…Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Verweis auf seine Berufungsausführungen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind…
…BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens im finanzbehördlichen bzw…
…Die Rechtsgrundlage für die Haftungsinanspruchnahme sei daher nicht gegeben, da eine rechtskräftige Verurteilung nicht vorliege. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag…
…leider keinerlei Möglichkeiten, diese noch dazu kommende Summe von € 113.163,55 zu bezahlen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag…
…Konkret ging es dem Bf darum, ob die Anhängigkeit eines (behördlichen oder gerichtlichen) Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens für eine Sicherstellung ausreichend ist (nach Ansicht des Zollamtes) oder ob darüber hinaus noch die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sein müssen (nach Ansicht des Bw). Der…
…Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF des BGBl I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (so z. B. § 51 FinStrG), diese Verständigung in der Form eines…
…28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes ein Finanzvergehen begangen habe und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben sei. Es bestehe der Verdacht, dass Herr A.B. als Geschäftsführer des Verbandes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe…
…vom 23. April 2009 beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für…
…Berufung dahingehend, dass sich diese sowohl gegen den Grund als auch gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für…
…X, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von S 100.000,00 verurteilt, weil er vorsätzlich als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.S-GmbH (nunmehr K-GmbH) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis April, Juni…
…Die Bw. beantrage daher, ihrer Berufung stattzugeben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Die Haftung…
…wenn man § 232 Abs. 3 BAO im Sinne der Materialien lese und die Anhängigkeit eines Strafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens genügen lasse, weil ein strafrechtlicher Bezug kein steuerauslösendes Kriterium sei und die Anhängigkeit des Strafverfahrens unter der Prämisse stehe, dass es zum angestrebten Schuldspruch führt…
…wenn die Behörde einen Gesamtschuldner, der sich - wie hier der Bf. - eine vorsätzliches Finanzvergehens hat zu Schulden kommen lassen und damit einen Zollschuldentstehungstatbestand verwirklicht hat, von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung freistellte, so dass die Ermessensentscheidung im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Finanzstraftäters in der Regel vorgeprägt…
…werden. (3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Zu § 232 BAO…
…Berufung dahingehend, dass sich diese sowohl gegen den Grund als auch gegen die Höhe der Haftungsinanspruchnahme richte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für…
…SCG-XYZ), Herrn MB, die erwähnte Genehmigung in Empfang hätte nehmen sollen, durchgeführt zu haben. Der gegenständliche LKW-Zug sei wegen dieses vorsätzlichen Finanzvergehens der anzuwendenden Gesetzeslage zufolge (§ 35 Abs.4 iVm § 17 FinStrG) verfallsbedroht, wobei zu besorgen sei, dass er dem Zugriff der Behörde…
…in Anspruch genommen. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 21. April 2003 führte die Bw. aus, dass sie kein vorsätzliches Finanzvergehen begangen habe. Aufgrund des Konkurses der Muttergesellschaft sei sie gemeinsam mit dem Masseverwalter bemüht gewesen, die Fa.S. an den Franchisegeber G. zu verkaufen…
…Abs. 3 BAO, konkret darum, ob die Anhängigkeit eines (behördlichen oder gerichtlichen) Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens für eine Sicherstellung ausreichend ist (Ansicht des Zollamtes) oder ob darüber hinaus noch die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sein müssen (seine Ansicht). Daraus folge in praktischer Hinsicht…
…3 FinStrG) und Fortlaufhemmung (§ 31 Abs. 4 FinStrG). Ablaufhemmung bewirkt jedes weitere vorsätzliche Finanzvergehen, das innerhalb der Verjährungsfrist des früher begangenen Finanzdeliktes gesetzt wird. Das heißt die Verjährung der früheren Tat tritt nicht ein, solange nicht auch die Verjährungsfrist für die nachfolgende Tat (je nach…
…Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Mag. G, in der Finanzstrafsache gegen W., M.Dorf, wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a. des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit …