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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0209-Z3K/12

Sicherstellungsauftrag gegen potenziell haftungspflichtige Personen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0209-Z3K/12vom 21.01.2013Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gegen Personen, die der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens verdächtig sind, kann schon ab Anhängigkeit eines diesbezüglichen Strafverfahrens, somit vor der Entstehung eines Haftungsanspruches gemäß § 11 BAO ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden. Die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen potenziell Haftungspflichtige ist Bedingung für eine Sicherstellung, reicht für sich allein aber nicht aus. Es müssen hinsichtlich des potenziell Haftungspflichtigen auch noch die Kriterien der Absätze 1 und 2 des § 232 BAO erfüllt sein (argumentum: sinngemäß in Abs. 3).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl über die Beschwerde des Bf, Adresse1, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, vom 20. Februar 2012 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, vertreten durch HR Mag. Leopold Lenitz, vom 20. Jänner 2012, Zl. 230/xxxxx/aaa/2011-AFA, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO am 21. Jänner 2013 in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid-Sicherstellungsauftrag (Sicherstellungsbescheid) vom 5. Dezember 2011 wurde hinsichtlich des Vermögens des Bf gemäß § 232 BAO zur Sicherung der Einbringung des Abgabenanspruches des Bundes die Sicherstellung für die Abgabenart Mineralölsteuer (MinSt) für die Monate Juni bis Dezember 2011 mit (voraussichtlich) € 2.300.000,00 angeordnet. Es wurde darin ausgeführt, dass die Sicherstellung dieser Einbringungsansprüche sofort vollzogen werden kann bzw. dass eine Hinterlegung des Betrages in der Höhe von € 2.300.000,00 bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogenen Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden. Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat seine Entscheidung damit begründet, dass die sicherzustellenden Einbringungsansprüche aufgrund des dort nachstehend angeführten Sachverhaltes entstanden seien. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie des Zollfahndungsamtes München bestehe der begründete Verdacht, dass durch eine international agierende Tätergruppe im Zeitraum vom 28. Juni 2011 bis zum 5. Dezember 2011 in zweihundert Fällen eine Menge von insgesamt 6.000.000 Liter (l) unversteuertes Mineralöl (Dieselkraftstoff) in das Steuergebiet der Republik Österreich vorschriftswidrig eingebracht wurde. Der dabei entstandene Steuerschaden betrage € 2.300.000,00 an hinterzogener MinSt. Es bestehe der begründete Verdacht, dass durch die Tatbeteiligten, den Bf, AlP, ThK, VlB, JoK, FlK, MaS sowie MaD im bewussten und gewollten Zusammenwirken zur Durchführung der deliktischen Geschäftstätigkeit Rechnungen gefälscht und Scheingeschäfte vorgetäuscht wurden und dadurch der Tatbestand des Abgabenbetruges gemäß § 39 Abs. 1 lit. a und lit. b Finanzstrafgesetz (FinStrG) verwirklicht wurde. Aus den gewonnenen Erkenntnissen gehe eindeutig hervor, dass von den genannten Tatbeteiligten laufend Transaktionen und Zahlungen von Geldern, die aus dem gegenständlichen Abgabenbetrug herrühren, durchgeführt wurden. Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, könne die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) erlassen. Eine Gefährdung oder eine wesentliche Erschwerung der Einbringung der Steuerschuld liege vor, da der dringende Verdacht des Abgabenbetruges gemäß § 11, § 39 Abs. 1 lit. a und lit. b FinStrG iVm § 41 Abs. 1 MinStG bestehe, der Bf als Mittäter mit einer Abgabennachforderung in der erwähnten Höhe zu rechnen habe und zu befürchten sei, dass Vermögenswerte verschoben werden und damit ein Zugriff auf diese nicht gesichert erscheint. Dagegen hat der Bf mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 berufen. Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat die Berufung vom 20. Dezember 2011 gegen den Sicherstellungsbescheid vom 5. Dezember 2011 mit der nun bekämpften Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2012, Zl. 230000/xxxxx/aaa/2011-AFA, als unbegründet abgewiesen. Das Zollamt hat seine Entscheidung nach Wiedergabe der Berufungsgründe und nach dem Hinweis auf § 232 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 11 BAO bzw. § 11 FinstrG im Wesentlichen damit begründet, dass ein Sicherstellungsbescheid kein abschließender Sachbescheid sei, weil es in der Natur einer solchen Maßnahme liege, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gesetzt werden könne, sondern dass es genüge, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Das Zollamt hat für die voraussichtliche Höhe des Abgabenanspruches die bis zum 5. Dezember 2011 mindestens nachweislich erfolgten zweihundert Lieferungen mit Tanklastzügen herangezogen. Diese haben sich aus den Ermittlungsergebnissen der deutschen und österreichischen Zollbehörden (Fax-Überwachung) bis zum 5. Dezember 2011 ergeben. Pro Lieferung sei von einer durchschnittlichen Menge von 30.000 l Mineralöl auszugehen. Der Durchschnitt begründe sich aus den bis zum 5. Dezember 2011 via Fax-Überwachung "abgefangenen" Lieferscheinen und CMR-Frachtbriefen, sowie auch aufgrund von Aussagen slowenischer LKW-Fahrer im Zuge von Einvernahmen durch die deutschen Zollbehörden vor dem 5. Dezember 2011. Als Berechnungsgrundlage für die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sei gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d MinStG ein Mindeststeuersatz von € 397,00 für 1.000 l Gasöl festgelegt. Allein die eingebrachte Menge von insgesamt 6.000.000 l Mineralöl ergebe somit eine Mineralölsteuerschuld von € 2.382.000,00. Obwohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsbescheides noch davon auszugehen gewesen sei, dass es sich um Dieselkraftstoff der Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949 handelt, da nichts gegenteiliges auf den Papieren angeführt war und der Kraftstoff auch als Dieselkraftstoff an den Tankstellen abgegeben wurde, sei bei der Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld der erhöhte Steuersatz von € 425,00 mit eingedacht worden. Grund dafür sei die Tatsache gewesen, dass derselbe Kraftstoff unmittelbar zuvor in Deutschland als steuerbefreiter "Rust Cleaner" deklariert wurde. Der erhöhte Steuersatz betrage gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 iVm § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d MinStG € 425,00 je 1.000 l. Dabei würde dann eine Gesamtsteuerschuld von zumindest € 2.550.000,00 vorliegen. Somit sei die Summe von € 2.300.000,00 sogar noch unter dem untersten Ende der Möglichkeit angesetzt worden. Der Berufungswerber (Bw) habe richtigerweise ausgeführt, dass ein begründeter Verdacht des Abgabenbetruges nach § 39 FinStrG keinen Tatbestand darstellt, an den die Abgabevorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Wie auch im Sicherstellungsbescheid angeführt, ist das Zollamt von einer Steuerschuldentstehung nach § 41 MinStG (Bezug zu gewerblichen Zwecken) ausgegangen. Die Steuerschuld entstehe gemäß § 41 Abs. 1 MinStG dadurch, dass der Bezieher das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. Das verfahrensgegenständliche Mineralöl wurde nachweislich von einem Tanklager in Deutschland in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht. Der Bw sei als Bezieher anzusehen, da er, wenn auch in arbeitsteiliger Weise, wesentlich bei der Einbringung beteiligt gewesen sei. Der Umstand, dass der Bw das Mineralöl nicht selbst in Empfang genommen hat, ändere nichts daran, dass die Verfügungsmacht und Kontrolle über den eingebrachten Kraftstoff auch ihm oblegen sei. Auch wenn im abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt werden sollte, dass die Steuerschuld nach § 21 MinStG mit der erstmaligen Verwendung von Kraftstoff als Treibstoff entstanden ist, so sei der Bw dennoch gemäß § 22 MinStG als Steuerschuldner heranzuziehen. Ein Tatbestand, an den die Abgabenvorschriften eine Abgabenpflicht knüpfen, liege somit vor. Ein Mittäter müsse nicht alle Modalitäten einer Tat, an der er sich beteiligt hat, bis ins Detail kennen. Es genüge dazu, dass er diese mit seinen wesentlichen Merkmalen erkannt hat. Der Bw war bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen eines Abgabenbetruges im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Hinterziehung von MinSt angezeigt. Es wurden aufgrund der gerichtlich bewilligten Anordnungen der Staatsanwaltschaft Salzburg am 5. Dezember 2011 eine Hausdurchsuchung, die Festnahme und eine Einvernahme durchgeführt. Somit sei der Bw als ein potenziell Haftender der geschuldeten Abgabe anzusehen. Hinsichtlich der Gründe für eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit hat das Zollamt ausgeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bw bei weitem übersteigen würden. Die bis zum 5. Dezember 2011 erhaltenen Zusatzzahlungen aus den illegalen Mineralölimporten könnten in die Leistungsfähigkeit des Bw wohl nicht mehr einbezogen werden. Die Zusatzzahlungen ergäben sich aus den vorgefundenen Aufzeichnungen und den Aussagen von Mittätern. Weiters sei von einer Vermögensverschleppung auszugehen, da trotz der sofort eingeleiteten Ermittlungen über den Verbleib des aus der illegalen Mineralöleinbringung erwirtschafteten Gewinnes bis dato beim Bw nichts habe festgestellt werden können. Da eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gegeben sei, sei die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß den Bestimmungen des § 232 BAO geboten. Es liege im Ermessen der Behörde, einen Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 BAO zu erlassen. Die Ermessensentscheidung habe sich dabei innerhalb der Grenzen, die das Gesetz vorgibt, zu halten und Ermessen sei innerhalb dieser Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen zu üben. Es seien weiters die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umständen abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergebe sich, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden könne. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen würden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - könne von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abgesehen werden. Unter dem Ermessenskriterium "Billigkeit" sei die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu verstehen. Bei der Beurteilung des Ermessens bezüglich der Erlassung des Sicherstellungsbescheides konnte das Zollamt zunächst keine Billigkeitsgründe erkennen. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass der Bf an der illegalen Einbringung von Mineralöl, welches als Dieselkraftstoff unversteuert an Tankstellen abgegeben wurde, im Wissen um die Nichtversteuerung mitgewirkt habe und somit als Abgabenschuldner heranzuziehen sein werde. Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung habe der Sicherstellungsbescheid daher gemäß § 232 BAO auch aus den Gründen der Zweckmäßigkeit erlassen werden müssen. Das Zollamt hat abschließend ausgeführt, dass der Begründungspflicht hinsichtlich des Sachverhaltes iSd § 93 Abs. 3 lit. a BAO durch die Abgabenbehörde im Erstbescheid entsprochen worden sei. Der Sachverhalt sei den Entscheidungsträgern auch hinlänglich aus der Ersteinvernahme am 5. Dezember 2011 sowie aus den ausgefolgten Begründungen zu den Hausdurchsuchungen und zur Festnahme vom 5. Dezember 2011 bekannt gewesen. Außerdem könne ein allenfalls in einem erstinstanzlichen Bescheid aufgetretener Begründungsmangel im Rechtsbehelfsverfahren, wie hier speziell im Wege der Berufungsvorentscheidung, saniert werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 20. Februar 2012, in der im Wesentlichen beantragt wurde, der Berufung (richtig: Beschwerde) Folge zu geben und den Sicherstellungsbescheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 wurde der Wechsel in der Vertretung angezeigt, um vordringliche Erledigung ersucht und Ergänzendes vorgebracht. Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 wurde neuerliche um vordringliche Erledigung ersucht. In seinem "abschließenden Vorbringen" vom 19. Juli 2012 hat der Bf sein gesamtes Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen definitiv, unwiderruflich und vorbehaltlos zurückgezogen. Davon hat er lediglich den Antrag aus der Berufungsschrift auf eine stattgebende Enderledigung ausgenommen und vor allem die inhaltliche Schlüsselfrage dieses Falles auf die Auslegung des § 232 Abs. 3 BAO reduziert. Konkret ging es dem Bf darum, ob die Anhängigkeit eines (behördlichen oder gerichtlichen) Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens für eine Sicherstellung ausreichend ist (nach Ansicht des Zollamtes) oder ob darüber hinaus noch die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sein müssen (nach Ansicht des Bw). Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom 25. Juli 2012, GZ. ZRV/yyyy-Z3K/12, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bf hat dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Mit Eingabe vom 29. August 2012 hat der Bf beim unabhängigen Finanzsenat die Klaglosstellung der Berufungsentscheidung vom 25. Juli 2012 angeregt. Der unabhängige Finanzsenat hat seine Berufungsentscheidung vom 25. Juli 2012 mit Bescheid vom 19. September 2012, GZ. ZRG/vvv-Z3K/12, gemäß § 300 BAO aufgehoben. Der VfGH hat das bei ihm zur GZ. B/1060/12 behängende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 eingestellt. Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 25. Juli 2012 ist das Verfahren in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt über die Ermittlungsergebnisse des Zollfahndungsamtes München im Wege der Amtshilfe mit Polen berichtet und dem Bericht auch Beweisergebnisse angeschlossen. Zum Schreiben des Bf an das Bundesministerium für Justiz vom 20. September 2012 hat sich das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 geäußert. Dazu - zur Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 und zum Bericht des Zollamtes vom 16. Oktober 2012 - wurde dem Bf das Parteiengehör gegeben. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 erstattete der Bf ein zusammenfassendes Rechtsvorbringen, dem er die in einem Beilagenband näher bezeichneten Beilagen angeschlossen hat. Der Bf hat die Lösung einiger Rechtsfragen in den Mittelpunkt des Schriftsatzes gestellt, sein gesamtes bisheriges Sach-, Beweis- und Rechtsvorbringen definitiv, unwiderruflich und vorbehaltlos zurückgenommen und an dessen Stelle das erstattete Rechtsvorbringen gestellt. Von der Zurückname ausgenommen hat der Bf die Anträge aus den Berufungsschriften; diese sind nach wie vor aufrecht. Folgende Vorbringen im Schreiben vom 10. Oktober 2012 waren für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlich: - Der Bf bezweifelt, dass der Verweis in § 2 Abs. 6 MinStG auf die Kombinierte Nomenklatur (KN) - auf totes Recht - normative Wirkung entfalten kann. - Der Bf bezweifelt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt war, wenn sich das Leistungsgebot an den Bf anfangs auf § 41 MinStG - auch bei Ergehen des Sicherstellungsauftrages - gestützt habe und aktuell auf § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG gestützt wird. - Für den Bf führt die Auslegung des Wortes "abgeben" in § 21 Abs. 1 Z 5 dazu, dass der Tatbestand nicht bei der A GmbH, sondern bereits auf einer Vorstufe entstanden ist, weil die Ware in Wirklichkeit dem AlP zuzurechnen sei. Es entstehe die Steuerschuld bei diesem, weil er die Verfügungsmacht verschafft habe, soweit er über das Mineralöl von Inland aus disponierte. Verbrauchsteuern hätten als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung die Abgabe zum Verbrauch und nicht den vorgelagerte Handel. - Weil die Steuerschuld bereits auf einer Vorstufe entstanden sei, sei der Grundfall der Sicherstellung auf die A GmbH nicht anwendbar. Der Bf scheide als primärer Steuerschuldner ebenfalls aus. Beide, die A GmbH und der Bf, seien in Ermangelung einer rechtskräftigen finanzstrafrechtlichen Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes auch keine Haftungsschuldner gemäß § 11 BAO. Weder die A GmbH noch der Bf seien am 5. Dezember 2011 Eigen- oder Haftungsschuldner der MinSt gewesen. - Die Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO sei klar und frei von Zweifeln. Abs. 1 leg. cit. sei danach sinngemäß anzuwenden. Ist der Tatbestand des Abs. 1 - wie im Gegenstand - nicht erfüllt, so sei es jener des Abs. 3 auch nicht. Der Bf habe weder den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5, noch jenen des § 232 Abs. 1 und/oder des § 232 Abs. 3 BAO erfüllt. - Die Bestimmung des Art. 6 EMRK gelte wegen des strafrechtlichen Charakters des Inhaltes des § 232 Abs. 3 BAO auch in dieser Abgabensache. - Beim Ergehen des Sicherstellungsauftrages am 5. Dezember 2011 seien - auch wenn davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit bei Sicherstellungsaufträgen als Sofortmaßnahme reduziert sind - der maßgebende Sachverhalt, vor allem der Herkunftsweg der Ware und die Schlüsselrolle des AlP, nicht ausreichend geklärt gewesen. Die Begründung des Sicherstellungsbescheides sei nichtssagend und die Behauptung, das verfahrensgegenständliche Mineralöl sei unversteuert, eine Spekulation der Behörde. - Der Bf bezweifelt die Zuständigkeit des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt. - Hinsichtlich der verba legalia des § 232 Abs. 3 BAO sei eine verfassungskonforme Auslegung geboten. - Die Herkunft und der Weg des Mineralöls bis zum Verkauf lägen im Dunkeln. Bei der Ware habe es sich um Dieselkraftstoff der Marke EN 590 gehandelt, das gezielt nachbehandelt worden sei. - Unter dem Titel weiterer Rechtsanwendungsfehler führte der Bf aus, die Herkunft der Ware bis zur Fa. B sei bedeutsamer, als dies auf den ersten Blick erscheine, weil sie aus einem Drittland stamme, in einer Raffinerie nachbehandelt (manipuliert) worden sei und es wichtig zu wissen wäre, wann, wo und wie die Verzollung durchgeführt wurde, weil sie den Ausgang augenscheinlich im Bereich der organisierten Kriminalität habe. Die Ware sei von der Fa. B zu einem Preis verkauft worden, der (ausländische) MinSt enthalten habe. - Das Zollamt habe den Gedanken des Binnenmarkes noch immer nicht richtig verstanden, wenn es sich beim Binnenmarkt um einen einheitlichen Raum ohne Binnengrenzen handelt, sodass im gesamten EU-Raum dieselbe Ware, derselbe Vorgang nur einmal besteuert werden dürfe. Im Gegenstand würden die Besteuerungsrechte dreier verschiedener Staaten (Polen, Deutschland, Österreich) miteinander konkurrieren, weshalb eine zuverlässige Lösung ohne Abstimmung dieses Falles mit Deutschland und Polen kaum vorstellbar sei. - Bei der Verwertung des Stoffes sei mit zu berücksichtigen, dass die vorgewarnten "Häuptlinge" genug Zeit gehabt hätten, belastendes Material rechtzeitig zu entsorgen. Es sei zwar auch der Bf vorgewarnt worden, doch habe er diese Hinweise negiert, weil er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen und - leider zu Unrecht - auf die fachliche und charakterliche Eignung der handelnden Personen vertraut habe. Der Bf setzt sich im "Zusammenfassenden Rechtsvorbringen" vom 10. Oktober 2012 unter dem Titel ausgewählter Einzelaspekte zum Sachverhalt mit maßgeblichen Personen und Gesellschaften auseinander, namentlich - mit der Fa. B als eine in C/Polen ansässigen Gesellschaft, deren Rolle über weite Teile im Dunkeln liege; - mit ThK als dem Chef der Tätergruppe und Hauptverantwortlichen; - mit AlP, der für die praktische und finanzielle Abwicklung des gesamten Projektes zuständig war; - mit der D Kft und der E GmbH, die Vehikel im Einflussbereich der beiden "Häuptlinge" waren; - mit der D Kft und der E GmbH als Scheinfirmen aus der Sicht des Zollamtes; - mit sich selber, der Getäuschter und Opfer sei, anstatt Mittäter; - mit sich selber als Gesellschafter (Eigentümer), aber nicht Geschäftsführer der A GmbH, weil er mit den dubiosen und unbewiesenen Geschäften des ThK und AlP, die Menschen wie Schachfiguren benutzt hätten, nicht zu tun habe. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 22. November 2012 ist die gedanklich Verlängerung der Eingabe vom 10. Oktober 2012. Der Bf hat weitere Unterlagen vorgelegt und eine - zunächst in Aussicht gestellte - Teilnahme an einem Erörterungsgespräch und an einer mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil die Rechtslage klar für ihn spreche, die Sach- und Beweislage mit den Beweisergebnissen aus Polen keinen Platz für Zweifel offen ließen und der Bf die handelnden Organe des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt mehrfach mit dem Strafgesetzbuch in Verbindung gebracht habe. Wegen einer Reihe von Rechtsgründen und im Hinblick auf die gebotene Auslegung des § 232 Abs. 3 BAO sei eine eindeutige rasche Erledigung geboten. Der unabhängige Finanzsenat deute die sinngemäße Anwendung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes augenscheinlich in eine Nichtanwendung um. Im Schriftsatz vom 22. November 2012 hat der Bf folgende für die Entscheidung über die Beschwerde wesentliche Gründe vorgetragen, namentlich - werde der unabhängige Finanzsenat nicht umhin kommen, zu überlegen, ob es legal und rechtsstaatlich ist, dass einen Primärschuldner erst nach entstandenem Abgabenanspruch in Anspruch genommen werden darf, ein potenziell Haftungspflichtiger aber schon vor dem Entstehen eines Haftungsanspruches für eine möglicherweise nie entstehende Haftungsschuld; - sei die Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO ungeachtet der Verankerung in der BAO eine strafrechtliche Norm im Sinne des Art. 6 EMRK; dies mit der Konsequenz, dass die Unschuldsvermutung und eine Prognose mit zu berücksichtigen seien; - habe der Hinweis in den Materialien, dass bei einem Irrtum der Behörden das gesperrte Vermögen wieder auszuhändigen sei, auch einen amtshaftungsrechtlichen Aspekt. Rechtswidriger und schuldhafter könne ein behördliches Verhalten, das auf einer unvertretbaren Rechtsansicht (Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes) beruhe, nicht sein. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist, sondern nur in den Materialien, könne nicht durch Auslegung Geltung erlangen; - habe der EuGH in seinem Urteil vom 5. September 2012, GZ. C-273/11, Mecsek-Gabona Kft, ausgeführt, dass derjenige, der UID-Nummern seiner Geschäftspartner abfragt, für den angegebenen Zeitraum im geschützten Bereich sei; - sei die Bestimmung des § 39 FinStrG unanwendbar. Der Bf scheide als faktischer Geschäftsführer der A GmbH als unmittelbarer Täter bzw. als Beitragstäter aus. Es sei das Besteuerungsrecht Österreichs fraglich. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG sei bereits auf einer Vorstufe verwirklicht worden. Der Bf und die A GmbH seien erste Opfer der Malversationen. Weil der Bf und die A GmbH getäuscht worden seien, könne ihr Faktenwissen nicht so gewesen sein, wie es dargestellt werde; es könne ihnen Vorsatz nicht angelastet werden; - gebe es Ermittlungsdefizite, weil der Fall ein internationaler Steuerfall sei, bei dem sich nicht spezifische zoll- und verbrauchsteuerlichen Fragen stellen; - seien die Beweisergebnisse aus Polen zur Zufriedenheit des Bf ausgefallen, weil nun klar wäre, dass er mit der Beschaffung nichts zu tun gehabt habe. Die Fa. B handle mit Rostschutzmitteln, nicht hingegen mit Kraftstoffen. Als Kombination aus Diesel-(Kraftstoff) müsse "Olej Rust Cleaner" teurer sein als Diesel. Die an JoK gelieferte Ware habe mit Dieselkraftstoff rein gar nichts zu tun. Der Einstandspreis hätte, wollte man der A GmbH bzw. ihm Hinterziehungsabsicht unterstellen, zwischen € 0,60 bis € 0,70 je Liter betragen und damit deutlich unter dem Verkaufspreis von € 0,80 von der Fa. B liegen müssen; - ergebe sich aus der Aussage des Zeugen KrN, dass drei bis vier Personen aus der Fa. F (ein Einzelunternehmen) nach C/Polen zu Vertragsverhandlungen gekommen seien. Der Zeuge kenne zwar AlP und ThK, die A GmbH und den Bf aber nicht. AlP habe vordergründig für JoK Schmieröllieferungen bestellt und sei als Hauptfigur Herr über die Ware gewesen; - ergebe sich aus der Aussage des Zeugen PiZ, es sei objektiv auszuschließen, dass AlP als Käufer der Ware nicht gewusst habe, dass er alles andere nur keinen Dieselkraftstoff bestellt hat; - sei Schuldner der MinSt gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG, wer Ware erstmals im Inland als Treibstoff abgegeben hat. Damit diese Voraussetzung bei der A GmbH erfüllt ist, hätte sie die Ware von JoK beziehen müssen, was nachweislich nicht der Fall gewesen sei. Ihre Steuerpflicht scheide aus. Es gebe für sie keinen ausländischen Exporteuer, sondern nur inländische Lieferanten, die über ein Büro in Großgmain, die E GmbH in Liezen und über die österreichische Niederlassung der D Kft in Wien verfügt hätten. Da sämtliche Orte in Österreich