Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0345-G/05
Tagesgeld als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0345-G/05vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Karl Snieder und Mag. Heinz Zavecz im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung des Bw., vom
18. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 16. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
nach der am 4. Oktober 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Außendienstmitarbeiter einer
oberösterreichischen Firma und beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 Werbungskosten im
Gesamtbetrag von 3.819,33 Euro. Darin enthalten sind
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.570,80 Euro im Ausmaß der
Differenz zwischen den vom Arbeitgeber bezahlten Tagesgelder in Höhe von
4.320,80 Euro und den Sätzen des § 26 Z 4 EStG 1988 in
Höhe von 5.891,60 Euro.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid nahm das Finanzamt
eine Kürzung dieser Diäten um 1.214 Euro vor und anerkannte
Werbungskosten im Gesamtbetrag von nunmehr 2.605,33 Euro. In der
Begründung bezog sich das Finanzamt auf ein mit dem Bw. geführtes
Telefonat, in dem der Bw. darüber aufgeklärt wurde, dass er G. und K.
jeweils 51 bzw. 25 Mal bereist habe, weshalb die geltend gemachten Diäten
um 36 Tage X 26,40 Euro (Gratkorn) und 10 Tage X 26,40 Euro (Knittelfeld)
zu kürzen seien.
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
aus, dass er seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr eine
Spesenaufstellung beigelegt habe. In dieser Aufstellung sei der Betrag der
Reisediäten, die vom Dienstgeber nicht berücksichtigt werden konnten,
mit 1.570,80 Euro inkludiert. Laut detaillierter Aufstellung der Reisezeiten
habe er im Jahr 2002 2.678 Stunden im Außendienst verbracht. Davon seien
vom Dienstgeber 4.320,80 Euro vergütet worden. Der Mittelpunkt seiner
Tätigkeit liege in Mariazell. Die Voraussetzung für eine
ausschließlich beruflich veranlasste Reise liege vor, da er sich zur
Verrichtung seiner beruflichen Obliegenheit oder aus sonstigem beruflichen
Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne, eine
Reisdauer von mehr als 3 Stunden bei Inlandsreisen vorliege und kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Er erhalte vom
Arbeitgeber nur einen Teil der Höchstsätze des § 26 Z 4
EStG als Werbungskosten und könne dadurch die Differenz zwischen den
Höchstsätzen des § 26 Z 4 EStG und den erhaltenen
niedrigeren Beiträgen geltend machen. Da er verschiedene Betriebe in der
gesamten Steiermark betreue, könne eine Kürzung des
Verpflegungsmehraufwandes auch nicht darin gesehen werden, dass er an einem
bestimmten Einsatzort, Einsatzgebiet oder bei Fahrtätigkeit einen weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit begründe. Eine allfällige Kürzung
der Taggelder für 5 bzw. 15 Tage an einem bestimmen Ort trete daher auch
nicht in Kraft.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
wurde das Begehren des Bw. abgewiesen und im Wesentlichen wie folgt
begründet:
"Durch ihre Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter
begründen die Einsatzorte G. und K. einen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit. Daher konnten für diese Orte nur die Diäten für
die Anfangsphase von 15 Tagen berücksichtigt werden."
Dazu führte der Bw. in seinem Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz aus, dass sein
Aufenthalt in Knittelfeld und Gratkorn keinen weiteren Mittelpunkt der
Tätigkeit begründen könne, da er in Knittelfeld nur Kundenbesuche
erledige. In Gratkorn fänden manchmal Besprechungen statt und teilweise
würden Produkte vom Lager abgeholt werden.
In der am 4. Oktober 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass weder G. noch K.
als alleiniges Reiseziel öfter als 15 Mal bereist wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 sind Werbungskosten die "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen." Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Vergütungen des
Dienstgebers sind von den Höchstbeträgen abzuziehen.
Gemäß
§ 26 Z 4 lit. b
EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 Euro
pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann
für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet
werden.
Gemäß
§ 20 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht
abgezogen werden (Z 2 lit. c). Zu den nach § 20 EStG
nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener
Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen
Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen
(VwGH 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine Reise i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (über eine
bestimmte Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich) entfernt ohne dass
dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort
oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt
geworden ist.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung grundsätzlich zu den Kosten
der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der
Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des
Haushaltes einzunehmen (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151 und die dort zitierte
Judikatur).
Die gesetzliche Regelung, wonach bei Vorliegen einer Reise
dennoch der Verpflegungsmehraufwand einkünftemindernd zu
berücksichtigen ist, findet ihre Begründung darin, dass den Reisenden
die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die
örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (ua.
VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Daher ist bei längeren oder wiederkehrenden
Aufenthalten an einem Einsatzort oder in einem Einsatz- oder Zielgebiet in der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Kenntnis über die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren)
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der
Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000,
95/13/0167). Dahinter steht die Überlegung, dass es der längere
Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort über die
Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden.
Die steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes
unter dem Titel "Reise" ist nach der Rechtsprechung im Ergebnis somit dann nicht
möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeit
bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151
mit weiteren Judikaturnachweisen).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt festgestellt, dass
sich der Bw. "regelmäßig und wiederkehrend" in den Orten K. und G.
aufgehalten hat.
Aus der vom Bw. vorgelegten Aufstellung ergibt sich
ebenfalls eindeutig, und wird vom Bw. auch nicht bestritten, dass er die
Zielgebiete zumindest in der vom
Finanzamt angenommenen Häufigkeit bereist hat.
Auch wenn der Bw., wie in der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgebracht, sich an einem Tag nicht nur in G. oder K.
aufgehalten, sondern noch weitere Orte besucht habe, ändert dies nichts
daran, dass durch die Häufigkeit der Wiederkehr an die gleichen Orte von
einer Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen ist.
In Anbetracht der Häufigkeit der Wiederkehr an die
gleichen Orte ist - wie der VwGH im Erkenntnis vom 29.10.2003,
2003/13/0033 ausgeführt hat, - davon auszugehen, dass dem Bw. das von ihm
regelmäßig bereiste Gebiet hinsichtlich der
Verpflegungsmöglichkeit in einer einen Verpflegungsmehraufwand nicht
notwendig nach sich ziehenden Weise ausreichend vertraut war.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 9.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0345-G/05
- Stammnummer
- 24365
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF