640,00 ATS durch 288 Tage
dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag
und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch
mit 291.930,97 ATS ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 19,41% ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann, wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger ermäßigter
Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf die Einkünfte (Einkommen
228.930,00 ATS) angewendet.
Beilagen:
1 bis 6 Berechnungsblätter für die Tagesgelder für das Jahr 2001,
1 Berechnungsblatt Einkommensteuer in ATS und Euro, 1 Kontrollrechnung für
das Jahr 2001
Linz,
27.05.2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-L/03
- Stammnummer
- 10873
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF