Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0933-L/02
Reisekosten eines Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0933-L/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein weiterer Mittelpunkt einer Tätigkeit entsteht, wenn ein Abgabepflichtiger in einem Einsatzgebiet wiederkehrend und regelmäßig über einen längeren Zeitraum tätig wird. Tagesgelder aus dem Titel des Verpflegungsmehraufwandes stehen zumindest für die Anfangsphase von 5 Tagen zu. Ein weiterer Mittelpunkt einer Tätigkeit entsteht, wenn ein Abgabepflichtiger an einem Einsatzort oder in einem Einsatzgebiet wiederkehrend, aber nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum tätig wird. Tagesgelder aus dem Titel des Verpflegungsmehraufwandes stehen zumindest für eine Anfangsphase von 15 Tagen zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Günther Klinger, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 und Einkommensteuer für das
Jahr 1998 vom 25. Juli 2000
entschieden: Der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 wird teilweise Folge gegeben und
der Bescheid abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und
die festgesetzte Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Gesamtbetrag der Entgelte
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83.166,67 S
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Umsatzsteuer 20%
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16.633,33 S
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Vorsteuer
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-5.882,54 S
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Zahllast in Schilling (gerundet)
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10.751,00 S
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Zahllast in Euro
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781,31 €
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wird teilweise Folge gegeben und der
Bescheid abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und
die festgesetzte Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen (gerundet)
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255.700,00 S
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Einkommensteuer
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53.625,00 S
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Einkommensteuer in Euro
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3.897,08 €
Die
Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
erklärte im berufungsgegenständlichen Jahr 1998 neben Einkünften
aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
428.769,00 S aus seiner Tätigkeit als selbständiger
Versicherungsmakler.
In seiner
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machte er Reisekosten in Höhe von
55.663,64 S netto ohne Umsatzsteuer als Betriebsausgaben geltend. Brutto
entspricht dies einem Betrag von 61.230,00 S inklusive 10% Umsatzsteuer.
Der Bw. legte die Reisekostenaufzeichnungen für Jänner bis Dezember
1998 vor.
Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 wurden vom Finanzamt gemäß
§ 18
Abs. 7 EStG 1988 die Anlaufverluste der ersten drei
Veranlagungszeiträume ab Beginn der Tätigkeit des Bw. in Höhe von
206.389,00 S aus den Jahren 1993, 1994 und 1995 berücksichtigt. Nicht
mehr gewährt wurde der Verlust aus dem Jahr 1996 in Höhe von
13.401,00 S.
Die IFB-Wartetastenverluste in
Höhe von 18.820,00 S aus den Jahren 1995 und 1996 wurden bereits bei
der Veranlagung des Jahres 1997 abgezogen.
Im Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1998 wurde ein Betrag von 6.131,75 S an Vorsteuern
geltend gemacht.
Das Finanzamt Grieskirchen
anerkannte Reisekosten in Höhe von 37.440,00 S und erhöhte die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 18.224,00 S ( = 55.664,00 S
abzüglich 37.440,00 S) auf 446.993,00 S. Gleichzeitig verminderte
es die in der Umsatzsteuererklärung geltend gemachten abziehbaren
Vorsteuern in Höhe von 6.131,75 S auf 4.309,39 S. Als
Begründung führte das Finanzamt Grieskirchen aus, dass der Mittelpunkt
einer Tätigkeit nicht nur ein einzelner Ort, sondern ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein kann. Personen, die ein Zielgebiet (Bezirk)
regelmäßig bereisen, begründen daher in diesem Einsatzgebiet
einen Mittelpunkt der Tätigkeit. Die beantragten Tagesgelder für die
Bezirke Sch. und R. können ab dem 6. Tag nicht gewährt werden.
Gegen diese Bescheide erhob der
Bw. mit Schriftsatz vom 10.08.2000 Berufung, da aus der Bescheidbegründung
nicht erkennbar gewesen sei, welche Reisekosten nicht anerkannt wurden und wie
die neue Vorsteuer ermittelt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 04. September 2000 änderte das Finanzamt die Reisekosten auf einen
Betrag von 23.754,54 S netto ohne Umsatzsteuer (brutto 26.130,00 S)
mit derselben Begründung wie im Erstbescheid ab und erhöhte die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 460.678,00 S und berechnete die
abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von 5.913,18 S.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2000
beantragte der Steuerberater die Vorlage der Berufung vom 10.08.2000 an die
Abgabenbehörde II.Instanz. Begründend führte er im wesentlichen
aus, dass, wenn mehrere Fahrten in eine Stadt eines Bezirkes erfolgen, daraus
nicht geschlossen werden könne, dass der ganze Bezirk zum Einsatzgebiet
gehört. Das Einsatzgebiet erstrecke sich nur auf den Bezirk Gr..
Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, welche Reisekosten
anerkannt wurden und welche nicht. Auch seien die Anlaufverluste aus dem Jahr
1996 abzugsfähig, weil der Bw. vom A-Berater auf Versicherungsmakler und
Vermögensverwalter erweitert habe.
Mit Vorlageantrag vom
13.03.2001 beantragte das Finanzamt die Berufung betreffend die Tagesgelder
abzuweisen, da das Berufungsbegehren nicht ausreichend begründet sei. Dem
Begehren, den Anlaufverlust aus 1996 zu berücksichtigen, möge
stattgegeben werden, da eine neue Betriebseröffnung vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum
Umsatzsteuerbescheid 1998:
Zur
Vorsteuer:
Von den Reisekosten werden
Tagesgelder in Höhe von 21.210,00 S brutto (inklusive 10%
Umsatzsteuer), das sind 19.281,82 S netto, anerkannt. Laut
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden Tagesgelder in Höhe von 61.230,00 S
brutto, das sind 55.663,64 netto, erklärt. Die nicht anerkannte Differenz
beträgt 40.020,00 S (= 61.230,00 S abzüglich
21.210,00 S) brutto. Das entspricht einem Betrag von 36.381,82 S netto
+ 3.638,18 S Umsatzsteuer. Die gesamte Vorsteuer laut Erklärung ist um
die Vorsteuer der nicht anerkannten Tagesgelder zu kürzen. Die
abzugsfähige Vorsteuer wird wie folgt berechnet:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Als abzugsfähige
Vorsteuer ergibt sich ein Betrag von 5.882,54 S (427,50 Euro).
Zum
Einkommensteuerbescheid 1998:
Zu
den Reisekosten:
Gemäß
§ 4
Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus
§ 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Der Begriff der Reise im Sinn
des § 4 Abs. 5 EStG 1988 entspricht dem Begriff Reise im § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988. Zur Beurteilung der Frage, ob
Verpflegungsaufwendungen in Form von Tagesgeldern als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können, ist auch die Judikatur zu den Werbungskosten, die nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 berücksichtigt werden können,
heranzuziehen.
Gemäß
§ 16
Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 26
Z 4 b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu
360,00 S pro Tag betragen. Die Berücksichtigung von einem aliquoten
Tagesgeld setzt eine Reisedauer von mehr als drei Stunden voraus. Bei
längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein
Zwölftel ( = 30,00 S) von 360,00 S absetzbar. Dauert eine Reise
mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz (für 24 Stunden), maximal
360,00 S, zu.
Gemäß
§ 20 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht
abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z 2 lit. c). Zu den nach §
20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener
Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen
Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen ( VwGH
vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine
Reise im Sinn des § 4
Abs. 5 EStG 1988 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn
sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit ( über eine bestimmte Distanz hinaus vom
örtlichen Nahbereich ) entfernt, ohne dass dadurch der bisherige
Mittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer
Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Zusätzlich muss für eine
Reise die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit bzw. einem
Mittelpunkt der Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998,
97/15/0073; vgl. Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2
) und die Reise über drei Stunden dauern. Das Tagesgeld kann maximal
360,00 S pro Reisetag betragen.
Mittelpunkt
der Tätigkeit kann auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet
sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen,
begründen daher in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der
Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Die Begründung eines weiteren
Mittelpunktes der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die
Dienstverrichtung oder die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort oder auf
ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet (Zielgebiet) durchgehend oder
wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem
längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn sich aus dem Sachverhalt eine
tägliche Dienstverrichtung an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen oder eine
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit oder eine
unregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit an einem Einsatzort bzw.
in einem Einsatzgebiet ergibt. Wird an einem Einsatzort oder in einem
Einsatzgebiet ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen
Tagesgelder nur für eine jeweilige Anfangsphase für fünf bzw.
fünfzehn Tage zu (VwGH 5.10.1994, 92/15/0225; VwGH 20.4.1999,
98/14/0156).
Keine Reise liegt vor, wenn die
tägliche Fahrtstrecke zwar 25 km übersteigt, aber kein Punkt der Fahrt
weiter als 25 km von der Betriebsstätte oder einem Mittelpunkt einer
Tätigkeit entfernt ist (VwGH 17.6.1981, 2966/79).
Das Entstehen von
Betriebsausgaben bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen ( üblichen ) Verpflegungsaufwendungen
( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ). Diese die Einkünfte mindernde
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4
Abs. 5 EStG 1988 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet
ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders
preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort
idR nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche
Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt ( VwGH 29.5.1996,
93/13/0013 ). Daher ist bei längeren Aufenthalten an einem Einsatzort oder
in einem Einsatzgebiet in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Kenntnis über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen
(günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen
als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind ( VwGH
22.3.2000, 95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013;
VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254 ). Dahinter steht die Überlegung, dass es
der längere Aufenthalt dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich dort
über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so einen
Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden ( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ).
Erstreckt sich die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere
Tätigkeitsmittelpunkte, so ist der Aufenthalt an ihnen keine Reise (VwGH
9.4.1986, 85/14/0146; VwGH 2.8.1995, 93/13/0099), sodass eine
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In
solchen Fällen ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen,
dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher
kein zu Betriebsausgaben führender Verpflegungsmehraufwand entsteht (VwGH
29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 5.10.1994, 92/15/0225). Tagesgelder stehen daher in
einem solchen Fall nur für eine Anfangsphase von 5 oder 15 Tagen je
Mittelpunkt der Tätigkeit zu.
Auf Grund der
vom Bw. vorgelegten Anträge zur Geltendmachung von Tagesgeldern als
Reisekosten ist auszuführen:
Der Bw. ist als
selbständiger Versicherungsmakler überwiegend im Außendienst
tätig. Seine Tätigkeit umfasst ua. auch den Abschluss von
KfZ-Versicherungen. Im Jahr 1998 wurde die Anmeldung von Kraftfahrzeugen noch
bei den Bezirkshauptmannschaften durchgeführt. Aus diesem Grund bereiste
der Bw. die Orte mit den Bezirkshauptmannschaften (BHs) oft zweimal
täglich, um die diversen Unterlagen für eine Kfz-Anmeldung zu den BHs
zu bringen und nach erfolgter Anmeldung wieder abzuholen.
Aus den Aufzeichnungen
über die Reisekostenabrechnungen der Monate Jänner bis Dezember 1998
geht hervor, dass der Bw. sich überwiegend an gleichen Orten, an die er
regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrte, aufgehalten
hat.
Aus dem Internet wurden mit
Hilfe des Routenplaners www.tiscover.at (Anreise, Routenplaner) die Entfernungen
der diversen vom Bw. bereisten Ortschaften zueinander ermittelt.
Der Bw. hat den ersten
Mittelpunkt ( = 1.MP ) seiner Tätigkeit in seinem Büro in Ka., K., N.
(Ort der Betriebsstätte). Von diesem ersten Mittelpunkt sind folgende Orte
unter 25 km entfernt: An. (PLZ 4770; 19,8 km), B. (PLZ 4722; 8,9 km), Gr. (PLZ
4710; 11,5 km), Hf. (PLZ 4716; 10 km), Nk. (PLZ 4724; 18 km), P. (PLZ 4722; 8,2
km), Ra. (PLZ 4760; 13,8 km), Ri. (PLZ 4752; 7,1km), Sb. (PLZ 4973; 22,9 km),
St.M. (PLZ 4973; 22,9 km), Tk. (PLZ 4715; 4,8 km), Z. (PLZ 4755; 8,9 km). Eine
Reise an diese Orte liegt mangels einer Entfernung von über 25 km nicht
vor, sodass für Fahrten in diese Orte kein Tagesgeld zusteht.
Der Bw. reiste im Jahr 1998 an
ca. 269 Tagen in die Stadt R. und in die Orte um R.. Die Stadt R. wurde an sehr
vielen Tagen zweimal angefahren. Wenn R. an einem Tag zweimal angefahren wurde,
wurde dies nur als einmal bei den Tagen mitgezählt. Der Bw. hat daher einen
weiteren Mittelpunkt ( = 2.MP ) seiner Tätigkeit im Einsatzgebiet in und um
die Stadt R. begründet, da er dieses Gebiet nahezu täglich bereiste.
Die meisten der vom Bw. in diesem Gebiet angefahrenen Orte liegen im Umkreis der
Stadt R. innerhalb von 25 km. Beispielhaft sind anzuführen: A. (PLZ 4950;
21,3 km), An. (PLZ 4770; 22,6 km), Ant. (PLZ 4980; 19,2 km), Au. (PLZ 4971; 6,8
km), G. (PLZ 4942; 12,6 km), Hk. (PLZ 4716; 22, 1 km) , La. (PLZ 4772; 16,1 km),
Lo. (PLZ 4923; 10,4 km), M. (PLZ 4982, 18,1 km), Ne. (PLZ 4910, gleiche PLZ wie
R.), Ob. (PLZ 4982; 23,3 km), O. (PLZ 4974; 15,1 km), Ot. (PLZ 4901; 20,8 km),
Pe. (PLZ 4743; 7,2 km), Sb. (PLZ 4973; 12,1 km), St.M. (PLZ 4973; 11,3 km), Tu.
(3 km), U. (PLZ 4972; 10,5 km). Auf Grund der regelmäßigen
Aufenthalte in diesem Gebiet wird ab dem 6. Tag der Reisetätigkeit in die
Stadt R. und den Nahbereich um R. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet. Es stehen daher beim hier vorliegenden Sachverhalt ab einer
Anfangsphase von fünf Tagen keine Mehraufwendungen für die Verpflegung
zu. Da der Bw. die Stadt R. und die umliegenden Orte an ca. 269 Tagen des Jahres
1998 angefahren hat, entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Bw. ab dem
sechsten Tag der Reisen in dieses Einsatzgebiet in der Lage ist, die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten zu kennen.
Der Bw. reiste im Jahr 1998 an
ca. 61 Tagen in die Stadt Sch. und in Orte um Sch. Laut Telefonat mit dem Bw.
vom 11.04.2003 wurde in der Reisekostenaufstellung der Ort Sch. öfters mit
SD abgekürzt. Wenn Sch. an einem Tag zweimal angefahren wurde, wurde dies
nur als einmal bei den Tagen mitgezählt. Der Bw. hat daher einen weiteren
Mittelpunkt ( = 3. MP ) seiner Tätigkeit im Einsatzgebiet in und um die
Stadt Sch., da er das Gebiet wiederkehrend, aber nicht regelmäßig
bereiste. Die vom Bw. im diesem Gebiet angefahrenen Orte liegen unter 25 km von
der Stadt Sch. entfernt. Beispielhaft sind anzuführen: An. (PLZ 4770; 16,2
km), Br. (3,3 km), Ob. (PLZ 4982; 21,9 km), St.F. (PLZ 4780; 2 km), St.R. (PLZ
4793; 18,4 km), Su. (PLZ 4975; 6 km), Tk. (PLZ 4775; 12,5 km). Auf Grund der
nicht regelmäßigen aber häufigen Reisen in die Stadt Sch. und
den Nahbereich um Sch. wird ab dem 16. Tag der Reisetätigkeit ein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, sodass ab dem 17.02.1998
( siehe Beilagen 1 bis 12 ) keine Tagesgelder mehr gewährt werden
können.
Der Bw. war im Jahr 1998 an ca.
52 Tagen im Außendienst in der Stadt W. und hat daher dort einen weiteren
vierten Mittelpunkt ( = 4. MP ) seiner Tätigkeit begründet. Die Stadt
W. wurde wiederkehrend, aber nicht regelmäßig bereist. In der Stadt
W. entsteht ab dem 16. Tag der Reisetätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit, sodass ab dem 17.04.1998 ( siehe Beilagen 1 bis 12 )
für Fahrten nach W. keine Tagesgelder mehr zustehen.
Nach Ablauf einer Anfangsphase
befindet sich der Bw. in der gleichen Lage wie eine Person, die nicht auf Reise
ist, sich aber außerhalb ihres Haushaltes verpflegen muss. Ein
Verpflegungsmehraufwand kann nicht mehr berücksichtigt werden (VwGH
20.4.1999, 98/14/0156).
Für Reisen ausgehend von
einem Mittelpunkt der Tätigkeit aus, werden Tagesgelder gewährt, wenn
die Orte über 25 km entfernt liegen, die Reisedauer drei Stunden
überschritten hat und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
entstanden ist.
Bei der Beurteilung der
Einsatzgebiete wurde nicht von den gesamten Bezirken ausgegangen, sondern es
wurden die Bezirkshauptstädte und deren Umkreis von 25 km als Einsatzgebiet
angesehen. Für das Jahr 1998 werden die Tagesgelder, die steuerlich
anerkannt werden können, nach den in den Aufzeichnungen des Bw.
angeführten Stunden eines Tages berechnet. Aus verwaltungsökonomischen
Gründen wurden keine Ermittlungen durchgeführt, wie lange sich der Bw.
vor fünf Jahren an den einzelnen Orten an den jeweiligen Tagen aufgehalten
hat. Grundsätzlich wäre für jeden Ort an jedem Tag festzulegen,
ob dorthin eine Reise durchgeführt wurde oder nicht, ob alle
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Tagesgeldern vorliegen und
insbesondere wieviele Stunden eine Reise gedauert hat. Werden Reisen von Ort zu
Ort fortgesetzt, wäre die Fahrzeit und die Aufenthaltsdauer bei Vorliegen
der Voraussetzungen zusammenzurechnen oder bei Nichtvorliegen der
Voraussetzungen zu trennen.
Auf die Beilagen 1 bis 12 (
Jänner bis Dezember 1998 ), in denen die anzuerkennenden Tagesgelder
für Reisen im Inland entsprechend den Aufzeichnungen des Bw. nach Monaten
und Tagen angeführt sind und auf die jeweilige Begründung zu den
einzelnen Tagen in Verbindung mit der Berufungsentscheidung wird verwiesen. Aus
diesen Beilagen ist die Berechnung der einzelnen Tage und Monate
nachvollziehbar. Es wird in Summe ein Betrag an Tagesgeldern in Höhe von
21.210,00 S brutto, das sind 19.281,82 S netto, anerkannt.
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Die Neuberechnung führt
zu Einkünften aus Gewerbebetrieb für 1998 in Höhe von
465.151,00 S (33.803,84 Euro).
Geltendmachung
des Verlustvortrages aus dem Jahr 1996:
Gemäß
§ 18
Abs. 7 EStG 1988 sind Anlaufverluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, auch
bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen.
Der Bw. hat seine
Tätigkeit in den Jahren 1993, 1994 und 1995 als A-Berater ausgeübt und
1995 eingestellt. Ab dem Jahr 1996 hat er die Tätigkeit auf
selbständiger Versicherungsmakler und Vermögensberater geändert.
Eine neue Betriebseröffnung liegt vor. Der Verlust aus dem Jahr 1996 in
Höhe von 13.401,00 S (= Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- 20.822,00 S abzüglich IFB-Wartetaste 7.421,00 S) ist im
Jahr 1998 abzugsfähig, da er in den Vorjahren noch nicht
berücksichtigt wurde.
Die Berechnung der
Verlustvorträge aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus den Jahren
1993 bis 1996 ergibt einen zu berücksichtigenden Verlustvortrag von
219.790,00 S.
[Grafik]
Aus den genannten Gründen
war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Neuberechnung der
Einkommensteuer und Umsatzsteuer ist mit allen Beträgen in den beiliegenden
Berechnungsblättern dargestellt.
Beilage:
Beilagen 1 bis 12 (Berechnungsblätter für Tagesgelder Jänner bis
Dezember 1998), 2 Berechnungsblätter ESt in ATS und Euro, 2
Berechnungsblätter USt in ATS und Euro
Linz,
25. April 2003
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0933-L/02
- Stammnummer
- 4085
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF