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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0209-Z3K/12

Sicherstellungsauftrag gegen potenziell haftungspflichtige Personen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0209-Z3K/12vom 21.01.2013Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ob und aus welchen Gründen bzw. dass die Bestimmung des § 39 FinStrG unanwendbar sein soll, hat der unabhängige Finanzsenat nicht zu beurteilen, weil ihm durch die Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO nur die Prüfung der Formalvoraussetzung der Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden, aufgetragen wird. Zum Besteuerungsrecht Österreichs und dazu, dass der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG durch die die A GmbH und nicht schon auf einer auf einer Vorstufe verwirklicht wurde, bedarf es keiner ergänzenden Ausführungen, ebenso nicht zum Einwand, der Bf und die A GmbH seien die erste Opfer gewesen. Zum Faktenwissen, das es nicht so gewesen sein kann, ist auch auf die verbreiternden Ausführungen weiter unten zu verweisen. Ganz allgemein ist dazu festzustellen, dass sich aus Inhalten der Telefonüberwachung ergibt, dass der Bf gewusst hat, woher die Ware kommt (nämlich aus Polen) und dass er gewusst haben muss, dass Geschäfte mit bereits entrichteter Verbrauchsteuer vorgetäuscht wurden. Er hat Provisionen bezogen. Es wurden diesbezüglich Auszahlungsanweisungen sichergestellt. Von den weiteren Tatbeteiligten wird die Auszahlung der Provisionen gemäß den laufend erstellten Auszahlungsanweisungen nicht bestritten. Außerdem muss jemand, der sich in der Lage wähnt, mitbeteiligte Personen auffliegen lassen zu können, ein umfangreiches Faktenwissen und das Wissen um Unredlichkeit gehabt haben. Der unabhängige Finanzsenat kann nicht erkennen, dass es Ermittlungsdefizite deswegen gibt, weil es sich im gegenständlichen Fall um einen internationalen Steuerfall handeln soll, bei dem sich nicht spezifische zoll- und verbrauchsteuerlichen Fragen stellten. Im Gegenstand wurde ein zollredlich in Polen erzeugtes, nicht mit MinSt belastetes bzw. ein von der nationalen polnischen MinSt entlastetes Mineralöl erstmals in Österreich als bereits mit MinSt belasteter Diesel zum Verbrauch als Treibstoff abgegeben. Auf diese unerhoben gebliebene MinSt zielt Sicherstellungsauftrag. Den Beweisergebnissen aus Polen ist zu entnehmen, dass danach die A GmbH und der Bf mit der Beschaffung des Mineralöls "Olej Rust Cleaner" nichts zu tun gehabt haben. Dies beweist jedoch nicht, sie hätten deswegen auch nichts damit zu tun, dass ein nicht mit MinSt belastetes Mineralöl erstmals in Österreich als bereits mit MinSt belasteter Diesel zum Verbrauch als Treibstoff abgegeben wurde. Die Fa. B hat im Tatzeitraum tatsächlich mit Rostschutzmitteln, nicht hingegen mit Kraftstoffen gehandelt. Die an die Fa. F gelieferte Ware hat mit Diesel insofern zu tun, als Diesel ein Ausgangsprodukt für den "Olej Rust Cleaner" ist. Im Hinblick auf die Fakturen, die dem Zollfahndungsamt München anlässlich der Amtshilfe in Polen übergeben wurden, darf in Erinnerung gerufen, dass der Fa. B die nationale polnische MinSt buchtechnisch erstattet wurde. In der Rechnung der A GmbH an das N vom 13. Oktober 2011 ist beispielsweise ein Preis von 103,00/100 l ausgewiesen. Im Telefongespräch vom 23. November 2011 zwischen ThK und MaS geht es u.a. darum, ob als Preis mit dem Bf € 1,05 oder € 1,06 pro Liter Mineralöl ausgemacht waren. Inhalt eines E-mail-Verkehrs vom 15. November 2011 zwischen WoM (ThK) und dem Bf war der aktuelle Preis OMR mit 1,0785. Beide vereinbaren, dass 1,03 zu billig ist, dass sie mit dem Preis hinauffahren müssen und dass ab morgen 1,065 ok ist. Anzumerken ist, dass der österreichische Durchschnittspreis an Tankstellen für Diesel im Juni 2011 € 1,324, im Juli 2011 € 1,335, im August 2011 € 1,329 und im September 2011 € 1,343 brutto betragen hat. Anhand der übersendeten Rechnungen wird nun versucht, die Gewinnsituation ganz allgemein darzustellen: - Mit Faktura VAT bbb/UE/2011 vom 1. Juli 2011 wurden 29.647,00 l (24.840 kg) Olej Rust Cleaner zum Gesamtpreis von € 23.871,76 (Literpreis € 0,805) geliefert. Bei einem Literpreis von € 1,00 für Diesel ergibt sich ein Überschuss von gerundet € 5.775. - Mit Faktura VAT ccc/UE/2011 vom 16. September 2011 wurden 26.313,00 l (22.120 kg) Olej Rust Cleaner zum Gesamtpreis von € 20.599,66 (Literpreis € 0,782) geliefert. Bei einem Literpreis von € 1,00 für Diesel ergibt sich ein Überschuss von gerundet € 5.713. - Mit Faktura VAT ddd/UE/2011 vom 24. September 2011 wurden 29.776,00 l (25.100 kg) Olej Rust Cleaner zum Gesamtpreis von € 25.080,62 (Literpreis € 0.842) geliefert. Bei einem Literpreis von € 1,00 für Diesel ergibt sich ein Überschuss von gerundet € 4.695. - Mit Faktura VAT eee/UE/2011 vom 2. Dezember 2011 wurden 31.110,00 l (26.060 kg) Olej Rust Cleaner zum Gesamtpreis von € 26.877,80 (Literpreis € 0,864) geliefert. Bei einem Literpreis von € 1,00 für Diesel ergibt sich ein Überschuss von gerundet € 4.232. Im Gewinn, der hier lediglich beispielhaft ermittelt wurde, ist die USt noch nicht mit berücksichtigt, sondern dienen diese Beispiele dazu, um Größenordnungen im Hinblick auf den Ertrag vor USt je Tankzug darzustellen. In Summe hat der Gewinn vor USt damit gerundet zwischen 14 und 22 Cent pro Liter Mineralöl betragen. Anzumerken ist, dass der österreichische Durchschnittspreis an Tankstellen für Diesel im Juni 2011 € 1,324, im Juli 2011 € 1,335, im August 2011 € 1,329 und im September 2011 € 1,343 brutto betragen hat. Betrachtet man die Ausführungen des AlP vom 16. Februar 2012, wonach es pro Zug ca. € 12.000 Gewinn gegeben hat, ist klar, dass in diesen Beträgen die hinterzogene USt noch nicht mit berücksichtigt sein kann. Dass auch USt hinterzogen wurde, ergibt sich aus dem Bericht des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 31. Juli 2012 über eine Außenprüfung. Legt man auf den angenommenen Literpreis (Gestehungskosten und Gewinn vor USt) von ca. € 1,00 je Liter Mineralöl noch die USt, so erbringt dies einen weiteren Gewinn von € 0,20 je Liter Mineralöl. In Summe hat der Gewinn damit gerundet zwischen 34 und 42 Cent pro Liter Mineralöl betragen, eine Größenordnung, die mit den Ausführungen des AlP (ca. 30.000 l mal ca. € 0,38 ergibt € 11.400 Gewinn je Tanklastzug) zur Deckung gebracht werden kann. Dass pro Lieferung von einer durchschnittlichen Menge von 30.000 l Mineralöl ausgegangen werden darf, ist in den durch Fax-Überwachung "abgefangenen" Lieferscheinen und CMR-Frachtbriefen, sowie in den Aussagen der slowenischer LKW-Fahrer im Zuge von Einvernahmen durch die deutschen Zollbehörden vor dem 5. Dezember 2011 begründet. Im Hinblick auf die Hinterziehung von MinSt ist zu bemerken, dass als Berechnungsgrundlage für die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld Liter-Steuersätze festgelegt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d MinStG war ein Mindeststeuersatz von € 397,00 für 1.000 l Gasöl festgelegt war. Alleine die eingebrachte Menge von insgesamt 6.000.000 l Mineralöl ergibt danach eine Mineralölsteuerschuld von € 2.382.000,00. Beim erhöhten Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 iVm § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d MinStG mit € 425,00 je 1.000 l ergibt sich eine Mineralölsteuerschuld von € 2.550.000,00. Im Zwischen- und Anlassbericht vom 23. November 2011 wird berichtet, dass die Aufgabe des Bf die Rechnungslegung an die abnehmende Tankstelle war. Als Gegenleistung habe er für acht Transporte € 13.000 erhalten und sich dabei der A GmbH bedient, um mit dieser nach außen als ordentlicher Verkäufer von Mineralöl auftreten zu können. An jedes Steuerlager, an bestimmte berechtigte Empfänger ist mit der Bewilligung eine Verbrauchsteuernummer (VID) zu vergeben. Sie dient den Teilnehmern am Verfahren als Legitimation für den Versand von verbrauchsteuerfreier Ware unter Steueraussetzung. Nach Verbrauchsteuernummern wurde nicht abgefragt. Der Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, GZ. C-273/11, dass derjenige, der UID-Nummern seiner Geschäftspartner abfragt, für den angegebenen Zeitraum im geschützten Bereich sei, betrifft hingegen die Mehrwertsteuer und damit nicht den Gegenstand des Sicherstellungsverfahrens. Aus der Aussage des Zeugen KrN ergibt sich, dass drei bis vier Personen aus der Fa. F (ein Einzelunternehmen) nach C/Polen zu Vertragsverhandlungen gekommen sind. Der Zeuge kennt zwar AlP und ThK, die A GmbH und den Bf kennt er aber nicht. Aus der Aussage des Zeugen PiZ ergibt sich, es sei objektiv auszuschließen, dass AlP als Käufer der Ware nicht gewusst hat, dass er (nicht versteuerten) "Olej Rust Cleaner" bestellt hat. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, ist Schuldner der MinSt gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG, wer die Ware erstmals im Inland als Treibstoff abgegeben hat. Diese Voraussetzung ist - wie oben dargestellt - bei der A GmbH erfüllt. Weil die Lieferung des gegenständlichen Mineralöls durch die A GmbH an die Tankstelle und die Befüllung der Tankstellenanlagen die erste Abgabe von Kraftstoff als Treibstoff darstellt, ist es damit unbeachtlich, dass sie die Ware nicht von JoK bezogen hat und es für sie keinen ausländischen Exporteuer, sondern nur inländischen Lieferanten gegeben hat, die über ein Büro in Großgmain, die E GmbH in Liezen und über die österreichische Niederlassung der D Kft in Wien verfügt haben. Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Vorbringen der Bf in der Eingabe vom 10. Dezember 2012: Die eingewendete Erkrankung der Gattin des Bf, die gemäß dem Ambulanzbefund vom 23. November 2012 im Übrigen auf zwanzigjährige Beschwerden zurückgeführt wird, ist später hervorgekommen und nicht Teil des Prüfungsmaßstabes. Es ist das Recht von Beschwerdeführern, sollten Entscheidungen nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen, sich an den VfGH und/oder VwGH zu wenden. Die Sicherstellung als Sofortmaßnahme setzt - wie vom Bf ausgeführt - eine spätere Steuerleistung voraus, die es zu sichern gilt, bevor es zu spät ist. Die A GmbH ist als Abgabenschuldnerin der zu sichernden MinSt anzusehen. Der Bf ist als potenziell Haftender der zu sichernden MinSt anzusehen. Bei beiden galt es Steuerleistungen, die regelmäßig erst nach einer Sicherstellung effektuiert werden, vorab zu sichern. Das Berufungsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob bzw. dass beim Ergehen des Sicherstellungsauftrages die erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. Danach eingetretene Umstände wurden in der Berufungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt. In der Entscheidung über die Beschwerde ist es nicht um die Kontrolle der Begründung des angefochtenen Bescheides gegangen, sondern war vom unabhängigen Finanzsenat zu erforschen, welche Sachlage damals gegeben war und wie die Entscheidung auf dieser Basis auszusehen hat. In Sicherstellungsverfahren ist auf den Sicherstellungsbescheid und nicht auf die Berufungsvorentscheidung, die in Zollsachen grundsätzlich Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist, abzustellen. Es ist auch in Zollverfahren auf die Überprüfung der Frage abzustellen, ob die erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erstellung des Sicherstellungsauftrages gegeben waren. Mit dem diesbezüglichen Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.9.2012, 201/16/0206, ist für den Bf nichts gewonnen. Im gegenständlichen Verfahren hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt den ihm bekannten Sachverhalt einem unrichtigen Tatbestand, nämlich § 41 MinStG, anstelle richtigerweise § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG subsummiert. Im zitierten Erkenntnis hingegen hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf einen anderen Sachverhaltskomplex gestützt, auf einen Sachverhalt, der nicht Gegenstand der Bescheide (Erstbescheid und Berufungsvorentscheidung) war. Zum Vorbringen, dass die bloße Anhängigkeit eines Strafverfahrens nicht genügen könne, weil die Sicht der Materialien die verbal legalia des § 232 Abs. 3 BAO gegen sich habe, ist daran zu denken, dass dem unabhängigen Finanzsenat durch § 232 Abs. 3 BAO nur die Prüfung der Formalvoraussetzung der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden, aufgetragen wird, er folglich eine zuverlässige Prognose über den Ausgang des (Finanz-)Strafverfahrens nicht anstellen muss und das er den Sachverhalt nicht nach den strengen Beweisregeln des Strafprozessrechts, sondern nach den Regeln des Abgabenrechtes aufbereiten und feststellen muss. Zum Begriff "abgeben" wurde bereits ausführlich Stellung genommen und auch dazu, dass die Mineralölsteuerschuld nicht bereits auf einer Vorstufe, sondern für die A GmbH entstanden ist. Aus den Ausführungen zum terminus technicus "abgeben" wird klar, dass es nicht auf den Import und auch nicht darauf, dass die Lieferanten vier Steuerinländer waren, die ihre Tätigkeit vom Steuergebiet aus (Großgmain, Liezen, Wien) betrieben haben, ankommt. Ein Mittäter muss nicht alle Modalitäten einer Tat, an der er sich beteiligt hat, bis ins Detail kennen. Es genügt dazu, dass er diese mit seinen wesentlichen Merkmalen erkannt hat. Das Faktenwissen des Bf und sein Bewusstsein um Unredlichkeit wird vom Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt nicht gebetsmühlenartig herbeigeredet sondern ergibt sich dieses u.a. aus Telefonüberwachungsprotokollen und Überschussberechnungen. Daraus ergibt sich, dass der Bf gewusst hat, dass das Mineralöl aus Polen geliefert wurde. Der Bf hat Anteile am Überschuss bekommen. Die Größenordnung der Anteile am sogenannten Überschuss ist Maßstab für eine wesentliche Beteiligung des Bf an den Malversationen. Der Bf hat hohe Überschussanteile bekommen und muss daher Steuerunredlichkeiten erkannt und von solchen gewusst haben. Es muss sein Faktenwissen so gewesen sei kann, wie es vom Zollamt dargestellt wurde. Dem Bf muss jedenfalls bewusst gewesen sein, dass beim gelieferten Mineralöl im Hinblick auf Verbrauchsteuern nicht alles steuerredlich abgelaufen sein konnte. Die Auszahlung der Überschussanteile war oft Gegenstand von Telefongesprächen und wird von den übrigen Tatbeteiligten nicht bestritten. Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Vorbringen des Bf in der Eingabe vom 19. Dezember 2012: Die Zisterne ist tatsächlich ein Synonym für einen Tankzug mit einem idealtypischen Volumen von 30.000 Litern. Das tatsächlich beförderte Volumen stand jeweils unter Zollaufsicht und lässt sich den Rechnungen und Lieferscheinen der Fa. B fallbezogen auf den Liter genau entnehmen. Der Ertrag vor USt hat nicht zwischen 10 und 11 Cent je Liter, sondern deutlich mehr betragen. Nach dem oben dargestellten Beispiel hat er zwischen 14 und 22 Cent pro Liter Mineralöl betragen. Er ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Fa. B und dem Einstandspreis für die A GmbH. Der Differenzbetrag liegt bei diesem Beispiel - ausgehend von vier Tankzügen - bei rund € 5.100 je Tankzug. Dass pro Lieferung von einer durchschnittlichen Menge von 30.000 l Mineralöl ausgegangen werden darf, ist in den durch Fax-Überwachung "abgefangenen" Lieferscheinen und CMR-Frachtbriefen, sowie in den Aussagen der slowenischer LKW-Fahrer im Zuge von Einvernahmen durch die deutschen Zollbehörden vor dem 5. Dezember 2011 begründet. Zu den "gesprächsweise erwähnten € 40.000" ist anzumerken, dass diese als Gewinn je Tankzug undenkbar sind, da sie ja bereits die Gestehungskosten eines Tankzuges bei weitem übersteigen. Die Anteile aus dem Gewinn sind die von der A GmbH und vom Bf als sog. Schwarzzahlungen bezeichneten Überschüsse. AlP hat am 16. Februar 2012 ausgesagt, dass pro Zug ca. € 12.000 erwirtschaftet wurden. Der Bf hat demnach in der Zeit von Juli 2011 bis 14. Oktober 2011 € 1.600 je Zug und 1,5 Cent pro Liter erhalten. Ab 15. Oktober 2011 bis Dezember 2011 waren es € 2.500 je Zug und 1,5 Cent je Liter. Diese Angaben könne er machen, weil er die Kuverts im Auftrag von ThK hergerichtet hat. Der Bf hat seine Kuverts einmal wöchentlich, zumeist von ThK erhalten. Wenn der Bf in der Auszahlungsanweisung von ThK nicht angeführt war, hat er seine Provision aus dem Anteil des ThK erhalten. Diese Ausführungen decken sich annähernd mit den Inhalten der sichergestellten Auszahlungsanweisungen. ThK hat am 9. Februar 2012 ausgesagt, er habe sich ausgerechnet, dass an den Bf im Zeitraum von November 2010 bis Anfang Dezember 2011 ca. € 2,5 Mio. an Schwarzgeld in Form von Provisionszahlungen (aus dem Vorgängermodell von O, ab Juli 2011 von P) ausbezahlt wurden. VlB und ThK haben sich am 29. November 2011 am Telefon darüber unterhalten, dass sie überwacht werden, dass die (Anmerkung: Überwacher) ganz genau wissen, wie viel der Bf pro Zug verdient. Bei insgesamt zweihundertfünfzig Zisternen (vgl. dazu Tabelle ex Amtshilfe Polen) muss der Ertrag vor USt bei durchschnittlich € 5.100 je Tankzug in Summe € 1.275 Mio. und der Ertrag an USt bei durchschnittlich € 6.000 je Tankzug in Summe € 1,5 Mio. betragen haben. Damit liegt der gesamte Überschuss bei rund € 2,775 Mio. Dass die Staatsanwaltschaft Salzburg bei ThK € 1,8 Mio. und bei AlP € 1,3 Mio. lukriert hat, kann seine Ursache auch darin haben, dass Teile davon noch aus dem Vorgängermodell stammen. Den exorbitant hohen Lebensstil hat gemäß den Aussagen des AlP am 16. Februar 2012 ThK aus seinem Anteil gesponsert. Dass für den Bf danach nichts mehr übrig gewesen sei, dagegen sprechen die Aussagen der mitbeteiligten Personen, die eine Auszahlung der Provisionen gemäß den laufend erstellten Auszahlungsanweisungen nicht bestreiten. Der Bf selbst hat sich in einen SMS vom 15. Juli 2011 an ThK darüber aufgeregt, dass er gemäß dessen Anweisung seine "Kohle" nicht mehr bekommen soll und dass er das gar nicht mag. Die Auszahlungsanweisungen haben ständig Anlass zu Streit in der Tätergruppe gegeben. Der Bf scheint in Tabellen zur Überschussaufteilung auf, wenn nicht, so hat er gemäß der Aussage von AlP am 16. Februar 2012 seinen Anteil aus jenem des ThK erhalten. Die Teilnahme an den Geschäften hat nicht allein wegen der Verluste aus einem anderen Vehikel des ThK stattgefunden. Es waren nicht nur geschäftliche Gründe, sich beim Absatz der Ware einzubringen. Beträge im Ausmaß von € 0,275 Mio. für die unterbliebenen Öllieferungen wurden nebenher aufgrund der Vereinbarung zwischen der Bf und der D Kft zurückbezahlt. ThK hat dazu am 5. März 2012 ausgesagt, dass die Schulden bis zum 14. Oktober 2011 in der Form beglichen wurden, dass Lieferungen an die Tankstelle ergingen, jedoch von der D Kft der A GmbH nicht in Rechnung gestellt wurden. Der Schuldenabbau zwischen der Bf und der D Kft war Grund und Anlass für ein Sondertreffen der Tatbeteiligten. AlP hat am 16. Februar 2012 ausgesagt, bei einem Treffen habe ThK die Kürzung der Provisionen auf Pauschalbeträge damit begründet, dass beim Bf Schulden in der Höhe von € 275.000 abgebaut werden mussten. Es wurden zehn Züge Diesel an den Bf nicht verrechnet. In der Zeit, in der die Schulden zurück bezahlt wurden, wurde jeder, außer der Bf, von ThK zurück gestuft. Der Bf hat in der Zeit von Juni bis 14. Oktober 2011 durchlaufend pro Zug € 1.600 + 1,5 Cent je Liter, ab 15. Oktober bis Dezember 2011durchlaufend pro Zug € 2.500 + 1,5 Cent pro Liter bekommen. JoK und AlP haben sich in einem Telefongespräch am 22. Oktober 2011 darüber unterhalten, dass jeder auf ein Fixum herunter gestuft wurde. Hinsichtlich des Vorbringens, führende Köpfen hätten beabsichtigt, die A GmbH und den Bf zu eliminieren und zu ersetzen, ist auf das einem Machtwort gleich kommende E-mail vom 9. November 2011 des Bf an AlP zu verweisen. Danach wünscht sich der Bf keinen Kontakt mit Rudi, das macht er ausschließlich selbst. Der Bf ist im Recht, dass bei einem reinen Zwischenhändler Schwarzgeschäfte so gut wie ausgeschlossen sind, weil sich solche bei den Kunden fortsetzen müssten. Deswegen war es auch erforderlich, dass Geschäfte mit bereits entrichteter Verbrauchsteuer als ordentliche Geschäftsvorgänge vorgetäuscht wurden. Es ist nicht zutreffend, das die A GmbH und der Bf nur in der Form von Margen und der Realisierung der Forderungen gegen die H GmbH in Form von Gutschriften verdient haben. ThK hat am 29. Dezember 2011 ausgesagt, dass jeder in der Tätergruppe, auch der Bf, seit dem Beginn des Geschäftes im Juni 2011 wusste, dass gewerbsmäßig Abgaben hinterzogen werden. Der Umstand, dass der Name des Bf (lediglich) fallweise auf dem Verteiler der Überschüsse aufscheint, ist sohin keine irreführende Bezeichnung, sondern darin begründet, dass in den Fällen, in denen der Name des Bf in den Tabellen zur Überschussaufteilung nicht aufscheint, er seinen Anteil aus jenem des ThK erhalten hat. Am 25. Oktober 2011 haben sich der Bf und ThK am Telefon unterhalten. ThK berichtete u.a., der Umstand, dass Gori aufgehalten wurde und dass € 1.100,00 Strafe zu zahlen waren, sei für ihn ein Test gewesen zu prüfen, ob ihm jemand - sie waren zu viert im Büro - dieses Geld vorstrecken würde, was nicht geschehen sei. In der weiteren Folge ging das Gespräch darum, wie viele Leute ThK im Büro hat und dass diese Mitarbeiter lediglich beim Nehmen die Größten wären. Deswegen wolle ThK "das", wozu ihm der Bf im Gespräch geraten hat - jetzt machen. Am Donnerstag werde er ihnen sagen, dass der Bf seine ganzen Sachen zurückziehen und sie, weil sie alle dabei waren, auffliegen lassen wird. Diese Warnung des Bf hat im Kontext des Telefongespräches betrachtet ohne Zweifel nur mit den verfahrensgegenständlichen Geschäften und nichts mit den vom Bf und der A GmbH als Machenschaften bei der H GmbH bezeichneten Geschäften zu tun. Dazu, dass die A GmbH und der Bf die allerersten Opfer waren, ist den bisherigen diesbezüglichen Ausführungen des unabhängigen Finanzsenates nichts hinzuzufügen. Ein Modell, das von Anfang an auf steuerlichen Betrug ausgelegt ist, kann sich nie aus sich rechnen. Der Ertrag bei einem Tankzug ist bei rund € 12.000 gelegen. Er setzt sich - wie bereits oben dargelegt - aus der Differenz des Verkaufspreises zum Literpreis zu dem die Ware "als Diesel" vor USt abgegeben wurde und aus der hinterzogenen USt zusammen. Es ist keine lebensfremde Annahme des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, der Bf sei in die kriminellen Machenschaften mit all ihren Details, Hintergründen und Zusammenhängen eingeweiht gewesen, sondern das Ergebnis der Bewertung der dem Zollamt bekannt gewesenen Beweismittel, das Ergebnis der Auswertung des zusammen mit dem Zollfahndungsamt München erhobenen Sachverhaltes. Der Sachverhalt hat sich dem Zollamt aus den Ermittlungsergebnissen in Deutschland und in Österreich erschlossen, im speziellen aus der umfangreichen Telefonüberwachung. Das Zollamt konnte sich auf beispielsweise folgende Beweismittel stützen: - Telefonüberwachungsprotokolle [Telefongespräche, E-mails und SMS betreffend u.a. das Handling von Zisternen, Zahlungsanweisungen, das Erstellen von Rechnungen und von Frachtpapieren, Rechnungsentwürfe, Auszahlungsanweisungen, Überschüsse, die Zuordnung von Aufgaben und Tätigkeiten, das Transportmanagement, den Weg der Ware, den Weg des Geldes, das Erstellen von Rechnungen, das Erstellen von CMR-Frachtbriefen und von Lieferscheinen, die Bestellung der Ware, Überweisungen, Überschussberechnungen mit dazugehörigen Auszahlungsanweisungen, die Verteilung von "Kohle" in Kuverts, Anweisungen an Bankinstitute, Auswertung der Verbindungshäufigkeit (Telefon und SMS), Mineralölkontrollen in Österreich]; - Anlassbericht vom 21. September 2011, Zwischen- und Anlassbericht vom 23. November 2011, Anlassbericht vom 1. Dezember 2011; - Ermittlungsunterlagen des Zollfahndungsamtes München (insbesondere Überwachungstätigkeit, Telefonüberwachung, Vereinbarungen, Mietverträge, CMR-Frachtbriefe, Lieferscheine, Aufstellung für Vlado); - Warenuntersuchungen durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung München; - Anordnung der Durchsuchung und Anordnung der Festnahme. Zur Opferrolle des Bf und der A GmbH hat der unabhängig Finanzsenat bereits Stellung genommen; ebenfalls zum Faktenwissen des Bf, das nicht daran denken lässt, der Bf habe aus heutiger Sicht und aus jener am 5. Dezember 2011 nicht gewusst, dass Abgaben hinterzogen werden. Zu dem Vorbringen, die Sicherstellung des Vermögens des Bf sei mangels anderer Steuer- oder Haftungstatbestände auch dann unberechtigt, wenn man § 232 Abs. 3 BAO im Sinne der Materialien lese und die Anhängigkeit eines Strafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens genügen lasse, weil ein strafrechtlicher Bezug kein steuerauslösendes Kriterium sei und die Anhängigkeit des Strafverfahrens unter der Prämisse stehe, dass es zum angestrebten Schuldspruch führt, ist auf die Ausführungen zu § 232 Abs. 3 BAO zu verweisen. Der gesamte Ertrag der Vormänner setzt sich aus den Margen (Verkaufspreis an die A GmbH abzüglich Einstandspreis von der Fa. B) sowie der USt zusammen. Das Vorbringen, dass die hier ebenfalls verkürzte MinSt unberücksichtigt zu bleiben hat, weil sie für die Vormänner von vornherein keine Rolle gespielt haben soll, ist nicht zutreffend. ThK hat am 5. Dezember 2011 u.a. angegeben, dass MinSt und USt hinterzogen wurden. AlP hat am 18. Jänner 2012 u.a. angegeben, dass in Österreich MinSt hinterzogen wurde, dies habe ihm ThK eröffnet. Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Vorbringen des Bf in der Eingabe vom 11. Jänner 2013: Die Stellungnahme des Zollamtes vom 13. Dezember 2012 ist die Äußerung auf das Vorbringen des Bf in seinen Eingaben vom 10. Oktober 2012 und vom 22. Oktober 2012, nicht mehr und nicht weniger. Mit dem Vorbringen, dass bzw. ob die vom Zollamt vertretene Rechtsansicht aus der Sicht des Art. 6 EMRK rechtswidrig sei, hat sich der unabhängige Finanzsenat bereits mehrfach beschäftigt und ist den Entgegnungen nichts hinzu zu fügen. Die Sicherstellung des Vermögens der A GmbH erfolgte zu Recht. Das Vermögen der A GmbH wurde gemäß § 232 Abs. 1 BAO bei ihr als Abgabepflichtige sichergestellt und nicht gemäß Abs. 3 leg. cit., der die Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen potenziell Haftungspflichtige voraussetzt. Nur im zuletzt erwähnten Fall wäre der Einwand, die A GmbH sei durch den Sicherstellungsbescheid nicht als Verband angesprochen worden, zu prüfen gewesen. Die Ansicht, AlP sei im Gegensatz zum Bf ein bloßer Mitläufer gewesen, ist eine Beweiswürdigung durch das Zollamt, die der unabhängige Finanzsenat jedoch so nicht teilen kann. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates war AlP die rechte Hand von ThK. In einem Abgabenverfahren - das Sicherstellungsverfahren ist ein Abgabenverfahren und dient hier der Sicherstellung der Abgabe MinSt - sind die Beweisregeln der BAO maßgebend, sodass dabei das Objektivitätsgebot des § 3 Strafprozessordnung nicht verletzt werden konnte. Es ist keine Behauptung des Zollamtes, sondern ergibt sich dies bereits aus dem am 5. Dezember 2011 bekannten Sachverhalt, dass ein ordentlicher Geschäftsgang unter wesentlicher Beteiligung des Bf vorgetäuscht wurde. Es mag zwar frei von Sinn sein, sehenden Auges einen Verlust gezielt in Kauf zu nehmen und eine ungeeignete Ware einzukaufen. Dass dies trotzdem geschieht, zeigen dem unabhängigen Finanzsenat bekannte und bereits medial in Erscheinung getretene gleichgelagerte Betrugsszenarien, bei denen Olej Rust Cleaner die geradezu ideale Ware war. Die Lebenserfahrung zeigt, dass es zu Betrugsszenarien in der Form einer Steuerersparnis und zur Inkaufnahme von Risiken kommt, weil sich die Tatbeteiligten einen Gewinn - wie im gegenständliche Fall - in der Hoffnung erwarten, der Betrug werde unentdeckt bleiben. Steuerunredliches Verhalten ist ebenso Teil der Lebenserfahrung wie steuerredliches. Den Bemerkungen zu den Ausführungen des Zollamtes zur D Kft, sie sollen Unterhaltungswert und mit der Realität nichts zu tun haben, ist entgegenzuhalten, dass die E GmbH und die D Kft Vehikel waren. Im Rahmen der Überwachung der Telefonate, SMS und E-Mails konnten nachweislich keinerlei Kontakte zwischen der A GmbH bzw. dem Bf einerseits mit Verantwortlichen der D Kft andererseits festgestellt werden. Dass die Abfragen von UID-Nummern vom Buchhalter durchgeführt wurden, ändert nichts daran, dass die E GmbH und die D Kft Vehikel waren, deren Namen und UID-Nummern erforderlich waren, um reelle Geschäfte vortäuschen zu können. Es ist hier daran zu erinnern, dass ThK am 5. März 2012 ausgesagt hat, dass von der D Kft nur die UID-Nummer und der Name verwendet wurden. Zum Vorbringen, das Zollamt würde die Sache nicht objektiv darstellen, ist zu bemerken, dass es die Aufgabe jeder Berufungsbehörde ist, in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Der unabhängige Finanzsenat als Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, seine Entscheidung gegenüber der Entscheidung des Zollamtes originär auf der Grundlage des für ein Sicherstellungsverfahren ausreichend erhobenen Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise neu zu gestalten. Die Beweise und Tatsachen werden und wurden im Gegenstande vom unabhängigen Finanzsenat - wie dies der VwGH in ständiger Rechtsprechung einfordert - auch dahingehend frei gewürdigt, ob bzw. dass sie mit der Lebenserfahrung und dem menschlichen Gedankengut im Einklang stehen. Zum Vorbringen, die A GmbH und der Bf seien die allerersten Opfer gewesen, wurde bereits mehrfach Stellung genommen. Dass der Bf einer der wesentlichen Tatbeteiligten gewesen sein muss, zeigt die Lebenserfahrung, wenn man sich den Schlüssel der Aufteilung des Überschusses und die Höhe des Anteiles des Bf am Überschuss neuerlich vergegenwärtigt. Zur Leistungsfähigkeit der Beweismittel, die vom unabhängigen Finanzsenat auch in den Sicherstellungsverfahren gegen die Mittäter zu beurteilen waren, ist zunächst ganz allgemein zu sagen, dass diese Sicherstellungsbescheide, soweit sie vor dem unabhängigen Finanzsenat bekämpft wurden, Bestand hatten und dass die Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind. Das Zollamt kann also bei der Leistungsfähigkeit der Beweismittel wohl nicht so grundlegend falsch gelegen sein, wie es der Bf vermeint. Der Bf ist grundsätzlich im Recht, dass eine Urkunde - gemeint im Gegenstande offensichtlich die Handlungsvollmacht des ThK - für sich allein betrachtet nur bestätigen kann, was seinerzeit beabsichtigt war, nicht hingegen, ob das Gewollte auch in die Tat umgesetzt wurde. Die Abgabenbehörden haben aber, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ob also das Gewollte einer Urkunde auch in die Tat umgesetzt wurde oder nicht. Es genügt im Rahmen der der Behörde zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Beurteilt man die Handlungsvollmacht aus der Sicht aller erhobenen Beweismittel, so zeigen bereits die Inhalte der Telefonüberwachungsprotokolle, SMS und E-Mails, dass es zumindest weniger wahrscheinlich ist, dass die Handlungsvollmacht nicht mit Leben ausgefüllt wurde. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, ein Telefonüberwachungsprotokoll könne nur bestätigen, was der Bf mit wem wann besprochen habe, nicht aber, in welchem Verhältnis die Gesprächspartner zueinander gestanden sind. Bereits dann, wenn man sich nur die Inhalte der weiter unten angeführten Telefongespräche, SMS und E-Mails zwischen dem Bf und ThK vergegenwärtigt, ohne die Inhalte weiterer Telefongespräche, SMS und E-Mails bemühen zu müssen, wird auch das Verhältnis der beiden zueinander klar, wenn - der Bf an ThK Weisungen und Ratschläge (z.B. Layout von Rechnungen, Verhalten gegenüber den Mittätern, Anlegen von Geld um es später auch nach einer allfälligen Haftstrafe noch zur Verfügung zu haben) erteilen konnte, - ThK vom Bf Aufträge (Umschreiben von Rechnungen) erhalten und angenommen hat, - sich ThK bei einem Steuerberater problemlos unter falschem Namen (Müller) vorstellen konnte. Schließlich darf nicht übersehen werden, in welcher Rolle der Bf durch die Mittäter beschrieben wurde. Dem Einwand, ein Telefonat zwischen dem Bf und ThK sage angesichts des Umstandes, dass er eliminiert werden sollte, wenig über das Verhältnis zueinander aus, sind die Ausführungen weiter unten zum Vorbringen, führende Köpfen hätten beabsichtigt, die A GmbH und den Bf zu eliminieren und zu ersetzen, entgegen zu halten; insbesondere ist auf das diesbezüglich einem Machtwort gleich kommende E-mail vom 9. November 2011 vom Bf an AlP zu verweisen. Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Vorbringen des Bf in der Eingabe vom 16. Jänner 2013: Die verba legalia des § 232 Abs. 3 BAO: Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden. Die Gesetzesmaterialien zu § 232 Abs. 3 BAO: In 38 der Beilagen XXIV. GP ist zu Z 65 (§ 232 BAO) festgehalten, dass in Abs. 3 dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass insbesondere die Spruchsenats- bzw. Gerichtsverfahren länger dauern und entsprechende Mittel, die zur Abdeckung der Abgabe dienen, bis zur Verurteilung nicht mehr vorhanden sind. Mit der Sicherstellung ist gewährleistet, dass im Fall eines Schuldspruches ein entsprechender Haftungsbescheid vollstreckt werden kann. Wird der Verdächtige nicht verurteilt, so sind die Sicherstellungsmaßnahmen von Amts wegen aufzuheben. Ob bzw. dass die verbal legalia mit den Materialien in einem unauflösbarem Widerspruch zueinander stehen, war nicht zu prüfen, weil sich die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenate über die Beschwerde auf den Wortlaut der des § 232 Abs. 3 BAO stützt. In Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde hat der unabhängige Finanzsenat bereits dargetan, dass die Absätze 1 und 2 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind und dass ihm die Anhängigkeit eines Strafverfahrens für einen Sicherstellungsauftrag nicht genügt. Der Entscheidung über die Beschwerde wurde der Wortlaut des § 232 Abs. 3 BAO zugrunde gelegt. Wie der Bf selbst ausführt, ist diese Bestimmung nicht auslegungsbedürftig. Der Inhalt des Abs. 1 und des Abs. 2 wurde sinngemäß auf den Bf, bei einer vorausgesetzten Anhängigkeit eines Strafverfahrens wegen des Verdachtes der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden durch den Bf (potenziell Haftungspflichtiger) hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden, angewendet. Den Materialien wurde keine normative Kraft zugemessen. Weitere Ausführungen und Erwägungsgründe des unabhängigen Finanzsenates zum Sicherstellungsbescheid: Der Abgabenanspruch ist der A GmbH gegenüber - wie oben dargestellt - bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG durch sie entstanden. Sie hat Kraftstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff abgegeben. Die Steuerschuld ist für sie gemäß § 21 Abs. 4 Z 4 MinStG im Zeitpunkt der Abgabe entstanden. Im gegenständlichen Fall war es die A GmbH mit Geschäftsleitung im Steuergebiet, die im Rahmen ihres Betriebes Rostentferner/Schalungsöl in Österreich erstmals als Dieselkraftstoff zur Verwendung als Treibstoff an Tankstellen abgegeben hat. Zu den Tankstellen wurde der Kontakt vom Bf hergestellt. An die Tankstellen wurden von der A GmbH Rechnungen für bereits versteuertes Mineralöl Diesel erstellt. Die A GmbH hat nach dem Wissenstand des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt im Gegenstand Belege der Lieferfirmen (D Kft und E GmbH) der eigenen Buchhaltung zugeführt, um so einen reellen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Das Zollamt hat dies im Sicherstellungsbescheid auch festgehalten, als es ausführte, dass Rechnungen gefälscht und Geschäfte vorgetäuscht wurden. Ein Argument, die Tanklieferungen wären ohne jegliches Wissen bzw. ohne durch die A GmbH, die in der Folge die Rechnungen an die Tankstellen erstellt hat, beauftragt zu sein bzw. ohne Mitwirkung des Bf als faktischen Geschäftsführers der A GmbH, der die Geschäftsbeziehungen mit den Verantwortlichen der Tankstellen hergestellt hat, an diese Tankstellen verbracht worden, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Gegenteiliges ist schon durch die Telefonüberwachung bewiesen. Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Gemäß § 232 Abs. 1 iVm Abs. 3 leg. cit. kann die Abgabenbehörde an den potenziellen Haftungspflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Die Bestimmung des § 232 Abs. 1 BAO setzt keine Leistungsgebot (Steuerbescheid) an den Abgabenpflichtigen, damit im Gegenstand an die A GmbH, voraus. Es müssen jedoch immer gewichtige Gründe für die Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld vorliegen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130). Der unabhängige Finanzsenat hatte demnach noch zu prüfen, ob das Zollamt mit dem Sicherstellungsbescheid vom 5. Dezember 2011 rechtens an den potenziell haftungspflichtigen Bf einen Sicherstellungsauftrag erlassen hat, ob also gewichtige Gründe für eine Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe vorlagen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Der Bf ist im Recht, wenn er ausführt, dass sich aus der maßgebenden Bestimmung des § 232 BAO für einen Sicherstellungsauftrag drei Anspruchsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, ergeben. Alle drei Kriterien müssen gemeinsam vorliegen. Ist auch nur eines von ihnen nicht erfüllt, so ist die Maßnahme insgesamt unzulässig. Die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Vorsatzdeliktes gegenüber dem Bf (als erste Voraussetzung) ist unbestritten. Das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber dem Bf als potenziell Haftungspflichtigem wird von § 232 Abs. 1 BAO nicht vorausgesetzt. Vorausgesetzt wird das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber einem Abgabepflichtigen, für den der Bf als potenziell Haftungspflichtiger herangezogen werden könnte (zweite Voraussetzung). Im Gegenstande ist der Abgabenanspruch gegen die A GmbH entstanden. Der Bf bringt zum Kriterium der Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe (dritte Voraussetzung) vor, dass dieses Kriterium nicht erfüllt sei, weil eine Vermögensverschiebung nicht vorliege. Die gegenteilige Behauptung wäre im angefochtenen Bescheid reine Spekulation und ohne schlüssigen Beweis. Es habe das Zollamt nicht einmal behauptet, er oder die A GmbH hätten Maßnahmen gesetzt, um ihr Vermögen vor dem Fiskus in Sicherheit zu bringen, weshalb dieses Kriterium weder bei ihm noch bei der A GmbH erfüllt sei. Dazu ist der Bf daran zu erinnern, dass vom Abgabenschuldner / von einem potenziell Haftungspflichtigen gesetzte Gefährdungshandlungen für eine Sicherstellungsmaßnahme nicht erforderlich sind (VwGH 26.4.2000, 97/14/0003), weil die objektive Gegebenheit für die Gefährdung oder Erschwerung für eine Sicherstellungsmaßnahme ausreicht. Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen genügt allerdings nicht. Nach der Judikatur des VwGH liegen Umstände, die eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung begründen, "beispielsweise" vor (siehe dazu BAO Kommentar Ritz4, Rz 5 zu § 232) - bei einem drohendem Insolvenzverfahren, - bei Exekutionsführung von dritter Seite, - bei Auswanderungsabsicht, - bei Vermögensverschleppung, - bei Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte, - bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Den zuletzt genannten Umstand hat der Bf in seinem abschließenden Vorbringen vom 19. Juli 2012 - aus welchen Gründen auch immer - nicht erwähnt. Darauf stützt sich aber u.a. der Sicherstellungsbescheid vom 5. Dezember 2011. Der Bf hat in verständiger Bewertung seiner Ausführungen vorgebracht, dass es vielmehr um den am 5. Dezember 2011 bekannten Sachverhalt als solchen gehe, der nicht einmal den leisesten Hinweis auf eine Besorgnis der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe biete. Zur Verdeutlichung hat der Bf bemerkt, dass dieses Kriterium nach der einhelligen Praxis in Österreich nur dann erfüllt sei, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne (oder müsse), dass der Zahlungseingang nur bei raschem Zugriff der Behörde gesichert erscheint. Darum setze die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus. Dafür würden - wie auch sonst - vage Annahmen oder bloße Vermutungen keinesfalls genügen. Mehr als nur das habe die Behörde aber nicht zu bieten. Dem ist entgegen zu halten, dass durch einen Teil der im Gegenstand beteiligten Personen das Geschäftsmodell auch Sache der beim Zollamt Linz anhängig gewesenen Verfahren war und dies dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt bekannt war. Der Bf hat gemäß der Telefonüberwachung gewusst, dass der "Sprit" aus Polen kam, er muss gewusst haben, dass Geschäfte mit bereits entrichteter Verbrauchsteuer vorgetäuscht wurden. Er hat Provisionen bezogen (dazu wird Näheres noch weiter unten verbreitert). Die Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, wurde im Hinblick auf die geltenden Inhaltserfordernisse im Sicherstellungsauftrag dem Bf gegenüber dargelegt und in der den Sicherstellungsauftrag bestätigenden Berufungsvorentscheidung ausreichend verbreitert. Die Begründungen lassen jedenfalls erkennen, welcher am 5. Dezember 2011 konkrete Sachverhalt der Entscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt zugrunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Wie bereits ausgeführt wurde, kann die Abgabenbehörde an einen Abgabepflichtigen / einen potenziell Haftungspflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Es müssen jedoch gewichtige Gründe für die Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung der Abgabenschuld vorliegen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130). Dem Sicherstellungsbescheid lassen sich nachvollziehbar die Anzahl der Transporte und die entsprechenden Tatsachen entnehmen, aus denen das Zollamt auf die Höhe der sicherzustellenden Abgabe geschlossen hat, zumal die genaue Höhe der Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch nicht feststehen musste, weil es genügte, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden war und gewichtige Anhaltspunkte über die Höhe der Abgabenschuld vorlagen. Das Zollamt konnte sich am 5. Dezember 2011 auf die Annahme der Gefährdung oder die wesentliche Erschwerung der Einbringung auf Tatsachenfeststellungen berufen, Umstände, die keine vagen Annahmen oder bloße Vermutungen waren. In einem Telefongespräch vom 20. Oktober 2011 unterhalten sich JoK und AlP darüber, dass der Bf seine Firmen in Konkurs schicken werde. Das Zollamt hat zu den Gründen, die eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung darstellen würden, zu Recht angeführt, dass die zur Vorschreibung kommenden Abgabenbeträge die Leistungsfähigkeit des Bf und auch der A GmbH bei weitem übersteigen würden. Die bis zum 5. Dezember 2011 erhaltenen Zusatzzahlungen (der Ausmaß sich aus der Telefonüberwachung ergab und von den Mittätern im Übrigen nicht bestritten wird) aus den vermutlich illegalen Mineralölimporten könnten in die Leistungsfähigkeit des Bf wohl nicht mehr miteingerechnet werden. Sie würden sich aber aus den vorgefundenen Aufzeichnungen und aus den Aussagen von Mittätern ergeben. Es sei daher von einer Vermögensverschleppung auszugehen, da trotz sofort eingeleiteter Ermittlungen über den Verbleib des aus der vermutlich illegalen Mineralöleinbringung erwirtschafteten Gewinnes durch den Bf nichts habe festgestellt werden können. Aufgrund der bis zum 5. Dezember 2011 fest gestandenen Ermittlungsergebnisse durfte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt am 5. Dezember 2011 davon ausgehen, dass dem Bf das Geschäftsmodell und die tatsächliche Herkunft des Mineralöls bekannt waren. Dem Zollamt war auch das in Linz behängende Geschäftsmodell bekannt. In objektiver Betrachtungsweise sind die Gründe, um von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe ausgehen zu dürfen, gewichtige. Für das Zollamt stand bereits bevor die gerichtlich angeordnete Telefonüberwachung durchgeführt wurde fest, dass es sich bei den überwachten Personen, darunter auch dem Bf, um eine eng verknüpfte Tätergruppe handelte, die steuerunredlich agierte. Gegen den Bf als alleinigem Gesellschafter und faktischem Geschäftsführer der A GmbH, der in der Lage war, deren Geschicke maßgebend zu beeinflussen, bestand am 5. Dezember 2011 der dringende Verdacht, eine Abgabenhinterziehung als Beitragstäter begangen zu haben. Zur Übung von Ermessen und zu den damit im Zusammenhang stehenden Begründungen im Sicherstellungsbescheid und in der Berufungsvorentscheidung durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt ist nichts hinzuzufügen, weshalb auf diese verwiesen wird. Dass auch die Voraussetzungen des § 232 Abs. 2 BAO erfüllt waren, ist nicht strittig. Zur Verbreiterung der bisherigen Ausführungen: Zur Verbreiterung der bisherigen Ausführungen werden beispielsweise und auszugsweise die Inhalte von Protokollen zur Telefonüberwachung, die Inhalte von Protokollen der überwachten SMS und die Inhalte von E-mails, E-mail-accounts und I-Phones wiedergegeben. Dazu ist anzumerken, dass ThK die von ihm verwendeten fingierten Namen "Sepp Forcher", "K2", "Laslo Bodnar", "Karl Thomas", "Wolfgang Müller", "General" und "Oberfuchs" zuzuordnen sind. Zur Telefonüberwachung: a) Telefonüberwachungsprotokoll vom 22. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen JoK und AlP: Bei dem Gespräch ging es u.a. darum, dass "Kohle" auf die Seite geschafft werden soll, weil hinsichtlich des die Transporte finanzierenden Bf zu befürchten sei, er werde seine Firmen in die Insolvenz schicken. b) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Bf und ThK: Beim Gespräch ging es u.a. um Probleme bei der Vorgangsweise von Lieferungen. ThK war deswegen beim Wirtschaftstreuhänder und hat sich dort als Herr Müller vorgestellt, ohne dass die Verwendung dieses Pseudonyms - wie auch die Verwendung anderer Pseudonyme - den Bf gestört hat. Es geht im Gespräch auch um die Höhe der Entlohnung der Beteiligten. c) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Bf und ThK: Im Telefongespräch äußerte sich der Bf u.a. dahingehend, dass ThK den anderen Tatbeteiligten sagen soll, er werde seine ganzen Sachen zurückziehen und sollte er in die Pfanne gehauen werden - dass er alle die dabei gewesen sind, mitnimmt. Im Gespräch wird die Änderung von Zahlungen an Mitbeteiligte und die Änderung von Aufgabengebieten der Mitbeteiligten diskutiert und verhandelt. Der Bf gibt ThK Ratschläge und Anweisungen, wie erwirtschaftetes Geld am besten angelegt werden kann, in ein Haus, das an die Frau oder die Kinder übergeben wurde, um es auch nach einer eventuellen Verhaftung und Gefängnisstrafe noch zur Verfügung zu haben. Der Bf hat dabei auch betont, alles schon zu kennen und durchgemacht zu haben. d) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Bf und VlB: Bei dem Gespräch über die anderen hat der Bf u.a. bemerkt, dass diese genau wissen, wo am Freitag das Geld zu holen ist. e) Telefonüberwachungsprotokoll vom 25. Oktober 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Bf und ThK: Der Bf und ThK haben sich im Zusammenhang mit einer nicht aufrechten UID-Nummer u.a. darüber unterhalten, dass Rechnungen sofort auf die E GmbH umzuschreiben sind. f) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen dem Bf und ThK betreffend die Rechnungsvorschläge vom 16. November 2011 und vom 18. November 2011: Beim Telefongespräch ging es u.a. um die Einflussnahme des Bf auf das Layout einer Rechnung, die "fesch" geworden ist. Zu den Rechnungsvorschlägen hat der Bf Tipps gegeben, wie beispielsweise einen Firmenaufschrift einen "seriösen Touch" bekommt und dass eine Rechnung mit viel Farbe "immer auffällig und eigentlich unprofessionell" ist. g) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und (vermutlich) MaS: Es ging u.a. darum, dass AlP den Differenzbetrag vorher abheben muss, "weil der R an Haufn Geld kriegt, der kriegt 24.000 plus 14.000". (Anmerkung: R = der Bf) h) Telefonüberwachungsprotokoll vom 23. November 2011 über ein Telefongespräch zwischen AlP und FlK: Inhalt des Telefongespräches war u.a. dass FlK seine Wege erledigen soll und dass AlP sich in der Folge mit VlB treffen wird, dem er das Geld für den Bf geben wird, damit ThK nicht hinfahren braucht.

Normen und Schlagworte

VorsätzlichFinanzvergehenAnhängigkeit eines Strafverfahrensvor Entstehung eines HaftungsanspruchesSicherstellungsauftragsinngemäß

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0209-Z3K/12
Stammnummer
63909
Gültig
21.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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