liegen, sei der Tatbestand bereits auf einer Vorstufe und nicht bei der A GmbH verwirklicht worden; - komme man zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand bereits auf einer Vorstufe erfüllt wurde, auch wenn man bedenkt, dass JoK nur Fassade war, weil AlP als Herr über die Ware diese (von Großgmain aus) bei der Fa. B bestellt hat, sie zum Betrieb des JoK verbringen und diese dort umladen hat lassen, um sie danach mit Hilfe slowenischer Frächter zu den Kunden der A GmbH zu verbringen und dort abzuliefern. Vom Bf wird abschließend vorgetragen, dass die einfachste und richtige Lösung eine aus Rechtsgründen stattgebende wäre. Alternativ biete sich eine Kassation gemäß § 289 Abs. 1 erster Satz BAO an, weil der Sachverhalt über weite Teile noch im Dunkeln liege, dass aber für die Zwecke dieses Verfahrens mit der nötigen Eindeutigkeit feststehe, dass der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG auf eine Vorstufe erfüllt wurde. Eine Abweisung sei aus objektiven Gründen ausgeschlossen. Dem Bf wurde mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 29. November 2012 Gelegenheit gegeben, in die dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Akten, auf die sich die Entscheidung stützen werde, Einsicht zu nehmen und sich gegebenenfalls zu äußern. Dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wurde mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 29. November 2012 das Parteiengehör zur Eingabe des Bf samt Beilagen vom 26. November 2012 gegeben. Im Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 hat der Bf folgende für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlichen Gründe vorgetragen, namentlich - dass die Insolvenz der A GmbH mit jedem Tag näher rücke und auf die G-Gruppe ausstrahle; - dass der Nahrungsstand des Bf und seiner Familie akut gefährdet sei; - dass die "Razzia vom 5. Dezember 2011" und die mehrmonatige U-Haft bei der Gattin des Bf Spuren hinterlassen habe; sie habe einen Lungeninfarkt erlitten; ein Kuraufenthalt scheitere am fehlenden Geld; - dass, je länger die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates auf sich warten lasse, umso größer der Schaden und umso wahrscheinlicher die Insolvenz der A GmbH werden; - dass sich der Bf, sollte die Entscheidung nicht zu seiner Zufriedenheit ausfallen, an den VfGH wenden werde; - dass die bloße Anhängigkeit eines Strafverfahrens nicht genügen könne, weil die Sicht der Materialien die verbal legalia des § 232 Abs. 3 BAO gegen sich habe; - dass die Sicherstellung als Sofortmaßnahme eine spätere Steuerleistung voraussetze, die es zu sichern gilt, bevor es zu spät ist. Beim Bf käme nur die Haftung gemäß § 11 BAO in Frage, die jedoch einen rechtskräftigen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung voraussetze. Die Anhängigkeit eines Strafverfahrens könne damit Anknüpfungspunkt für den Zugriff auf sein Vermögen nur dann sein, wenn schon jetzt mit der notwendigen Eindeutigkeit feststeht, dass diese Strafverfahren das Tor zur Haftung nach § 11 BAO weit aufstoßen; - dass der unabhängige Finanzsenat folglich eine zuverlässige Prognose über den Ausgang des (Finanz-)Strafverfahrens wird anstellen und den Sachverhalt nach den strengen Beweisregeln des Strafprozessrechts aufbereiten und feststellen müssen; - dass sich das Verfahren über eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag auf die Überprüfung der Frage zu beschränken habe, ob die bei Ergehen des Bescheides erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Danach eingetretene Umstände seien in der Berufungsentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Doch könnten Ergebnisse des Besteuerungsverfahrens Indiz für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Behörde sein; - dass es dabei nicht um die Kontrolle der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe, sondern darum zu wissen, welche Sachlage damals gegen war und wie die Entscheidung auf dieser Basis aussehen hätte müssen; - dass es fraglich sei, ob in Zollsachen auf den Sicherstellungsbescheid oder auf die Berufungsvorentscheidung als Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat abzustellen ist (VwGH 27.9.2012, 201/16/0206); - dass beim Bf die Sache aus den dargelegten Gründen zu seinen Gunsten entschieden sei, dass aber die primär auf die A GmbH abgestimmten Gedanken auch ihm zugutekämen. Weil das Zollamt die Sicherstellung auf § 41 MinStG gestützt habe, sei auszuschließen, dass es schon damals den für den nun aktuellen Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 5 MinStG erforderlichen Sachverhalt hinreichen gekannt hat; - dass die A GmbH die Ware nur dann erstmals im Inland abgegeben haben konnte, wenn sie diese importiert hat. Die Lieferanten seien jedoch vier Steuerinländer gewesen, die ihr Unwesen vom Steuergebiet aus (Großgmain, Liezen, Wien) betrieben haben. Damit sei die Mineralölsteuerschuld bereits auf dieser Ebene - ihrer Vorstufe - entstanden, womit sie steuerlich völlig in der Luft hängen würden; - dass der "gebetsmühlenartig" herbeigeredete Vorsatz, der zudem frei von Sinn sei, völlig unbewiesen sei. Der Bf als Machthaber der A GmbH soll sehenden Auges eine völlig ungeeignete Ware zu überhöhten Preisen bezogen haben, um solcherart einen Verlust in Millionenhöhe zu erwirtschaften, der sich dann nur in seiner Brieftasche auswirkt, und nur um bei einem Steuerschwindel Anderer dabei sein zu dürfen. Dies habe hohen Unterhaltungswert aber rein gar nichts mit der Lebenswirklichkeit zu tun. Ohne Vorsatz gebe es keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung. Am 13. Dezember 2012 hat der Bf durch den ihn vertretenden Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg Akteneinsicht genommen. Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat zu den Vorbringen des Bf in den Eingaben vom 10. Oktober 2012 und vom 22. November 2012 mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 Stellung genommen und dieser Stellungnahme diverse Beilagen angeschlossen (Telefonüberwachungsprotokolle, Handlungsvollmacht des ThK für die A GmbH, E-mails, SMS, Auszahlungsanweisungen, die Niederschrift mit AlP vom 16. Februar 2012, Unterschriftproben, eine DVD mit Telefongesprächsaufzeichnungen und weitere Unterlagen). Dazu wurde dem Bf mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 das Parteiengehör gegeben. Im Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 mit angeschlossenen Beilagen hat der Bf folgende für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlichen Gründe vorgetragen: - Die Zisterne sei Synonym für einen Tankzug und habe idealtypisch ein Volumen von 30.000 Litern. Das Volumen sei nicht immer erreicht worden. Der Rohertrag sei zwischen 10 und 11 Cent je Liter gelegen. Er errechne sich aus dem Verkaufspreis von der Fa. B und dem Einstandspreis für die A GmbH. Er liege pro Tankzug bei € 3.000 und nicht bei den gesprächsweise erwähnten € 40.000. - Die A GmbH und der Bf können nicht verhindern, dass die beiden Hauptakteure Schwarzzahlungen an sie behaupten. Fakt sei jedoch, dass es keinen einzigen Beweis dafür gebe. Außerdem würden sich anhand von Beispielen Schwarzzahlungen rechnerisch nicht ausgehen, zumal der gesamte Rohertrag unter € 2,5 Mio. liege und die Staatsanwaltschaft Salzburg bei ThK € 1,8 Mio. und bei AlP € 1,3 Mio. lukriert habe. Dies sei zudem durch eine beigelegte Überschlagsrechnung belegt, aus der sich ergebe, dass von dem bei diesen Geschäften von den Hauptakteuren verdienten Geld aufgrund ihrer Unkosten und des exorbitanten Lebensstils nichts mehr für die A GmbH sie den Bf übrig geblieben sei. - Die Teilnahme der A GmbH und die des Bf an den Geschäften erkläre sich daraus, dass sie einem anderen Vehikel des ThK Beträge im Ausmaß von € 0,275 Mio. für unterbliebene Öllieferungen bezahlt haben. Daher sei die Rückzahlung zwischen der D Kft und der A GmbH vereinbart worden. Es waren geschäftliche Gründe, sich beim Absatz der Ware einzubringen. Böse Absichten haben keine Rolle gespielt, weil der Bf Zeit seines Lebens unbescholten war, es deutschen Ermittlungen zufolge von den führenden Köpfen beabsichtigt war, die A GmbH und den Bf zu eliminieren und zu ersetzen, bei einem reinen Zwischenhändler Schwarzgeschäfte so gut wie ausgeschlossen seien, weil sich solche bei den Kunden fortsetzen müssen. Die A GmbH und der Bf hätten nicht nur in der Form von Margen sondern auch durch die Realisierung der Forderungen gegen die H GmbH in Form von Gutschriften verdient. - Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass sie fallweise auf dem Verteiler der Überschüsse aufscheinen. Dies sei eine irreführende Bezeichnung, die sich aufklären lasse. Die Erfüllung der übernommenen Lieferverpflichtung durch die D Kft habe dazu geführt, dass die Ware zwar von der Fa. B eingekauft (und bezahlt) werden musste, ihr aber keine Verkaufserlös gegenüber stehe, weil die Rechnungen an sie durch Gutschriften in gleicher Höhe wieder neutralisiert worden sind, weshalb ein Teil des Überschusses habe zur Bezahlung an die Fa. B auf die Seite gelegt werden müssen. - Die freundliche Warnung vom Bf, die Sache auffliegen zu lassen, habe mit den Geschäften nichts zu tun, sondern mit den Machenschaften bei der H GmbH. Die A GmbH und der Bf seien allererste Opfer, weil sie ungeeignete und unversteuerte Ware erhalten haben, obwohl sich der Einstandspreis auf jenem Niveau bewegt habe, bei dem sie bei der Konkurrenz bereits versteuerten Diesel erworben haben. - Das Modell habe sich aus sich aus nicht gerechnet und sei von Anfang an auf steuerlichen Betrug ausgelegt gewesen. Dies lasse sich an Beispielen verdeutlichen: -- Der Preis zu dem die Fa. B verkauft hat (€ 0,83) erreiche allein unter Mitberücksichtigung der Steuern (40% MinSt und 20%USt) unter Vernachlässigung aller andern Unkosten jenes Niveau, zu dem Ware in Österreich an heimischen Tankstellen abgegeben worden ist. Kein Kaufmann bei klarem Verstand wolle mit so einer Ware zu tun haben, die bei ihm zu Verlusten in namhafter Höhe führt. -- Obwohl der Rohertrag pro Tankzug nur bei € 3.000 liege, habe alleine ThK zwischen € 6.000 und € 8.000 erhalten. Das gehe sich rechnerisch nur aus, wenn man die vereinnahmte USt als Teil der Beute ansehe. -- Der Profit bei den Geschäften setze sich aus der in Rechnung gestellten vereinnahmten USt (€ 1,4 Mio.) sowie der erwirtschafteten Spanne von ca. 11 Cent pro Liter aus. Dieser Rohertrag sei noch um Unkosten aller Art (Transport, Anteil der Mitläufer) und um die bei den Hauptakteuren sichergestellten Beträge zu reduzieren, sodass Netto für Schwarzzahlungen an die A GmbH und an den Bf rein rechnerisch nichts übrig bleibe. -- Auf Wunsch von AlP seien die Zahlungen an die D Kft nicht auf deren Bankkonto, sondern auf jenes des ThK bei der I, in Wirklichkeit auf jenes des AlP erfolgt. -- Alleine das bei den Hauptakteuren sichergestellte Geld übersteige den Nutzen der A GmbH bzw. den Nutzen des Bf um ein Vielfaches. In so einer Situation sei es lebensfremd anzunehmen, die A GmbH und der Bf seien in die kriminellen Machenschaften mit all ihren Details, Hintergründen und Zusammenhängen eingeweiht worden, sodass der nötige Vorsatz fehle. - Damit sei die Opferrolle der A GmbH und jene des Bf ein weiteres Mal evident. Sie seien ein weiteres Mal sehenden Auges getäuscht worden und haben statt versteuerten Diesel eine ungeeignete und unversteuerte Ware erhalten. Niemand könne ernsthaft annehmen, sie hätten in Kenntnis des wahren Sachverhaltes mitgemacht und Risiken billigend in Kauf genommen, die den steuerpflichtigen Ertrag um mehr als das Zwanzigfache übersteigen. Daraus folge, -- dass aus heutiger Sicht (und damit auch aus jener am 5. Dezember 2011) Vorsatz auszuschließen sei, -- dass ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung höchst unwahrscheinlich sei, -- das ohne Schuldspruch an eine Haftung nach § 11 BAO nicht zu denken sei, -- dass sich deswegen die Sicherstellung des Vermögens des Bf mangels anderer Steuer- oder Haftungstatbestände selbst dann als unberechtigt erweise, wenn man § 232 Abs. 3 BAO im Sinne der Materialien lese und die Anhängigkeit eines Strafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens genügen lasse. Da ein strafrechtlicher Bezug kein steuerauslösendes Kriterium sei, stehe die Anhängigkeit des Strafverfahrens unter der Prämisse, dass es zum angestrebten Schuldspruch führt. - Der gesamte Rohertrag der Vormänner setze sich aus deren Margen (Verkaufspreis an die A GmbH abzüglich Einstandspreis von der Fa. B) sowie der Umsatzsteuer (USt) zusammen. Hingegen bleibe die ebenfalls verkürzte MinSt hier unberücksichtigt, weil sie für die Vormänner von vornherein keine Rolle gespielt habe und damit nie zahlungswirksam geworden sei. Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2013 äußerte sich der Bf zur Stellungnahme des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2012. Der Bf hat folgende für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlichen Gründe vorgetragen, insbesondere dass - die Stellungnahme des Zollamtes am Thema vorbeigehe; - die vom Zollamt vertretene Rechtsansicht aus der Sicht des Art. 6 EMRK rechtswidrig sei; - die Sicherstellung des Vermögens der A GmbH gesetzlos erfolgt sei, weil die A durch den Sicherstellungsbescheid nicht als Verband angesprochen wurde; - die Ansicht, AlP sei im Gegensatz zum Bf ein bloßer Mitläufer, eine unzutreffende Bewertung sei und gegen das Objektivitätsgebot des § 3 Strafprozessordnung verstoße; - die Behauptung, der Bf habe einen ordentlichen Geschäftsgang vorgetäuscht, frei von Sinn sei, denn sonst hätte der Bf ja sehenden Auges einen Verlust gezielt herbeiführend eine ungeeignete Ware auf Großhandelsebene überteuert gekauft: - die Ausführungen zur D Kft Unterhaltungswert, mit der Realität aber nichts zu tun hätten; - die Ausführungen zur UID-Nummer am Thema vorbeiführen würden, weil die Abfragen vom Buchhalter durchgeführt worden seien und das die E GmbH selbst im Februar 2012 noch als steuerlich sauber und unbedenklich geführt wurde; - sich ein näheres Eingehen auf das übrige Vorbringen erübrige, -- weil das Zollamt nicht bereit sei, die Sache objektiv darzustellen, -- weil Beweise und Tatsachen des Bindemittels der Lebenserfahrung und des menschlichen Gedankengutes bedürfen; -- weil der Bf und die A GmbH die allerersten Opfer seien und nicht wie vom Zollamt behauptet, der Bf einer der beiden Köpfe der Tätergruppe; -- weil das Zollamt bei der Leistungsfähigkeit der Beweismittel grundlegend falsch liege. Eine Urkunde könne nur bestätigen was seinerzeit beabsichtigt war, nicht hingegen, ob das Gewollte auch in die Tat umgesetzt wurde. Ein Telefonüberwachungsprotokoll könne nur bestätigen, was der Bf mit wem wann besprochen habe, nicht aber, in welchem Verhältnis die Gesprächspartner zueinander gestanden sind. Dass der Bf mit ThK telefoniert habe, sage angesichts des Umstandes, dass er eliminiert werden sollte, wenig aus. Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2013 bringt der Bf vor, bei § 232 Abs. 3 BAO würden die verba legalia und die Materialien in einem unauflösbarem Widerspruch zueinander stehen. Nach dem Gesetzestext seien die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden, während nach den Materialien die Anhängigkeit eines Strafverfahrens für einen Sicherstellungsauftrag genüge. Darauf, dass den Materialien in Fällen wie diesem keine normative Bedeutung beizumessen sei, habe er - bislang ohne sichtbaren Erfolg - mehrfach hingewiesen. Das werde aktuell von Fellner unter Hinweis auf einschlägige Judikatur zur zollrechtlichen Bestimmung des § 108 ZollR-DG gesehen (Fellner, SWK 2013, S 95 - der Bf hat den Artikel dem Vorbringen in Kopie angeschlossen). Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall sei § 232 BAO insgesamt aus Rechtsgründen unanwendbar, weil hier die Voraussetzungen des § 232 Abs. 1 BAO nicht erfüllt seien. Dass die Materialien in eine andere Richtung weisen, sei aufgrund der fehlenden Normativität ohne jedwede Bedeutung. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zum Sachverhalt im Allgemeinen: Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Finanzsenat von jenem, dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt am 5. Dezember 2011 bekannt gewesenen Sachverhalt, der sich um nova reperta verbreitert hat, ausgegangen und musste unter anderem folgende Beweismittel würdigen: - Telefonüberwachungsprotokolle [Telefongespräche und SMS betreffend u.a. das Handling von Zisternen, Zahlungsanweisungen, das Erstellen von Rechnungen und von Frachtpapieren, Rechnungsentwürfe, Auszahlungsanweisungen, Überschüsse, die Zuordnung von Aufgaben und Tätigkeiten, das Transportmanagement, den Weg der Ware, den Weg des Geldes, das Erstellen von Rechnungen, das Erstellen von CMR-Frachtbriefen und von Lieferscheinen, die Bestellung der Ware, Überweisungen, Überschussberechnungen mit dazugehörigen Auszahlungsanweisungen, die Verteilung von "Kohle" in Kuverts, Anweisungen an Bankinstitute, Auswertung der Verbindungshäufigkeit (Telefon und SMS), Mineralölkontrollen in Österreich]; - den Anlassbericht vom 21. September 2011; - die Ermittlungsunterlagen des Zollfahndungsamtes München (insbesondere Überwachungstätigkeit, Telefonüberwachung, Vereinbarungen, Mietverträge, CMR-Frachtbriefe, Lieferscheine, Aufstellung für Vlado); - die Warenuntersuchungen durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung München; - den Zwischen- und Anlassbericht vom 23. November 2011; - den Anlassbericht vom 1. Dezember 2011; - die Anordnung der Durchsuchung; - die Anordnung der Festnahme; - die Ergebnisse (nova reperta) aus der Amtshilfe mit Polen [u.a. die Erlaubnis an die Fa. B zum Betrieb eines Steuerlagers (Herstellungsbetrieb), die Sicherstellung der Versteuerung, die Beschreibung des Technologieprozesses mit technischen Anforderungen an das Mineralöl "Olej Rust Cleaner" und Laboranalysen des Mineralöls "Olej Rust Cleaner", die Fakturen von der Fa. B an die Fa. F, die CMR-Frachtbriefe, den Handelsvertrag]; - die Untersuchungsbefunde der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die gezogenen Muster hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ware; - die Stellungnahmen des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt über Ersuchen durch den unabhängigen Finanzsenat und - andere bzw. - das gesamte entscheidungsrelevante Vorbringen des Bf. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet und dessen Nichterstattung ihr zur Last fällt (z.B. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0010). Zum Sachverhalt, der dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt am 5. Dezember 2011 bekannt war: Am 18. August 2011 hat das Zollfahndungsamt München einen umfangreichen Ermittlungsbericht betreffend den Verdacht der Steuerhinterziehung in Verbindung mit dem Verstoß gegen das Energiesteuergesetz durch slowenische Staatsangehörige aufgenommen. Der Ermittlungsbericht war dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vor dem 5. Dezember 2011 bekannt. Aus einem gegen einen deutschen Staatsangehörigen geführten Verfahren war dem Zollfahndungsamt München bekannt, dass die Fa. F, Adresse2, aus Polen große Mengen an sogenanntem "Olej Rust Cleaner" bezieht. Dabei handelt es sich um eine steuerbefreite Ware, die auch als Dieselkraftstoff verwendet werden kann und im erwähnten Verfahren auch als solcher verwendet worden war. Deshalb haben Beamte des Zollfahndungsamtes München dort am 17. August 2011 eine Prüfung durchgeführt. Es wurden auf dem Gelände der Fa. F anlässlich dieser Prüfung drei polnische Tanklastzüge und ein slowenischer Tanklastzug festgestellt. Zwei polnische Tanklastzüge hatten ihre Ladung "Olej Rust Cleaner" von der polnischen Fa. B in C/Polen bereits in den Erdtank des JoK gepumpt. Der LKW der slowenische Fa. J wurde gerade vom Erdtank heraus befüllt. Diese Prozedur wurde gemäß den Angaben von JoK seit Juli 2011 zwischen drei und fünf Mal wöchentlich durchgeführt. Bei der Entnahme des Treibstoffes aus dem Tank in den slowenischen LKW war der Treibstoff sowohl auf dem LKW als auch auf dem CMR-Frachtbrief als Diesel erfasst. Am Frachtbrief war als Empfänger die K, Adresse3, erfasst. Die slowenischen LKW-Fahrer haben eingeräumt, seit Juli 2011 Dieseltransporte von L zu Tankstellen in Österreich durchgeführt zu haben. Aufgrund der Auswertung eines im Führerhaus eines der LKW gefundenen Kalenders konnte von fünfundfünfzig Lieferungen in der Zeit von 28. Juni 2011 bis 17. August 2011 ausgegangen werden. Beamte der Kotrolleinheit des Hauptzollamtes Rosenheim haben Proben aus dem Tanklager und aus den am Hof befindlichen LKW´s genommen. Die Untersuchung von vier gezogenen Proben durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung am 24. Oktober 2011 in München hat ergeben, dass sich in den polnischen und slowenischen LKW`s als "Olej Rust Cleaner" bezeichneter/bezeichnetes Rostentferner/Schalungsöl der Tarifnummer 2710 1999 befunden hat. Am 11. Jänner 2012 wurde auch die aus dem Erdtank gezogene fünfte Probe untersucht. Diese Untersuchung hat das gleiche Ergebnis erbracht. JoK hat zwei Mietverträge und eine Handlungsvollmacht vorgelegt. Einen Mietvertrag hat er mit AlP, den anderen mit einem gewissen ErÖ geschlossen. Vermietet wurden Wohnräume. Laut den Angaben des JoK hat dieser jedoch sein Tanklager an AlP vermietet. Bei der Handelsvollmacht handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen JoK und AlP. Danach wurde ab 15. Juni 2011 das Tanklager einzig und allein vom in Österreich ansässigen AlP geführt. JoK hat angegeben, dass sämtliche An- und Ablieferungen von AlP organisiert werden. Er selbst wurde nur jeweils angerufen und darüber verständigt, dass LKW`s kommen werden. Am 23. August 2011 wurde dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom Zollfahndungsamt München SG 600 Verbrauchsteuern mitgeteilt, dass dort Ermittlungen wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung, begangen durch eine "zweckwidrige Verwendung von Olej Rust Cleaner" geführt werden. Aufgrund dieser Mitteilung hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt eigene Ermittlungen aufgenommen. Das Zollfahndungsamt München und das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt haben gemäß Art. 24 des Übereinkommens aufgrund des Artikels K. 3 des Vertrages über die Europäischen Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen vom 18. Dezember 1997, nachstehend "Neapel II", eine gemeinsame Ermittlungsgruppe für die Dauer vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gebildet. Dadurch wurden u.a. gemeinsame Ermittlungen und ein Austausch von Ermittlungsergebnissen vereinbart. Aufgrund des Ergebnisses dieser eigenen und gemeinsamen Ermittlungen durfte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt am 5. Dezember 2011 davon ausgehen, dass durch eine international agierende Tätergruppe im Zeitraum vom 28. Juni 2011 bis zum 5. Dezember 2011 in zweihundert Fällen eine Menge von insgesamt 6.000.000 l unversteuertes Mineralöl (Olej Rust Cleaner) in das Steuergebiet der Republik Österreich vorschriftswidrig eingebracht und in Österreich an Tankstellen abgegeben wurde. Der dabei entstandene Steuerschaden hat nach dem damaligen Wissenstand des Zollamtes € 2.300.000,00 an hinterzogener MinSt betragen. Im Wesentlichen waren dem Zollamt aus der Telefonüberwachung das Handling von Zisternen, Zahlungsanweisungen, die Anfertigung von Rechnungsentwürfen, Auszahlungsanweisungen, Überschüsse, die Zuordnung von Aufgaben und Tätigkeiten, das Transportmanagement, der Weg der Ware, der Weg des Geldes, das Erstellen von Rechnungen, das Erstellen von CMR-Frachtbriefen und von Lieferscheinen, der Modus der Bestellung der Ware, Art und Inhalt von Überweisungen, Überschussberechnungen mit dazugehörigen Auszahlungsanweisungen, die Verteilung von "Kohle" in Kuverts, Anweisungen an Bankinstitute, die Auswertung der Verbindungshäufigkeit (Telefonate, Faxe und SMS zwischen den Beteiligten) bekannt. Aus Berichten des Zollfahndungsamtes München waren dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt die dortige Überwachungstätigkeit, die dortige Telefonüberwachung, dortige Vereinbarungen, Mietverträge, CMR-Frachtbriefe, Lieferscheine, eine Aufstellung für Vlado, Warenuntersuchungen durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung München und noch Weiteres bekannt. Dem Zollamt war damit insbesondere auch bekannt, dass die A GmbH Dieselkraftstoff an die Tankstelle der Lagerhausgenossenschaft in Adresse4, als verbrauchsversteuert fakturiert hat und dass es sich dabei aber um eine unversteuert aus dem Tanklager in L bezogene Ware gehandelt hat.

Normen und Schlagworte

VorsätzlichFinanzvergehenAnhängigkeit eines Strafverfahrensvor Entstehung eines HaftungsanspruchesSicherstellungsauftragsinngemäß

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0209-Z3K/12
Stammnummer
63909
Gültig
21.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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